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Gedanken zu Ebay und Archivgut (2)

Wen geht das Thema an?

Uns alle!

Wer ist betroffen?

öffentliche und private Archive
Archivare
Genealogen
Bürger
Verbände und Vereinigungen (VdA, Archivreferentenkonferenz usw.)

Was kann man tun?

Wenn Bürger bei Ebay oder auch in Antiquariatskatalogen “Archivgut” (genuin öffentliches Archivgut oder genuin privates Archivgut von Interesse für öffentliche Archive) sollten sie dem zuständigen Archiv oder den möglicherweise zuständigen Archiven Bescheid geben (am besten auch telefonisch).

Mitsteigern aus besten Absichten (Rettung von Kulturgut für ein öffentliches Archiv) kann für Bürger riskant sein:
* wenn es sich um Diebesgut handelt, kann man womöglich gar nicht rechtmäßiger Eigentümer werden

Außerdem weiss man nie, ob nicht andere aus dem gleichen Beweggrund mitsteigern bzw. ob sich ein Archiv am Bieten beteiligt. Eine solche Konkurrenz zahlt sich nur für den Verkäufer aus, Archive sollten (potentielles) Archivgut natürlich möglichst günstig erhalten.

Ob man gegen nicht öffentlich zugängliche Archive (z.B. Medienarchive) bieten sollte, wenn man weiss, dass diese interessiert sind, muss jeder für sich entscheiden.

Archivverbände sollten gemeinsam mit Genealogenverbänden und eventuell auch Ebay klare Regeln für den Umgang mit Archivgut erarbeiten.

Archive sollten eventuell ein Informationsnetz aufbauen, das Archive über zum Verkauf stehende private Archivalien informiert und Preistreiberei verhindert.

Teil 1: http://archiv.twoday.net/stories/2544153

Gedanken zu Ebay und Archivgut (1)

Was unterscheidet Ebay vom traditionellen Antiquariats- und Autographenhandel?

Auf Ebay tummeln sich Laienverkäufer, die ein Archivale nicht annäherend so professionell beschreiben können wie ein ausgebildeter Antiquar oder Autographenhändler.

Link
ist ein Beispiel für eine Beschreibung, mit der man als Archivar nichts anfängt:
“Gut erhaltenes, 4-seitiges Schriftstück aus dem Jahr 1685 mit drei schwarzen Lacksiegeln.”

Auf den Fotos kann man nichts erkennen, was Provenienz und Ortsbezug angeht.

Weitere Beispiele in der
Kategorie: Antiquitäten & Kunst > Antiquarische Bücher > Antikes & Rares > Frühe Handschriften

Siehe auch:
Kategorie: Sammeln & Seltenes > Büro, Papier & Schreiben > Papier & Dokumente > Dokumente

Man kann also dem Angebot nicht entnehmen
* welches Archiv möglicherweise am Erwerb interessiert wäre
*ob es sich womöglich um Diebesgut handelt.

Ob via Ebay signifikant mehr Diebesgut verkauft wird als über traditionelle Wege, ist mir nicht bekannt.

Es ist durchaus möglich, dass Adels- und andere Privatarchive solche Schriftstücke verkauft haben, abgesehen davon, dass sich Unmengen von solchen Schriftstücken seit jeher legal im Handel befinden, z.B. weil sie genuin aus privater Hand stammen.

In der Regel dürfte es kein böser Wille sein, wenn die Beschreibungen zulänglich ausfallen. Man lese etwa:

” Alter, kulturhistorisch interessanter Brief aus dem Jahre 1675. Da ich nur Bruchstücken wieder geben kann ist es schwer einen zusammenhängenden Bezug zu finden. Bitte den Brief per Foto selber zu lesen. Er stammt aus dem Nachlass eines Pastorenhaushaltes. Vermutlich schon im 17. Jahrhundert abgeheftet und Nummeriert worden, siehe linker Rand. Der Brief ist mit einem Wappenartigen Wasserzeichen versehen und man kann noch gut die Reste des alten Sigelwachses erkennen. Dann gibt es noch einen Stempel der fast durchsichtig ist. Zu erkennen eine Krone. Die Maße betragen: 32cm mal 20cm je 2 Seiten vorn und hinten. Wer Zeit, Geduld und Lust hat und etwas Gutes tun möchte, kann sich ja mit dem Geheimen Staatsarchiv in Verbindung setzen. Alters entsprechend guter Zustand! Für Anmerkungen bin ich dankbar. Der deutschlandweite versicherte Versand beträgt: 4 Euro!”
Link

Teil 2: http://archiv.twoday.net/stories/2544165

Forum des VdA genauso quälend wie die Archivliste

In der von der Archivschule Marburg wird so gut wie nicht diskutiert. Archivare und Archivarinnen nutzen keine Mailinglisten oder virtuellen Foren für die Diskussion.

http://132390.forum.onetwomax.de

Das Forum des VdA wurde am 1. August mit einer Eröffnungsnachricht von Clemens Rehm (auch ARCHIVALIA-Mitarbeiter) eröffnet, am 2. August fragte Thomas Wolf nach Erfahrungen mit der Beteiligung von Externen an der Bewertung. Heute haben wir den 18. August, das sind die einzigen beiden Beiträge geblieben.

Naja geben wir ihm Zeit, wir Archivare denken ja in Äonen … in 20 Jahren tanzt da sicher der Bär …

Kirchenbücher entfremdet – polnische Genealogen kümmern sich

Stefan Guzy schrieb mir (merci!):

Zum Thema “Kirchenbuchverkauf” gab es im Juni diesen Jahres schonmal
in der Oberschlesienliste Aufregung: Auf einer polnischen
Auktionsplattform sollte auch ein 1736-Kirchenbuch (hat sich später
als Ordensmitgliederbuch herausgestellt) aus einer ehemals deutschen
Gemeinde in Niederschlesien verkauft werden. Die Diskussion, ob
mitzubieten sein und dann das Buch an ein entsprechendes Archiv
abzugeben uferte schnell in das polnische Genealogenforum GenPol aus,
die beschlossen haben, genau diesen Ankaufweg zu gehen. Offenbar ist
es nicht unüblich, daß in Polen historisches Archivgut auf dem Basar
landet, denn es hieß auch von den polnischen Genealogen am 26. Juni
2006: “Es sind noch weiter Kirchenbücher gekauft worden und zwar aus
Dobroszyce – Juliusburg bei Breslau.”

weiter heißt es:

“‘wir retten gemeinsam Pfarrgemeindenbücher'”
Es ist eine Idee, die von den Internetfreunde Genealogen entstanden ist.
Wir haben vor, gemeinsam die Archivbücher abkaufen, scannen und allem
zugänglich machen und die Originale Urbücher dem zuständigen Archiv überlassen.
Das erste Exemplar des so geretteten Urbuches übergeben wir dem Breslauer Erzdiözesearchiv, weil es die Orte der
Breslauer Gemeinde betrifft. (Die Bücher sind in deutscher Schrift).
Wir möchten dem Willensakt allen zeigen, dass die polnischen Sponsorengenealogen gemeinsam aktiv in dem Rettungsakt
der Kultur und des Denkmals zum Wohle der Allgemeinheit unternehmen.”

Dazu ein Ausschnitt aus einer Mail von einem genpol-Forenmitglied, die
damals an die Liste ging:

—-

Die Aktion
“Retten wir gemeinsam die Kirchenbücher”
hat im pl.soc.gen begonnen und ist dann übergegangen in GenPol, der als
“Medien Patron” wie das Herr Waldemar Fronczak aus Lódz bezeichnet hat und der als Lokomotive dieses Projektes gilt. Mit der Realization begonnen hat
Herr Wojciech Jendraszewski aus Gniezno der sich um den Ankauf und Scan gekümmert hat.
Das Finale diese Aktion – die Feierliche Übergabe ans Archiv hat man der Schlesischen Genealogischen Gesellschaft anvertraut.

Hier die Liste der Sponsoren die es ermöglicht haben dieses Buch zu erwerben:
Ewa Rembikowska – Warszawa, Dariusz Stolarski – Turek,
Jerzy Trynkowski – Warszawa, Ewa Vitowec – Traiskirchen,
Andrzej Kuzinski – Warszawa, Krzysztof Kurys – Bystrzyca,
Wojciech Wypych – Gdansk, Marian Smutek – Krosno Obrzanskie,
Waldemar Fronczak – Lódz, Boguslawa Malinowska – Gorzów Slaski,
Krystyna Cieslak – Gliwice, Wojciech Jedraszewski – Gniezno

Im Namen der Schlesischen Genealogischen Gesellschaft in Wroclaw
Grzegorz Mendyka
gmendyka @ http://wp.pl
tel. 71-321 90 44 k.0502 840055

Die Übergabe an das zuständige Archiv wurde feierlich begangen:

http://genealodzy.pl/fotoalbum/thumbnails.php?album=14

Eine Breslauer Zeitung schrieb auch darüber (ich kann leider kein
polnisch):

http://miasta.gazeta.pl/wroclaw/1,37663,3443759.html

Und hier kann man das (ganz hübsch gebundene) Buch sehen:

http://www.genpol.republika.pl/page_1.htm

Gestohlenes Archivgut – erste Hilfe. Oder: Ist der Edle Käufer womöglich der Dumme?

