Repertorium digitaler Quellen zur österreichischen und deutschen Rechtsgeschichte in der Frühen Neuzeit :: Vorstellung an zwei Beispielen.
Das Repertorium geht in seiner jetzigen Form auf Anfänge aus dem Jahr 2007 zurück. Sein Ziel ist nicht die wissenschaftliche Beschäftigung mit den dort anzutreffenden Inhalten, sondern eine informationstechnologische Aufbereitung digitaler Quellen zur Rechtsgeschichte. Es soll damit gezeigt werden, dass die gezielte Vernetzung digitaler Quellen einen informationellen Mehrwert erzeugt, der gegenüber dem Druckwerk eine neue Dimension eröffnet.
Das soll an zwei in der letzten Zeit ins Netz gestellten Texten verdeutlicht werden. Die Olmützer Gerichtsordnung von Heinrich Polan aus dem Jahr 1550 ist ein gemeinfreier Text, der 1908 von Heinrich Fischel herausgegeben worden ist. Demgegenüber ist die Dissertation von Helmut Coing über Die Frankfurter Reformation von 1578 und das Gemeine Recht ihrer Zeit. Eine Studie zum Privatrecht der Rezeptionszeit (Weimar 1935) urheberrechtsgeschützt. Ihre Digitalisierung war nur durch das Entgegenkommen der jetzigen Rechteinhaber möglich.
In beiden Fällen wurde erst — mit Hilfe eines OCR-Programms — ein maschinenlesbarer Text hergestellt und als XML-Text nach den Richtlinien der Text Encoding Initiative strukturiert. Die angestrebte Hypertextualisierung sah so aus, dass bei jedem Zitat innerhalb des Textes versucht wurde, ein Digitalisat des zitierten Textes aufzufinden und das Zitat möglichst punktgenau zu adressieren. Dies ist bei Texten, die nach Seitenzahlen zitiert werden, schon schwierig genug: Es gibt (oder gab) wenige Bibliotheken, die eine Seitenadressierung über die Seitenzahlen und nicht nur über die Scannummern anbieten. Gänzlich über die Möglichkeiten einer Privatperson hinaus geht eine vollständige Verlinkung bei einer systematischen Zitierweise, wie sie in frühneuzeitlichen Rechtstexten üblich ist. Es war in einzelnen Fällen möglich, gezielt Verlinkungsmöglichkeiten mit kanonischen Ziterweisen zu erstellen: Beispielsweise zum Corpus Iuris Civilis mit dem Angebot der Verlinkung auf verschiedene Ausgaben. Oder zum Sachsenspiegel mit der Glosse. Und — österreichspezifisch — das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch von 1811.
Im Laufe der Zeit entstanden diverse Hilfsmittel, die die Vernetzungsarbeit erleichtern sollten, etwa Entitätenlisten, mit deren Hilfe häufig wiederkehrende Quellen abgekürzt herangezogen werden können (ihre Zahl dürfte inzwischen im niedrigen fünfstelligen Bereich liegen).
So reizvoll es nach einem wissenschaftlichen Arbeitsleben in einem Team war, ganz auf sich gestellt arbeiten zu können, so hat dies auch Nachteile mit sich gebracht: Die Pflege der ursprünglich in WordPress publizierten Texte wurde immer komplizierter und es war absehbar, dass einmal ein Zeitpunkt kommen würde, an dem es in meinem persönlichen Umfeld niemand mehr geben würde, der die “Nachhaltigkeit” des Projektes würde garantieren können. Im Augenblick sind daher Bemühungen im Gange, das “Repertorium” an eine Institution anzuschliessen, die die Nachteile eines rein privaten Projektes ohne institutionelle und finanzielle Unterstützung würde ausgleichen können.
Als Abschluss erlaube ich mir den Hinweis auf einen relativ neuen Bestandteil des “Repertoriums”, der deutlich machen soll, dass auch in diesem privaten Rahmen Aufgaben sinnvoll angegangen werden können, deren persönliche Vollendung nicht möglich ist: Ein Webportal zum Ordo Iudiciarius Antequam.
In Zukunft werde ich hier — wenn es Interesse gibt — ab und an über Neuigkeiten in meinem “Repertorium” berichten.
Heino Speer / Paschingergasse 17 / 9020 Klagenfurt am Wörthersee / Österreich [Mailadresse: heino.speer@repertorium.at]