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Handschriftennachweise aus Auktionskatalogen

Heute wurde auf eine neue Internetdatenbank (erstellt von
L. J. Schoenberg) bei UPenn aufmerksam gemacht:

http://dewey.library.upenn.edu/sceti/sdm

Ein durchaus bemerkenswertes Nachweisinstrument fuer im
Handel befindliche Manuskripte. Ausgewertet wurden Kataloge
seit dem Anfang des 19. Jahrhunderts.

Anscheinend werden Sucheingaben automatisch trunkiert
(empfehlenswert ist die Keyword-Search).

Leider sind die Angaben sehr knapp, gelegentlich wurden
auch identische Manuskripte nicht erkannt. Haeufig fehlen
Provenienzen, auch wenn diese den Katalogen zu entnehmen
waren.

Schoen waere es, man koennte unter Notes den
Bibliotheksstandort eines Buchs nachtragen.

Zu Jörg Ruchs MS 3 von Bryn-Mawr
http://www.geschichte.uni-freiburg.de/mertens/graf/ruch.htm
http://www.brynmawr.edu/library/speccoll/guides/ms3.shtml
findet man nun zwei Verkaufsnachweise 1831 und 1949.

Zu Johannes Kritzelmor, den Kraemers Scriptores aus einem
alten Erlanger-Katalog und Schulers Notaren zu 1454
nachweisen und der in http://manuscripta-mediaevalia.de zu 144?
belegt ist, findet man eine bei Sotheby’s 1990 verkaufte
Hs. von 1413.

Interessant ist auch die Eingabe des Suchworts
Donaueschingen (oder Lassberg).

Die angeblich in Irland befindliche Windeck-Handschrift
erscheint mehrfach.

Neu war mich auch, dass bei Sotheby’s 1991 eine Hs. von
Johannes Birk ueber Kempten (1499), geschrieben von
Peter Brack (fehlt Kraemer) verkauft wurde.

Update: Zu Kritzelmor
http://archiv.twoday.net/stories/1022465550

Albern: Paläographie nur für Bayern

Was bayerische Hochschulen bezahlen, sollen auch nur bayerische Hochschulen nutzen. Mei, was samma zinftig!

http://www.palaeographie-online.de

“Lateinische Paläographie der Antike und des Mittelalters: Paläographie Online I

Paläographie Online ist eine zweisemestrige Einführung in das Lesen, Transkribieren und Beschreiben lateinischer Handschriften von der Antike bis in die frühe Neuzeit. Sie richtet sich an Studierende der mediävistischen Philologien, Buchwissenschaft und historischen Wissenschaften, deren Quellen handschriftlich überliefert sind.
Paläographie Online umfaßt zwei Kurse mit jeweils 13 Lerneinheiten. Thema des ersten Kurses sind Schriftentwicklung, Buch- und Urkundenwesen der Antike und des frühen Mittelalters (1.-11. Jahrhundert), der zweite Kurs ist Hoch- und Spätmittelalter gewidmet (11.-16. Jahrhundert).
Paläographie Online wird im Rahmen und mit finanzieller Unterstützung der Virtuellen Hochschule Bayern (vhb) von PD Dr. Peter Orth (MGH München / Lateinische Philologie des Mittelalters und der Neuzeit, FAU Erlangen) und Dr. Georg Vogeler (Lehrstuhl für Historische Hilfswissenschaften, LMU München) entwickelt. Der erste Kursabschnitt wurde im April 2005 in Betrieb genommen, der zweite wird im Sommer 2005 folgen.
Studierende an bayerischen Hochschulen können das Angebot nach ihrer Registrierung bei der vhb kostenfrei nutzen, für alle anderen ist eine Demonstrationsversion zugänglich.”
Zitat nach
http://www.mgh.de/~Poetae/A-Links.html

Als Kontrast werfen wir mal einen Blick hierhin:
http://ocw.mit.edu

Quellensammlung zum Thema Open Access

http://elib.suub.uni-bremen.de/open_access.html

Aus dem Artikel
http://elib.suub.uni-bremen.de/bus84-S3.pdf
“Das Interesse am „Open Access“ ist in der Uni jedenfalls vorhanden. Bei einer Umfrage haben sich 84 Prozent – es antworteten 220 Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler – für eine Teilnahme an Open Access-Aktivitäten ausgesprochen”