Wenn entfremdetes Archivgut (gestohlen oder z.B. aus einem Umzugstransportwagen gefallen) auftaucht, ist es sinnvoll, sich möglichst rasch über die Rechtslage im klaren zu werden.

Auch kleinere Archiv sollten sich das Buch von Dieter Strauch, Das Archivalieneigentum (1998) anschaffen, das es bereits für sehr wenig Geld auch gebraucht (ab 9 Euro) gibt.

ISBN 3486563769
ISBN 3792717034

Die Frage, unter welchen Umständen jemand rechtmäßig Eigentümer von entfremdetem Archivgut werden kann, wird dort vor allem auf den Seiten 259-286 besprochen. Diese kann man sich von Kollegen zusenden oder per Fernleihe anfordern. Wenn der Fall eintritt, dass man mit möglicherweise entfremdetem Archivgut konforonitiert ist, sollte man versuchen, diese Ausführungen zu verstehen (was Nicht-Juristen eher schwer fallen dürfte), sie auf jedem Fall aber umgehend dem Juristen, der für die Körperschaft, die das Archiv trägt, zuständig ist, zukommen zu lassen. Die maßgeblichen Ausführungen Straubs dürften ihm helfen, geeignete Schritte einzuleiten oder Empfehlungen an das Archiv zu geben.

Im Hamburger Stadtsiegelfall konnte das Staatsarchiv seine berechtigten Ansprüche nicht durchsetzen, weil das Stück auf einer öffentlichen Versteigerung veräußert wurde. Man sollte im Auge behalten, dass eine Online-Versteigerung durch Ebay NICHT unter den Begriff der öffentlichen Versteigerung fällt, bei der auch entfremdetes oder gestohlenes Archivgut rechtmäßig den Eigentümer wechseln kann. Siehe auch http://archiv.twoday.net/stories/31273

Abhandengekommenes, aber auch gestohlenes Archivgut kann der Besitzer ersitzen, wenn er die Sache 10 Jahre gutgläubig in Eigenbesitz gehabt hat (Strauch, S. 285). Den guten Glauben definiert § 932 BGB. Er wird grundsätzlich vermutet, man muss dem Besitzer also nachweisen, dass er das Nichteigentum kannte oder grob fahrlässig nicht kannte. Eine Nachforschungspflicht wurde bislang nur in Ausnahmefällen (bei Kfz und wertvollen Kunstgegenständen) von Gerichten anerkannt (ebd., S. 261). “Im Bereich von Archivalien würde z.B. grobe Fahrlässigkeit anzunehmen sein, wenn jemand eine Urkunde auf dem Trödelmarkt erwirbt, die den Stempel des städtischen Archivs trägt, ohne daß dieser durch einen Vermerk ungültig gemacht worden ist” (ebd.).

Ersteigert ein Privatmann ein Archivale bei Ebay, um es einem öffentlichen Archiv anbieten zu können, ist es denkbar, dass man ihm den guten Glauben abspricht und er das Stück dem rechtmäßigen Eigentümer, dem Archiv zurückgeben muss. Er kann sich zwar am Verkäufer schadlos halten, muss diesen Anspruch aber erst einmal durchsetzen. Wenn ein Archivar ein solches Stück erwirbt, um dem anderen Archiv zu helfen, wird er sich kaum mit Ahnungslosigkeit herausreden können. Trotz bester Absichten ist es denkbar, dass er auf Herausgabe in Anspruch genommen wird, weil er dem Verdacht hätte nachgehen müssen, ob es sich womöglich um Diebesgut handelt. Wenn das Stück erst vor kurzem verschwunden ist und nicht auf einer öffentlichen Versteigerung zum Verkauf kam, kann der Verkäufer auf keinen Fall Eigentum erlangt haben und dies gilt natürlich auch für den Käufer. Kein Archiv ist verpflichtet, für gestohlenes Archivgut zu zahlen, wenn dieses nicht rechtmäßig an einen anderen Eigentümer übergegangen ist. Hat der Käufer weitere Aufwendungen gehabt (z.B. Anfahrt zur Selbstabholung), so besteht natürlich für das Archiv keinerlei Rechtspflicht, dafür aufzukommen. Der edle Käufer kann also der Dumme sein und noch nicht einmal mit einer Spendenquittung entschädigt werden.

Sollte man daraus nicht den Schluss ziehen: Kein fremdes Archivgut bei Ebay ersteigern, es sei denn man hat einigermaßen verlässliche Indizien, dass es sich rechtmäßig im Besitz des Verkäufers befindet?

Kirchenbuch bei Ebay – innerer Monolog

Mich erreichte soeben eine Mail, in der es heisst:

“Ich wende mich an Sie, weil ich gern Ihr Archivalia-Weblog lese und
sonst nicht weiß, wer mir diese Frage beantworten würde. Es würde
meiner persönlichen Einstellung zuwiderlaufen, wenn eine Privatperson Kirchenbücher erwerben kann, die in ein öffentlich zugängliches Archiv gehören. Es soll sich um die Gemeinde Häringen (Hessen) handeln.

Die Auktion findet sich hier:

Link

Die Auktion endet schon in 3 Stunden, derzeit sind 105 Euro für das Kirchenbuch, von dem man nur die Datierung 1806 und die Tatsache erfährt, dass Sterbe- und Geburtsfälle eingetragen wurden. Das Buch wird nur persönlich in Uhldingen-Mühlhofen übergeben.

Eine Gemeinde Häringen gibt es nicht, es könnte sich aber um Heringen (Werra) handeln.

Was tun? Für einen Anruf beim Landeskirchlichen Archiv der Ev. Kirche in Kurhessen-Waldeck ist es zu spät und unter der auf der Website angegebenen Nummer Tel.: (0561) 78876 – 0 meldet sich die Firma Siemens.

Wie ist die Rechtslage? Archivgut kann sehr wohl rechtmäßig im Eigentum von Privatleuten stehen, auch wenn es irgendwann widerrechtlich der Kirchengemeinde entwendet wurde. Die bürherlichrechtliche Eigentumsordnung ist in diesem Punkt höchst unbefriedigend, Spezialisten seien an den Hamburger Stadtsiegel-Fall erinnert.

Denkmalschutzrechtliche oder andere Schutzvorschriften greifen hier leider nicht. Man darf genuines Archivgut verticken, wenn man der rechtmäßige private Eigentümer ist. Kirchengemeinden dürfen das natürlich nicht so ohne weiteres, da könnte die Landeskirche wohl einschreiten.

WENN ich das Buch nun selbst versuche zu ersteigern und es ist gestohlen, wäre ich schon aufgrund dieses Eintrags kein gutgläubiger Erwerber mehr. Ich müsste schauen, ob mir jemand meine Kosten freiwillig ersetzt. Auch wenn es rechtmäßiges Eigentum ist, müsste ich nach Uhldingen fahren oder jemand beauftragen, der das für mich tut und könnte dann potentielle Interessenten (Landeskirchliches Archiv, Kreisarchiv, Staatsarchiv usw.) anbetteln, ob mir jemand meine Auslagen ersetzt. Oder ich könnte es einem Archiv schenken mit dem schönen Gefühl, dass ich wenigstens für den Wert des Stückes eine steuerlich absetzbare Spendenbescheinigung einheimsen könnte. Die Uhr tickt …, die Information kam einfach zu spät …

Ist das womöglich ein unzulässiger Artikel bei Ebay? Von Diebesware steht dort nichts, das Gespräch mit dem Telefonsupport kostet 0,59 Euro/Minute (noch eine Viertelstunde erreichbar). Mein Sicherheitsmerkmal als Mitglied habe ich nicht rausgesucht, es muss doch möglich sein, auch als Nichtmitglied Verstöße telefonisch zu melden. In der Warteschleife ertönt ein Ebay-Lied …

Noch 2 Stunden 32 Minuten …immer noch nur 1 Bieter …

Dudeldudel, das ist wohl der “Ausnahmefall”, dass man in eine “kurze” Warteschleife (12 Cent/Minute) gerät …

Soll man dieses englische Ebaylied eigentlich auswendig lernen? Es wird immer wieder wiederholt. Ich warte 8 Minuten und höre es das dritte oder vierte Mal.

Genug! Ich lege auf, da die Chance onehin minimal ist, dass der Support versteht, worum es geht bzw. bereit ist, die Auktion zu stoppen.

Ob die kirchlichen Archive eine Chance hätten, bei Ebay die grundsätzliche Herausnahme von Kirchenbüchern zu erreichen? Ich denke nicht.

Was kann man nur tun?

Lauthals lamentieren, während die Uhr tickt?

Sich über unfähige Archive aufregen, die nicht in der Lage sind, eine flächendeckende kooperative Beobachtung von Ebay-Angeboten auf die Beine zu stellen? Auch bei Angeboten von Handschriften oder Archivalien in traditionellen Auktions- und Antiquariatskatalogen ist es reiner Zufall, ob ein “zuständiges” Archiv etwas davon erfährt.

Noch 2 Stunden 21 Minuten …

Vielleicht handelt es sich um ein Kirchenbuch-Duplikat und ich bleibe auf dem Ding sitzen, wenn ich nun mitbiete?

Vielleicht stammt es gar nicht aus Heringen, sondern irgendwo aus den Ostgebieten, für die sich niemand zuständig glaubt?

