Tag: 26. Juli 2022
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Die Wittenberger Judensau-Prozesse jetzt vor dem Bundesverfassungsgericht. Verfassungsbeschwerde fristgerecht eingereicht.
Die Wittenberger Judensau-Prozesse jetzt vor dem Bundesverfassungsgericht. Verfassungsbeschwerde fristgerecht eingereicht.
EXKLUSIVBERICHT FÜR ARCHIVALIA.
von
Wolfgang H. Deuling
https://commons.wikimedia.org/wiki/File:Bundesverfassungsgericht_IMGP1634.jpg
Bundesverfassungsgericht – Übersicht
Am 30. Mai 2022 hatte der Bundesgerichtshof – ebenfalls in Karlsruhe – nach den Verfahren vor dem Landgericht Dessau und dem Oberlandesgericht Naumburg dieses Urteil gefällt:
document.py (bundesgerichtshof.de)
Wittenberg: “Judensau” von der Kirche entfernen? – Die ganze Doku | ARTE
Der Kläger, der Jude Michael D. Düllmann aus Bonn, hat, wie angekündigt, das höchste deutsche Gericht, das Bundesverfassungsgericht, angerufen und eine Verfassungsbeschwerde auf den Weg gebracht.
Bundesverfassungsgericht – Verfassungsbeschwerde
merkblatt.pdf (bundesverfassungsgericht.de)
Die Verfassungsbeschwerde wurde von Herrn Prof. Dr. Kirchberg im Auftrag seines Mandanten, Herrn Michael Düllmann, verfasst und eingereicht.
Prof. Dr. Christian Kirchberg (deubnerkirchberg.de)
Verfassungsbeschwerde
Die Verfassungsbeschwerde ermöglicht insbesondere den Bürgerinnen und Bürgern, ihre grundrechtlich garantierten Freiheiten gegenüber dem Staat durchzusetzen. Es handelt sich jedoch nicht um eine Erweiterung des fachgerichtlichen Instanzenzuges, sondern um einen außerordentlichen Rechtsbehelf, in dem nur die Verletzung spezifischen Verfassungsrechts geprüft wird. Einzelheiten sind in Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a und 4b GG und §§ 90 ff. Bundesverfassungsgerichtsgesetz geregelt.
Wichtige Informationen über die Verfassungsbeschwerde, insbesondere was bei ihrer Erhebung unbedingt zu beachten ist, haben wir in einem Merkblatt zusammengefasst.
Verfassungsbeschwerden sind am Aktenzeichen „BvR“ zu erkennen. Es handelt sich bei Weitem um die häufigste Verfahrensart beim Bundesverfassungsgericht. Zu Beginn seiner Tätigkeit im Jahr 1951 waren es noch weniger als 500 Beschwerden im Jahr. Bis 1980 steigerte sich diese Zahl auf 3.107 Verfahren, um im Jahr 2013 mit 6.477 Verfahren ihren bisherigen Höchststand zu erreichen.
Das Corpus Delicti
Die Wittenberger Judensau
Es gibt zur „Judensau“ bisher nur eine einzige wissenschaftliche Monografie; aus dieser wird im Folgenden, von mir übersetzt, zitiert.
ISAIAH SHACHAR
THE JUDENSAU – A MEDIEVAL ANTI-JEWISH MOTIV AND ITS HISTORY,
THE WARBURG INSTITUTE 1974, LONDON
WITTENBERG
Rabini
Schem HaMpora(s)
SEITE 30-31
WITTENBERG (PLs. 26 und 27)
An der südöstlichen Ecke des Chors der Stadtkirche von Wittenberg, etwa acht Meter über dem Boden, befindet sich eine Judensau-Skulptur. Über ihr befindet sich ein schmales Ziegeldach und eine zweizeilige Inschrift
Rabini
Schem HaMphora[s]
Die Szene ist stark verwittert und Teile davon sind zerbrochen und fehlen. Rechts steht eine große Sau, deren Kopf bis zur Ecke reicht (die aus Metall gefertigte Schnauze ist teilweise abgebrochen). Zwei Juden knien mit dem Rücken zum Betrachter und saugen; ein dritter hockt unter dem Hals der Sau und hält in seiner linken Hand das Ohr eines sich nähernden Ferkels. Alle drei tragen Judenhüte mit hornartigen Mittelschäften, lange Haare und lange Gewänder. Auf der linken Seite sitzt ein vierter Jude. Er ist doppelt so groß wie die anderen, trägt einen ähnlichen Hut (mit abgebrochenem Mittelknauf) und ein ähnliches Gewand, und sein Haar ist ähnlich lang. Keiner trägt einen Bart. Der sitzende Mann hält mit seiner rechten Hand das rechte Hinterbein der Sau hoch, und sein linker Arm liegt auf dem Schwanz des Tieres. Sowohl seine linke Hand als auch das Ende des Schwanzes sind abgebrochen, aber es scheint ziemlich sicher zu sein, dass der Mann den Schwanz hochhebt. Er lehnt sich vor und neigt den Kopf nach rechts.
Die Datierung des Reliefs ist nicht einfach; die meisten Gelehrten ordnen es dem fünfzehnten Jahrhundert zu. Zwei Indizien deuten auf eine frühere Datierung hin: Der Chor der Stadtkirche wurde um 1300 fertiggestellt. Da das Relief in engem Zusammenhang mit der Architektur zu stehen scheint, ergibt sich daraus ein ungefährer Terminus a quo. Der schlechte Zustand der Schnitzereien lässt keine stilistische Analyse zu, aber die Form der Hüte (flache und dünne Krempe, zentraler konischer Schaft) sowie die langen Haare und die Position der Hüte auf den Köpfen der Männer ähneln sehr dem Wasserspeier von Wimpfen und den Judenhüten im Chor des Naumburger Doms aus dem dritten Viertel des dreizehnten Jahrhunderts. Eine auffällige Parallele zu dieser Form des Judenhuts findet sich in einer illuminierten hebräischen Handschrift aus dem Anfang des vierzehnten Jahrhunderts. Diese Vergleiche deuten auf ein frühes Datum im vierzehnten Jahrhundert hin, etwa im ersten Drittel.
Die Wittenberger Judensau wurde 1543 von Martin Luther interpretiert; da seine Interpretation jedoch zweihundert Jahre nach der Schnitzerei der Szene verfasst wurde und in einem polemischen Kontext entstand, wirft sie kein Licht auf die ursprüngliche Bedeutung des Reliefs. Die Inschrift Rabini Schem HaMporas (Der vom Rabbiner erklärte Name Gottes), die mindestens zweihundert Jahre später als das Relief entstand, ist eindeutig von Luthers Text inspiriert (siehe unten, S. 43f.).
Diese Judensau befindet sich außerhalb der Kirche, ist aber nicht Teil eines allegorischen Zyklus von Lastern. Die Betonung der Aktivität rund um den Schwanz und das Hinterteil des Tieres, die hier auftritt, lässt wenig Zweifel an einer spöttischen Absicht. Der Mann, der den Schwanz anhebt, ist, nach seiner Prominenz zu urteilen, wahrscheinlich ein Anführer. Mit anderen Worten: In Wittenberg wurde das Motiv, soweit wir wissen, zum ersten Mal öffentlich ausgestellt, und zwar nicht als Symbol für ein bestimmtes Laster, sondern als diffamierende Darstellung der Juden. Die Isolierung des Motivs von einem breiteren moralisierenden Kontext und die Ausarbeitung des obszönen Themas machen die Juden zur alleinigen Zielscheibe. Es hat keinen Sinn, diese Szene weiter zu erläutern, denn es gibt keinen Hinweis darauf, dass die Sau von Wittenberg oder überhaupt irgendeine Sau des folgenden Jahrhunderts für das Judentum oder die jüdische Lehre stehen sollte.
Die Juden wurden 1304 aus Wittenberg vertrieben, durften sich aber kurze Zeit später wieder dort ansiedeln; eine Gemeinde ist für das Jahr 1339 belegt. Eine im späten neunzehnten Jahrhundert aufgezeichnete Volkserzählung verbindet die Judensau mit der Vertreibung der Juden, doch wird sie im sechzehnten Jahrhundert ganz anders gedeutet.
Eine Verbindung zwischen der Vertreibung und der Skulptur sollte nicht völlig ausgeschlossen werden. Der besondere Standort der Skulptur und das Fehlen eines symbolischen Kontextes legen eine solche Verbindung nahe. (Seite 30-31)
THE LATER HISTORY OF THE WITTENBERG SOW,
SEITE 43-51; PL. 26,27,39
VI.
DIE SPÄTERE GESCHICHTE DER WITTENBERGER SAU
MARTIN Luthers ursprünglich wohlwollende Haltung gegenüber den Juden änderte sich später grundlegend. Nachdem er die Hoffnung aufgegeben hatte, sie zum reformierten Christentum zu bekehren, begann Luther, die Juden als erklärte Feinde des Christentums und der Christen zu betrachten und zu behandeln. In den letzten zehn Jahren seines Lebens plädierte er wiederholt für strenge und rücksichtslose Maßnahmen gegen sie. Im Jahr 1543 widmete er zwei Bücher einem erbitterten Angriff. Während er mit dem ersten, Von den Juden und ihren Lügen, eine umfassende antijüdische Polemik verfasste, sollte das zweite, Vom Schem Hamphoras und vom Geschlecht Christi, ein bestimmtes jüdisches Buch, die Geschichte Jesu (Toldot Yeschu), widerlegen. In der zweiten Schrift bezog sich Luther in einer Passage, die viele spätere Autoren inspirieren sollte, auf das Judensau-Relief von Wittenberg. Diese aus dem Zusammenhang gerissene Passage gab auch Anlass zu vielen modernen Fehlinterpretationen des Judensau-Motivs im Allgemeinen…. (Seite 43ff.)
Auf dem Titelblatt von Von den Juden und ihren Lügen stellte der Illustrator Lucas Cranach einen gehörnten, vollbärtigen Moses in einem Narrenkleid dar, der ein Tasteninstrument spielt – die einzige Illustration zu einem von Luthers Büchern über die Juden.
Aber obwohl er nie illustrierte Flugblätter gegen sie verwendete, wie er es in seinen Angriffen auf die römisch-katholische Kirche tat, benutzte Luther ständig antijüdische Metaphern, die visuellen Darstellungen sehr ähnlich waren – nicht nur in der vulgären Sprache und den obszönen Ausdrücken, die in vielen von Luthers Schriften zu finden sind, sondern in Passagen, die als verbale Kampfbilder bezeichnet werden könnten. Wenn Luther im ersten Buch die Juden für ihre hartnäckige Fehlinterpretation der Bibel schilt, bedient er sich dieser anschaulichen Szene.