Übersicht deutscher Dokumentenserver (Mai 2005) von DINI
http://www.dini.de/dini/wisspub/dokuserver.php

Eigenes Archiv im Urheberrecht

RA Henri Babin von der Commerzbank dokumentiert und kommentiert in Archiv und Wirtschaft 38 (2005) 67-70 einen kurzen Briefwechsel mit der Bundesjustizministerin zur geplanten Änderung des § 53 UrhG. Frau Zypries vertritt die Auffassung, dass eigene Archive keine öffentlich zugänglichen Archive sind. Babin deutet an, dass Unternehmensarchive generell für Dritte gesperrt werden könnten, um Probleme zu vermeiden. Wissenschaftler sollten schriftlich zusichern, dass sie keine kommerziellen Interessen verfolgen.

Durch die geplante Neuregelung soll die Archivklausel nur elektronischen Archiven zugutekommen, die im öffentlichen Interesse tätig sind. Dies komme bei einem Unternehmesarchiv scherlich in Betracht.

Der Briefwechsel zeigt die ganze Absurdität der urheberrechtlichen Regelung. Wer ein elektronisches Archiv aufbauen will, muss der Öffentlichkeit dienen, indem er sie ausschliesst!

Vielleicht denkt der Gesetzgeber an die eifrig lobbytätigen Rundfunkarchive, die ja bekanntermaßen die Öffentlichkeit ausschliessen, sich aber gern ein öffentliches Interesse attestieren.

Wir brauchen ein Urheberrecht, das für öffentliche Archive (auch Wirtschaftsarchive), Bibliotheken und Museen die Digitalisierung für eigene Zwecke (und natürlich auch die Benutzer) ermöglicht.

Da nach dem Brief von Frau Zypries die Furcht vor der Privatkopie die Aufnahme des öffentlichen Interesses motiviert, kann keine Firma, kein Rechtsanwalt und kein Student digitale Bestandssicherung der in seinem Eigentum befindlichen analogen Medien betreiben, wenn die Vorschrift Gesetz wird.

Münzdatenbank

http://www.sfn.historicum.net/links/2005/liwi2005-27.htm

Der aktuelle Link-Wink gilt dem Angebot der BNU Strasbourg. Auszug:

Eine münzkundliche Spezialdatenbank verbirgt sich hinter dem Link Monnaies et Médailles Alsaciennes. Unter den Suchfeldern findet sich u. a. das Jahr der Münzprägung. Gibt man hier “1621” ein, wirft die Datenbank fast 120 Treffer aus. Zu etwa einem Viertel der Münzen stehen Abbildungen zur Verfügung, etwa zum “Raths-Geld” der Stadt Hagenau. Vorder- und Rückseite der Münze werden in sehr guter Qualität in einer JPG-Datei von über 700 KByte Umfang gezeigt. Auch die Beschreibung der Münzen ist recht ausführlich, so dass die Datenbank ein gutes Hilfsmittel für münzkundliche Fragestellungen darstellt.

http://www-bnus.u-strasbg.fr/numismatique/recherchemots.htm

#numismatik

Frankreich Meta-Datenbankabfrage NOMINA

http://nomina.france-genealogie.fr/nomina

Auch wenn gerade eine Abfrage mit Strasbourg nicht funktionierte, stellt diese genealogische Metasuche in vier Personen-Datenbanken einen aufschlussreichen Anwendungsfall des OAI-Standards dar.

Siehe auch:
http://www.culture.gouv.fr/culture/dll/OAI-PMH.htm

Besonders interessant scheint die Zusammenführung der Digitalisierung des regionalen Kulturerbes in Aquitanien zu sein:

http://bnsa.aquitaine.fr

Mit OAI-Metadaten könnte man leicht auch die mit teurem Geld in Ba-Wü erkundete Zusammenarbeit von Archiven, Bibliotheken und Museen realisieren.