Eigentlich will ich weg und kann jetzt nicht mehr die Auktion verfolgen.

Biete ich oder biete ich nicht?

Rette ich deutsches Kulturgut mit heldenhafter Eigeninitiative, die mir womöglich niemand dankt, oder vertraue ich darauf, dass dieser Eintrag und eine Mail ans Kasseler landeskirchliche Archiv und ans Staatsarchiv Marburg schon alles ins Lot bringen wird und irgendwann ein oben angedachtes kooperatives Beobachtungssystem für Archive solche Probleme lösen wird?

“Schönes altes Kirchenbuch,wirklich einmalig.!!!”

“Tolles Buch in dem Sterbe und Geburtsfälle einer Gemeinde niedergeschrieben wurden.Auch Spenden usw.wurden festgehalten.Toller Originaleinband,mit Lederschlaufen zum Zubinden.Absolute Rarität.!!!!Schöne alte Handschriften!!!”

Gibt es irgendeine ethische Vorschrift, die mich als Archivar auch als Privatmann verpflichtet, auch nur einen Cent auzugeben, um archivalisches Kulturgut in Privathand in das Eigentum eines öffentlichen Archivs übergehen zu lassen?

… Noch 2 Stunden …

Wenn ich nicht über diesem Eintrag brüten würde, hätte schon längst jemand, der dies liest, mutiger als ich sein können und sagen: achwas, sch*** auf die gut 100 Euro, das Risiko ist es wert? Aber wenn der Bieter einen noch höheren Betrag aktiviert hat? Sollte man sicherheitshalber 120 Euro oder so bieten?

Aber wie wahrscheinlich ist es, dass ein good guy, der die Interessen der Öffentlichkeit, ausgerechnet jetzt ARCHIVALIA liest und spontan das Gute tut? Genausogut kann ja auch ein bad guy, ein gieriger Händler oder cleverer Ebayverkäufer (so wie mutmaßlich der einzige Bieter), zugreifen und dann ist das Buch womöglich unauffindbar in Privathand verschwunden.

Eine genealogische Mailingliste zu alarmieren – dafür ist es auch zu spät. Angeblich kam die Information ja von der “Oberschlesien-Mailingliste”, da hätten ja nun schon genügend Leute darauf reagieren können. Aber was geht die Oberschlesier Heringen an der Werra an?

Was geht mich Heringen an der Werra an? Ich bin weder Genealoge noch habe ich von dieser Kleinstadt schon zuvor etwas gehört.

… 1 Stunde 54 Minuten …

… 1 Stunde 53 Minuten …

Dem Verkäufer eine Frage stellen. Keine Ahnung, ob der so rasch reagiert. Eher unwahrscheinlich. Und wenn, dann hätte ich das schon vor einer Stunde tun können.

… 1 Stunde 47 Minuten …

Unsere bisherigen Ebay-Einträge ?s=ebay sind eher deprimierend. Allerdings gabs auch einen bescheidenen Erfolg:
?p=30852#comments

Hilft das wirklich weiter? Hier geht es um ein Stück, das gar nicht hinreichend genau identifizierbar ist. Es fehlen alle nötigen Informationen, diese sind in der Kürze der Zeit gar nicht mehr beizubringen.

Was spricht dagegen, dass sich die “zuständigen Stellen” mit dem Käufer des Buchs in Verbindung setzen und dann in aller Ruhe klären, ob das etwas für ein öffentliches Archiv ist?

… 1 Stunde 42 Minuten …

Der Hund wird unruhig. Ich werde meine Siebensachen packen und das einmalige Kirchenbuch seinem ungewissen Schicksal überlassen. Falls ich noch etwas davon erfahre, werde ich es die verehrte Leserschaft wissen lassen.

Update: Gerade ging eine Weiterleitung von Mails aus der Oberschlesien-Mailingliste ein. Am wichtigsten:
Wir haben inzwischen die Kirchenarchivoberrätin der Evangelischen Kirche von
Kurhessen-Waldeck angerufen und sie über den Fund informiert. Sie teilte uns
mit, dass sie davon bereit seit einigen Tagen weiß und sich um die Sache
kümmern würde.
Die Pfarrer der Gemeinde in Heringen waren leider nicht persönlich zu
erreichen.

Mondlandung nicht archiviert

In 1000 Jahren kann man sicher noch jedes Falschparken in Deutschland nachverfolgen, aber ob man dann noch was von der Mondlandung weiß, bleibt fraglich… (siehe FTD) „Insgesamt fehlten 700 Kisten mit Übertragungen der Apollo-Mission, sagte der Nasa-Sprecher am Montag.“ … „Wir suchen nach Akten, um zu sehen, wo sie zuletzt waren.“ … „Die Archivierung der Bänder hatte während der Apollo-Ära einfach eine niedrigere Priorität.“

Bibliothek derer von Fechenbach: des Trauerspiels zweiter Teil

Zu ?p=29519

Am 9. Mai kam bei Hartung und Hartung der zweite Teil der Adelsbibliothek von Fechenbach (untergebracht in Laudenbach) unter den Hammer. Die Suchfunktion auf den Webseiten listet zu “Fechenbach” 241 Treffer auf.

Auszüge aus dem Katalog:

1. Handschriften

11 Fechenbach, F. v. Taegliche Erheiterungen für 1821. Deutsche Handschrift auf Papier. O. O. 1821. 187:235 mm. 743 Bll. Rot Ldr. d. Zt. mit ornament. Rverg., grünem Rsch., goldgepr. Bord. u. Fil. mit kl. Eckpünktchen a. d. Deckeln, Steh- u. Innenkantenverg., hellgrüne Spiegel, Goldschn. In Marmorpapier-Umschl. u. -Schuber.
Schätzpreis: (400,- €)
Einträge zu jedem Tag des Jahres mit histor. Nachrichten aus der ganzen Welt und Erinnerungen an wichtige Gedenktage, mit Sinnsprüchen, Anekdoten, Zitaten, Dialogen, z. B. 23. Januar “1806. Gestorben William Pitt, englischer Staatsminister. Menschliche Tugend gilt mehr, als Werke der Frömigkeit. Verbrechen auf Verbrechen zu haüfen ist das einzige Mittel, die dornigte Straße des Lasters zu pflastern. In einer Gesellschaft sprach man von glücklichen Ehen. Die glücklichste aller Ehen sprach jemandt, war die Vermählung des Dogen zu Vendig mit dem Adriatischen Meere. der König. Schönes Kind! durch welchen Weg kommt man in dein Schlaf Kämerlein? das Mädchen Durch die Kirche, Ihro Majestät.” Die Einträge sind unterschiedlich lang, die einzelnen Tage werden durch weiße Zwischenbll. getrennt. Sorgfältig geschrieben, vereinzelt ist die Tinte leicht durchgeschlagen, kaum fleckig, frisch. Deckel leicht berieben u. mit leichter Kratzspur.

23 (Jäger, Frz. Anton). Briefe über die hohe Rhöne Frankens, in geographisch, topographisch, physisch und historischer Hinsicht. II. Theil. Deutsche Handschrift auf Papier. Um 1800. 215:183 mm. 4 Bll., 258 SS., 2 lavierte Federzeichnungen. Rot Ldr. d. Zt. mit reichster Rverg., Rtit., goldgepr. Deckelbord. mit winzigen Eckfleurons, Stehkantenverg., Goldschn.
Schätzpreis: (400,- €)
Vorlage für die 1803 in Arnstadt u. Rudolstadt in drei Teilen im Druck erschienenen Briefe über die hohe Rhön in geogr.-phys. u. histor. Hinsicht als geschichtliches Werk “für ihre Zeit durchaus nicht ohne Werth” (ADB XIII, 646, auch ausführlich zum fränkischen Historiker Jäger). Die beiden akribisch genauen Federzeichnungen von Jäger, je 115:167 mm, zeigen den Ort “Simmerichshausen am Fuße des Staffelberges” und das “ritterschaeftliche Staedtchen Tann am Fusse des Engelbergs”. Äußerst sorgfältig geschrieben, frisch und sehr schön gebunden. Die auf dem Titel annoncierte spezielle Karte des Rhöngebirges ist in Tl. 1 gebunden (Vgl. H&H Auktion 112, Nr. 27). – Gest. Wappenexlibris “G:C:v.Fechenbach”.