„Pfu euch hie, pfu euch dort, und wo ir seid, ir verdampten Jüden, das ir diese ernste herrliche, tröstliche wort Gottes so schendlich auf ewern sterblichen, madichten, Geitzwanst zihen thüret, und schemet euch nicht, ewern Geiz so gröblich an den tag zu geben. Seid ir doch nicht wert, das ir die Biblia von aussen sollet ansehen, schweige, das ir drinnen lesen sollet. Ir soltet allein die Biblia lesen, die der Saw unter dem Schwantz stehet, und die buchstaben, so da selbs heraus fallen, fressen und sauffen, das were eine Bibel für solche Propheten, die der Göttlichen Maiestet wort, so man mit allen ehren, zittern und freuden hören solt, so sewisch zu wülen und so schweinisch zu reissen.“
Ähnliche Bilder herrschen vor, wenn Luther im zweiten Buch die üble geistliche Nahrung der Juden beschreibt.
„Wo sind sie nun, die losen Christen, die Juden geworden sind oder Juden werden wollen, Hieher zum kuss, der Teuffel hat in die N. geschmissen und den Bauch abermal geleert, Das ist ein recht Heiligthumb, das die Jüden, und was Jüde sein wil, küssen, fressen, sauffen und anbeten sollen. Und widdderumb der Teuffel auch fressen und sauffen, was solche seine Jünger speien, oben und unten auswerfen können.“
Ähnliche Metaphern wie die letzte verwendete Luther auch, sowohl verbal als auch visuell, um päpstliche und teuflische Lehren zu beschreiben (Pl. 47b). Es ist daher nicht verwunderlich, dass Luther, als er sich später auf das Judensau-Relief an der Kirche zu Wittenberg bezog, es bewusst als Kampfbild verwendete, um einen ähnlichen Punkt zu illustrieren.
Die Juden behaupteten in ihren Toldot Yeschu, dass Jesus nur deshalb Wunder vollbringen konnte, weil er den Schem ha-meforasch (den mystisch erklärten Namen Gottes), der im Tempel sorgfältig gehütet und in Stein gemeißelt worden war, listig kopiert hatte. Nachdem Luther erklärt hat, was die Juden mit shem ha-meforash meinen und wie sie ihn aus den Namen von zweiundsiebzig Engeln zusammensetzen, geht er zu einem Dialog mit seinem Leser über.
„Hie wirstu mich vielleicht fragen: Woher haben die Juden diese hohe Weisheit, dass man den Mosi-Text, die heiligen unschuldigen Buchstaben, in drei Strophen teilt und daraus Rechen- oder Zal-Buchstaben macht, auch 72. Engel nennt, und summa, den ganzen Schem Hamphoras der Figur setzt? Dann lass mich zufrieden sein, frag die Rabbiner, sie werden es dir sagen. Ja, ich will deine Meinung hören, bevor ich Jude werde, denn danach weiß ich, dass ich den Rabbinern glauben muss, aber du hast mir den jüdischen Katechismus versprochen, der auch gilt.“
„Wolan, ich weis nicht genau, woher sie es her haben, Aber nahe hinzu will ich wol raten. Es ist hier hier in Wittemberg an unserer Pfarrkirchen, eine Sau in Stein gehawen, da ligen junge Ferckel und Jüden unter, die saugen, Hinter der Saw steht ein Rabin, der hebt der Saw das rechte Bein empor, und mit seiner lincken Hand zeucht er den dem pirzel inn den Talmud hinein, als wolt er etwas scharffes und sonderliches lesen und ersehen. Daselber haben sie gewislich ir Schem Hamphoras Denn. Es sind vorzeiten seer viel Jüden in diesen landen gewest, das beweisen die namen der Flecken, Dörffer, auch Bürger und Baur, die Ebreisch sind noch heutigen tages, Das etwa ein gelernter ehrlicher Man solch Bild hat angeben und abreissen lassen, der den unfletigen lügen der Jüden feind gewest ist. Denn also redet man bey den Deudschen von einem, der grosse klugheit on grund furgibt: Wo hat ers gelesen? Der Saw im (grob heraus) hindern.“
Es folgt die spöttische Zuspitzung in Luthers “Antwort” an seinen Leser:
„Hie zu möcht man leicht das wort Schem Hamphoras zihen und keren, nemlich ‘Peres schama’, oder, wie sie thun, künlich meistern und machen ‘Schamha Peres’, so lautets nahe zu samen. So wie wenn ein Deutscher hörte oder las Neeren für Neeren, Item, Er hat mir mein gütlein fein gebessert, ja gewessert. So spottet der böse Geist seiner gefangenen Juden, sie sagen Schem Hamphora und große Dinge hinein glauben und hoffen, aber er meint ‘Scham Haperes’, das ist: Hier Dreck, der nicht auf der Straße liegt, sondern aus dem Bauch kommt.“
Die Passage zeigt deutlich, wie Luthers eigentümliche Interpretation des Wittenberger Reliefs zustande kam. Er benutzte eine Metapher in Verbindung mit dem ihr zugrunde liegenden Sprichwort von der Sau, um eine bissige Antwort auf die Frage nach dem Ursprung der jüdischen magischen Weisheit zu geben. Dann brachte er das Relief an der örtlichen Kirche als aufschlussreiche visuelle Illustration ins Spiel, und assoziativ folgte ein witziges Wortspiel, das auf der veränderten Aussprache der beiden hebräischen Wörter beruht.
Es gibt keinen Grund für uns, diese Interpretation ernster zu nehmen, als ihr Autor sie gemeint hat, und aus seinem Scherz eine gültige Erklärung für eine Szene zu machen, die mehr als zwei Jahrhunderte zuvor geschnitzt wurde. Es wäre sicherlich falsch, den Witz als allgemeine Erklärung für das Motiv der Judensau als solches zu verwenden.
Aber die Anspielung auf die Wittenberger Judensau wurde von Luthers Anhängern wie auch von einigen einflussreichen katholischen Schriftstellern ernst genommen, und so wurde das Relief für lange Zeit zu einem Kampfbild mit einer eindeutigen Bedeutung. Denn Luthers Hinweis auf die Sau als Talmud, in dem die vom Teufel betrogenen Juden ihre großen Geheimnisse finden, galt als tiefgründig und maßgebend, und gelehrte Ausarbeitungen folgten bald… (Seite 43-51)
Verbreitungsgebiet des Judensau-Reliefs
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ISAIAH SHACHAR
THE JUDENSAU – A MEDIEVAL ANTI-JEWISH MOTIV AND ITS HISTORY,
THE WARBURG INSTITUTE 1974, LONDON
THE LATER HISTORY OF THE WITTENBERG SOW,
und sie schämen sich bis heute nicht…
Wittenberger Tageblatt, 11.01.1938
Der Superintendent Maximilian Meichßner erklärte NS-Funktionären das Wittenberger Judensau-Relief. 1936 hatte Meichßner am Todestag Luthers, lt. Wittenberger Tageblatt vom 19.02.1936, über „das zeitgemäße Thema >Luther und die Juden< gesprochen.
