https://doi.org/10.20378/irb-53240 (Open-Access-Sammelband)
Darin u.a.:
Christoph Huber: Das literarische Ritterbild. Normpropagierung und Normkritik
Weitere Beiträge zum Zölibat, zur Beschneidung u.a.
https://doi.org/10.20378/irb-53240 (Open-Access-Sammelband)
Darin u.a.:
Christoph Huber: Das literarische Ritterbild. Normpropagierung und Normkritik
Weitere Beiträge zum Zölibat, zur Beschneidung u.a.
Der Sammelband von 2012 ist online:
http://dx.doi.org/10.18452/24602
Weitere Bände der Reihe “Europa im Mittelalter”:
Mario Müllers Aufsatz von 2014 ist online:
http://dx.doi.org/10.11588/artdok.00008035
Dominic Olariu argumentierte 2015 für die These, dass das realistische Festhalten des Gesichts seinen Ursprung im Totenkult des 13. Jahrhunderts hat.
Das Buch von Michael Brauer 2011 ist kostenfrei abrufbar unter:
https://doi.org/10.1515/9783110751055 (Open Access)
Mehr zum Thema in Archivalia:
“Dieses Buch handelt von der Mentalität der Menschen, die im 12. und frühen 13. Jahrhundert im tolosanischen Okzitanien lebten” und erschien 2001. Jetzt ist die Studie von Jan Rüdiger für lau einsehbar unter
Wow! Mit eurer Hilfe haben wir in 12 Tagen schon 50 % der Karten geographisch referenziert! Vielen Dank an euch! Jetzt mitmachen unter: https://t.co/vqVXUJpPTM #CitizenScience pic.twitter.com/qDkubrvwLy
— Zentralbibliothek (@ZBZuerich) February 28, 2023
Mein Vortrag über #ChatGTP & Co. in der Hochschullehre an der KU Eichstätt-Ingolstadt ist online. Ich habe in den 60minütigen Vortrag alles gepackt, was ich in den letzten Wochen zu dem Thema aufgeschnappt oder mir selbst ausgedacht habe :). https://t.co/AOFT1IM8pQ
— Christian Spannagel (@dunkelmunkel) February 28, 2023
Im Demoportal für die OGZ-Anfrage heißt es: “Die Benutzung der Archive ist für jede Person auf Antrag möglich, die ein berechtigtes Interesse an der Einsichtnahme in Archivalien hat.”. Aus meiner Sicht ist das rechtswidrig, da § 6 Archivgesetz NRW für Kommunalarchive entsprechend gilt:
Jeder hat nach Maßgabe dieses Gesetzes und der hierzu ergangenen Benutzungsordnung das Recht, Archivgut auf Antrag zu nutzen, soweit aufgrund anderer Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt wird.
Einer Benutzungsordnung, die ein berechtigtes Interesse verlangt, fehlt aus meiner Sicht die gesetzliche Ermächtigung. (Und mir ist egal, was irgendein Archivschuldozent dazu auf LinkedIn rumschwallt.)
Schauen wir uns die Archivsatzung der Landeshauptstadt Düsseldorf an, in der es in § 7 Abs. 1 heißt:
Archivgut darf frühestens nach Ablauf von 30 Jahren nach Schließung der Unterlagen durch Dritte genutzt werden. Unterlag das Archivgut einem Berufs- und besonderem Amtsgeheimnis oder besonderen Rechtsvorschriften zur Geheimhaltung, darf es erst 60 Jahre nach Schließung genutzt werden. Bezieht es sich nach seiner Zweckbestimmung oder nach seinem wesentlichen Inhalt auf eine natürliche Person, so darf es frühestens 10 Jahre nach deren Tod genutzt werden. Ist der Todestag dem Stadtarchiv nicht bekannt, endet die Sperrfrist 100 Jahre nach Geburt der betreffenden Person.
§ 7 Abs. 1 Nr. 3 des Archivgesetzes (“sechzig Jahren nach Entstehung der Unterlagen, wenn weder das Todes- noch das Geburtsjahr der betroffenen Person oder einer der betroffenen Personen dem Landesarchiv bekannt sind”) gilt selbstverständlich auch in Düsseldorf, obwohl die Satzung diese Änderung nicht berücksichtigt hat.
Die Kölner Benutzungsordnung von 2012 kennt ebenfalls kein berechtigtes Interesse und verweist praktischerweise auf die Sperrfristen des Archivgesetzes.
Schauen wir nun noch in die Benutzungsordnung des Kreisarchivs Siegen. Hier liest man in unserer Frage nichts anderes als in Köln.
Leider ist der Nachlass nicht online. Wir brauchen dringend ein Gesamtverzeichnis genealogischer Nachlässe und Buchhandschriften!
http://digitale-bibliothek-mv.de/viewer/resolver?urn=urn:nbn:de:gbv:9-g-5270612
Die UB Greisfwald ist nicht in der Lage, einen funktionierenden Link auf Manuscripta Mediaevalia zu setzen.