2. Drucke

2038 RECHT. – Relationes variae. Sammelband mit 10 Schriften, u. a. zur Kurpfalz. 1632-1739. 4°. Ldr. d. Zt. mit Rverg.
Schätzpreis: (200,- €)
1. De septemviratv Palatino A divo Ferdinando II… in… Principem Maximilianvm Comitem Palatinum Rheni… Dissertatio (Übertragung der pfälz. Kurwürde). 1632. 1 Bl., 126 SS. – 2. Electoratvs Bavaricvs sive Apologia Christophori Gewoldi de septemviratv adversus Anonymvm. O. O., Dr. u. J. 309 SS. (Fehlt Titelei?). – 3. Summarischer und Aus den Original Actis… gezogner gründlicher Bericht: Wie es mit denen am Keys. Hoff Anno 1641. und 42. angestelten… Tractaten, vber die Pfältzische Chur Würde vnd Lande abgangen. O. O. u. Dr. 1642. 1 Bl., 49 SS. – 4. Außschlag Eines vnpartheylichen Tertii Intervenientis… einstimmige relation, wie alles bey den jüngsten Tractaten in der Chur Pfältzischen Sachen zu Regenspurg und Wien anno 1641. vnd 1642 ergangen… O. O., Dr. u. J. 18 Bll. – 5. Kemmerich, Dieter Herm. Meditatio jvridica qva discvrsvs… de jvre haereditario avt fevdi svccessorio. Jena 1739. 55 SS. – 6. Zehner, Gg. Frdr. Discvrsvs de jvre haereditario avt fevdi-svccessorio… praes. Joh. Casp. Barthel. Würzburg 1737. 20 SS. – 7. Syllabvs consultationvm. O. O., Dr. u. J. 138 SS. (10 Abschnitte meist zum Kriegsrecht). – 8. Amnestia Britannica. Oxford 1643. 16 SS. – 9. Epistola Studiosi Oxoniensi ad mercatorem Lundinensem patruum, statum controversiae hodie – Anglicae strictim designans. 1643. 11 Bll. – 10. Copia eines nachdenklichen Schreibens… 1634 so vber deren an dem Hertzogen von Fridland vnd andern Cavallieren verübten Mordthat. O. O., Dr. u. J. 2 Bll. – 11. Mandatvm arresti sine clavsvla. Wachter contra Baßel. Speyer, Balthasar, 1646. 11 SS. – 12. In Vormundschafft-Sachen Der… Frawen Eleonoren Marien, Hertzogin zu Mechelnburg, Gebornen zu Anhalt… Wider das Schwerinische zu Regenspurg außgesprengte Memorial… 1641. 12 Bll., 184 SS. – 13. Beylagen sub numeris. Nr. I. Ferdinand der Ander… Nr. II. Ferdinand der Dritte… O. O., Dr. u. J. (1641). 84 SS. – Tls. gebräunt. Gestoch. Wappenexlibris “G:C:v.Fechenbach”, Tit. mit hs. Besitzverm. “J.P.C.A. Baron de Fechenbach”. Kanten u. Kap. tls. wurmstichig.

1480 EINBÄNDE. – Wappeneinbände. 2 rote Maroquinbde. um 1800 mit Rverg., goldgepr. Bord. u. Fil., goldgepr. Wappen in Ziergirlanden a. d. Vorderd., gekröntes, verschlungenes Monogr. “GC”, ebenf. in Ziergirlanden, Stehkantenfil., Buntpapiervors., Goldschn. 8°.
Schätzpreis: (200,- €)
Gering fleckig, minim. berieben, Schöne Fechenbach’sche Wappeneinbände. – Inhalt: 1. Feder, Mich. Die Freunde Jesus in fünf Fasten-Predigten dargest., nebt einigen Fest-Predigten. Würzburg 1797. 94 SS., 1 Bl. – 2. Derselbe. Sylloge Psalmorum Davidicorum a Ferrichio Ragusino. Ebenda 1802. 2 Bll., 94 SS., 1 Bl. Beide mit kl. gestoch. Wappenexlibris “G:C:v.Fechenbach”.

Patientengeheimnis?

Wenig bekannt ist, dass ein Verstoss gegen Paragraph 203 Strafgesetzbuch, der den Verstoß gegen die Wahrung des Arztgeheimnisses auch nach dem Tod des Patienten unter Strafe stellt, nur auf Antrag verfolgt wird. Den Antrag können nur Angehörige stellen. Gegen eklatante Verstöße gegen § 203 StGB können Dritte nur vorgehen, wenn es ihnen gelingt antragsberechtigte Angehörige (wer dazu gehört, definiert § 11 StGB) zu finden.

Daher war meine Anzeige bei der Staatsanwaltschaft Aachen gegen Dr. Gerd Ryke Hamer von vornherein aussichtslos, wie ich jetzt weiss (allerdings hat sich die Staatsanwaltschaft lange Zeit mit der Prüfung gelassen und sogar eine Zeugenanhörung meiner Person durch die Polizei veranlasst). Hamer machte und macht in widerlicher Weise intimste Details über eine Patientin, eine 1984 verstorbene angesehene Professorin der RWTH, im Internet zugänglich (bei der Suche nach Gertrud Savelsberg unter den ersten Treffern, auch im Internetarchiv in mehreren Versionen abgespeichert), ein klarer Bruch der ärztlichen Schweigepflicht.

Im Vergleich zum stattlichen sonstigen strafrechtlichen Sündenregister dieses selbsternannten Wunderheilers und Antisemiten, der an die 30 Menschen auf dem Gewissen hat, fällt der Verstoß gegen § 203 StGB allerdings nicht sonderlich ins Gewicht, man vergleiche nur:
http://www.freund-im-netz.de/kg/htdocs/pre_presse.html#05
http://de.wikipedia.org/wiki/Neue_Medizin

Zum Patientengeheimnis aus archivischer Sicht ist der Sammelband einschlägig:
Akten betreuter Personen als archivische Aufgabe, Neustadt/Aisch 1997.

Unterlagen medizinischen Inhalts, wenn diese im Hochschularchiv der RWTH vorhanden wären, dürften, da sie einem Berufsgeheimnis unterlagen (§ 7 Abs. 2 Archivgesetz NRW), frühestens 60 Jahre nach Entstehung benutzt werden. Die Aufzeichnungen über eine “Behandlung” 1982 der 1984 gestorbenen Patientin also frühestens 2042 (Udo Schäfer, in: Akten betreuter Personen, S. 19f.: es gilt die landesrechtliche Schutzfrist für Unterlagen, die nicht unter Bundesrecht entstanden sind).

Aus dem Alltag eines Bewegungsarchiv: Schätze, Schimmel und Sozialgeschichte.

Die leicht korrigierte Online-Version eines im Mai 2005 abgeschlossenen Beitrages über das Archiv der sozialen Bewegungen ist auf www.augias.net online und dort von Jens Murken dankenswerterweise mit sehr vielen Links versehen worden. Der deep link lautet http://www.augias.net/index.php?ref=art_5161.html&source=augias&name=Artikel
Der Text erschien als Printfassung erstmals im Sommer 2005 in dem Buch: (Hg.): “Vorwärts und viel vergessen – Beiträge zur Geschichte und Geschichtsschreibung neuer sozialer Bewegungen” (hrsgg. von Bernd Hüttner/ Gottfried Oy/ Norbert Schepers); 176 S., 11 EUR, Neu-Ulm 2005.

Die Open-Access-Heuchelei der Bibliotheken

Sie predigen anderen Wasser und trinken Wein. Vorne hui, hinten pfui. Die deutschen Bibliotheken spielen sich auf der Bühne als Anwälte des frei zugänglichen wissenschaftlichen Wissens im Interesse ihrer Benutzer auf, aber hinter den Kulissen agieren sie gegen Open Access (OA), wenn ihre eigenen Interessen tangiert sind, oder sie ignorieren die Bedürfnisse ihrer Kunden.

(1) Bibliothekarische Fachzeitschriften sind nur zum kleinen Teil Open Access!

Die Zugänglichkeit aktueller wissenschaftlicher Zeitschriftenliteratur ist ein Hauptziel von OA, und die hohen Zeitschriftenpreise (“Journal crisis”) sind eine wesentliche Triebfeder für Bibliotheken, OA zu fördern.

Charles W. Bailey, Jr. stellte neulich eine einfache Frage: “Does the American Library Association (ALA) support open access and, if so, are its journal publishing practices congruent with open access journal publishing and self-archiving?” DigitalKoans

Das Resultat seiner Recherche war eher betrüblich. Wenn die ALA OA in großem Ausmaß unterstützt, vermag sie dies gut zu verbergen. Von den 10 bedeutenden Fachzeitschriften, die sie publiziert, ist nur eine einzige OA.

In Deutschland sieht es nicht besser aus, wie ein Blick auf
http://www.bib-info.de/komm/knt_neu/fundgrub/zeit_deu.htm
beweist. (Die Liste ist nicht aktuell.)

Die vielen lokalen Mitteilungsblätter kann man wohl kaum als “Fachzeitschriften” zählen, doch selbst von diesen haben längst nicht alle Volltexte im Netz.

Die führende wissenschaftliche Fachzeitschrift dürfte die ZfBB sein, die so gut wie keine Inhalte (auch nicht nach einer Embargo-Periode) OA bereitstellt. Trotzdem wird ihre Langzeitarchivierung von einer wissenschaftlichen Bibliothek übernommen (ThULB Jena) übernommen.

Von 1997 bis 2003 gab es die Texte der Rubrik “Digitale Medien” kostenfrei auf
http://www.klostermann.de/zeitsch/osw_hmp.htm

Seit 2003 gibt es keinen einzigen kostenfreien Volltext auf dem Jenaer Server!

“Bibliothek. Forschung und Praxis”: Die letzten drei Hefte unterliegen dem Embargo.

“Bibliotheksdienst”: vier Hefte Embargo.

Besonders schäbig mit Blick auf arbeitslose KollegInnen der Vermerk: “Die Anzeigen im Online-Stellenmarkt erscheinen gegenüber der Druckausgabe deutlich verzögert, damit das kostenlose Angebot nicht zur Konkurrenz für das kostenpflichtige wird. Wer darauf angewiesen ist, neue Stellenanzeigen schnell zur Kenntnis zu bekommen, kann hier zum Preis von 20 Euro pro halbes Jahr eine laufende Zusendung der Stellenanzeigen per E-Mail abonnieren.”