Eröffnung der Nationalsynode in Wittenberg am 27. September 1933, Landesbischof Ludwig Müller beim Hitlergruß
Evangelische Bischöfe unter Lutherrose und Hakenkreuz auf dem Weg zum Festgottesdienst in die Schlosskirche im September 1933
Kronprinz Wilhelm (links) 1933 beim Treffen von „Stahlhelm“ und SA in Wittenberg an der Elbe. © picture-alliance / akg-images – Augsburger Allgemeine, 26.02.2021
Liste der Stolpersteine in Wittenberg
Stolperstein | Inschrift | Standort | Name, Biografie |
HIER WOHNTE RICHARD BAUMANN JG. 1885 DEPORTIERT 1943 AUSCHWITZ ERMORDET MÄRZ 1943 |
Markt 2 ♁ |
Richard Baumann (1885–1943) wurde in Wittenberg geboren und wohnte später in Jeßnitz und Berlin. Von Berlin aus wurde er am 2. März 1943 ins KZ Auschwitz-Birkenau deportiert und dort ermordet.[1]
Für Richard Baumann wurde auch ein Stolperstein in Berlin-Steglitz verlegt. |
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HIER WOHNTE EUGEN BORINSKI JG. 1875 DEPORTIERT 1942 THERESIENSTADT 1944 AUSCHWITZ ERMORDET |
Collegienstraße 84 ♁ |
Eugen Borinski(1875–1944) stammte aus Zabrze und wohnte später in Zerbst und Wittenberg. Am 2. Dezember 1942 wurde er zunächst ins Ghetto Theresienstadt und später ins KZ Auschwitz-Birkenau deportiert, wo er am 16. Mai 1944 ermordet wurde.[2] |
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HIER WOHNTE JULIE BORINSKI GEB. COHN JG. 1876 DEPORTIERT 1942 THERESIENSTADT 1944 AUSCHWITZ ERMORDET |
Collegienstraße 84 ♁ |
Julie Borinski geb. Cohn (1876–1944) stammte aus Seeburg und wohnte später in Zerbst/Anhalt und Wittenberg. Am 2. Dezember 1942 wurde sie zunächst ins Ghetto Theresienstadt und später ins KZ Auschwitz-Birkenau deportiert, wo sie am 16. Mai 1944 ermordet wurde.[3] |
|
HIER WOHNTE EVA BOROWIETZ GEB. LEDIEN JG. 1896 GEDEMÜTIGT / ENTRECHTET FLUCHT IN DEN TOD 26.10.1938 |
Puschkinstraße 57 (ehemals Clausstraße) ♁ |
Eva Borowietz geb. Levin (1896–1938) wohnte zunächst in Wittenberg und später in Berlin, wo sie am 26. Oktober 1938 Suizid beging.[4] | |
HIER WOHNTE KÄTHE BOSSE GEB. LEVIN JG. 1886 VERHAFTET 21.7.1944 ZUCHTHAUS HALLE DEPORTIERT 1.11.1944 RAVENSBRÜCK ERMORDET 16.12.1944 |
Heubnerstraße 24 ♁ |
Käte Bosse geb. Levin (1886–1944) wurde in Wittenberg geboren. Sie wurde am 1. November 1944 ins KZ Ravensbrück deportiert und dort am 16. Dezember 1944 ermordet.[5] Sie war verheiratet mit dem Chirurgen und Gynäkologen Paul Bosse und damit – in NS-Jargon – in “privilegierter Mischehe”. Sie hatte mit ihm vier Kinder, darunter die Ägyptologin und Schriftstellerin Kate Bosse-Griffiths und die bis zum 20.7.1944 in Wittenberg praktizierende Ärztin Dorothea Maier-Bosse, ebenfalls am 21.7.1944 verhaftet. | |
HIER WOHNTE PAULINE BUKOFZER GEB. GOLDSTROM JG. 1886 DEPORTIERT 1942 PIASKI ERMORDET 24.4.1942 BELZEC |
Markt 20 ♁ |
Pauline Bukofzer geb. Goldstrom (1886–1942) stammte aus Wittenberg und wohnte später in Berlin. Von dort aus wurde sie am 28. März 1942 ins Ghetto Piaski deportiert, wo sie später den Tod fand.[6] |
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HIER WOHNTE AMALIE GERISCHER GEB. SCHEUER JG. 1878 GEDEMÜTIGT / ENTRECHTET FLUCHT IN DEN TOD 24.8.1943 |
Geschwister-Scholl-Straße 25 ♁ |
Amalie Gerischer geb. Scheuer (1878–1943) wurde in Bonn geboren und zog später nach Wittenberg. Sie beging am 25. August 1943 Suizid.[7] | |
HIER WOHNTE DR. ERWIN GOLD JG. 1903 FLUCHT HOLLAND VERHAFTET 1940 ZUCHTHAUS TORGAU SACHSENHAUSEN DEPORTIERT 1941 GROSS-ROSEN ERMORDET 2.4.1941 |
Lutherstraße 17a ♁ |
Dr. Erwin Gustav Gold (1903–1941) wurde in Coswig (Anhalt) geboren. Er wurde ins KZ Groß-Rosen deportiert, wo er am 29. September 1941 zu Tode kam.[8] | |
HIER WOHNTE GABRIELE GOLD GEB. HECHTER JG. 1876 FLUCHT 1939 TOT IN SHANGHAI |
Lutherstraße 17a ♁ |
Gabriele Gold geb. Hechter (1876–1941) stammte aus Königsberg in Schlesien. Sie floh nach Shanghai, wo sie am 21. September 1941 starb.[9][10] | |
HIER WOHNTE BI[A]NKA GOLDSCHMIDT GEB. BAUMANN JG. 1896 DEPORTIERT 1944 ERMORDET IN AUSCHWITZ |
Markt 2 ♁ |
Bianka Goldschmidt geb. Baumann (1896–1944) stammte aus Wittenberg und wohnte später in Wurzen. Vor Kriegsbeginn floh sie nach Frankreich, wurde aber nach der deutschen Besetzung im Sammellager Drancy interniert und von dort 27. März 1944 ins KZ Auschwitz-Birkenau deportiert, wo sie ermordet wurde.[11] | |
HIER WOHNTE AMALIE ISRAEL GEB. FALKENBERG JG. 1877 DEPORTIERT 1942 SOBIBOR ERMORDET 3.6.1942 |
Markt 4 ♁ |
Amalie Israel geb. Falkenberg (1877–1942) stammte aus Hammerstein. Mit ihrem Mann Jakob kam sie 1940 in ein Altersheim nach Halle (Saale). Am 1. Juni 1942 wurde Amalie Israel deportiert und zwei Tage später im Vernichtungslager Sobibor ermordet.[12] Für Amalie Israel wurde auch ein Stolperstein in Halle (Saale) verlegt. |
|
HIER WOHNTE JACOB ISRAEL JG. 1878 ALTERSHEIM IN HALLE VOR DEPORTATION TOT 1940 |
Markt 4 ♁ |
Jacob Israel (1878–1940) kam 1940 mit seiner Frau Amalie in ein Altersheim nach Halle (Saale), wo er später verstarb.[12] | |
HIER WOHNTE MARTIN ISRAEL JG. 1911 DEPORTIERT 1943 ERMORDET IN AUSCHWITZ |
Markt 4 ♁ |
Martin Israel (1911–1943) wurde in Wittenberg geboren und wohnte später in Berlin. Von dort aus wurde er am 19. Februar 1943 ins KZ Auschwitz-Birkenau deportiert und dort ermordet.[13] | |
HIER WOHNTE KLARA KLEIN […] |
Puschkinstraße 57 (ehemals Clausstraße) ♁ |
Klara Klein | |
HIER WOHNTE REGINA KLEIN JG. 1892 ZWANGSWEISE UMGESIEDELT 1940 HALLE DEPORTIERT 1942 SOBIBOR ERMORDET 3.6.1942 |
Puschkinstraße 57 (ehemals Clausstraße) ♁ |
Regina Klein (1892–1942) stammte aus Löcknitz. Später zog sie nach Wittenberg und Halle (Saale). Am 1. Juni 1942 wurde sie deportiert und zwei Tage später im Vernichtungslager Sobibor ermordet.[14] | |
HIER WOHNTE MARTIN KOLF JG. 1889 VERHAFTET 1939 POLIZEIGEFÄNGNIS WITTENBERG 1940 SACHSENHAUSEN 1940 DACHAU ERMORDET 28.1.1941 |
Jüdenstraße 29 ♁ |
Martin Kolf (1889–1941) stammte aus Skierniewice und zog später nach Wittenberg. Dort saß er zwischen Herbst 1939 und März 1940 im Gefängnis. Von dort aus wurde er zunächst in KZ Sachsenhausen und am 6. September 1940 ins KZ Dachau verlegt, wo er am 28. Januar 1941 den Tod fand.[15] |
|
HIER WOHNTE BERT EMANUEL KUHN JG. 1938 ZWANGSWEISE UMGESIEDELT 1940 HALLE DEPORTIERT 1942 SOBIBOR ERMORDET 3.6.1942 |
Puschkinstraße 57 (ehemals Clausstraße) ♁ |
Bert Manuel Kuhn (1938–1942) wurde in Wittenberg geboren. Er zog später nach Berlin und Halle (Saale). Am 1. Juni 1942 wurde er deportiert und zwei Tage später im Vernichtungslager Sobibor ermordet.[16] |
|
HIER WOHNTE GERHARD KUHN JG. 1899 VERHAFTET 1938 BUCHENWALD ZWANGSWEISE UMGESIEDELT 1940 HALLE DEPORTIERT 1942 MAJDANEK ERMORDET 21.7.1942 |
Puschkinstraße 57 (ehemals Clausstraße) ♁ |
Gerhard Kuhn (1899–1942) stammte aus Josephsdorf. Er zog später nach Wittenberg, Berlin und Halle (Saale). Am 1. Juni 1942 wurde er deportiert und zwei Tage später im Vernichtungslager Sobibor ermordet.[17] |
|
HIER WOHNTE JOHANNA KUHN GEB. LEVY JG. 1907 ZWANGSWEISE UMGESIEDELT 1940 HALLE DEPORTIERT 1942 SOBIBOR ERMORDET 3.6.1942 |
Puschkinstraße 57 (ehemals Clausstraße) ♁ |
Johanna Kuhn geb. Levy (1907–1942) stammte aus Josephsdorf. Er zog später nach Wittenberg, Berlin und Halle (Saale). Am 1. Juni 1942 wurde er deportiert und zwei Tage später im Vernichtungslager Sobibor ermordet.[18] |
|
HIER WOHNTE JOHANNA LEHMANN GEB. SELIGMANN JG. 1922 DEPORTIERT 1941 ŁODZ ERMORDET 14.5.1943 |
Thomas-Müntzer-Straße 33 ♁ |
Johanna Lehmann geb. Seligmann (1922–1943) wurde in Jüterbog geboren und wohnte später in Wittenberg und Berlin. Von dort aus wurde sie am 1. November 1941 ins Ghetto Litzmannstadt deportiert, wo sie am 14. April 1943 zu Tode kam.[19] |
|
HIER WOHNTE RUDOLF PHILIPP JG. 1907 VERHAFTET 1937 ZUCHTHAUS TORGAU 1939 ZUCHTHAUS COSWIG 1939 BUCHENWALD ERMORDET 6.3.1940 |
Zimmermannstraße 25 ♁ |
Rudolf Martin Philipp (1907–1940) stammte aus Berlin-Charlottenburg und wohnte später in Coswig und Wittenberg. Am 29. Juni 1939 wurde er ins KZ Buchenwald deportiert, wo er am 6. März 1940 zu Tode kam.[20] | |
HIER WOHNTE ISIDOR PREMINGER JG. 1885 AUSGEWIESEN 1933 POLEN 1939 GALIZIEN ERMORDET 12.10.1941 STANISLAU |
Markt 25 ♁ |
Isidor Preminger (1885–1941) eröffnete 1929 in Wittenberg ein Geschäft, musste aber 1932 Insolvenz anmelden. Nach der Machtergreifung der Nationalsozialisten wurde er 1933 nach Polen ausgewiesen. Dort ließ er sich zunächst in Kattowitz nieder und zog nach dem deutschen Einmarsch weiter nach Ostgalizien. Dort wurde er am 12. Oktober 1941 beim Blutsonntag von Stanislau erschossen.[21] |
