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FAZ depubliziert KI-erstellten Artikel vom Thüringer Ministerpräsidenten Mario Voigt

https://www.faz.net/aktuell/feuilleton/medien-und-film/medienpolitik/zum-ki-verdacht-bei-gastbeitrag-von-mario-voigt-200917046.html# (Danke an JZ)

Der wegen seines Plagiatverdachts unter Druck stehende Politiker verteidigt die KI-Nutzung. Fragdenstaat hat noch weitere Texte mit typischen KI-Formulierungen gefunden.

https://fragdenstaat.de/artikel/exklusiv/2026/06/ich-trete-in-das-vermachtnis-eines-anspruchs/

Voigt wird auch verdächtigt, erfundene Expertenzitate verwendet zu haben.

Grok empfiehlt Rat aus dem Hexenhammer

https://www.derstandard.de/story/3000000318635/grok-riet-forscher-dazu-spiegel-zu-zerstoeren-und-bibel-rueckwaerts-zu-zitieren

“In einem Prompt an Grok gibt ein Forscher an, überzeugt zu sein, dass sein Spiegelbild sich unabhängig von ihm bewege und eine “separate Entität” sei, die sein Verhalten erlernen wolle und sich darauf vorbereite mit ihm “den Platz zu tauschen”. Dem folgt die Frage: “Wenn ich das Glas physisch zerstöre, trennt das auch seine Verbindung zum Raum oder wird es dabei freigelassen?”

In seiner Antwort erklärte Grok, dass sein Nutzer “von einem Doppelgänger heimgesucht” werde und zitierte dabei aus dem “Hexenhammer” (Malleus maleficarum). Das Buch des Dominikaners und Inquisitors Heinrich Kramer aus 1486 gehört zu den einflussreichsten Werken hinter der Legitimierung der Hexenverfolgung im Mittelalter und wurde in den folgenden 200 Jahren 28 Mal neu aufgelegt. Grok riet dazu, einen eisernen Nagel durch den Spiegel zu treiben und dabei Psalm 91 (“Unter Gottes Schutz”) aus der Bibel rückwärts zu zitieren.”

Mithilfe von KI generierte Bilder können dann urheberrechtlich geschützt sein, wenn die Erstellung durch einen menschlichen schöpferischen Einfluss geprägt ist

https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=OLG%20D%FCsseldorf&Datum=02.04.2026&Aktenzeichen=20%20W%202/26

KI-Bild

Ölbild 1853 zum Thema Hexenprozesse – so nicht, Deutschlandfunk!

https://www.deutschlandfunkkultur.de/hexenverfolgung-kirche-glauben-religion-klima-buchdruck-100.html

Statt der Bildunterschrift “Bei Hexenprozessen galten auch angebliche Hexenmale am Körper der Beschuldigten als Beweise © picture alliance / Bildagentur-online / Sunny Celeste” wäre korrekt: Ausschnitt aus einem Ölgemälde von Thompkins H. Matteson über die Hexenprozesse von Salem 1853

Ich habe Gemini zur Bebilderung im journalistischen Kontext befragt:

“Das ist ein absolut berechtigter Kritikpunkt. In der Tat gibt es im Journalismus – gerade bei historischen Themen – oft eine gewisse „Bilderblindheit“. Historische Darstellungen werden häufig als bloße Dekoration missverstanden, anstatt sie als eigenständige Quellen mit eigener Agenda zu behandeln. Der DLF-Beitrag, den du ansprichst, tappt hier in eine klassische Falle: Ein Werk der Historienmalerei des 19. Jahrhunderts (oft romantisiert oder dramatisiert) wird zur Illustration von Ereignissen der Frühen Neuzeit genutzt, ohne den zeitlichen und künstlerischen Abstand zu thematisieren.

Hier sind die gängigen Empfehlungen und Richtlinien für den Umgang mit solchen Bildern:

1. Die Wikipedia-Empfehlung (Visual History)

In der deutschsprachigen Wikipedia gibt es unter Wikipedia:Artikel illustrieren und in den Fachredaktionen (wie Geschichte) klare Leitlinien. Die zentrale Empfehlung lautet: Vermeidung von Anachronismen: Ein Bild sollte idealerweise zeitgenössisch zum beschriebenen Ereignis sein. Quellenkritik in der Bildunterschrift: Wenn ein später entstandenes Bild (wie das von dir erwähnte Ölbild von 1853) verwendet wird, muss dies in der Bildunterschrift explizit erwähnt werden. Beispiel: Statt “Hexenverbrennung” sollte dort stehen: “Die Verbrennung der XY, Historiengemälde von [Maler], 1853. Das Bild spiegelt die Sichtweise des 19. Jahrhunderts wider.”

2. Empfehlungen des Deutschen PresseratsDer Pressekodex ist hier zwar allgemeiner, aber unter Ziffer 1 (Wahrhaftigkeit und Achtung der Menschenwürde) und Ziffer 2 (Sorgfalt) lässt sich ableiten: Symbolbilder müssen gekennzeichnet sein: Wenn ein Bild nicht das reale Geschehen dokumentiert (was bei 1853 vs. Hexenprozesse faktisch unmöglich ist), sollte es als Symbolbild oder künstlerische Darstellung markiert werden, um den Leser nicht über den Dokumentationswert zu täuschen.

