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Das Pfarrbuch von Crailsheim (um 1480)

Das Pfarrbuch von Crailsheim von ca. 1480, verfasst von Pfarrer Johannes Sattler. Hrsg. und übersetzt von Hans Gräser (= Quellen und Urkunden zur Geschichte der Stadt Crailsheim 2). Crailsheim: Crailsheimer Historischer Verein 2022. 192 Seiten, 10 Abbildungen. Keine ISBN. Preis nicht mitgeteilt.

Nachdem Wilhelm Crecelius und Gebhard Mehring große Teile des durch eine überflüssige Beständebereinigung aus dem Staatsarchiv Ludwigsburg in das Staatsarchiv Nürnberg – Signatur: Rep. 145/1 (Fürstentum Ansbach, Geheimes Archiv: Oberamt Crailsheim, Amtsbücher und Akten,
Ludwigsburger Abgabe B 70 S) Bü 41 (Handschriftencensus) – gelangten Pfarrbuchs von Crailsheim, das der 1482 gestorbene Stadtpfarrer Johannes Sattler um 1480 anlegte, veröffentlicht hatten, liegt nun eine Gesamtausgabe vor. Der ehemalige Gymnasiallehrer Hans Gräser, ein angesehener Crailsheimer Heimatforscher, legte die beiden früheren Textwiedergaben zugrunde und ergänzte sie durch eigene Transkriptionen und eine deutsche Übersetzung. Soweit die wenigen abgebildeten Seiten einen Schluss zulassen, handelt es sich um eine brauchbare Edition. Die recht wörtliche Übersetzung scheint korrekt zu sein, liest sich aber nicht flüssig.

Der erste Teil der Handschrift fehlt, doch wird der verlorene Inhalt in einem “Register” zusammengefasst. Bl. 24r setzt das “Liber presenciarum” ein, ein Anniversar, das bis Bl. 49v reicht. Es folgen Güter- und Einkünfteverzeichnisse (bislang ungedruckt), die Ordnung für die Pfarrhelfer, die für die Germanistik so bedeutende “Crailsheimer Schulordnung”, eine Mesnerordnung, eine Totengräberordnung, eine Judenordnung und schließlich die medizinhistorisch wichtige Hebammenordnung. Die Abweichungen eines jüngeren Anniversars aus dem frühen 16. Jahrhundert (“Kalender II”, Stadtarchiv Crailsheim 1/232, Bl. 152-187) sind in den Fußnoten berücksichtigt. Ein Anhang S. 170-172 gibt die nur dort enthaltenen Jahrtage wieder. Das Buch schließt mit “Diverse[n] Register[n]”: Heilige des Kalenders, Orte, Flurnamen, Bürgerliche Personen, Adlige Personen. Die Aufteilung in bürgerliche und adlige Personen ist aus meiner Sicht nicht hilfreich.

Bl. 63r aus der Schulordnung mit integrierten deutschen Liedtexten (Abbildung bei Gräser S. 121). “Einen geradezu singulären Rang nimmt die ‘Crailsheimer Schulordnung’ […] für die Überlieferung des deutschen geistlichen Liedes im Spätmittelalter ein”, betonte Janota 1980, S. 41.

Misst man die engagierte Laienarbeit mit wissenschaftlicher Elle, könnte man einiges bekritteln. Die Einleitung ist mit zwei Seiten (S. 7f.) allzu knapp ausgefallen. Man erfährt nicht, dass das Archivale von dem Ulmer Gelehrten Konrad Dietrich Hassler (1803-1873) an Wilhelm Crecelius (1828-1889) kam. Nach Gräser S. 6 gehörte es ab 1876 dem Württembergischen Staatsarchiv.

Keine glückliche Hand hat Gräser bei der Kommentierung der Heiligennamen, da er sich auf keineswegs maßgebliche Quellen wie das “Lexikon der christlichen Ikonographie” oder einen “Immerwährenden Bayerischen Kalender” von 1973 verlässt und die maßgebliche Zusammenstellung von Grotefend nicht kennt. Mit “Novati confessoris” am 20. Juni kann er nichts anfangen, obwohl diesen Heiligen Novatus sogar die englische Wikipedia kennt. Zu “Melciadis pape” am 9. Dezember findet man bei Grotefend, dass das Gedächtnis des Papstes sonst überwiegend am 10. Dezember gefeiert wurde.

Zu Beginn der Glöckner- bzw. Mesnerordnung stellte Sattler seine Gelehrsamkeit zur Schau, da er das Decretum Gratiani anführte. Gräser hat nicht erkannt, dass “22 que (?) v de forma” ein Zitat aus den Dekretalen darstellt und er bei Mehrings Wortlaut q. (für quaestio) hätte bleiben müssen (ed. Friedberg).

