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Tabatieren-Deal mit den Hohenzollern: Hat der Staat 20 Millionen Euro verschenkt?

Fragt – mit PAYWALL – der SPIEGEL:

“Eine Gruppe Juristinnen, darunter die heute renommierte Kunstrechtsexpertin Mara Wantuch-Thole, durchkämmte das Geheime Staatsarchiv Preußischer Kulturbesitz in Berlin-Dahlem. Ihr Gutachten rüttelte 2012 alle auf. Die Expertinnen stießen auf die Aussage von Karl Frank von 1939, preußischer Finanzrat und Teilnehmer der Verhandlungen von 1926. Dieser berichtete, man sei damals übereingekommen, »auf eine Entscheidung in der Eigentumsfrage zu verzichten«. Mit anderen Worten: Demnach wäre nie geklärt worden, wem die Tabatieren gehörten.

Zudem fanden die Expertinnen Belege für einen sogenannten Widmungsakt – noch ein starkes Argument. Danach habe der Staat die Aufgabe übernommen, die Kunstwerke im Hohenzollernmuseum zu zeigen, was das Eigentumsrecht überlagere, egal wem es zusteht. Es bestehe »ein durch die Widmung gesicherter Besitzanspruch des Staates« sogar an Gegenständen, die im Eigentum der Hohenzollern stehen.

Eine Herausgabe der Tabakdosen an Prinz von Preußen? Demnach undenkbar.

Allerdings scheuten viele Experten in der Verwaltung und den Stiftungen eine gerichtliche Klärung, zu teuer, zu langwierig, zu ungewiss der Ausgang. Stattdessen begannen Geheimverhandlungen, die sich Jahre hinzogen. […]

Die offizielle Version steht in einer Kabinettsvorlage für die Landesregierung in Potsdam vom Mai 2025: Öffentliche Hand und Haus Hohenzollern hätten »unabhängig« von der Stiftungslösung bei den Tabatieren »die Rechtslage neu bewertet«. Wie durch Zufall hat man demnach auf einmal festgestellt, dass die kostbaren Dosen Eigentum von Prinz von Preußen sind. Dass diese Version so nicht stimmen dürfte, zeigt eine Aussage des Rechtsanwalts Pascal Decker vor einigen Wochen in einer Ausschusssitzung im Berliner Abgeordnetenhaus. O-Ton Decker: Die Klärung der Frage, wer Eigentümer der Tabatieren sei, sei »Voraussetzung« für eine grundsätzliche Einigung samt Stiftung gewesen.

Decker sollte es wissen. Seine Kanzlei beriet die staatliche Seite in den Verhandlungen. Von ihr stammt das neue Gutachten vom 15. April, wonach die Tabatieren »ohne Zweifel« Eigentum der Hohenzollern seien.

Die Argumentation des Gutachtens ist dünn. Es wird die Aussage eines einstigen Unterhändlers der Hohenzollern aus der Nachkriegszeit zitiert; die 2012 gefundenen Dokumente hingegen werden ignoriert. Zudem stützt sich das Gutachten immer wieder auf einen Vertragsentwurf von 1920, der die Tabatieren indirekt den Hohenzollern zusprach. Dabei hat der Preußische Landtag diesen Entwurf nie angenommen.

Ähnlich zweifelhaft: Obwohl die Bundesrepublik erst 1949 gegründet wurde, argumentiert das Gutachten, »der Staat« habe die Übergabe der Dosen durch die Briten 1948 hingenommen und den Hohenzollern auch deshalb eine »unbeschränkte Verfügungsbefugnis« eingeräumt. Folgt man dem Gutachten, waren die sieben Dosen schon immer Privatbesitz, weil Friedrich grundsätzlich Tabatieren zum »höchstpersönlichen Gebrauch« habe herstellen lassen – was der Forschung widerspricht. […]

Der Ablauf der Ereignisse im Frühjahr zeigt, wie die staatlichen Verhandler nun mutmaßlich zu tricksen begannen, um den Hohenzollern die unbeschränkte Verfügungsgewalt über den Millionenschatz zuzuschanzen. Am 4. April, elf Tage bevor das neue Rechtsgutachten vorlag, das angeblich erst die Eigentumsfrage klärte, trieb die damalige Berliner Staatssekretärin Wedl-Wilson bereits die Löschung der fünf Dosen aus der Berliner Kulturgutschutzliste voran und ließ dafür zwei kunsthistorische Gutachten einholen. Ein Sprecher von Wedl-Wilson sagt dazu: »Die Eigentumsfrage ist vom Umstand, ob die Kulturgüter im Verzeichnis national wertvollen Kulturguts aufgelistet sind, unabhängig zu betrachten.«