|
HIER WOHNTE BERTA RINDENAU JG. 1919 DEPORTIERT 1942 RIGA ERMORDET 29.10.1942 |
Jüdenstraße 7 ♁ |
Berta Rindenau (1919–1942) wurde in Wittenberg geboren. Sie wohnte später in Luckenwalde und zuletzt in Berlin und wurde von dort 25. Januar 1942 ins Ghetto Riga deportiert, wo sie den Tod fand.[22] |
|
HIER WOHNTE DORA RINDENAU GEB. PREMINGER JG. 1883 DEPORTIERT 1942 RIGA ERMORDET |
Jüdenstraße 7 ♁ |
Dora Rindenau geb. Preminger (1883–1942) stammte aus Bohorodczany. Sie wohnte zuletzt in Berlin und wurde von dort 25. Januar 1942 ins Ghetto Riga deportiert, wo sie den Tod fand.[23] | |
HIER WOHNTE EVA ROSENBERG GEB. HIRSCHFELDT JG. 1907 DEPORTIERT 1942 ERMORDET IN AUSCHWITZ |
Mittelstraße 51 ♁ |
Eva Rosenberg geb. Hirschfeldt (1907–1942) wurde in Wittenberg geboren und lebte später in Berlin. Von dort aus wurde sie am 9. Dezember 1942 ins KZ Auschwitz-Birkenau deportiert und ermordet.[24] | |
HIER WOHNTE ELISABETH SCHWARZ GEB. BACKHAUS JG. 1878 DEPORTIERT 1942 SOBIBOR ERMORDET 3.6.1942 |
Schlossstraße 9 ♁ |
Elisabeth Schwarz geb. Backhaus (1878–1942) stammte aus Wittenberg und heiratete dort Simon Schwarz. 1939 zog das Ehepaar in ein Altersheim in Halle (Saale). Am 1. Juni 1942 wurden beide deportiert und zwei Tage später im Vernichtungslager Sobibor ermordet.[25]
Für Elisabeth Schwarz wurde auch ein Stolperstein in Halle (Saale) verlegt. |
|
HIER WOHNTE SIMON SCHWARZ JG. 1878 DEPORTIERT 1942 SOBIBOR ERMORDET 3.6.1942 |
Schlossstraße 9 ♁ |
Simon Schwarz (1878–1942) stammte aus Colmar. Am 18. November 1939 zog er mit seiner Frau in ein Altersheim in Halle (Saale). Am 1. Juni 1942 wurden beide deportiert und zwei Tage später im Vernichtungslager Sobibor ermordet.[26] Für Simon Schwarz wurde auch ein Stolperstein in Halle (Saale) verlegt. |
|
HIER WOHNTE ALFRED SELIGMANN JG. 1897 DEPORTIERT 1941 ŁODZ ERMORDET |
Thomas-Müntzer-Straße 33 ♁ |
Alfred Seligmann (1897–1941) stammte aus Gilgenburg und wohnte später in Wittenberg und Berlin. Von dort aus wurde er am 1. November 1941 ins Ghetto Litzmannstadt deportiert, wo er zu Tode kam.[27] |
|
HIER WOHNTE ELFRIEDE SELIGMANN JG. 1899 DEPORTIERT 1941 ŁODZ ERMORDET |
Thomas-Müntzer-Straße 33 ♁ |
Elfriede Seligmann (1899–1941) stammte aus Gilgenburg und wohnte später in Wittenberg und Berlin. Von dort aus wurde sie am 1. November 1941 ins Ghetto Litzmannstadt deportiert, wo sie zu Tode kam.[28] |
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HIER WOHNTE GERTRUD SELIGMANN GEB. SOLOMON JG. 1893 DEPORTIERT 1941 ŁODZ ERMORDET |
Thomas-Müntzer-Straße 33 ♁ |
Gertrud Seligmann geb. Salomon (1893–1941) stammte aus Exin und wohnte später in Wittenberg und Berlin. Von dort aus wurde sie am 1. November 1941 ins Ghetto Litzmannstadt deportiert, wo sie zu Tode kam.[29] |
|
HIER WOHNTE BERTA WIENER GEB. SAND JG. 1895 DEPORTIERT 1942 RIGA ERMORDET |
Breitscheidstraße 33 ♁ |
Berta Wiener geb. Sand (1895–ca. 1942) stammte aus Hohensalza. Sie wohnte in Wittenberg und später in Berlin-Wilmersdorf. Von dort aus wurde sie am 19. Januar 1942 ins Ghetto Riga deportiert, wo sie den Tod fand. Ihr genaues Todesdatum ist unbekannt.[30][31] | |
MARTIN WIENER JG. 1922 FLUCHT PALÄSTINA |
Breitscheidstraße 33 ♁ |
Martin Wiener | |
HIER WOHNTE MARGARETE WITTENBERG GEB. GOLDSTROM JG. 1885 DEPORTIERT 1942 RIGA ERMORDET 29.10.1942 |
Markt 20 ♁ |
Margarete Wittenberg geb. Goldstrom (1885–1942) stammte aus Wittenberg und wohnte später in Berlin. Von dort aus wurde sie am 26. Oktober 1942 ins Ghetto Riga deportiert, wo sie drei Tage später ermordet wurde.[32] |
Verlegungen
Stolpersteine für die Geschwister Baumann
- 19. Mai 2008: Markt 4 (3 Stolpersteine), Schlossstraße 9 (2)
- 22. August 2009: Geschwister-Scholl-Straße 25, Heubnerstraße 24, Lutherstraße 17a (2)
- 28. Oktober 2010: Thomas-Müntzer-Straße 33 (4), Zimmermannstraße 25
- 13. Oktober 2011: Puschkinstraße 57 (ehemals Clausstraße) (6)
- 28. Juli 2012: Jüdenstraße 29, Markt 20 (2), Mittelstraße 51
- 25. März 2014: Collegienstraße 84 (2), Jüdenstraße 7 (2), Markt 2 (2)
- 17. November 2016: Breitscheidstraße (2), Markt 25
Liste der Stolpersteine in Lutherstadt Wittenberg – Wikipedia
Bundesverfassungsgericht
– Erster Senat –
Schloßbezirk 3
76131 Karlsruhe
25. Juli 2022
Unser Zeichen: 273/22 K80
Sachbearbeiter:
Rechtsanwalt Prof. Dr. Christian Kirchberg
Sekretariat: Uschi Strenger
E-Mail: strenger@deubnerkirchberg.de
Durchwahl: (0721) 98548-22
d7/11995 KI
Verfassungsbeschwerde
In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
des Herrn Michael Dietrich Düllmann, Brüsseler Straße 11, 53117 Bonn
– Beschwerdeführer –
Proz.Bev.: RAe Deubner & Kirchberg, Erzbergerstraße 113 A, 76133 Karlsruhe
gegen das Urteil des BGH vom 14.06.2022 – VI ZR 21/20 – und gegen die Urteile der Vorinstanzen
wegen Entfernung der „Wittenberger Judensau“
2 Abschriften anbei
erheben wir namens und im Auftrag des Beschwerdeführers (Vollmacht gemäß § 22 Abs. 2 BVerfGG anbei)
Verfassungsbeschwerde
zum Bundesverfassungsgericht und beantragen wie folgt:
- Das Urteil des VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs vom 14.06.2022 – VI ZR 172/20 –,das Urteil des Oberlandesgerichts Naumburg vom 04.02.2020 – 9 U 54/19 – und das Urteil des Landgericht Dessau-Roßlau vom 05.2019 – 2 O 230/18 – verletzen Grundrechte des Beschwerdeführers, insbesondere aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 GG (Persönlichkeitsrecht), Art. 3 Abs. 3 GG (Benachteiligung wegen der „Rasse“ und wegen des Glaubens) und Art. 4 Abs. 1 GG (Glaubensfreiheit).
- Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 14.06.2022 – VI ZR 172/20 – wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung über die Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Naumburg vom 04.02.2020 an den Bundesgerichtshof zurückverwiesen.
- Das Land Sachsen-Anhalt und die Bundesrepublik Deutschland haben dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen des Verfassungsbeschwerde-Verfahrens zu erstatten.
I.
Gegenstand des Verfahrens
Der Beschwerdeführer ist Jude und Mitglied einer jüdischen Gemeinde in Deutschland. Er verlangt von der Stadtkirchengemeinde in Wittenberg die Beseitigung eines aus dem 13. Jahrhundert stammenden, im 16. Jahrhundert durch eine Inschrift ergänzten Sandsteinreli- efs an der Stadtkirche, das, so vorliegend der Bundesgerichtshof (Rn. 9), »… Juden und ihr[en] Glauben in besonders krasser Weise verhöhnt, verunglimpft und herabwürdigt“
Das 1,0 m x 1,20 m große und in einer Höhe von 4 m am Südostflügel der Stadtkirche in Wittenberg angebrachte Relief stellt ein Schwein („Judensau“) mit seinem Ferkel dar, an dessen Zitzen Menschenkinder säugen, die durch ihre Spitzhüte als Juden identifiziert werden sollen; ein dritter Jude drängt das Ferkel von der Sau ab und verhindert zu dessen natürlichen Drang zu den Zitzen seiner Mutter. Ein ebenfalls durch seinen Hut als Jude zu identifizierender Mensch hebt den Schwanz der Sau und blickt ihr mit sichtbarem Interesse in ihren After. Im Jahr 1570 wurde in Anlehnung an zwei von Martin Luther 1543 veröffentlichte antijudaistische Schriften über der Sau die Inschrift „Rabini Schem Ha Mphoras“, ein hebräischer Verweis auf den unaussprechlichen Namen Gottes bei den Juden, angebracht (Abbildung anbei – Anl. Bf.1).
Der Beschwerdeführer hatte bisher mit seiner Klage keinen Erfolg. Die zuletzt gegen das Urteil des OLG Naumburg vom 04.02.2020 eingelegte Revision wurde vom Bundesgerichtshof durch Urteil vom 14.06.2022, zugestellt am 01.07.2022, zurückgewiesen. Maßgeblich hat dabei der zuständige VI. Zivilsenat auf die „Kontextualisierung“ dieses „Schandmals“ und seine (angebliche) Umwidmung zu einem „Mahnmal“ abgestellt.
Mit dieser Relativierung des fraglichen Sandsteinreliefs ist die massive Verletzung der im Antrag dieser Verfassungsbeschwerde als verletzt gerügten Grundrechte des Beschwerdeführers als Jude in Deutschland nicht ausgeräumt. Mit der Verfassungsbeschwerde verfolgt er deshalb sein Anliegen, das Sandsteinrelief zu entfernen, nachdrücklich weiter.
Beigefügt sind der Verfassungsbeschwerde zunächst noch das Urteil des Landgerichts Des- sau-Roßlau vom 24.05.2019 (Anl. Bf.2), das Urteil des Oberlandesgerichts Naumburg vom 04.02.2030 (Anl. Bf.3), die Revisionsbegründung vom 28.05.2020 (Anl. Bf.4), die Revisionserwiderung vom 18.03.2021 (Anl. Bf.5) und das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 14.06.2022 (Anl. Bf.6).
II.