News on the "universal repository"

… the “universal repository” that Brewster Kahle and I are setting up at the Internet Archive. This repository will accept deposits from any scholar in any discipline in any country. I’d like it to be open for business by October 1, 2005, but it’s still too early to say whether this will be possible.
http://www.earlham.edu/~peters/fos/newsletter/04-02-05.htm#oara
http://www.earlham.edu/~peters/fos/2005_04_03_fosblogarchive.html#a111297430877667121

Source: Open Access Newsletter

Ordensarchive in Österreich

Neue Beiträge auf der Website http://www.ordensarchive.at :

Bericht zur 3. Ordensarchivtagung

zum Thema “Bestandserhaltung – Wie man Archivgut vor Schäden bewahrt”

mit Download des Vortrags von Jürgen Vervoorst “Lagerungsbedingungen von Archivalien”

Schriftgut bei den Kapuzinern

Bericht über einen Workshop der Archivare und Bibliothekare des Kapuzinerordens in Tirol

Von Stift zu Stift in Österreich

Reisetipps zu historischen Ausstellungen im Sommer 2005

Neue Einträge im Archivregister:

Zum Archiv des Benediktinerstiftes Admont

Zum Archiv des Benediktinerstiftes St. Lambrecht

Zum Provinzarchiv der Redemptoristen

Neue Links in der Rubrik “Geschichtsforschung”:

Schriftenkunde online
Internetressourcen zum Erlernen historischer Schreibschriften

Archiv und Wirtschaft 2005/2

Das Heft 2/2005 der Zeitschrift Archiv und Wirtschaft enthält folgende Beiträge:

Aufsätze

Dirk Schaal: Das Südzucker-Archiv

Michael Farrenkopf u. Ulrich S. Soénius: Übernahme der Altakten der Viterra AG (Raab Karcher/VEBA Immobilien) – Beispiel für ein gelungenes archivisches Kooperationsprojekt

Henri Babin: Die Änderungen des § 53 UrhG und ihre Auswirkungen auf die Arbeit der Wirtschaftsarchive

Harry Niemann u. Brigitte Zypries: Schriftwechsel zur Novelle des Urheberrechts

Robert Kretzschmar: Positionen des Arbeitskreises Archivische Bewertung im VdA – Verband deutscher Archivarinnen und Archivare zur archivischen Überlieferungsbildung. Einführung und Textabdruck

Berichte

Monika Gand: 53. VdW-Lehrgang “Einführung in das Wirtschaftsarchivwesen” vom 24. bis 29. Oktober 2004 in Heidelberg

Ulrike Gutzmann u. Claudia Nieke: Welcome Bits and Bytes. Grundsätze für die Archivierung digitaler Unterlagen: Bestandsaufnahme und Perspektiven. Dritte Tagung des VdW-Arbeitskreises “Elektronische Archivierung” in Frankfurt/M. am 25./26. November 2004

Rezensionen

Werner Abelshauser: Deutsche Wirtschaftsgeschichte seit 1945 (Peter Hübner)

Ralf Stremmel u. Jürgen Weise (Hrsg.): Bergisch-Märkische Unternehmer der Frühindustrialisierung (Michael Klein)

Rudolf Boch: Staat und Wirtschaft im 19. Jahrhundert (Peter Borscheid)

Hans Otto Eglau: Fritz Thyssen. Hitlers Gönner und Geisel (Ulrich S. Soénius)

Georg Rigele: Zwischen Monopol und Markt. EVN das Energie- und Infrastrukturunter­nehmen (Siegfried Buchhaupt)

Harold James: Geschichte Europas im 20. Jahrhundert. Fall und Aufstieg 1914-2001 (Peter Borscheid)

Gabriele Teichmann u. Gisela Völger (Hrsg.): Faszination Orient. Max von Oppenheim. Forscher, Sammler, Diplomat (Ulrich S. Soénius)

Albrecht Ritschl: Deutschlands Krise und Konjunktur 1924-1934 (Harald Wixforth)

Personalnachrichten/Verschiedenes

Impressum

http://www.wirtschaftsarchive.de

Archiv und Wirtschaft, 38. Jg., 2005, H. 2

Jahresabonnement: 26 €

Einzelheft: 8 €

*********************

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Detlef Krause
COMMERZBANK AG
ZKV-Historische Dokumentation
Kaiserplatz
60261 Frankfurt am Main
Tel.: 069/136-23616
Fax: 069/136-23422
E-Mail: mailto:detlef.krause@commerzbank.com
Web: http://www.commerzbank.de

Stumpf digitalisiert (Bände 2-3)