B.I.T: keine freien Volltexte mehr!

BuB: keine Volltexte!

ABi-Technik: keine Volltexte!

Zwar ist das Ergebnis nicht unmittelbar mit dem ALA-Befund vergleichbar, doch nicht weniger unerfreulich. Von den führenden Fachzeitschriften bietet keine einzige sofortigen Zugriff auf Volltexte (ein Kriterium für OA). Von den sechs genannten Zeitschriften bieten nur zwei freie Inhalte nach einer Embargo-Periode.

(2) Bibliothekarische Fachliteratur ist kaum OA!

Nur zu einem kleinen Teil sind die Aufsätze aus Konferenzbänden (Bibliothekartag u.a.) online und wenn dies der Fall ist, dann in der Regel durch Self-Archiving der Autoren.

Man lese etwa aus dem Jahr 2005:
http://www.ub.uni-dortmund.de/listen/inetbib/msg27167.html

Nur wenn die Autoren selbst archivieren, dürfen sie die Beiträge des bei Klostermann gedruckten Tagungsbandes ein halbes Jahr später zugänglich machen!

Auch wenn sich die Verlage noch so sehr als die natürlichen Feinde des Bibliotheken gerieren (während sich umgekehrt die Bibliotheken mit der Kritik an den Verlagen zurückhalten), hindert das die Bibliotheken nicht, die eingespielten Treueverhältnisse zu den Verlagen aufzukündigen.

Das wichtigste bibliotheksrechtliche Handwerkszeug (Lanskys Vorschriftensammlung, die Gutachtensammlung der Rechtskommission u.a.m.) müssen nach wie vor in gedruckter Form gekauft werden, obwohl man beispielsweise längst auf einem Server die gemeinfreien (amtliche Werke!) Normen und Urteile zum Bibliotheksrecht hätte bereitstellen können.

Obwohl der Verkauf der in den eigenen Veröffentlichungsreihen erschienenen Schriften von Bibliotheken eher schleppend laufen dürfte, OA also keine Konkurrenz darstellen dürfte, sehen die meisten Bibliotheken, auch wenn sie Dokumentenserver unterhalten, davon ab, diese Publikationen (z.B. aktuelle Ausstellungskataloge u.a.m.) dort einer breiteren Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

(3) Bibliotheken beliefern kostenpflichtige bibliographische Datenbanken!

Sollte man nicht annehmen, dass es Konsens ist, dass der Rohstoff bibliothekarischen Wissens, die Bibliographien, möglichst kostenfrei auch Benutzern von zuhause aus zur Verfügung stehen sollte? Kostbare Bibliothekszeit mit Bibliographieren an Bibliotheks-PCs zu verbringen, ist weissgott nicht einzusehen.

Bibliothekarische Erschliessungsleistungen in Form von Bibliographien werden mit Steuergeldern finanziert und sollten allen Bürgern zur Verfügung stehen.

Das betrifft vor allem die Online Contents, aber auch die BDSL (http://www.bdsl-online.de, gedruckt natürlich bei Klostermann), wobei der Auskunftsdienst hinsichtlich neuester Titel gebührenpflichtig ist.

(4) Bibliotheken treten als Mitglieder von Digizeitschriften e.V. die Interessen von Bildung und Wissenschaft mit Füßen!

Statt ein OA-Archiv auf die Beine zu stellen, versuchen sich die Mitgliedsbibliotheken an einer JSTOR-Kopie. Das Produkt ist überteuert, weshalb viele große Hochschul- und Landesbibliotheken es sich nicht leisten können. Die OA-Sektion ist völlig unzureichend, tausende gemeinfreier Aufsätze befinden sich im kostenpflichtigen Bereich. Mit rechtswidrigen Nutzungs- und Lizenzbestimmungen werden Lizenznehmer und Benutzer geknebelt.

Mehr unter:
http://archiv.twoday.net/stories/2512361

Hier mag anmerkungsweise auch Erwähnung finden, dass die US-Bibliotheken, die eine Vereinbarung mit Google Books Search geschlossen haben, die öffentliche Zugänglichkeit ihrer gemeinfreien Bücher nicht wirklich fördern. Googles Geheimnistuerei/Intransparenz und die eklatanten Mängel des Angebots lassen den Knebel-Vertrag, den sie eingehen mussten, als eine Art Teufelspakt erscheinen, siehe auch
http://wiki.netbib.de/coma/GooglePrint

(5) Bibliotheken denken nicht daran, “permission barriers” einzureissen!

Dass OA nicht nur kostenfrei, sondern auch frei von hemmenden urheberrechtlichen und lizenzrechtlichen Einschränkungen bedeutet, wollen die Bibliotheken nicht wahrhaben. Sie überlesen geflissentlich die entsprechende Freigabe von OA-Publikationen in der Berliner Erklärung (BD) für OA und deren Vorschrift, den Publikationen diese Erlaubnis auch beizugeben:

http://www.zim.mpg.de/openaccess-berlin/berlindeclaration.html

“The author(s) and right holder(s) of such contributions grant(s) to all users a free, irrevocable, worldwide, right of access to, and a license to copy, use, distribute, transmit and display the work publicly and to make and distribute derivative works, in any digital medium for any responsible purpose, subject to proper attribution of authorship […]” – “including a copy of the permission as stated above”

Obwohl das von den Bibliotheken unterstützte http://www.urheberrechtsbuendnis.de immer wieder darauf hinweist, dass die geltenden Vorschriften die Belange von Forschung und Bildung nur unzulänglich berücksichtigen, weichen die Bibliotheken nicht vom vollen urheberrechtlichen Schutz ab.

So gut wie nie trifft man eine Creative-Commons-Lizenz auf den ihnen betriebenen Dokumentenservern an und wenn dann schließt sie den kommerziellen Gebrauch aus (was von der BD oder auch der http://www.boai.org so nicht vorgesehen ist).

“OA Light”, der nur auf die Kostenfreiheit abhebt, ist kein wahrer OA!

(6) Sogar OAI-Metadaten werden nicht OA freigegeben!

Niemand kann bestreiten, dass für den Austausch von Metadaten das OAI-Format von größtem Nutzen ist und dass OA wesentlich durch den OAI-Standard gefördert wird. Aber deutsche Bibliotheken schränken die freie Nutzung der OAI-Schnittstelle ein, indem sie kommerzielle Nutzung verbieten und erheben urheberrechtliche Ansprüche hinsichtlich von Metadaten, die ihnen nicht zustehen.

Mehr unter:
http://www.ub.uni-dortmund.de/listen/inetbib/msg29811.html

(7) Die Bibliotheken betreiben in großem Stil Bildrechte-Tyrannei und Copyfraud!

Die Bibliotheken beanspruchen Rechte, die sie nicht haben (Copyfraud, so benannt nach dem gleichnamigen Aufsatz von Mazzone online) und spielen sich als Zwingherren gemeinfreier Unterlagen auf. Schier endlos ist die Reihe der Belege, dass die Bibliotheken die Erstreckung der BD auf Kulturgut, das sie verwahren, bzw. dessen Präsentation im Internet hintertreiben. Grund sind Kommerz- und Kontrollinteressen. Man möchte von der Vermarktung von geistigem Eigentum, das einem nicht gehört, sondern der Öffentlichkeit (Public Domain) profitieren und – mit paternalistischer Attitude – um Erlaubnis gebeten werden.

Obwohl die Digitalisate von Bibliotheken nicht als Lichtbilder nach § 72 UrhG anzusehen sind, behaupten die Bibliotheken das Gegenteil.

Indem sie sich Schutzrechte anmaßen, die ihnen nicht zustehen, betreiben sie Urheberrechtsbetrug und verstoßen womöglich auch gegen das UWG (weil sie längst Wettbewerber auf dem Markt sind).

Ein typisches Beispiel:
“Inhaberin der Nutzungs- und Verwertungsrechte der „Oekonomischen Encyklopädie oder allgemeines System der Staats- Stadt- Haus- und Landwirthschaft”, Autor Johann Georg Krünitz, in der von der Universitätsbibliothek Trier erstellten digitalen Version ist die Universität Trier/Universitätsbibliothek im Sinne von §70 Abs. 1 UrhG. Dies gilt insbesondere für alle Fragen der Lizenznahme sowie sonstigen kommerziellen Nutzung dieser Version. Eine missbräuchliche Nutzung wird straf- und zivilrechtlich verfolgt.”
http://www.kruenitz1.uni-trier.de/site/imprint.htm

Niemand kann dadurch, dass er eine alte gedruckte Enzyklopädie scannt und einige reaktionelle Texte beifügt (die als solche natürlich geschützt sind) das Recht des wissenschaftlichen Herausgebers nach § 70 UrhG in Anspruch nehmen. Kein Urheberrechtler käme auf die Idee, die Faksimiles einer Ausgabe unter das Schutzrecht fallen zu lassen. Hier werden schamlos gemeinfreie Inhalte von einem DFG-geförderten Projekt remonopolisiert.

Es gilt das Prinzip FUD: Fear, Uncertainty and Doubt. Einschüchtern, damit sich niemand wehrt!