Das BGH-Urteil vom 06.2022
Der VI. Zivilsenat des BGH hat sein vorliegend ergangenes Revisionsurteil im Wesentlichen wie folgt begründet:
- Der Kläger sei aktivlegitimiert. Denn das beanstandete Sandsteinrelief verhöhne und verunglimpfe das gesamte jüdische Volk und seine Region, mithin das Judentum als Ganzes. Durch eine solche Darstellung werde der Geltungs- und Achtungsanspruch eines jeden in Deutschland lebenden Juden angegriffen. Diese Personengruppe sei durch den nationalsozialistischen Völkermord zu einer Einheit verbunden, die sie aus der Allgemeinheit hervortreten lasse. Der vom deutschen Staat im Zweiten Weltkrieg mit dem Ziel der Ausrottung des jüdischen Volkes begangene Massenmord an Juden präge den Geltungsanspruch und Achtungsanspruch eines in Deutschland lebenden Juden. Es gehöre zum personalen Selbstverständnis eines jeden Juden, als Teil einer durch das unfassbare Unrecht herausgehobenen Personengruppe begriffen zu werden, die besonders verletzlich sei und der gegenüber eine besondere moralische Verantwortlichkeit aller anderen Deutschen bestehe; dieses Selbstverständnis sei Teil ihrer Würde (Rn. 10 ).
- Die in dem beanstandeten Relief zum Ausdruck kommende Aussage sei geeignet gewesen, den Kläger in seinem Recht auf Achtung seiner Persönlichkeit zu verletzen. Der sonst zur Feststellung einer Persönlichkeitsrechtsverletzung erforderlichen Abwägung der widerstreitenden Grundrechte und Interessen im konkreten Einzelfall bedürfe es ausnahmsweise nicht, weil die Aussage als „Schmähung“ zu qualifizieren Eine Äußerung nehme den Charakter einer Schmähung zwar erst dann an, wenn nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund stehe. So verhalte es sich aber im Streitfall. Die in dem Relief verkörperte Aussage habe für sich genommen keinen irgendwie nachvollziehbaren Bezug zu einer sachlichen Auseinandersetzung; nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ziele sie vielmehr darauf ab, Juden und ihren Glauben verächtlich zu machen und zu verhöhnen (Rn. 12).
- Die in dem beanstandeten Relief zum Ausdruck kommende Aussage sei der Beklagten auch zuzurechnen. Diese habe durch ihren Gemeindekirchenrat im Jahre 1983 entschieden, das Relief im Rahmen von Sanierungsarbeiten an der Kirche an seinem Ort zu belassen und ebenfalls zu sanieren, und habe dementsprechend die Sanierung durch- geführt. Hierdurch habe sie den rechtsverletzenden Zustand durch ein ihr zurechenbares Verhalten aufrechterhalten oder sogar – durch Herstellung einer infolge der Sanierung besseren Erkennbarkeit des diffamierenden Aussagegehalts – intensiviert (Rn. 14).
- Die Beklagte habe den jedenfalls bis zum 11.11.1988 bestehenden rechtsverletzenden Zustand aber dadurch beseitigt, dass sie unter dem Relief eine nach den örtlichen Verhältnissen nicht zu übersehende, in Bronze gegossene Bodenplatte mit der Inschrift „Gottes eigentlicher Name, der geschmähte Schem Ha Mphoras, den die Juden vor den Christen fast unsagbar heilighielten, starb in 6 Millionen Juden unter einem Kreuzeszeichen“ enthüllt und in unmittelbarer Nähe dazu einen „Schrägaufsteller“ mit der Überschrift „Mahnmal an der Stadtkirche Wittenberg“ angebracht habe, der den historischen Hintergrund des Reliefs und die Bronzeplatte näher erläutert habe. Aus der maßgeblichen Sicht eines unvoreingenommenen und verständigen Betrachters habe sie damit das bis dahin als Schmähung von Juden zu qualifizierende Sandsteinrelief – das „Schandmal“ – in ein Mahnmal zum Zwecke des Gedenkens und der Erinnerung an die jahrhundertelange Diskriminierung und Verfolgung von Juden bis hin zur Shoa umgewandelt und sich von der früheren Aussage – wie sie im Relief bei isolierter Betrachtung zum Ausdruck komme – (Rn. 15).
- Entgegen der Auffassung der Revision könnte der von dem Sandsteinrelief ausgehende rechtsverletzende Zustand also nicht allein durch Entfernung des Reliefs beseitigt wer- den: »Auch wenn das Relief von Anfang an und immer nur der Diffamierung und Verunglimpfung von Juden diente und kaum eine bildliche Darstellung denkbar ist, die in höherem Maße im Widerspruch zur Rechtsordnung steht, gebietet die Rechtsordnung nicht seine Beseitigung«. Wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen habe, habe die Beklagte den fortdauernden Störungszustand nicht nur etwa durch seine voll- ständige Verhüllung, sondern auch dadurch beseitigen können, »… dass sie sich von dem im Relief verkörperten Aussagegehalt distanziert, dieses kontextualisiert und in eine Stätte der Mahnung zum Zwecke des Gedenkens und der Erinnerung an die jahrhundertelange Diskriminierung und Verfolgung von Juden bis zum Holocaust umwandelt.« Denn auch dadurch werde dem Relief der rechtsverletzende Aussagegehalt genommen (Rn. 16).
- Anders als die Revision meine, trage ein solches Vorgehen der besonderen historischen und politischen Situation, in die der Streitfall eingebettet sei, mindestens ebenso gut Rechnung wie die vom Kläger beanspruchte Entfernung des Reliefs. Dieses sei Ausdruck und Beleg des christlichen Antijudaismus, der sich über Jahrhunderte hinzog und Grundlage für den Antisemitismus und schließlich die Shoa gewesen sei. Hinreichend kontextualisiert illustriere das Relief die Mitverantwortung der christlichen Kirche für die jahrhundertelange Ausgrenzung, Verfolgung und Ermordung von Juden und ermöglicht eine Aufklärung und inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Ziel, Hass, Ausgrenzung und Antisemitismus entgegenzutreten (Rn. 17).
- Ohne Erfolg wende sich die Revision auch gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, die Beklagte habe sich von dem im Relief verkörperten Aussagegehalt erfolgreich distanziert und dieses in ein Mahnmal zum Zwecke des Gedenkens und der Erinnerung an die jahrhundertelange Diskriminierung und Verfolgung von Juden bis zum Holocaust umgewandelt. Bei ihrem Einwand, die Beklagte könne sich schon gar nicht von dem beleidigenden Aussagegehalt des an ihrer Kirche angebrachten und von ihr sanierten Re- liefs distanzieren, übersehe sie, dass Aussagen mit Wirkung für die Zukunft einen anderen Sinngehalt bekommen könnten, wenn sie in einen anderen Kontext gestellt wür- den. Auch rüge die Revision zu Unrecht, das Berufungsgericht habe den für die Erfassung des Aussagegehalts maßgeblichen Kontext falsch bestimmt und rechtsfehlerhaft die Bronzeplatte und den Informationstext auf dem Schrägaufsteller in die Betrachtung mit einbezogen (Rn. 18 ):
- Nach der gefestigten Rechtsprechung sei der Sinngehalt einer Aussage, die auch bildlich erfolgen könne, unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs, in dem sie stehe, und der Begleitumstände, die für den Rezipienten erkennbar seien, zu bestimmen. Maßgeblich sei dabei weder die subjektive Absicht des sich Äußernden noch das subjektive Verständnis des von der Aussage Betroffenen, sondern der Sinn, den sie nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums habe (Rn. 21):
- Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts könne der Betrachter des Sandsteinreliefs die Bronzeplatte und die in unmittelbarer Nähe aufgestellte Informationstafel, die sich beide am Fuß der Kirche unter dem in ca. 4 m Höhe angebrachten Relief befänden, nach den örtlichen Verhältnissen nicht übersehen. Dass sie mit dem Relief kein einheitliches Werk bildeten und sich von diesem historisch und stilistisch unterschieden, stehe ihrer Berücksichtigung bei der Bestimmung des Aussagegehalts des Reliefs nicht entgegen. Gleiches gelte für den Umstand, dass die Erfassung des genauen Inhalts der 3 Objekte eine unterschiedliche Blickrichtung des Betrachters und eine nähere Befassung mit dem jeweiligen Objekt erfor- derten. Dies gelte umso mehr, als sich auch die Darstellung in dem in etwa 4 m Höhe angebrachten Sandsteinrelief dem Betrachter erst nach genauerem Hinsehen erschließe. Entgegen der Auffassung der Revision widerspreche es nicht der Lebenserfahrung, dass der unvoreingenommene und verständigen Betrachter des Reliefs auch die Bronzeplatte und die in unmittelbarer Nähe aufgestellte Informationstafel in den Blick nehme (Rn. 22).
- Der verständige Betrachter entnehme den 3 Objekten, dem Relief einerseits und der Platte und dem Informationstext in dem Schrägaufsteller andererseits, im Gesamtzusammenhang, dass sich die Beklagte von der diffamierenden und judenfeindlichen Aussage, die dem Relief bei isolierter Betrachtung zu entnehmen sei, distanziere und dieses nunmehr als Teil eines Gesamtensembles zum Zwecke des Gedenkens und der Erinnerung an die jahrhundertelange Diskriminierung und Verfolgung von Juden bis hin zum Holocaust und als Zeugnis für die Mitverantwortung der christlichen Kirche präsentiere. Das wird im Einzelnen ausgeführt (Rn. 23 ).
- Aber auch wenn man annähme, die Beklagte habe sich durch die Enthüllung der in Bronze gegossenen Bodenplatte und die Aufstellung des Schrägaufstellers noch nicht hinreichend von der im Relief bei isolierter Betrachtung zum Ausdruck kommenden Aussage distanziert, könnte der Kläger nicht die allein begehrte Entfernung des beanstandeten Sandsteinreliefs verlangen. Denn der Abwehranspruch aus § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB sei auf die Beseitigung des andauernden rechtswidrigen Störungszustands, nicht hingegen auf eine bestimmte Handlung gerichtet. Nach der gefestigten Rechtsprechung müsse es grundsätzlich dem Schuldner überlassen bleiben, wie er den Störungszustand beseitige. (Rn. ).
- Der Kläger könne den geltend gemachten Anspruch auf Entfernung des Sandsteinreliefs auch nicht aus auf 1004 Abs. 1 S. 1 analog, § 843 Abs. 2 BGB i.V.m. § 185 StGB ableiten. Insoweit würden die vorgenannten Ausführungen entsprechend gelten; auf sie werde Bezug genommen (Rn. 27).
III.
Verfassungsrechtliche Würdigung
1.
Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig.