Stumpf-Brentano, Karl Friedrich:
Die Reichskanzler vornehmlich des X., XI. und XII. Jahrhunderts
nebst einem Beitrage zu den Regesten und zur Kritik der Kaiserurkunden dieser Zeit
Die Kaiserurkunden des X., XI. und XII. Jahrhunderts
von Karl Friedrich Stumpf-Brentano
Innsbruck
2
Bd.: 2 [teilweise]
Signatur: Germ.g. 477 ba-2
URN:urn:nbn:de:bvb:12-bsb00001189-0
http://mdz1.bib-bvb.de/~db/bsb00001189/images

Stumpf-Brentano, Karl Friedrich:
Die Reichskanzler vornehmlich des X., XI. und XII. Jahrhunderts
nebst einem Beitrage zu den Regesten und zur Kritik der Kaiserurkunden dieser Zeit
Acta imperii inde ab Heinrico I. ad Heinricum VI. usque adhuc inedita
hrsg. von Karl Friedrich Stumpf-Brentano
Innsbruck
3
Bd.: 3
Signatur: Germ.g. 477 ba(3
URN:urn:nbn:de:bvb:12-bsb00001190-7 URL: http://mdz1.bib-bvb.de/~db/bsb00001190/images

Stumpf-Brentano, Karl Friedrich:
Die Reichskanzler vornehmlich des X., XI. und XII. Jahrhunderts
nebst einem Beitrage zu den Regesten und zur Kritik der Kaiserurkunden dieser Zeit
Die Reichskanzler vornehmlich des X., XI. und XII. Jahrhunderts nebst einem Rueckblicke auf die Merovinger- und Karolinger-Urkunden
von Karl Friedrich Stumpf
Innsbruck
1
Bd.: 1
Signatur: Germ.g. 477 ba-1
In Vorbereitung

Älteste Zeitung

AFP 8.6.2005


Piratenüberfälle im Mittelmeer, neueste Nachrichten vom Papst, ein von Galileo Galilei erfundenes Fernglas – Meldungen wie diese füllten die weltweit erste Druckzeitung, die vor 400 Jahren in Straßburg gegründet wurde. An welchem Tag genau die Erstausgabe der “Relation aller fürnemmen und gedenckwürdigen Historien” gedruckt wurde, sei nicht bekannt, erläutert der Pressehistoriker und Kurator des Gutenberg-Museums in Mainz, Martin Welke. Einer Urkunde zufolge, die Welke und sein französischer Kollege Jean-Pierre Kintz im Straßburger Stadtarchiv aufgestöbert haben, dürfte die erste Ausgabe der “Relation” um die Jahresmitte 1605 erschienen sein.

[…]

Erst kam der Buchdruch, dann die schnelllebigere Presse: Als Vater der Zeitung wird Johann Carolus gewürdigt, Sohn eines Straßburger Pastors und gelernter Buchbinder. Er erkannte zu Beginn des 17. Jahrhunderts den Marktwert von Nachrichten und wurde so zum ersten Zeitungsverleger. Der Straßburger ließ sich von Korrespondenten aus Städten entlang der großen Post-Routen, etwa aus Köln, Wien, Prag, Venedig und Rom, jede Woche die neuesten “avisen” (Nachrichten) schicken. Diese kopierte er zunächst per Hand und sandte sie an einige betuchte Mitbürger, die dafür per Abonnement zahlten.

Das Interesse war groß – vor allem unter reichen Kaufleuten, die ihre Waren in verschiedene Länder exportierten und wissen wollten, was in Europa passierte. Daher beschloss Carolus, eine höhere Gangart einzulegen: 1604 kaufte er von einem Straßburger Drucker drei Pressen, die er in seiner Wohnung installierte. In dieser “Truckerey” setzte er vermutlich Mitte 1605 die erste Druck-Ausgabe seiner Nachrichtenblätter.

Darauf lässt zumindest ein Protokoll des Straßburger Stadtrates vom Oktober 1605 schließen: Darin ist die Rede von zwölf Ausgaben der “Relation” und es wurde präzisiert, dass die Zeitung “Woche um Woche” erschien. “Damit dürfte die erste Nummer Mitte 1605 gedruckt worden sein”, erläutert Welke. Die Zahl der Abonnenten sei vermutlich schnell angestiegen und habe sich auch nicht auf den Raum Straßburg beschränkt. “Für einige wenige Exemplare hätte sich die mühselige Setz-Arbeit an der Gutenberg-Presse nicht gelohnt.”