Keine Zeile hat Gräser für den Umstand übrig, dass es andernorts viele vergleichbare Pfarrbücher gibt. Eine Übersicht für den bayerischen Raum (mit Berücksichtigung von Crailsheim!) veröffentlichte Marco Benini: Johannes Eck: Luthers Gegenspieler als Pfarrer in Ingolstadt. Bayerische Pfarrbücher als liturgiehistorische Quellen. In: Zeitschrift für Bayerische Landesgeschichte 81 (2018), S. 571-598 (GBS).

Leider ist – kein Einzelfall bei heimatgeschichtlichen Publikationen – die verdienstvolle Ausgabe Gräsers in keiner staatlichen wissenschaftlichen Bibliothek präsent, obwohl eine gesetzliche Pflicht besteht, sie bei der Deutschen Nationalbibliothek und der regionalen Pflichtexemplarbibliothek (WLB Stuttgart) abzuliefern. Der KVK hat weltweit nur zwei Standorte im Südwestverbund: eine Heidelberger Institutsbibliothek und die Evangelische Zentralbibliothek in Stuttgart. Der Band müsste sinnvollerweise aber auch in der Ansbacher Staatlichen Bibliothek und der Bayerischen Staatsbibliothek vorhanden sein. Vergleichenden Studien zu Memorialquellen wäre aber natürlich am meisten genützt, wenn er Open Access im Internet verfügbar wäre!

ANHANG

Die älteren Editionen aus dem Pfarrbuch habe ich in einem Dokument im Internet Archive zusammengefasst:

Wilhelm Crecelius: Das Pfarrbuch von Crailsheim. In: Zeitschrift des Historischen Vereins für das Württembergische Franken 10 (1875), Heft 1, S. 37-47 (WLB Stuttgart)

Wilhelm Crecelius: Die im Pfarrbuch von Crailsheim verzeichneten Anniversarien, welche nicht bereits im Band X, Heft 1. der Zeitschrift abgedruckt sind. In: Zeitschrift des Historischen Vereins für das Württembergische Franken 10 (1877), Heft 2, S. 119-129 (WLB Stuttgart)

Wilhelm Crecelius: Crailsheimer Schulordnung von 1480 mit deutschen geistlichen Liedern. In: Alemannia 3 (1875), S. 247–262 (vgl. Wikisource auch zu den folgenden Titeln)

Anton Birlinger u.a.: Volksglauben. In: Alemannia 3 (1875), S. 82-86. Darin: Wilhelm Crecelius: 1. Aus der Instruction für den Totengräber (tumulista, blictor, totengraber), S. 82; Wilhelm Crecelius: 2. Aus der Instruction für den Glöckner (campanista), S. 82f.
Die bibliographische Angabe bei Gräser ist falsch!

Wilhelm Crecelius: Crailsheimer Juden- und Hebammenordnung von 1480. In: Alemannia 4 (1876), S. 12–16

Wilhelm Crecelius: Zur Crailsheimer Schulordnung. In: Alemannia 4 (1876), S. 16–18

Gebhard Mehring: Ordnungen für den Pfarrhelfer, den Mesner und den Totengräber in Crailsheim um 1480. In: Blätter für württembergische Kirchengeschichte NF 15 (1911), S. 77-89 (DigiZeitschriften)

Walther Pfeilsticker: Eine württembergische Hebammenordnung von ca. 1480. In: Archiv für die Geschichte der Medizin 20 (1928), S. 95-98 (JSTOR)
Wiedergabe nach Crecelius 1876

Johannes Janota: Schola cantorum und Gemeindelied im Spätmittelalter. Erneuter Hinweis auf die Bedeutung der ‚Crailsheimer Schulordnung’ für die hymnologische Forschung. In: Jahrbuch für Liturgik und Hymnologie 24 (1980), S. 37-52, hier S. 41-52 (JSTOR)
Wiedergabe von Bl. 62v-64v der Schulordnung

Fehlurteil: Ber­liner “Moh­ren­straße” darf umbe­nannt werden

https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/vg-berlin-vg1k10222-umbenennung-rassismus-anwohner-strassengesetz-willkuerverbot/

Geklagt hatte der Historiker Götz Aly:

Aly hatte argumentiert, die Namensgebung für die Straße vor 300 Jahren sei keineswegs rassistisch, sondern wertschätzend gemeint. Damals seien bestimmte Gruppen durch Straßennamen nicht diskriminiert, sondern hervorgehoben worden. Daher gebe es die Schützenstraße, die Jüdenstraße, den Gendarmenmarkt, den Kadettenweg und den Hugenottenplatz. Straßennamen seien “Schriftdenkmale, die es uns Heutigen ermöglichen, die Vergangenheit unserer Stadt zu lesen und besser zu verstehen”.