Der Beschwerdeführer ist als „Jude in Deutschland“ befugt, gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG eine Verletzung seines durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG geschützten Persönlichkeitsrechts sowie seiner Grundrechte aus Art. 3 Abs. 3 GG und Art. 4 Abs. 1 GG durch die hier angefochtenen Gerichtsurteile, mit denen seine Klage auf Entfernung der „Wittenberger Judensau“ von der Fassade der Stadtkirche in Wittenberg zurückgewiesen worden ist, vor dem Bundesverfassungsgericht geltend zu machen. Insofern wird auf die Rn. 11 des angefochtenen BGH-Urteils vom 14.06.2022 verwiesen; den dortigen Ausführungen ist im Prinzip nichts hinzuzufügen.
Mit dem vorgenannten BGH-Urteil vom 14.06.2022 ist der Rechtsweg gemäß § 90 Abs. 2 BVerfGG erschöpft; die Durchführung eines Anhörungsrüge-Verfahrens nach § 321a ZPO ist nicht angezeigt, da der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht geltend machen kann und nicht geltend machen will.
Die 1-Monats-Frist des § 93 Abs. 1 S. 1 BVerfGG zur Einlegung der Verfassungsbeschwerde wird mit dem vorliegenden Schriftsatz gewahrt, da das letztinstanzliche Urteil dem Bevollmächtigten des Beschwerdeführers am 01.07.2022 (Fristablauf danach: 01.08.2022) zugestellt worden ist.
Dem Erfordernis der ausreichenden Begründung der Verfassungsbeschwerde und der Vorlage der einschlägigen Unterlagen (§§ 23 Abs. 1, 92 BVerfGG) tragen die Ausführungen in diesem Beschwerdeschriftsatz Rechnung.
2.
Die Verfassungsbeschwerde ist auch begründet.
(a)
Verletzte Grundrechte
Mit dem BGH ist zunächst davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer als „Jude in Deutschland“ durch das beanstandete Relief (nebst der dazugehörigen Überschrift) an der Stadtkirche in Wittenberg schwer in seinem durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt wird. Das ist offensichtlich und bedarf keiner weiteren Vertiefung.
Verbunden mit dieser schweren Persönlichkeitsrechtsverletzung ist aber auch eine Verletzung des speziellen Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 3 GG, wonach niemand wegen seiner „Rasse“ benachteiligt“ werden darf. Mit der Verwendung des Begriffs „Rasse“ ist in diesem Zusammenhang keine Übernahme der Rassenideologie des „Dritten Reichs“ verbunden; gemeint ist damit die explizite Abwendung des Grundgesetzes von rassistischer Ausgrenzung und Vernichtung im deutschen Nationalsozialismus, deren Opfer millionenfach die jüdische Bevölkerung in Deutschland und in den von Deutschland während des Zweiten Weltkriegs besetzten Ländern war (vgl. Boysen, in: v. Münch/Kunig, GG-Komm., Bd. I, 7. Aufl. 2021, Rn. 179 zu Art. 3 m.w.Nw.).
In gleicher Weise maßgeblich ist vorliegend der weitere besondere Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 3 GG, wonach niemand wegen seines Glaubens und seiner religiösen Anschauungen benachteiligt werden darf. Diese Grundrechtsgarantie überschneidet sich zugleich mit der unmittelbar einschlägigen Glaubens- und Religionsfreiheit des Art. 4 Abs. 1 GG, wobei Art. 3 Abs. 3 GG die Zugehörigkeit zu einer bestimmten religiösen Gemeinschaft vor Ungleichbehandlungen schützt, während Art. 4 Abs. 1 GG eher die Ungleichbehandlung aufgrund „bestimmter Tätigkeiten“ im Visier hat (so die Interpretation von Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG, Komm., 16. Aufl. 2020, Rn. 147 zu Art. 3 und Rn. 25 zu Art. 4, jeweils m.w.Nw. aus der Rechtsprechung des BVerfG).
Es steht außer Zweifel, dass die vorgenannt Grundrechtsgewährleistungen, also Art. 3 Abs. 3 GG und Art. 4 Abs. 1 GG, neben der massiven Verletzung des durch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG geschützten Persönlichkeitsrechts des Beschwerdeführers ebenfalls nicht nur durch die „Wittenberger Judensau“ als solche , sondern insbesondere auch durch die Zurückweisung des von ihm geltend gemachten Anspruchs auf deren Entfernung in ihrem Kern verletzt werden und zu gleich das Gewicht bzw. die Schwere der Persönlichkeitsrechtsverletzung vertiefen.
(b)
Vom „Schandmal“ zum „Mahnmal“ ?
Der BGH räumt ein, dass es der sonst zur Feststellung einer Persönlichkeitsrechtsverletzung (auf die sich der BGH beschränkt) erforderlichen Abwägung der wider- streitenden grundrechtlichen Interessen in diesem konkreten Einzelfall ausnahmsweise nicht bedürfe, weil die Aussage als „Schmähung“ zu qualifizieren sei (Rn. 12, unter Bezugnahme auf BVerfG, Beschluss vom 19.08.2020, NJW 2021, 148 Rn. 14 ff.). Denn die in dem Relief verkörperte Aussage habe keinen irgendwie nachvollziehbaren Bezug zu einer sachlichen Auseinandersetzung; sie ziele viel- mehr ausschließlich darauf ab, Juden und ihren Glauben verächtlich zu machen und zu verhöhnen (BGH a.a.O.). Dem schließt sich die Verfassungsbeschwerde an; gleichzeitig legt der Beschwerdeführer allerdings Wert auf die Feststellung, dass es hier nicht nur um eine „Schmähung“ oder „Beleidigung“ im üblichen Sinne von Verhöhnung und Verspottung ging, sondern um Rufmord, dem der Mord folgte – sowohl zu Zeiten der Anbringung des Reliefs an der Wittenberger Stadtkirche als auch in den nachfolgenden Jahrhunderten bis hin zur Shoa!
Die vom BGH demgegenüber jedoch beschworene »Kontextualisierung« des »von Anfang an und immer nur der Diffamierung und Verunglimpfung von Juden« die- nenden Sandsteinreliefs an der Wittenberger Stadtkirche, von dem auch der BGH einräumt, dass »… kaum eine bildliche Darstellung denkbar ist, die in höherem Maße im Widerspruch zur Rechtsordnung steht« (Rn. 16), ist entgegen der Auffas- sung des BGH weder allgemein noch konkret geeignet, die damit verbundene, schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung des Beschwerdeführers als „Jude in Deutschland“ zu relativieren oder gar zu neutralisieren und, wie sich das der BGH vorstellt (a.a.O.), dementsprechend aus dem „Schandmal“ (sogar) ein „Mahnmal“ zu machen.
Im Einzelnen:
(1)
Der Aussagegehalt des Sandsteinreliefs
Um die bizarre bzw. perverse Bildersprache des Sandsteinreliefs, das die Juden als einen widernatürlichen Abschaum der Menschheit darstellen soll, vollends nachvollziehen zu können, ist noch folgende Erläuterung angezeigt (nach Wikipedia, Artikel „Judensau“, und den dortigen Nachweisen; Abfrage: 15.07.2022).
Die Vergleiche oder Assoziierung von Juden mit Schweinen auch und gerade deshalb, weil das Schwein im Judentum erklärtermaßen als unrein gilt, geht auf das frühe Mittelalter zurück. Das bildhafte „Judensau“-Motiv in und an Kirchengebäuden ging noch darüber hinaus; mittelalterliche Plastiken oder Wandbilder einer „Judensau“ stellten Menschen und Schweine in intimen Kontakt dar. Die menschlichen Figuren zeigen die typischen Kennzeichen der vom Laterankonzil 1215 verordneten Judentracht, etwa einen „Judenhut“ oder einen „Gelben Ring“. Oft saugen diese Figuren wie Ferkel an den Zitzen einer Sau, küssen, lecken oder umarmen Schweine. In anderen Varianten reiten sie verkehrt herum auf einem Schwein, das Gesicht dem Anus zugewandt, aus dem Kot und Urin spritzt. Die Obszönität der Bilder zielte auf eine möglichst wirksame Diffamierung der dargestellten und sollte beim Betrachter Ekel, Schamgefühl, Hass und Verachtung hervorrufen. Dies sollte gläubige Juden in besonders quälender Form öffentlich verunglimpfen, demütigen und aus der menschlichen Gemeinschaft ausgrenzen. Dem Betrachter des Motivs wurde suggeriert, dass Juden besonders sündige, abstoßende, verkehrte und ausschweifende Dinge tun und mit Schweinen artverwandt seien. Das sprach den Juden ihre Menschenwürde ab und zementierte gleichzeitig eine gesellschaftliche Distanz zur jüdischen Minderheit, worin Historiker einen Vorläufer des späteren Antisemitismus bis hin zum Holocaust sehen.
Im Falle der „Wittenberger Judensau“ kommt noch Folgendes hinzu, das sie maßgeblich von den übrigen Darstellungen dieser Art in Deutschland unter- scheidet: Denn die ursprüngliche Fassung des aus dem 13. Jahrhundert stammenden Sandsteinreliefs wurde im 16. Jahrhundert durch die darüber angebrachte, in kunstvollen, golden unterlegten Lettern gefasste Überschrift „Rabini Schem Ha Mphoras“ ergänzt. Das nahm Bezug auf Martin Luthers Schmähschrift „Vom Schem Hamphoras“ von 1543, wo er das das Sandsteinreliefs an „seiner“, der Wittenberger Stadtkirche, wie folgt deutete:
»Hinter der Saw steht ein Rabin, der hebt der Saw das rechte Bein empor und mit seiner lincken hand zeucht er den pirtzel über sich, bückt und kuckt mit großem vleis der Saw unter dem pirtzel in den Thalmud hinein, als wollt etwas scharffes und sonderliches lesen und ersehen.«
Damit stellte Luther die „Judensau“ mit dem Talmud gleich und verhöhnt die Bibelauslegung der Rabbiner und den jüdischen Glauben insgesamt als schmutzige, abstoßende „Schweinerei“, einschließlich der von den Juden für Gottes heiligen Namen gewählten Bezeichnung „Schem Ha Mphoras
(2.)