Die älteste noch erhaltene Ausgabe der “Relation” wurde jedenfalls im Kloster Salem am Bodensee entdeckt, dessen Mönche zu den Abonnenten gehörten. Sie stammt aus dem Jahr 1609 und galt lange als erstes Presse-Druckerzeugnis – bis die Historiker Welke und Hintz vor 18 Jahren im Straßburger Archiv das fragliche Protokoll aufstöberten. […]

Mikroverfilmung von Archivunterlagen für die Ahnenforschung

http://www.lda.brandenburg.de/sixcms/detail.php?id=136268&template=allgemeintb12_lda

Der Brandenburgische Landesdatenschutzbeauftragte musste zu Selbstverständlichem Stellung nehmen:

Personenbezogene Daten Verstorbener unterliegen nicht dem Schutz des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes. Befinden sie sich in öffentlichen Archiven, regelt das Brandenburgische Archivgesetz den Umgang mit ihnen. Je älter und allgemeiner sie sind, desto weniger spricht gegen ihre Nutzung für Ahnenforschung oder andere wissenschaftliche Zwecke.

Akteneinsicht beim Jugendamt

http://www.datenschutz.sachsen-anhalt.de/index_veroeffentlichungen.htm

Aus dem VII. Tätigkeitsbericht

Akteneinsicht beim Jugendamt

Eine Petentin hatte bei dem für ihren Sohn zuständigen Jugendamt einer Stadt Akteneinsicht in einen Vorgang beantragt, der mehr als 20 Jahre zurück lag. Da dieser Antrag unter zum Teil widersprüchlichen Angaben sowohl vom Jugendamt als auch vom Stadtarchiv abgelehnt wurde, wandte sich die Betroffene an den Landesbeauftragten.

Nachdem schriftliche Aufklärungsversuche keinen Erfolg hatten, wurde eine Kontrolle vor Ort erforderlich, die in beiden Arbeitsbereichen rechtlich bedenkliche Verfahrensweisen und Unsicherheiten in der Rechtsanwendung aufgedeckt hat. Im Einzelnen hat der Landesbeauftragte folgende Mängel festgestellt:

– Das Jugendamt hat den Antrag auf Akteneinsicht mit widersprüchlichen Begründungen abgelehnt; einmal gab es keine Unterlagen oder ein andermal sollen die Kriterien für die Akteneinsicht nicht vorgelegen haben. Außerdem wurde mit § 25 SGB X eine falsche Rechtsgrundlage herangezogen. Da das Verfahren aber vor Jahren abgeschlossen wurde und die Petentin den datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch geltend machte, hätte eine Auskunft nach § 83 SGB X bzw. ein Archivierungshinweis erteilt werden müssen.

– Auf Empfehlung des Landesbeauftragten wandte sich die Petentin zusätzlich an das Stadtarchiv. Das Archiv bestätigte zwar das Vorhandensein von Unterlagen, es sei aber ohne Zustimmung des Jugendamtes nicht berechtigt, Informationen herauszugeben. Die Erörterung ergab, dass die Unterlagen des Jugendamtes richtigerweise als Archivgut an das Stadtarchiv abgegeben und dort übernommen wurden. Daher wäre eine Auskunft gem. § 6 ArchG-LSA in Verantwortung des Archivs möglich gewesen.
Dies schließt nicht aus, dass sich das Archiv dazu ohne Personenbezug mit dem Fachamt über spezialgesetzliche Anforderungen vorher berät. Die Archivmitarbeiter waren sich dieser Verantwortung zunächst jedoch nicht bewusst.

Nach dieser Kontrolle wurden die entsprechenden Unterlagen durch das Stadtarchiv an die Petentin übersandt.

Datenschutz in Sachsen

http://www.landtag.sachsen.de/slt_online/de/infothek/index.asp?page=landesbeauftragte/datenschutzbeauftragter/taetigkeitsberichte/index.asp

Im 11. Tätigkeitsbericht finden sich S. 64ff. interessante Ausführungen über die Nennung des Auftraggebers bei Archivrecherchen, wobei auch der bildrechtliche Hintergrund des in Sachsen beliebten Abkassierens nicht unberücksichtigt bleibt. Lesenswert sind auch die Darlegungen zu den DDR-Personenfotos.