Die Gutachter waren der Deutschland-Chef des Auktionshauses Christie’s und ein ehemaliger langjähriger Direktor des Auktionshauses Sotheby’s. Christie’s und Sotheby’s haben in den vergangenen Jahrzehnten mehrfach Tabatieren Friedrichs versteigert, ihr Interesse an weiteren Verkäufen ist zu vermuten. Ein Sprecher von Wedl-Wilson erklärt, an der Unabhängigkeit der Gutachter bestünden »keine Zweifel«.

Offiziell sollten die beiden Kunstexperten ergebnisoffen prüfen. Ein Sprecher Wedl-Wilsons sagt, wäre es aus deren Sicht »zwingend geboten gewesen, alle sieben Tabatieren zu behalten, hätte neu verhandelt werden müssen«. Doch der ehemalige Sotheby’s-Direktor gab ausdrücklich eine Empfehlung ab für den Fall, sollte »man zwei von den insgesamt sieben Dosen auswählen wollen« – also auf welche fünf man verzichten könnte. Der Mann scheint gespürt zu haben, was man wohl von ihm erhoffte. Auf eine SPIEGEL-Anfrage hat er sich nicht geäußert. Auch der Experte von Christie’s hob zwei Tabatieren besonders hervor. Er erklärt, eine »Aufteilung 5/2« sei »keine Leitlinie« für sein Gutachten gewesen.

Laut Gesetz benötigte Wedl-Wilson für die Löschung aus der Liste die Zustimmung eines fünfköpfigen Berliner Sachverständigenausschusses. Alles an dem Gremium ist vertraulich, sogar die Satzung. Die Berliner Kulturverwaltung teilt immerhin mit, dass die Abstimmung einstimmig gewesen sei. Ein Protokoll gebe es nicht. Wie praktisch.

Das letzte Wort hatte Wedl-Wilson. Ihr Sprecher erklärt, für eine Löschung habe auch gesprochen, dass es um einen »angemessenen Ausgleich unter allen Beteiligten gegangen« sei. Das Kulturgutschutzgesetz legt fest, wann Kunstschätze gelöscht werden können. Ein »angemessener Ausgleich« ist im Gesetz nicht vorgesehen.

Am 23. Juni teilte das Land Berlin trotzdem die Löschung im Bundesanzeiger mit.”

Die Löschung ist ein Skandal und passt zum jahrzehntelangen Versagen in Sachen Kulturgutschutz.

Sprichwörtliches: Eine Priamel mit Zeitklage (16. Jahrhundert)

Teresa Schröder-Stapper: Die geschriebene Stadt (2025), S. 172 (Open Access) zitiert eine Hausinschrift aus Hildesheim, die neuhochdeutsch so lautet:

Hätten wir alle einen Glauben, Gott und den gemeinen Nutzen vor Augen, eine einheitliche Elle und richtige Gewichte, guten Frieden und gerechte Gerichte, eine Münze und unverfälschtes Geld, dann stünde es besser in der Welt.

Als Sekundärliteratur gibt sie lediglich Wander (zeno.org) an. Weiteres:

Singers Thesaurus 2, S. 429 (Auszug GBS)

Köhler GGA 1873 II (GBS) = Kleinere Schriften 3, S. 419 (Internet Archive)

Keil: Stammbücher 1893 (GBS)

Es handelt sich aufgrund der Reihenstruktur um eine Priamel. Die Erwähnung des einen Glaubens nimmt offenbar Bezug auf die Glaubensspaltung im Gefolge der Reformation.

Sichere Belege vor dem Erscheinen von Agricolas einflussreicher Sprichwörtersammlung 1529 sind derzeit nicht nachweisbar. Eine angebliche Version des 14. Jahrhunderts ist offenbar eine Fälschung, die die reformationszeitlichen Verse archaisierend rückprojizierte: Eiselein 1840 (GBS). Dass Landgraf Philipp von Hessen den Spruch aufgebracht habe, finde ich erstmals 1861 (GBS).

Nachweise zu einer lateinischen Version: GBS-Suche.