Die „Kontextualisierung“ der „Wittenberger Judensau“
Die beklagte Stadtkirchengemeinde habe, so der BGH (Rn. 17), den jedenfalls bis zum 11.11.1988 bestehenden rechtsverletzenden Zustand aber dadurch beseitigt, dass sie unter dem Relief eine nach den örtlichen Verhältnissen nicht zu übersehende, in Bronze gegossene Bodenplatte mit der Inschrift:
»Gottes eigentlicher Name, der geschmähte Schem Ha Mphoras, den die Juden vor den Christen fast unsagbar heilig hielten, starb in 6 Millionen Juden unter einem Kreuzeszeichen«
enthüllt und in unmittelbarer Nähe dazu einen „Schrägaufsteller“ mit der Überschrift »Mahnmal an der Stadtkirche Wittenberg« angebracht habe, der den historischen Hintergrund des Reliefs und die Bronzeplatte näher erläutere. »Aus der maßgeblichen Sicht eines unvoreingenommenen und verständigen Betrachters«, habe sie, so der BGH, das bis dahin als Schmähung von Juden zu qualifizierende Sandsteinreliefs – das »Schandmal« – in ein Mahnmal zum Zwecke des Gedenkens und der Erinnerung an die jahrhundertelange Diskriminierung und Verfolgung von Juden bis hin zur Shoa umgewandelt und sich von der früheren Aussage – wie sie im Relief bei isolierter Betrachtung zum Ausdruck komme – distanziert.
Je ein Foto der Bronzeplatte und des „Schrägaufstellers“ sowie eine Gesamt- ansicht von Sandsteinrelief, Bronzeplatte und Schrägaufsteller sind als Anl. Bf.7 a-c beigefügt. Der Text auf dem „Schrägaufsteller“ lautet wie folgt (vgl. auch dessen Wiedergabe unter Rn. 2 des BGH-Urteils):
»Mahnmal an der Stadtkirche Wittenberg:
An der Südostecke der Stadtkirche Wittenberg befindet sich seit etwa 1290 ein Hohn- und Spottbild auf die jüdische Religion. Schmähplastiken dieser Art, die Juden in Verbindung mit Schweinen zeigen – Tiere, die im Juden- tum als unrein gelten – waren besonders im Mittelalter verbreitet. Aktuell existieren noch etwa 50 derartige Bildwerke.
Judenverfolgungen fanden in Sachsen Anfang des 14. Jahrhunderts und 1440 statt, 1536 wurde Juden der Aufenthalt in Sachsen grundsätzlich verboten.
Martin Luther veröffentlichte 1543 die antijudaistischen Schriften „Von den Juden und ihren Lügen“ und „Vom Schem Hamphoras und vom Geschlecht Christi“, auf die sich die Inschrift der Schmähplastik bezieht. Sie wurde 1570 angebracht wie der lateinische Text an der Traufe, der die von Martin Luther angestoßene Reformation mit der Tempelreinigung Jesu (Matthäus 21) gleichsetzt und gegen „Papisten“ polemisiert.
Das Mahnmal unterhalb der Schmähplastik wurde im November 1988 enthüllt, fünfzig Jahre nach dem Beginn der Judenprogrome im national- sozialistisch beherrschten Deutschland. Die in Bronze gegossene Boden- platte zeigt vier gegeneinander verkippte Trittplatten, die aussehen, als seien sie in morastigem Untergrund verlegt. Die Fugen ergeben ein Kreuzeszeichen. Der umlaufende Text verbindet die Inschrift der Schmähschrift mit dem Holocaust: „Gottes eigentlicher Name/der geschmähte Schem Ha Mphoras /den die Juden vor den Christen/fast unsagbar heilig hielten/starb in 6 Millionen Juden/unter einem Kreuzeszeichen“. Dazu steht in hebräischer Schrift der Beginn vom Psalm 130: „Aus der Tiefe rufe ich, Herr zu Dir“. Die Bronzeplatte entwarf der Bildhauer Wieland Schmiedel.
Die Umschrift verfasste der Schriftsteller Jürgen Rennert.«
(3) Ungeeignetheit der „Kontextualisierung“
Die vom BGH beschworene Kontextualisierung des streitigen Sandsteinreliefs durch die Bodenplatte und durch den Text auf dem „Schrägaufsteller“ ist we- der generell noch im konkreten Fall geeignet, den »rechtsverletzenden Zu- stand« in Gestalt der Darstellung der „Wittenberger Judensau“ zu beseitigen (so aber BGH, Rn. 15).
(a)
Die Belassung des Sandsteinreliefs mit der „Wittenberger Judensau“ nicht nur an einer christlichen Kirche, sondern damit auch in aller Öffentlichkeit kann in Deutschland bereits generell nach dem unvorstellbaren und unbeschreiblichen Verbrechen des Holocausts mit der in industriellem Maßstab durchgeführten Ermordung von nahezu 6 Millionen Juden nicht (mehr) akzeptiert werden. Es geht also nicht, wie von den Befürwortern des Belassens der „Wittenberger Judensau“ an der Fassade der dortigen Stadtkirche geltend gemacht, um eine ahistorische Bilderstürmerei, sondern um das längst fällige Eingeständnis, dass Darstellungen gerade aus historischen Gründen aus der Öffentlichkeit verbannt gehören.
Mit anderen Worten: Der so öffentlich präsentierte, abstoßende und »in Stein gemeißelte Antisemitismus« (so der Vorsitzende des VI. Zivilsenats des BGH in der mündlichen Verhandlung) verschließt sich von vornherein jeder Relativierung und Kontextualisierung, insbesondere auch einer solchen in historischer Hinsicht. Genauso wenig wie es jemandem einfallen
würde bzw. eingefallen ist, Hakenkreuz-Embleme oder Hitlerbüsten in der Öffentlichkeit zu belassen und (lediglich) zu kontextualisieren, verliert so ein „Schandmal“ wie die an der Wittenberger Stadtkirche angebrachte „Judensau“ seine abstoßende Wirkung durch Beifügung von „Erklärtafeln“. Das gilt umso mehr und erst recht, als es nicht nur um die mittelalterliche Darstellung der „Judensau“ und ihrer die Schmähung noch vertiefende Kommentierung durch Martin Luther selbst geht, sondern weil die- se zutiefst beleidigende Manifestierung eines unversöhnlichen Judenhasses das Menetekel eines sich über die Jahrhunderte immer mehr verstärkenden Antisemitismus darstellt, der in die Shoa einmündete, aufgrund deren Deutschland auf unabsehbare Zeit gebrandmarkt ist.
Es wäre deshalb eigentlich das Mindeste (gewesen), als Reaktion auf die apokalyptische Judenverfolgung im „Dritten Reich“ Darstellungen von der Art der „Wittenberger Judensau“ zu entfernen bzw. auszumerzen, zumal von kirchlichen Gebäuden. Ob solche Abbildungen oder Darstellungen stattdessen in einem Museum für eine naturgemäß beschränkte und zu- gleich konkret interessierte Öffentlichkeit sowie dort in unmittelbarem Zusammenhang „kontextualisiert“ untergebracht bzw. ausgestellt werden könnten oder sollten, kann dahinstehen.
Der Grundgesetzgeber, der das Grundgesetz nach der Rechtsprechung des BVerfG erklärtermaßen als Gegenentwurf zu dem Unrechtsregime des Nationalsozialismus geschaffen hat (Beschl. v. 04.11.2009, BVerfGE 124, 300 Rn 63 f.), hat den von ihm geschützten Grundrechten der Art. 2 – 19 GG in Art. 1 Abs. 1 GG die Menschenwürde vorangestellt. Sie ist zugleich zusammen mit Art. 2 Abs. 1 GG integraler Bestandteil des Persönlichkeits- rechts, das, so zutreffend der BGH in seinem hier angefochtenen Urteil (Rn. 11), auch und gerade von jedem „Juden in Deutschland“ nicht nur gegenüber dem geschichtlichen und fortbestehenden, sondern auch gegenüber dem aktuell wieder aufflammenden Antisemitismus beansprucht und geltend gemacht werden kann. Dieser Anspruch gebietet aus den genannten verfassungsrechtlichen Gründen und natürlich auch aus politi- schen und moralischen Gründen die Entfernung der „Judensau“ von der Wittenberger Stadtkirche, ohne wenn und aber (so ausdrücklich auch die Rev.Begr. vom 28.05.2020, Anl. Bf.4, s. dort S. 5).
Die Verneinung dieses Anspruchs durch den BGH hat, anders kann man sich das nicht erklären, uneingestanden eben doch mit dem als vorrangig akzeptierten Interesse der Kirchen daran zu tun, keine Eingriffe in die Integrität ihrer Gotteshäuser hinnehmen zu müssen. Dabei wird im Übrigen auch übersehen, dass die als „Gegengift“ zur Darstellung der „Wittenberger Judensau“ vom BGH beschworene Kontextualisierung durch die Bronzeplatte und durch den „Schrägaufsteller“ die abstoßende Wirkung des unsäglichen Sandsteinreliefs paradoxerweise nicht neutralisieren, sondern eigentlich noch verstärken und das Interesse der Öffentlichkeit darauf fokussieren dürfte; das geht hin bis zur politischen Vereinnahmung dieser symbolträchtigen Darstellung des Antisemitismus durch rechtsgerichtete Gruppierungen, wie beispielhaft die Pressemitteilung des Kreisverbandes Wittenberg der AfD vom 31.05.2017 über die »Petition zum Erhalt des Reliefs der „Judensau“ an der Wittenberger Stadtkirche« sowie die nach Er- lass des BGH-Urteils unter der Überschrift »Und sie bleibt doch: „Die Judensau“« im Internet veröffentlichte Mitteilung der Neonazivereinigung
„DER III.WEG“ belegen (Anl. Bf.8 a – b).
(b)
Selbst wenn man es, wie der BGH, grundsätzlich für möglich hielte, dass eine Kontextualisierung »… der besonderen historischen und ethischen Situation, in die der Streitfall eingebettet ist, mindestens ebenso gut Rechnung [erg.: trägt] wie die vom Kläger beanspruchte Entfernung des Reliefs« (Rn. 17), so kann dies im Blick auf die insoweit konkret angesprochene Bronzeplatte mit Inschrift sowie auf den „Schrägaufsteller“ mit Text nicht angenommen, sondern muss, im Gegenteil, nachdrücklich verneint werden:
(ba)
Zu Recht ist in der Revisionsbegründung (Anl. Bf.4, s. dort S. 6 f.)
geltend gemacht worden, dass die Bodenplatte und der „Schrägaufsteller“ mit dem Relief kein einheitliches Werk bildeten, das eine Gesamtbetrachtung gebiete oder zumindest nahelege. Sie seien von diesem vielmehr sowohl räumlich wie auch stilistisch und historisch getrennt bzw. unterschieden, zumal speziell die Bodenplatte gegen- über dem in 4 m Höhe angebrachten Relief eine völlig andere – um- gekehrte –Blickrichtung erfordere. Ebenso stehe der Schrägaufsteller zunächst nicht erkennbar in Bezug zu der „Judensau“, auch und gerade seine Überschrift »Mahnmal an der Stadtkirche Wittenberg« nicht.