Diejenigen, die lauthals über die Unzuträglichkeiten des Urheberrechts für die Forschung klagen, sind knallhart, wenns um die eigene Pfründe (oder die Macht der Bibliotheksdirektoren) geht und pfeifen dann auf OA.

Altbestände werden als Geiseln genommen, sie dürfen nicht mehr von Benutzern selbst fotografiert werden, damit die Fotostelle ihre überteuerten Reproduktionen verticken kann und das superteure Equipment, das man sich von cleveren Digitalisierungs-Firmen hat aufschwatzen lassen, auch rentiert.

Reproduktionsgebühren behindern ernsthaft die wissenschaftliche Forschung, wie der Aufruf der Paläographen belegt:
http://www.wlb-stuttgart.de/archive/repro-gebuehren.html

Obwohl 1994/5 eine bibliotheksjuristische Diskussion deutlich gemacht hat, dass Genehmigungsvorbehalte bei der Edition von gemeinfreiem Bibliotheksgut rechtswidrig sind (Nachweis: http://archiv.twoday.net/stories/2478861) , liest man in der 2002 als Rechtsverordnung erlassenen, insoweit aber von keinem Gesetz ermächtigten baden-württembergischen Bibliotheksgebührenverordnung:

“Texte und Bilder aus Handschriften, Autographen, seltenen Drucken, Porträt- und Fotosammlungen der Bibliothek dürfen nur mit Zustimmung der Bibliothek veröffentlicht werden. Bei einer Veröffentlichung ist der Benutzer für die Einhaltung der urheberrechtlichen Bestimmungen verantwortlich. Auch nach Erteilung der Publikationsgenehmigung behält die Bibliothek das Recht, die betreffenden Texte oder Bilder selbst zu veröffentlichen oder Dritten die Veröffentlichung zu gestatten.”
http://www.ub.uni-freiburg.de/gebuehrenordnung.html

Auch die folgende Bestimmung über das Belegexemplar ist klar rechtswidrig, da nicht im Gesetz enthalten, siehe
http://www.ub.uni-dortmund.de/Listenarchive/LIB-L/200008/20000816.html

Einige Beispiele für Copyfraud und OA-Heuchelei:

Empfehlung zur Digitalisierung von Handschriften
http://archiv.twoday.net/stories/2383226

Weimarer Erklärung zu Nachlässen
http://archiv.twoday.net/stories/549953

Kartenforum Sachsen
http://archiv.twoday.net/stories/1289837

Public-Domain-Schriften der BBAW unter CC-NC
http://log.netbib.de/archives/2006/07/28/copyfraud-bleibt-copyfraud

Siehe zum Thema Bildrechte auch:
?s=bildrechte
http://archiv.twoday.net/stories/2478252

Für die USA: Rising Permission Costs
http://archiv.twoday.net/stories/2484031

Eigene Stellungnahmen:
http://www.histsem.uni-freiburg.de/mertens/graf/kultjur.htm
http://www.jurawiki.de/FotoRecht

(8) Die Bibliotheken blockieren die Ausbildung einer reichen Public Domain!

Unzählige traditionelle Reproduktionen werden in deutschen Bibliotheken angefertigt, obwohl Digitalisate sinnvoller wären. Aber die überteuerten Ausrüstungen haben ihren Preis und so sind Digitalisate für Benutzer oft unerschwinglich teuer:
http://wiki.netbib.de/coma/DigiTarife

Selbst das an sich löbliche Göttinger DigiWunschbuch-Projekt ist mit 0,25 Euro je Scan zu teuer.

Digitalisate gemeinfreier Werke könnte man der Allgemeinheit zur Verfügung stellen, doch praktizieren dies nur ganz wenige Bibliotheken:
http://www.ub.uni-dortmund.de/listen/inetbib/msg31038.html
und weitere Listenbeiträge.

Dass unzulässigerweise Schutzrechte auf die Digitalisate beansprucht werden, wurde bereits angesprochen.

FAZIT:

Die OA-Bewegung hat in den Bibliotheken starke Verbündete, und niemand bestreitet, dass die Bibliotheken sehr viel für den OA-Gedanken tun. Die Durchsetzung ist schwierig, und Verzögerungen und Rückschläge sind unvermeidbar. Darum geht es nicht. Es geht um ein Verhalten, das bewusst mit den Grundsätzen von Open Access, der Förderung freier Inhalte und einer reichen Public Domain bricht, wenn es um die eigenen Interessen geht. Diese Interessen sind nicht die Interessen der Nutzer, der Wissenschaftler wie der Bürger. Nur wenn sich die Nutzer wehren, kann der Heuchelei ein Ende gesetzt werden.

NACHTRÄGE:
Siehe Kommentare.

Article on Open Access in E-LIS

http://eprints.rclis.org/archive/00006887

Graf, Klaus (2004) Wissenschaftliches Publizieren mit “Open Access” – Initiativen und Widerstände, in Gersmann, Gudrun and Mruck, Katja, Eds. Historical Social Research, Vol. 29, No. 1, pp. 64-75. Center for Historical Social Research.

Abstract

In the sense of an “Open Access” movement this article is an appeal for making scientific publications accessible in Internet free-of-charge and worldwide without any restrictive “permission barriers.” It presents projects and initiatives in both the United States and Germany and advocates a stronger reception of American approaches here in Germany. According to this article, “Open Access” is the answer to the crisis scientific literature is facing, which is not only reflected in the professional journal prices, but also means that an anthology is maybe subsidized four times by local authorities, and the state then has to buy back its own research findings from commercial publishing houses. There are also thoughts about providing “Open Access” not only for books and articles. The article closes by dealing with the resistance and barriers to this idea and deliberating possible solutions, with an emphasis on the legal framework.

Mehr Open Access in DigiZeitschriften!

Ich appelliere an den Verein Digizeitschriften, die beteiligten Bibliotheken und Verlage:

* Geben Sie alle Beitraege frei, die vor 1900 erschienen sind!

* Geben Sie alle Beitraege frei, deren Autoren nachweislich laenger als 70 Jahre tot sind, die also gemeinfrei sind.

* Ermoeglichen Sie Autoren, die ihre Rechte nicht ausdruecklich abgetreten haben, kostenfrei ihre Beitraege unter Open Access zu veroeffentlichen!

* Stellen Sie klar, dass § 53 UrhG auch fuer die Nutzung von DigiZeitschriften gilt!

* Stellen Sie klar, dass die restriktiven Nutzungsbedingungen nicht fuer die gemeinfreien Beitraege der Open Access-Sektion gelten!

* Ueberdenken Sie die bisherige Haltung hinsichtlich der Nutzung zu Fernleihzwecken und des remote access von registrierten Benutzern, die nicht Universitaetsangehoerige sind!

Online-Petition:
http://de.wikipedia.org/wiki/Wikipedia:Bibliotheksrecherche/DigiZeitschriften

Der Seminarist Ratzinger und die Hitler-Jugend

Archivare sind Spezialisten für Lang-, nicht für Kurzstrecken. Vor dem Besuch von Papst Benedikt XVI. haben Mitarbeiter des Archivs des Erzbistums München und Freising gleichwohl einen Spurt eingelegt. Binnen eines Jahres wurde das Schriftgut des Studienseminars St. Michael, das Joseph Ratzinger von 1939 bis 1943 in Traunstein besuchte, erschlossen. Das Bild, das die Quellen bieten, ist eindeutig. Der junge Ratzinger erhielt eine Erziehung, die nicht durch Nähe, sondern durch große Distanz zur nationalsozialistischen Weltanschauung geprägt war, beginnt der Artikel von Albert Schäffer in der FAZ vom 7. August 2006 S. 8.

Zettels Triumph

Die FAZ (9.8.2006, S. N 3) berichtet unter dieser Überschrift über die Bemühungen des Handschriftenarchivs der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, die sog. Archivbeschreibungen nutzbar zu machen.

http://www.bbaw.de/forschung/dtm/HSA/Index-Archivbeschreibungen.htm

Dort sind auch viele Beschreibungen von in Archiven befindlichen Handschriften nachgewiesen bzw. digitalisiert.

Diebstahl aus Staatsarchiv in Moskau

Nach dem Millionendiebstahl aus der weltberühmten Eremitage in St. Petersburg ist nun das Verschwinden von hunderten Gemälden aus dem russischen Staatsarchiv für Literatur und Kunst entdeckt worden.

Rund 2000 Werke des Avant-Garde-Malers und -Architekten Jakow Tschernikow seien aus dem Moskauer Archiv abhanden gekommen, teilte die russische Behörde zum Schutz des Kulturerbe, Rosochrankultura, der Nachrichtenagentur ITAR-TASS zufolge am Dienstag mit. […]

http://russland.ru/ruall0010/morenews.php?iditem=4761 und weitere Meldungen

Italienische Archivgesetzgebung

http://www.atypon-link.com/OLD/doi/abs/10.1524/VfZg.2005.53.4.601

Im Reich der Unsicherheit? Italienische Archive und die Erforschung des Faschismus (In the realm of insecurity? Italian archives and the research into Fascism)
Autor: Brunello Mantelli

Der Beitrag gehört zu einem Heft der Vierteljahrshefte (2005/4) für Zeitgeschichte, das online frei zugänglich ist.