Belege aus dem 16. Jahrhundert (Auswahl)

Agricolas Sprichwörter 1529 (GBS)
Ausgabe Gilman (GBS)

Screenshot

Flugblatt Jörg Breu um 1530 (GHDI)
dazu Wipfler (academia.edu)

1530 Druckbeigabe zur Rigaer Kirchenordnung – Rostocker Druck (Alvin)

Rostocker Druck 1530 (GBS)

1532 Schatzboechlyn zitiert nach Birlinger Germania 19, S. 98 (Commons) angeblich nach SB Berlin

1534 Schleswiger Stadtrecht, zitiert nach MDZ, dänische Version 1531. Dazu auch GBS-Schnipsel

Handschriftlicher Reimspruch Reval 1534 (GBS), bessere Ausgabe Beiträge zur Kunde Ehst-, Liv- und Kurlands 5 (1900), S. 419f. (UB Tartu)

Eintrag auf einer Elle Frankfurt 1536 bei Lersner (GBS)

Handschriftlicher Eintrag Göttinger Rechnungsbuch 1537/38, zitiert nach dem Urkundenbuch (GBS)

1539 Jüngere Glosse zum Reinke de Vos (GDZ, Scan 431)
Ausgabe Brandes 1891 (MDZ)
Zur Rezeption wsrb (siehe bei Rimbökelin)

[Schrift des ostfriesischen Staatsmanns Beninga 1543, abgedruckt von Tjaden 1785 (GBS). Nachtrag]

Rimbökelin 1545 (GBS), UB Tübingen
Dazu https://digibib.uni-rostock.de/wsrb/

um 1545 Lieddruck VD16 ZV 15475, zitiert nach ARG 1914, S. 300 (Internet Archive)

Handschriftlicher Eintrag in einem Exemplar des Ostfriesischen Landrechts 1559, zitiert nach Wiarda 1817 (GBS) [Details in der Ausgabe von Wicht, Vorbericht S. 200, MDZ. Hinweis Künßberg wie unten.]

Handschriftlicher Eintrag 1565 ehemals im Reichsarchiv München ohne nähere Angaben, zitiert z.B. Eilbote (Landau) 28.10.1871 (GBS)

[16. Jahrhundert. Reimsprüche in einer Handschrift der Landschaftsbibliothek Aurich, mitgeteilt von Deiter (GBS). Hinweis Künßberg wie unten. 10.1.2026 Jetzt Staatsarchiv Aurich, Dep. 1 Msc Nr. 13, Bl. 49v-50r, 2. Hälfte 16. Jahrhunderts; für eine Kopie (Commons) danke ich den Staatsarchiv. Borchling 1908 (GBS) gibt an, die Handschrift sei wenig jünger als die Groninger Handschrift des Ostfriesischen Landrechts und eine Gesamtabschrift von dieser. Die Groninger Handschrift (Digitalisat) enthält aber die Reimsprüche nicht.]

Ohne Datum. Gemäldeinschrift in Grünberg in Hessen
Glaser (GBS), Winkelmann 1711 (GBS)

Inschriften an Häusern

Angeblich Scharre Hannover 1541 (GBS), dazu Heiser (Auszug GBS)

Hildesheim 1545 (DI)

Osterwieck 1550, abweichend, zitiert bei Thiele S. 18

Braunschweig 1552 (DI)

Geseke 1585 (www.sauerlandmundart.de), Kunstdenkmäler (Internet Archive)

Nachträge

3.1.2025 Der von mir zunächst übersehene Aufsatz über Rechtsverse von Eberhard Freiherr von Künßberg in den Neuen Heidelberger Jahrbüchern 1933, S. 121f. (UB Heidelberg) bietet drei Belege, von denen der älteste zunächst scheinbar schockiert. Er stammt aus dem Digestum vetus von Kampen (1454-1473). War ich zu forsch, als ich apodiktisch die nachreformatorische Entstehung annahm? Ein Blick in die Edition von 1983 (FamilySearch) und eine Wiedergabe von 2014 (Brand/Frankot, Auszug GBS) stellt sicher, dass es sich um einen späteren Nachtrag vom Stadtsekretär Reinier Bogherman handelt. Dieser amtierte in Kampen sowohl 1497-1515 als auch 1541-1553 (Bakker, Auszug GBS). Welcher der beiden Amtszeiten der (mehrfach zitierte, GBS-Suche) Eintrag angehört, könnte allenfalls eine Reproduktion klären. [6.1.2026 Commons]

12.1.2026 An Sekundärliteratur ist nachzutragen Frölich 1953 S. 38 (Internet Archive) und Latendorf 1883, S. 27f. (MDZ).

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