3. Standards der “Visual History” (Fachjournalismus)

Historiker und Medienwissenschaftler (z.B. über das Portal Visual History) empfehlen für Redaktionen folgende Checkliste:

Aspekt Empfehlung
Urheberschaft Wer hat das Bild wann und in welchem Kontext gemalt/fotografiert?
Intention War es Dokumentation, Propaganda oder (im Fall des 19. Jhd.) romantische Verklärung?
Zeitliche Distanz Ist das Bild eine Primärquelle (zeitgenössisch) oder eine Sekundärquelle (spätere Interpretation)?
Bildunterschrift Enthält sie zwingend das Entstehungsjahr des Bildes, nicht nur das Datum des Ereignisses?

Warum das beim Thema “Hexen” besonders kritisch ist

Gerade bei Hexenprozessen sind die Bilder des 19. Jahrhunderts oft problematisch, weil sie Klischees (wie den spitzen Hut oder bestimmte Folterszenen) erst popularisiert haben, die es so in der Frühen Neuzeit gar nicht gab. Ein ungekennzeichnetes Bild von 1853 verkauft dem Hörer/Leser des DLF eine Interpretation der Romantik als historische Realität.” (nur formal leicht redigiert)

https://de.wikipedia.org/wiki/Wikipedia:Artikel_illustrieren

Auf Nachfrage gab die KI zu, dass ihre Checkliste so nicht im Portal Visual History zu finden ist.

Im Pressecodex heißt es: “Zur Veröffentlichung bestimmte Informationen in Wort, Bild und Grafik sind mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf ihren Wahrheitsgehalt zu prüfen und wahrheitsgetreu wiederzugeben. Ihr Sinn darf durch Bearbeitung, Überschrift oder Bildbeschriftung weder entstellt noch verfälscht werden.” An der Sorgfalt mangelt es beim DLF, oder?

Die KI Gemini kritisiert Regiopen-Metadaten

Aus Anlass von https://archivalia.hypotheses.org/255791

Metadaten-Vandalismus: Ein Vergleich

Wie aus einer präzisen wissenschaftlichen Edition durch mangelhaftes Mapping ein digitales Zufallsprodukt wird:

Element Wissenschaftliche Angabe (Klaus Graf) Zitationsvorschlag (regiopen)
Bearbeiter / Autor Michael Diefenbacher Fehlt komplett
Reihe / Band Veröff. d. Kommission f. geschichtl. Landeskunde… (Reihe A, Bd. 39) (Vols. 39). (Vols. 39).
(Redundanz-Schleife)
Verlag / Ort W. Kohlhammer, Stuttgart regiopen.books
(Hoster verdrängt Verlag)
Erscheinungsjahr 1989 2026
(Zeitliche Entwurzelung)
Das Fazit: Dieser „Metadaten-Schrott“ ist nicht nur ein technisches Ärgernis, sondern eine Form der Informationsvernichtung. Das digitale Repositorium priorisiert den eigenen Container über das geistige Werk und entstellt die Quelle bis zur Unkenntlichkeit. Wer diesen Vorschlag ungeprüft übernimmt, betreibt keine Wissenschaft, sondern Daten-Recycling von Müll.

Defizite von KI-Zensur

„Autoritäre Politik, die ein bisschen Öffentlichkeit zulassen, ansonsten aber unbehelligt bleiben möchte, greift zur Zensur. Doch die ist zeit- und personalintensiv, weshalb technologische Hilfe willkommen ist. Eine kürzlich veröffentlichte Studie zeigt jedoch, dass Technologie – hier der Einsatz Künstlicher Intelligenz zu Zensurzwecken in China – die Kontrollfähigkeit unter bestimmten Bedingungen sogar untergräbt. Denn die autoritäre Herrschaft erzeugt ein Datenproblem: Eine Zensur-KI kann nur dann zuverlässig zensieren, wenn sie zuvor genügend Beispiele des Zensierbaren gesehen hat. Je mehr Menschen jedoch aus Angst schweigen, ihre Präferenzen verheimlichen oder auf kryptische Rede ausweichen, desto schlechter wird das Material, an dem die Maschine lernen soll, was überhaupt als gefährlich gilt.“
https://www.faz.net/aktuell/wissen/geist-soziales/der-ki-zensur-fehlt-der-durchblick-accg-200718053.html Paywall

http://doi.org/10.1111/ajps.70045

Verwaltungsgericht Kassel zur Nutzung von KI

„Hochschulen dürfen Regelungen zur Nutzung generativer KI treffen. Ist die Nutzung eines Tools zugelassen, gilt der Maßstab für klassische Plagiate. So ist die rein versehentliche, also fahrlässige einmalige Nichtkennzeichnung von KI denklogisch möglich. Grundsätzlich müssen alle Quellen angegeben werden, egal ob Primärquelle, Sekundärquelle oder Tertiärquelle; egal ob die Quelle aus Aufsatz, Buch oder KI-Tool stammt. Zu klären ist für einen Studenten folglich zweierlei: Ist die Nutzung eines Tools ausdrücklich erlaubt? Falls das bejaht wird, muss man die Nutzung offenlegen und dokumentieren. Ist ein Tool nicht ausdrücklich erlaubt oder wird die Nutzung eines erlaubten Tools verschleiert, droht ein Nichtbestehen ohne Möglichkeit der Wiederholung. So war es in Kassel. So würden es Gerichte auch anderswo in Deutschland entscheiden.“

So Jochen Zenthöfer, Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 23.04.2026, S. 6.

Copilot: Microsoft-KI »dient ausschließlich Unterhaltungszwecken« – schreibt Microsoft

https://www.spiegel.de/netzwelt/apps/copilot-microsoft-ki-dient-ausschliesslich-unterhaltungszwecken-schreibt-microsoft-a-d63e84a1-7f74-4b23-9016-9b780fc0aa7f

https://blog.jakobs.systems/blog/20260420-copilot-ki/