Rising Permission Costs

Picture Imperfect

Art-history scholars face narrowing publishing venues and rising permissions costs. But a report signals that help is on the way.
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By JENNIFER HOWARD

http://chronicle.com/free/v52/i48/48a01201.htm

Excerpts:

If scholarly publishing had an endangered-species list, the art monograph would be at the top. At least that’s the perception of many art historians as they struggle to publish their work.

“Between dwindling sales and the soaring costs of acquiring illustrations and the permission to publish them, this segment of the publishing industry has become so severely compromised that the art monograph is now seriously endangered and could very well outpace the silvery minnow in its rush to extinction,” writes Susan M. Bielstein in a recent call to arms, ‘Permissions, A Survival Guide: Blunt Talk About Art as Intellectual Property’, published this spring by the University of Chicago Press.

As the press’s executive editor for art and architecture, Ms. Bielstein writes from the barricades. She knows that publishing art monographs costs a pretty penny. Art historians need high-quality illustrations to support their arguments, but in most cases, they must shell out for reproducible images, even of works in the public domain. And they, not their publishers, foot those bills. “It’s not unusual for a scholar working on the Renaissance to pay $10,000 or $15,000 to illustrate a book that may sell only 400 or 500 copies,” she says in an interview. Contemporary subjects still under copyright, and subject to an artist’s or estate’s whims, can prove to be an even costlier proposition.

Reproducing those images is not cheap for presses, either. A typical art-history book sets a publisher back anywhere from $7,500 for a title with 30 illustrations to $75,000 for one with 150 images. At Yale University Press, the largest scholarly publisher of art titles, the “hard cost” of an art book — including paper, binding, and image reproduction — is $40,000 to $50,000 “at a bare minimum,” says Patricia Fidler, publisher for art and architecture there. “And that’s a pretty simple kind of book.”

“Not to put too fine a point on it,” Ms. Bielstein observes in her book, when it come to art-history publishing, “today’s picture is about as pretty as a Francis Bacon painting.”

Some presses have streamlined their art-history lists. […]

The article is discussing the findings of an report “Art History and Its Publications in the Electronic Age” by Ms. Westermann and Ms. Ballon.

But the most prominent recommendation in the draft report concerns permissions. All parties agree that it is harder than ever to navigate what Ms. Bielstein calls “the ecosystem of rights publishing.” What’s fair use? Should a museum be able to charge for a reproducible image of an out-of-copyright object in its collection? Most do. And as digital publication tempts more and more publishers and scholars, how will they protect images that appear in an electronic book or an electronic version of a journal article?

The report’s authors urge those in the field to “organize a campaign to break down barriers to access and distribution of images, in all media and at affordable prices, for scholarly research and publication.” (Ms. Bielstein’s book makes a similar exhortation.)

The Metropolitan Museum of Art has taken a revolutionary step toward that end with the “scholars’ license,” which it hopes to have in place by this fall. “We have responded to what scholars needed and wanted,” says Doralynn Pines, associate director for administration. “We are proposing, in certain areas, certainly for scholarly purposes, … that we permit people to use the images with no fee.” Under the old way of doing business, a one-time use of one transparency or digital image from the Met set a scholar back $135. […]

I reccommend also reading Ms. Bielstein’s article at
http://www.courtauld.ac.uk/researchforum/news/bielstein-copyright.pdf

Hear Ms. Bielstein on a Fair Use Conference
https://www.archive.org/details/NYIH_Comedies_of_Fair_Use

See also the position of K. Hamma (Getty Foundation) at
http://archiv.twoday.net/stories/1162128

Genehmigungsvorbehalt bei Edition von Archivgut?

Der folgende unveröffentlichte archivrechtliche Beitrag geht auf ein Schreiben vom 4. Dezember 1991 an das Auswärtige Amt zurück und betrifft die damalige wie heutige Benutzungsordnung des Politischen Archivs (Direktverlinkung nicht möglich). Der Beitrag wird unverändert (ohne Brief-Formalien) veröffentlicht. Die Argumentation entspricht nach wie vollständig meinen Auffassungen. Die verwandte Frage, ob Genehmigungsvorbehalte bei der Edition von Texten aus Handschriftenbibliotheken zulässig sind, wurde von Bibliotheksjuristen 1994/5. verneint, siehe die Beiträge im
Bibliotheksdienst

Zu Genehmigungsvorbehalten siehe ergänzend
http://de.wikipedia.org/wiki/Genehmigungsvorbehalt
http://archiv.twoday.net/stories/11200

Siehe auch den Beitrag “Kopie der Kopie” (Original: 1989)
http://archiv.twoday.net/stories/2478252

Meines Erachtens ist das Politische Archiv des Auswärtigen Amts
nicht berechtigt, grundsätzlich die Veröffentlichung
vollständiger Aktenstücke im Wortlaut von der Zustimmung des
Auswärtigen Amts abhängig zu machen (§ 6 Abs. 2
Benutzungsordnung).

1. Berechtigung aufgrund gesetzlicher Ermächtigung?

Bei der Benutzungsordnung handelt es sich um eine
Verwaltungsvorschrift nach Art. 86 GG, da sie nicht die
Voraussetzungen von Art. 80 GG für eine Rechtsverordnung des
Bundes erfüllt. Sie kann auch nicht als sonstige
Rechtsvorschrift gelten, da sie erst nachträglich in einer
Fachzeitschrift mit dem Vermerk “unveröffentlicht”
veröffentlicht wurde und somit von einer Verkündigung nicht
ausgegangen werden kann. Insbesondere liegt keine Ermächtigung
durch das Bundesarchivgesetz (BArchG) vor.

2. Verstoß gegen das Zensurverbot Art. 5 I S. 3 GG

Bei der Bestimmung handelt es sich um ein Verbot mit
Erlaubnisvorbehalt, durch das die behördliche Vorprüfung einer
Meinungsäußerung bewirkt wird. Daß auch Veröffentlichungen von
Schriftstücken unter dem Schutz der Meinungsfreiheit stehen, hat
jüngst das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich hervorgehoben
(Beschl. vom 12.04.1991 NJW 1991 S. 2339 [Az.: 1 BvR 1088/88]). Die Hervorhebung der
Editionstätigkeit des Politischen Archivs durch Pretsch (Der
Archivar 1990, Sp. 597-599) unterstreicht die Bedeutung von
Editionen für die wissenschaftliche Aufarbeitung der
Vergangenheit. Als “Schrankenschranke” untersagt das
Zensurverbot des GG jede Vorzensur.

3. Eingriff in das Grundrecht der Meinungsfreiheit

Da nicht nur wissenschaftliche Editionen von der Bestimmung
betroffen sind, ist das Grundrecht der Meinungsfreiheit (Art. 5
I GG) der Prüfung zugrundezulegen, ob die Bestimmung
verfassungswidrig ist. Da eine gesetzliche Ermächtigung für
einen solchen Eingriff nicht besteht, ist dies zu bejahen.

4. Keine Befugnis aufgrund Anstaltrechts

Aus dem Zweck eines Archivs ist die Bestimmung nicht abzuleiten.
“Eine Regelung der Benutzungsordnung, die den Benutzer über das
vom Anstaltszweck her notwendige Maß hinaus belastet, ist
rechtswidrig und unwirksam” (Salzwedel in Erichsen/Martens,
Allg. VerwR, 8. A., 1988, S. 471). Die Bereitstellung von
Archivgut schließt in der Regel “die Erlaubnis ein, archivierte
Schriften ganz oder auszugsweise zu veröffentlichen und zu
verbreiten, da der Archivbenutzer in vielen Fällen nur zu dem
Zweck Einsicht in Archivalien nimmt, diese als historische
Quellen zu zitieren und der Öffentlichkeit bekannt zu machen”
(Dörffeldt, Der Archivar 1968, Sp. 228f.). Beispielsweise kennt
auch die als Rechtsverordnung erlassene Benutzungsordnung der
Staatsarchive in Baden-Württemberg keinen entsprechenden
Genehmigungsvorbehalt. Die Landesarchivdirektion Baden-Württemberg teilte dazu ergänzend mit: “Die
Landesarchivdirektion geht davon aus, daß eine besondere
Zustimmung zu einer Edition nicht erforderlich ist.
Einschränkungen der Nutzung – und dazu könnte theoretisch auch
ein Editionsverbot gehören, etwa bei gesperrten Unterlagen –
müssen bei der Genehmigung des Nutzungsantrags festgelegt
werden” (Schreiben vom 20.07.1990).

5. Abschließende Regelung im Bundesarchivgesetz

Die Benutzung von Archivgut des Bundes, das älter als 30 Jahre
ist und sich nicht im Gewahrsam des Bundesarchivs befindet, also
auch das Archivgut des Politischen Archivs des Auswärtigen Amts,
ist in § 5 Abs. 1-7 BArchG abschließend geregelt worden. Da der
Bürger aus dem Gesetz nicht ersehen kann, daß sein Grundrecht
der freien Meinungsäußerung durch das grundsätzliche Verbot,
ohne Zustimmung des Archivs Aktenstücke im Vollabdruck zu
veröffentlichen, beeinträchtigt wird, widerspricht die Regelung
der Benutzungsordnung dem vom Bundesgesetzgeber vorgegebenen
Grundsätzen.

