Jüngst verlangte der Pflichtverteidiger eines Rechtsradikalen im Prozess um den ermordeten CDU-Politiker Walter Lübcke eine Pauschgebühr, weil er mehr als gewöhnlich arbeiten musste. Der Antrag wurde vom Oberlandesgericht Frankfurt abgelehnt.
https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/LARE240000959
Begründet hatte der Pflichtverteidiger sein Begehren unter anderem damit, dass er das Urteil im Mordfall von Außenminister Walther Rathenau habe besorgen müssen. Dieses sei „in keinem gängigen Archiv aufbewahrt“. Eine Kollegin habe das Urteil des „Reichsgerichts“, erklärte der Pflichtverteidiger, „nach mehreren Tagen Arbeitsaufwand dann aufgefunden.“
In der fachjuristischen Presse stößt die Ablehnung der Pauschgebühr auf Unverständnis. So schreibt Detlef Burhoff, sowohl in AGS 2024, 262ff., als auch in seinem Blog: „Warum dieses Verfahren nicht im Hinblick auf die vom Pflichtverteidiger geltend gemachten rechtlichen Probleme und des Ermittelns der alten Rechtsprechung ‚besonders schwierig‘ gewesen sein soll, ist nicht nachvollziehbar.“
https://blog.burhoff.de/2024/04/pauschgebuehr-ii-2/
Doch ist das Rathenau-Urteil tatsächlich nicht auffindbar?
Wir stellen die Aufgabe dem Frankfurter Rechtsprofessor Roland Schimmel, der mit Christian Schäfer im Oktober ein neues Buch unter dem Titel „Juristische Recherche – analog und digital; Informationen beschaffen, bewerten und dokumentieren“ bei utb veröffentlichen wird.
https://www.utb.de/doi/book/10.36198/9783838562728
Das Rathenau-Urteil findet sich, das hatten wir zuvor geprüft, weder in einschlägigen Aufsätzen, die wir im Netz finden, noch ist es in digitalen Lexikoneinträgen verlinkt. Auch das Bundesarchiv stellt kein Digitalisat zur Verfügung. Wie lange wird Schimmel benötigen, das Urteil zu finden? Müssen wir ihm Fahrtkosten erstatten? Doch schon nach fünf Minuten schreibt der Buchautor zurück: Gefunden! Er sendet zugleich einen Link zum Landesarchiv Baden-Württemberg. Dort findet sich das Urteil StGH zum Schutze der Republik, 24.10.1922 – St.P.R. 6/22 – 12 J. 468 und 469/1922.
http://www.landesarchiv-bw.de/plink/?f=4-3954464-19
Die richtige Suche ist entscheidend
Schimmels Methode: Er hat bei Google nicht nach „Rathenau Urteil“ gesucht, sondern einen Täternamen in die Suchmaschine eingegeben. „Urteil gegen Ernst Werner Techow“, lautete seine Suchzeile. Der erste Treffer führt direkt zum Ziel. Wofür der Pflichtverteidiger mehrere Tage brauchte, lässt also sich in wenigen Minuten finden. Man muss indes erkennen, dass das damals urteilende Gericht nicht das „Reichsgericht“ war, wie der Pflichtverteidiger angibt, sondern der 1922 errichtete „Staatsgerichtshof zum Schutze der Republik“. Das ist indes vielerorts nachlesbar. Allerdings gibt es keine amtliche Entscheidungssammlung des Gerichts. Das Original des Urteils liegt im Russischen Staatlichen Militärarchiv (zasm), wohin man momentan nicht gerne reist, wenn man nicht gerade die Namen Wagenknecht oder Weidel trägt. Doch auf das Landesarchiv Baden-Württemberg ist Verlass.
„Für die Recherche nach aktuellen Fachinformationen sind die kostenpflichtigen Datenbanken oft unschlagbar“, sagt Schimmel: „Aber bei historischen Texten stößt man leicht an die Grenzen der Retrodigitalisierung. Und bei Fragen wie der nach dem Urteil im Rathenau-Mordprozess braucht es ein wenig trial and error, wenn die Archive auf den ersten Blick nichts hergeben.“ Da hat der Pflichtverteidiger wohl nicht genug trial and error betrieben, trotz mehrtägiger Recherche. Dass er dann ein falsches Gericht angibt, das den Rathenau-Fall angeblich entschieden hat, lässt zudem daran zweifeln, ob das Urteil wirklich in seinen Händen oder den Händen der Kollegin lag. Womöglich wurde ihm der geforderte Zusatzbetrag ganz nachvollziehbar nicht gewährt.
Vor wenigen Tagen hat das Portal dejure.org das Urteil in seinen Bestand aufgenommen.
Kommende Anwälte werden es leichter haben.