Der BGH begnügt sich damit, diese Betrachtungsweise zurückzuweisen, und im Übrigen mit dem (unzureichenden) Hinweis darauf, dass es nicht der Lebenserfahrung widerspreche, »… dass der unvoreingenommene und verständige Betrachter des Reliefs auch die Bronzeplatte und die in unmittelbarer Nähe aufgestellte Informationstafel in den Blick nimmt.« (Rn. 20). Diese inhaltsleere, doppelt verneinende (»… widerspricht nicht«) These wird dem differenzierten Vor- trag in der Revisionsbegründung und der Dislozierung/Andersartigkeit sowie der Bildmächtigkeit des Sandsteinreliefs einerseits und der dahinter zurückstehenden, dieses angeblich kontextualisierenden Bodenplatte/Schrägaufsteller andererseits keinesfalls gerecht.
(bb)
Der »unvoreingenommene, verständige Betrachter«, so weiter der BGH, »… entnimmt den drei Objekten im Gesamtzusammenhang, dass sich die Beklagte von der diffamierenden und judenfeindlichen Aussage, die dem Relief bei isolierter Betrachtung zu entnehmen ist, distanziert und dieses nunmehr als Teil eines Gesamtensembles zum Zwecke des Gedenkens und der Erinnerung an die jahrhundertelange Diskriminierung und Verfolgung von Juden bis hin zum Holocaust und als Zeugnis für die Mitverantwortung der christlichen Kirche präsentiert.« (Rn. 23
Eine solche »Distanzierung« von dem Relief mit der „Judensau“ und von der »jahrhundertelangen Diskriminierung und Verfolgung von Juden« kann jedoch weder der Inschrift auf der Bronzeplatte noch dem Text auf dem „Schrägaufsteller“ entnommen werden. Der Text auf der Bodenplatte enthält keinerlei expliziten Bezug auf die „Judensau“ und erschöpft sich in einem kaum nachzuvollziehenden Geschwurbel (»Gottes eigentlicher Name […] starb in 6 Millionen Juden unter einem Kreuzeszeichen«), was letztlich auf eine (abstruse) Vereinnahmung des Holocaust durch das »Kreuzeszeichen« hinausläuft. Vor allem erschließt sich daraus – entgegen der Auffassung des BGH (Rn. 24) – nicht, »… dass die christliche Kirche nach Auffassung der Beklagten eine Mitverantwortung für die jahrhundertelange Verhöhnung, Ausgrenzung und Verfolgung von Juden trägt.
Aber auch der längere Text auf dem „Schrägaufsteller“, der eine historische Erläuterung der Darstellung des Sandsteinreliefs mit der „Judensau“ und des später dort angebrachten Textes enthält, verzichtet vollständig auf eine irgendwie geartete Distanzierung hier- von oder gar auf eine klare Verurteilung derselben, etwa dahingehend, dass solche Darstellungen mit christlichen Glaubensgrundsät zen unvereinbar seien, dass sie den Antisemitismus geschürt und letztlich den Holocaust mit vorbereitet hätten. Im Gegenteil: Der Text beschränkt sich auf eine „rein objektive“ Darstellung, die die Schmähung der Juden durch die „Wittenberger Judensau“ noch durch den Hinweis relativiert, dass derartige Darstellungen »besonders im Mittelalter verbreitet« gewesen seien und »noch etwa 50 derartige Bildwerke“ existierten, weshalb das offensichtlich alles nicht so schlimm sein soll.
(bc)
Selbst wenn man es also grundsätzlich für möglich hielte, durch eine
„Kontextualisierung“ der „Wittenberger Judensau“ ihren (himmel- schreienden) Unrechtsgehalt zu nehmen, ist dies, wie gezeigt, mit der Bodenplatte und der darauf befindlichen Inschrift genauso wenig gelungen wie mit dem Text auf dem „Schrägaufsteller“. Der »unvoreingenommene, verständige Betrachter« kann deshalb tatsächlich nicht annehmen, die beklagte Stadtkirchgemeinde distanziere sich mit diesem Ensemble grundlegend und nachhaltig von der Darstellung der „Judensau“ (und ihrer Interpretation durch Martin Luther) und bekämpfe im Übrigen den Antisemitismus.
Angesichts der besonderen Schwere der in dem Sandsteinrelief mit der „Judensau“ zum Ausdruck kommenden Schmähung, die einzig und allein dem Zweck der Verunglimpfung der Juden dient, sowie angesichts der besonderen Verantwortung auch des heutigen Deutschlands für die Ermordung von 6 Millionen Juden in der Zeit des Nationalsozialismus und der daraus resultierenden Verpflichtung, den Antisemitismus bereits im Ansatz zu bekämpfen, wäre eine entschiedene Distanzierung von und zugleich Verurteilung der Darstellung der „Wittenberger Judensau“ mit dem Kommentar von Martin Luther geboten gewesen. Dies gilt umso mehr, als das Sandsteinrelief mit der „Judensau“ prominent platziert ist, nämlich an der Fassade der weltbekannten Wittenberger Stadtkirche, und des- halb nicht nur von einem Großteil der Bewohner der Stadt Witten- berg, sondern auch von den zahlreichen Besuchern dieses „Weltkulturdenkmals“ wahrgenommen wird – möglicherweise sogar „angelockt“ durch die Bodenplatte/den „Schrägaufsteller“ (mit ihren letztlich unverständlichen und keine hinreichende Bezugnahme, Distanzierung oder gar Verurteilung aufweisenden bzw. beinhaltenden Kommentaren zur „Wittenberger Judensau“).
d) Ergebnis:
Das Sandsteinrelief mit der Darstellung der „Judensau“ und mit ihrem Kommentar durch Martin Luther ist in Ansehung der damit verbundenen schweren Persönlichkeitsrechtsverletzung nicht nur des Beschwerdeführers, sondern jedes Juden in Deutschland zu entfernen. Die Abweisung der darauf gerichteten Klage durch den Bundesgerichtshof muss deshalb durch eine entsprechende Intervention des Bundesverfassungsgerichts rückgängig gemacht werden. Das gilt umso mehr, als die vom Bundesgerichtshof angenommene „Kontextualisierung“ der „Wittenberger Judensau“ durch die Bodenplatte mit ihrer (unverständlichen) Inschrift/den „Schrägaufsteller“ mit seinem („objektiven“) Text vollkommen unzureichend ist.
Die Entfernung der „Judensau“ von der Fassade der Wittenberger Stadtkirche ist entgegen der Auffassung des BGH (Rn. 25) auch die einzige Maßnahme, die die Persönlichkeitsverletzung des Beschwerdeführers als „Jude in Deutschland“ tatsächlich und nachhaltig beseitigen kann. Eine/die „Kontextualisierung“ ist, wie ausgeführt, generell nicht ausreichend und auch im konkreten Fall defizitär. Eine etwaige „Verhüllung“ der „Judensau“ würde weitere Problembaulicher/gestalterischer/denkmalschutzrechtlicher Art aufwerfen sowie die Aufmerksamkeit des Publikums erst recht auf dieses „Schandmal“ richten; sie ist deshalb weder vom Beschwerdeführer noch insbesondere auch von der Stadtkirchengemeinde jemals ernsthaft in Erwägung gezogen worden.
IV.
Annahme der Verfassungsbeschwerde
Die Verfassungsbeschwerde wirft die grundsätzliche verfassungsrechtliche Frage auf, ob die „Juden in Deutschland“ – und damit auch der Beschwerdeführer – beanspruchen können, dass historische Darstellungen/Machwerke von der Art der „Wittenberger Judensau“ im Hinblick auf den vom nationalsozialistischen Regime des „Dritten Reichs“ initiierten und durchgeführten millionenfachen Judenmord, den „Holocaust“, entfernt werden, auch und gerade dann, wenn sie seit Jahrhunderten an Gotteshäusern/christlichen Kirchen angebracht sind, oder, hilfsweise, jedenfalls in einer Art und Weise kontextualisiert werden, die die Distanzierung von entsprechenden Darstellungen und deren Verurteilung nachdrücklich und unzweideutig zum Ausdruck bringt.
Die Verfassungsbeschwerde wirft die grundsätzliche verfassungsrechtliche Frage auf, ob die „Juden in Deutschland“ – und damit auch der Beschwerdeführer – beanspruchen können, dass historische Darstellungen/Machwerke von der Art der „Wittenberger Judensau“ im Hinblick auf den vom nationalsozialistischen Regime des „Dritten Reichs“ initiierten und durchgeführten millionenfachen Judenmord, den „Holocaust“, entfernt werden, auch und gerade dann, wenn sie seit Jahrhunderten an Gotteshäusern/christlichen Kirchen angebracht sind, oder, hilfsweise, jedenfalls in einer Art und Weise kontextualisiert werden, die die Distanzierung von entsprechenden Darstellungen und deren Verurteilung nachdrücklich und unzweideutig zum Ausdruck bringt.
Die Verfassungsbeschwerde muss deshalb gemäß § 93a Abs. 2 a) BVerfGG zur Entscheidung durch den Senat angenommen und in dem beantragten Sinne verbeschieden werden.
(Prof. Dr. Kirchberg) Rechtsanwalt
Anlagen:
Vollmacht gemäß § 22 Abs. 2 BVerfGG
Anl. Bf.1: Die „Wittenberger Judensau“
Anl. Bf.2: Urteil des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 24.05.2019 Anl. Bf.3: Urteil des Oberlandesgerichts Naumburg vom 04.02.2030 Anl. Bf.4: Revisionsbegründung vom 28.05.2020
Anl. Bf.5: Revisionserwiderung vom 18.03.2021
Anl. Bf.6: Urteil des Bundesgerichtshofs vom 14.06.2022
Anl. Bf.7 a-c: Fotos von Bodenplatte, „Schrägaufsteller“ und Gesamtensemble
Anl.Bf.8 a-b: Mitteilungen der AfD Wittenberg und der Vereinigung „DER III. WEG“.