Akteneinsicht ausserhalb eines Verwaltungsverfahrens

Aus dem Bayerischen Datenschutz-Tätigkeitsbericht 2004

http://www.datenschutz-bayern.de/inhalte/taetig.htm

11.8. Akteneinsicht in Bauakten

Ein Bürger hat sich bei mir darüber beschwert, dass eine Stadt Unterlagen aus den Bauakten seines in seinem Alleineigentum stehenden Anwesens an eine Rechtsanwaltskanzlei übersandt hatte, die seine Ehefrau in dem aktuell anhängigen Scheidungsverfahren vertrat. Die von mir zur Stellungnahme aufgeforderte Stadt teilte mir mit, dass die Ehefrau glaubhaft erklärt habe, dass sie Informationen aus der Bauakte, z.B. über die Größe der bisher gemeinsam bewohnten Wohnung, zur Geltendmachung ihrer rechtlichen Interessen benötige. Dies sei als Antrag auf Akteneinsicht gemäß Art. 29 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) gewertet worden. Die Akteneinsicht sei in der Form gewährt worden, dass die begehrten Informationen an die Rechtsanwaltskanzlei weitergeleitet worden seien.

Ich habe die Akteneinsicht als datenschutzrechtlich unzulässig angesehen, da dem Interesse der Ehefrau die datenschutzwürdigen Interessen des Ehemannes gegenüberstanden. Die Ehefrau hätte im Rahmen des anstehenden Scheidungsverfahrens die Akteneinsicht zivilrechtlich erstreiten müssen.

Im Einzelnen:

Die Gewährung der Akteneinsicht an die Ehefrau und die Übermittlung der Unterlagen aus den Bauakten des Anwesen an die Rechtsanwaltskanzlei stellte eine Übermittlung personenbezogener Daten an eine nicht-öffentliche Stelle dar (Art. 4 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 Bayerisches Datenschutzgesetz – BayDSG). Nach Art. 15 Abs. 1 BayDSG ist die Übermittlung personenbezogener Daten nur zulässig, wenn dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift sie erlaubt oder anordnet oder der Betroffene eingewilligt hat. Eine Einwilligung des Betroffenen in die Datenübermittlung lag nicht vor. Zu den in Frage kommenden Rechtsgrundlagen ist Folgendes zu sagen:

Die Akteneinsicht in einem laufenden Verwaltungsverfahren ist in Art. 29 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) geregelt. Danach hat die Behörde den Beteiligten Einsicht in die einzelnen Teile der das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist (Art. 29 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG). Ein Rechtsanspruch auf Akteneinsicht außerhalb eines Verwaltungsverfahrens besteht grundsätzlich nicht, kann jedoch im Rahmen einer Ermessensausübung in Betracht kommen, wenn der Anspruchsteller ein berechtigtes Interesse hieran geltend macht (vgl. BayVGH, Urteil vom 17.12.1998, BayVBl. 1998, 693 ff. m.w.N.).

Da die Ehefrau nicht Beteiligte eines laufenden Verwaltungsverfahrens war, bestand kein Anspruch auf Akteneinsicht gem. Art. 29 BayVwVfG. Auch im Rahmen einer Ermessensentscheidung durfte die Stadt die Akteneinsicht nicht gewähren, wie sich aus Folgendem ergibt:

Zur Gewährung von Akteneinsicht im Rahmen einer Ermessensentscheidung führt der BayVGH im o.b. Urteil aus, dass diese so zu treffen ist, dass unter Berücksichtigung des Grundprinzips des rechtsstaatlichen, fairen Verfahrens eine beiderseits sachgerechte Interessenwahrung möglich ist. Außerdem müsse die Kenntnis des Akteninhalts Voraussetzung für eine wirksame Rechtsverfolgung sein. Diese Grundsätze entsprechen denen einer Prüfung nach Art. 19 Abs. 1 Nr. 2 BayDSG.

