“Zum ersten Mal hat ein Verwaltungsgericht”, so Zenthöfer in FAZ.NET vom 22.05.2025 (PAYWALL), “über die Frage entschieden, ob auch in vortragsunterstützenden Präsentationen plagiiert werden kann (VG Berlin, 12 K 195/23). Das Ergebnis lautet: Plagiate sind möglich, aber die Hürde, eine Täuschung anzunehmen, ist hoch. Eine Berliner Hochschule hatte eine solche Täuschung angenommen und eine Masterstudentin mit der Note 5,0 durchfallen lassen. Die Studentin klagte und gewann nun beim Verwaltungsgericht Berlin.”
Das Gericht stellte fest: “Es gilt, dass vortragsbegleitend eingesetzte Materialien anderen Formprinzipien als fließtextförmig ausformulierte Prüfungsleistungen folgen und andere Funktionen erfüllen sollen, allen voran der Förderung der Rezeption des gesprochenen Wortes durch punktuelle schriftliche Untermalung und Hervorhebung. Zwar bedienen sich diese Materialen – neben etwaigen bildlichen oder multimedialen Gestaltungselementen – regelmäßig der Verschriftlichung, jedoch gelten abweichende formale Anforderungen und Konventionen. Gerade aus ihrer Funktion der Unterstützung des präsent erbrachten mündlichen Teils der Prüfaufgabe ergibt sich das Erfordernis einer Reduktion, Verknappung und Straffung von Informationen sowie der Übersichtlichkeit der Gestaltung.” Das Urteil ist rechtskräftig.