6. Stark begrenzte Zulässigkeit von Auflagen

Auf die Zulassung zur Benutzung des Politischen Archivs besteht
gemäß § 5 Abs. 8 i.V. mit § 5 Abs. 1 BArchG ein gesetzlicher
Anspruch. Nebenbestimmungen zum Verwaltungsakt der Zulassung, zu denen auch Auflagen rechnen, sind somit nach § 36 Abs. 1 VwVfG
nur zulässig, wenn sie durch Rechtsvorschrift zugelassen sind
oder wenn sie sicherstellen sollen, daß die gesetzlichen
Voraussetzungen des Verwaltungsakts erfüllt werden. Der hier
besprochene Genehmigungsvorbehalt ist eine solche Auflage.

Als Rechtsvorschrift kommt nur das BArchG in Betracht. Die
amtliche Begründung sieht Auflagen zur Benutzung nur bei § 5
Abs. 7 vor. Die Entscheidung darüber wird in der Begründung zu
§ 5 Abs. 8 ausdrücklich der aufbewahrenden Behörde zugestanden.

Doch wird man davon ausgehen dürfen, daß auch Auflagen, die
sicherstellen, daß ein Versagungsgrund für die Zulassung zur
Benutzung von Unterlagen gemäß § 5 Abs. 6 BArchG nicht gegeben
ist, gemäß § 36 Abs. 1 VwVfG zulässig sind.

Nur in diesen eng begrenzten Fällen steht dem Politischen Archiv
die Befugnis zu, nach § 3 Abs. 3 Satz 2 der Benutzungsordnung
die Genehmigung mit Auflagen zu erteilen, vom Benutzer die
Befolgung der Benutzungsordnung und der
Durchführungsvorschriften und eine Haftungsfreistellung gemäß §
3 Abs. 4 Benutzungsordnung zu verlangen. Wird die Zulassung zur
Benutzung außer in den geannten Fällen von diesen
Voraussetzungen abhängig gemacht, so widerspricht das § 5 Abs.
8 BArchG und ist rechtswidrig.

7. Die Auflage ist ungeeignet

§ 5 Abs. 7 BArchG gilt für besonders sensible Unterlagen,
während § 5 Abs. 6 BArchG besonders schwerwiegende Fälle erfaßt,
in denen nach Ablauf der Sperrfrist eine Offenlegung des
Archivguts nicht erfolgen kann. Nach Allgemeinem
Verwaltungsrecht muß die Auflage geeignet und erforderlich sein.
Bejaht man die Erforderlichkeit, so stellt man fest, daß die
Eignung verneint werden muß. Da eine sinngemäße Wiedergabe des
Inhalts oder eine auszugsweise Edition, die nach der
Benutzungsordnung zulässig sind, die zu schützenden Daten in
gleicher Weise wie eine Edition im Volltext an die
Öffentlichkeit bringen, kann der Zweck, der mit der
Einschränkung nach dem vom Gesetzgeber in § 5 BArchG
vorgegebenen Programm verfolgt werden soll, nur durch ein
Verwertungsverbot, das nicht auf die Form der Präsentation
(Edition) abstellt, erreicht werden. Damit ergibt sich zwingend,
daß der Editionsvorbehalt auch in den Fällen, in denen
Nebenbestimmungen prinzipiell möglich sind, unzulässig ist. Es
stellt sich daher die Frage nach dem eigentlichen Zweck der
Regelung. Hierzu ist das Allgemeine Verwaltungsrecht zu
verlassen.

8. Keine Eigentümerbefugnisse

Das Archivgut des Politischen Archivs ist eine öffentliche Sache
und steht von daher unter öffentlichrechtlichem Regime. Für die
Wahrnehmung von Eigentümerbefugnissen durch die Bundesrepublik
Deutschland bleibt somit kein Raum. Ausschlaggebend ist einzig
und allein die Widmung, die hinsichtlich der Nutzung durch die
Allgemeinheit durch das BArchG erfolgt ist.

9. Kein Immaterialgüterrecht an gemeinfreien Werken

Die Nutzung des geistigen Eigentums, das im Archivgut des
Politischen Archivs verkörpert ist, hat der Bundesgesetzgeber
abschließend im Urheberrechtsgesetz geregelt. Ist die
Schutzfrist gemäß § 64 UrhG abgelaufen, so steht das Archivgut
der Allgemeinheit in zivilrechtlicher Hinsicht ohne
Beschränkungen zur Verfügung. Das von öffentlichen Sammmlungen
ohne Rechtsgrundlage reklamierte Recht, die Edition von Texten
in ihrem Eigentum zu genehmigen oder zu versagen, steht mit
unserer Rechtsordnung nicht im Einklang.

Ein öffentlichrechtliches Ausschließungsrecht, das Editionen von
Archivgut dem Politischen Archiv vorbehält, ist als
“Forschungsprotektionismus” mit Art. 5 GG grundsätzlich nicht zu
vereinbaren. Ich darf darauf hinweisen, daß die Bestimmung der
GGO I, wonach bei der Veröffentlichung von Akten aus jüngerer
Zeit zu prüfen ist, ob die Veröffentlichung dem Bundesarchiv zu
überlassen ist (§ 80), bei der Novellierung ersatzlos gestrichen
wurde.

Einer der angesehensten Bibliotheksjuristen, der ehemalige
Leiter der Bibliothek des Bundesgerichtshofs, Dr. Hildebert
Kirchner führt zu der Frage aus: “Eine Genehmigungspflicht für
Editionen von Handschriften oder von Teilen derselben läßt sich
nicht begründen. Was die Bibliothek verwahrt, ist als Erbe der
Menschheit Gemeingut. Jeder Gelehrte nimmt die Fackel auf, die
ein anderer entzündet hat, und gibt sie weiter. Auch fehlerhafte
Editionen kann und darf die Bibliothek nicht verhindern, das ist
nicht ihr “Geschäft”. Jedwede Reglementierung ist der Bibliothek
verwehrt. Sie darf daher auch niemandem Exklusivrechte
einräumen. Sie muß vielmehr jedwedem die gleichen Zugangschancen geben” (Brief vom 23.10.1991).

Zu den gesetzlich zugewiesenen Aufgaben des Politischen Archivs
gehört es jedenfalls nicht, Wissenschaftler oder Publizisten an
der Veröffentlichung von Aktenstücken zu hindern und damit in
den vor staatlichen Eingriffen zu schützenden Freiraum der
Wissenschaft und Forschung (Art. 5 III GG) einzudringen. Eine
staatliche “Qualitätskontrolle” von Editionen ist ebenso
verfassungswidrig wie eine Praxis, die einzelne Wissenschaftler
oder Institutionen bevorzugt und somit den Gleichheitssatz
verletzt.

Da Benutzern des Bundesarchivs eine vergleichbare Verpflichtung
zum Einholen der Editionsgenehmigung nicht obliegt (Auskunft des
Benutzungsreferenten) und aus dem BArchG, wie ausgeführt, auch
nicht zu entnehmen ist, verstößt das Politische Archiv gegen die
im Innenausschuß des Deutschen Bundestages am 09.11.1987 (BT-DS
11/1215) geäußerte Erwartung des Parlaments, daß die
Benutzungsordnung des Politischen Archivs des Auswärtigen Amts
entsprechende Regelungen des Bundesarchivs übernehmen wird.

10. Keine Wahrnehmung urheberrechtlicher Befugnisse

Fragen der Abgrenzung von Archivbenutzungsrecht und Urheberrecht
sind äußerst schwierig, von der Rechtssprechung noch nicht
entschieden und von der archivfachlichen und der juristischen
Diskussion noch nicht zur Kenntnis genommen worden.

Zu den Aufgaben des Politischen Archivs gehört es nicht, über
den allgemeinen Hinweis über die Wahrung fremder Urheberrechte
und besondere Vorkehrungen im Einzelfall hinaus, fremde
Geschäfte zu führen und Urheberrechte Dritter durch
öffentlichrechtliche Verbote zu gewährleisten.

Hinsichtlich des urheberrechtlich noch geschützten Schriftguts
gehe ich davon aus, daß die der Bundesrepublik Deutschland als
Dienstherr und Arbeitgeber übertragenen urheberrechtlichen
Befugnisse auf privatrechtlicher Grundlage nicht unbeschränkt
ausgeübt werden können. Die volle Privatautonomie ist der
öffentlichen Hand versperrt, sie wird überlagert und modifiziert
von öffentlichrechtlichen Normen und Zwecksetzungen
(Verwaltungsprivatrecht). Als solche Norm ist wiederum das
BArchG anzusetzen, das eine möglichst freie Zugänglichkeit des
Archivguts für die Öffentlichkeit voraussetzt. In Verbindung mit
dem Gleichheitssatz bleibt somit für eine besondere,
privatrechtlich begründete Befugnis, die Veröffentlichung von
Archivgut zu genehmigen oder zu versagen, kein Raum.

Darüberhinaus wird man annehmen dürfen, daß die Wahrnehmung
urheberrechtlicher Befugnisse hinsichtlich des Archivgut des
Bundes nach § 5 Abs. 8 BArchG im Interesse der Rechtsgleichheit
an der Praxis des Bundesarchivs zu orientieren hat. Das
Bundesarchiv schließt jedoch implizit die Genehmigung,
Schriftstücke zu veröffentlichen, in die Benutzungsgenehmigung
ein.

Zusammenfassend bleibt festzustellen, daß sich keine
Anhaltspunkte für die Rechtmäßigkeit der besprochenen Regelung
ergeben haben.