Nach Art. 19 Abs. 1 Nr. 2 BayDSG ist eine Datenübermittlung zulässig, wenn die nicht-öffentliche Stelle ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der zu übermittelnden Daten glaubhaft darlegt und der Betroffene kein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung hat. Ein berechtigtes Interesse ist jedes nach vernünftigen Erwägungen unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Falles anzuerkennendes, der Rechtsordnung nicht widersprechendes Interesse. Die Schutzwürdigkeit der Interessen des Betroffenen an dem Ausschluss der Datenübermittlung beurteilt sich maßgeblich anhand der Sensibilität der Daten. Erforderlich ist eine Abwägung unter Einbeziehung sämtlicher Umstände des Einzelfalles (vgl. Wilde/Ehmann/Niese/ Knoblauch, Bayerisches Datenschutzgesetz, Art. 19, Rdnr. 14 ff).

Ein berechtigtes Interesse der Ehefrau, die Daten zur Benennung der Größe der Wohnung im Rahmen des Scheidungsverfahrens zu erhalten, konnte zwar bejaht werden. Allerdings stand diesem das grundsätzlich schutzwürdige Interesse des Ehemannes an der Geheimhaltung seiner Daten, die die Bauakte des in seinem Alleineigentum stehenden Anwesens enthielt, gegenüber. Die Ehefrau hätte die Erlangung der für das Scheidungsverfahren erforderlichen Auskünfte mit der Durchsetzung von Auskunftsansprüchen nach zivilrechtlichen Anspruchsgrundlagen anstreben müssen. Die Entscheidungserheblichkeit der zu offenbarenden Auskunft für den zugrunde liegenden Rechtsstreit und gegebenenfalls entgegenstehende Rechte Dritter hätten dann von der in der Sache zur Entscheidung berufenen Gerichtsbarkeit – hier: den Zivilgerichten – beurteilt werden können. Im Ergebnis konnte daher von einem überwiegenden schutzwürdigen Interesse des Ehemannes an dem Ausschluss der Datenübermittlung ausgegangen werden.

Provenienzforschung

Der folgende Band enthält auch einen archivwissenschaftlichen Beitrag:

Provenienzforschung und ihre Probleme. Wolfenbütteler Notizen zur Buchgeschichte 29 (2004) Heft 1/2. Inhalt: A. Schlechter, T. Stäcker, Auf den Spuren der Bücher – Provenienzforschung und ihre Probleme. Einleitung – J.M.M. Hermans, Ex origine lux: Besitz- und Benutzerangaben als Schlüssel zum Verständnis von Handschrift und Frühdruck – J. Leonhardt, Gedruckte humanistische Kolleghefte als Quelle für Buch- und Bildungsgeschichte – P. Needham, The Late Use of Incunables and the Paths of Book Survival – C. Coppens, Provenances: Files & profiles
S. Knackmuß, Ein preußischer helluo librorum des 17. Jahrhunderts und seine animadversiunculae: eine bibliotheksgeschichtliche Entdeckung in den Sammlungen des Berlinischen Gymnasiums zum Grauen Kloster – B. Wagner, Von Adam bis Zwykopf. Die Inkunabelsammlung der Bayerischen Staatsbibliothek und ihre Provenienzen – J. Weber, Thesaurus der Provenienzbegriffe. Konzeption und Anwendung – J. Moetsch, Das Provenienzprinzip im Archiv – J. Bendt, Provenienzen und Profile. Aspekte bestands- und exemplarspezifischer Erschließung im Deutschen Literaturarchiv. –
A. Schlechter, Jüngere pfalzgräfliche Bestände aus den Neuburger, Düsseldorfer und Mannheimer Hofbibliotheken in Heidelberg.

Zwettls Albtraum

In der Mailingliste DISKUS teilte Falk Eisermann mit:

Soeben erschienen:

Margarethe Springeth und Charlotte Ziegler unter Mitwirkung von Kurt Gärtner und Ulrich Müller
Die Stift Zwettler Fragmente: Beschreibung und Transkription. In: Beiträge zur Geschichte der deutschen Sprache und Literatur 127 (2005), S. 33-61.

Frau Springeth, Herr Gärtner und Herr Müller verabschieden darin nunmehr endgültig die nibelungische Mär (vgl. Vorbemerkung von Ulrich Müller, S. 33), Frau Ziegler indes kündigt an, ihre abweichende Sicht ausführlich an anderer Stelle darzulegen (ebd.). Wir sind gespannt.