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Trithemius, Paullini und Grandidier als Fälscher

Alfred Hessel: Von modernen Fälschern. In: Archiv für Urkundenforschung 12 (1931), S. 1-12 (Internet Archive = GBS)

Je weiter die Forschung vorangeschritten, desto engere Grenzen sind der Phantasie des Fälschers gezogen. Bei Trithemius wirkte sie sich ohne wesentliche Hemmungen aus. Für Paullini bestand die Notwendigkeit, die Erzeugnisse des eigenen Geistes mit allerlei aus den Quellen geschöpften Lesefrüchten zu umkleiden. Die Schöpfungen Grandidiers gleichen neuen Mosaiken die aus lauter alten Steinen zusammengesetzt sind” (S. 12).

Trithemius in Archivalia: https://archivalia.hypotheses.org/?s=trithemius

Paullini in Archivalia: https://archivalia.hypotheses.org/?s=paullini

Grandidier in Archivalia: https://archivalia.hypotheses.org/9056

Fälschungen in Archivalia: https://archivalia.hypotheses.org/9580

Die Preise von Kulturgütern, die mit öffentlichen Geldern erworben werden, müssen ans Licht

Regelmäßig mauern Gedächtnisinstitutionen, wenn es darum geht, angeblich vertrauliche Preise über Ankäufe mitzuteilen, und die als Bock zum Gärtner bestellten Datenschutz- und Informationsverhinderungsbeauftragten sekundieren allzu gern. Vielleicht bringt ein aktuelles Urteil eine Trendwende.

Das Verwaltungsgericht Köln hat durch Urteil entschieden, dass die Stiftung Haus der Geschichte einem Journalisten der BILD-Zeitung Einsicht in zwei Kaufverträge über die sogenannten »Schabowski-Zettel« gewähren muss (13 K 5228/19). Dies geht aus einer Pressemitteilung des Gerichts vom heutigen Tage hervor.

Der vom Kläger auf das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) gestützte Anspruch bestehe, da sein Informationsinteresse das sogenannte Ausschlussinteresse des Verkäufers der »Schabowski-Zettel« überwiege. Sein Anonymitätsinteresse sei insoweit weniger gewichtig. Zudem ergebe sich aus den relevanten Verträgen kein »exklusives technisches oder kaufmännisches Wissen«, sodass auch die Gefährdung eines Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses nicht im Raum stehe.

Das Urteil erging im Anschluss an eine Entscheidung des VG Köln aus dem vergangenen Jahr (6 K 3228/19 – aktuell im Berufungszulassungsverfahren, vgl. Meldung vom 15. Februar 2022). Darin hatte das Gericht den u.a. geltend gemachten Anspruch auf Einsicht in den Kaufvertrag zunächst abgelehnt. Grund dafür war, dass der Kläger sich auf den presserechtlichen Auskunftsanspruch gestützt hatte, der die Einsicht in einen Vertrag nicht umfasse.

https://www.urheberrecht.org/news/7168/

https://www.vg-koeln.nrw.de/behoerde/presse/Pressemitteilungen/15_06072023/index.php

“Bei der hier vorzunehmen Einzelfallabwägung überwiegt das Informationsinteresse des Klägers das sogenannte Ausschlussinteresse des Verkäufers. An den Erwerbshintergründen historisch besonders herausragender Ausstellungsstücke besteht ein erhebliches öffentliches Interesse, das der Kläger erfolgreich geltend machen kann. Dem bloßen Wunsch des Verkäufers nach Anonymität kann daher nicht entsprochen werden. Der einmalig gebliebene Vorgang zwischen der Stiftung und dem Verkäufer beinhaltet kein exklusives technisches oder kaufmännisches Wissen, sodass kein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis betroffen ist. Die Stiftung ist zur Erfüllung ihrer Aufgaben auch nicht zwingend darauf angewiesen, ihren Geschäftspartnern auf deren Verlangen hin Anonymität zuzusagen. Fiskalische Interessen des Bundes sind ebenfalls nicht bzw. nicht maßgeblich berührt.”

Seit 1. Juli 2023 gibt es in Bayern als letztem Bundesland ein Schatzregal

Felix Guffler hat im Newsletter des Historischen Vereins für Schwaben (nicht online, exklusiv für Mitglieder) darüber berichtet.

https://www.sueddeutsche.de/bayern/raubgraeberei-schatzregel-sondengeher-schatzsuche-1.5632523

https://www.tz.de/muenchen/stadt/hallo-muenchen/abtreten-schatzsucher-in-bayern-muessen-eigentum-an-archaeologischen-funden-92345431.html

Das Schatzregal, das bereits in allen anderen Bundesländern gilt, ist eine rechtliche Regelung, bei der herrenlose oder lange verborgene Funde mit der Entdeckung Eigentum des Staates werden. Ziel sei „eine fachgerechte und insbesondere regionale Aufbewahrung unserer Kulturschätze von Anfang an“, so Blume. Daher solle das Eigentum regelmäßig auf die Gemeinde des Fundorts übertragen werden. Redliche Entdecker sollen nach der Neuregelung für ihre Funde belohnt, Grundstückseigentümer entschädigt werden – vorausgesetzt, der Schatz ist mindestens 1000 Euro wert und wurde nicht illegal ausgegraben.

Der Gesetzeswortlaut:

https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayDSchG-9

Die Sondengängerszene ist natürlich gegen das Schatzregal:

http://schatzregal.de/contra-sr

Ich bin ebenfalls als Gegner bekannt:

https://archivalia.hypotheses.org/?s=schatzregal
2011 habe ich eine Stellungnahme für den Hessischen Landtag abgegeben:

https://starweb.hessen.de/cache/AV/18/WKA/WKA-AV-022-T1.pdf

Siehe auch meine Rezension von 2002: https://archivalia.hypotheses.org/14661