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“Backup Ukraine” und die Digitalisierung von Kulturgütern

Durch den Überfall Russlands auf die Ukraine sind auch zahlreiche Kulturgüter des Landes zerstört worden und es kommen täglich weitere hinzu. So geht die UNESCO bisher von 168 zerstörten Kulturstätten aus. Die ukrainische Webseite des Ministerium für Kultur und Informationspolitik, welche die Schäden auch bildlich präsentiert, veröffentlichte bisher 413 solcher Fälle.

Gerade deswegen ist die Suche nach einer möglichst einfachen Methode zur Sicherung solcher Kulturobjekte essentiell. Aus diesem Grund hat sich die dänische UNESCO-Kommission, Blue Shield Denmark, die Vice Media Gruppe und die 3D-Scan App “Polycam” zusammengetan um die Initiative “Backup Ukraine” ins Leben zu rufen.

Sie soll Ukrainern die Möglichkeit geben ihre Kulturgüter und ihre alltägliche Umgebung in 3D-Objekte zu digitalisieren. Für kleinere Objekte reicht bereits ein reguläres Smartphone, mit dem einmal um das Objekt herum fotografiert werden muss, um daraus ein 3D-Objekt zu erstellen. Für größere Objekte braucht es ein Gerät das die Kameratechnologie LiDAR (Light Detection and Ranging) besitzt. Für die Meisten wird dies konkret heißen, ein Smartphone oder Tablet der Marke Apple der letzten zwei Jahren zu besitzen. Weiterhin gibt es aber auch Kameras und Drohnen die diese Technologie besitzen. Letztere sind vor allem für sehr große Gebilde notwendig, damit diese richtig erfasst werden können.

Für die Initiative, für deren Teilnahme eine offizielle Genehmigung nötig ist, werden die Uploads dann automatisch in die Sammlung “Backup Ukraine”, insofern die Option der Lokalisierung des Objekts aktiviert wurde, gespeichert. Die Objekte sind dann unter der Creative Comms 4.0 lizensiert und können weiter verwendet werden. Sie sind auch auf einer interaktiven Karte verzeichnet und über diese einsehbar. Die Objekte können von allen Seiten betrachtet werden und es gibt ebenso die Option sie zu vermessen.

Die Uploads können jedoch nur nach Uploaddatum oder nach Popularität sortiert werden. Ebenso gibt es keine Suchfunktion , noch werden die Objekte nach Schlagwörtern sortiert. Teilweise sind die Darstellungen sehr unscharf, was angesichts der Unterschiede der verwendeten Geräte keine Überraschung ist. Auch verspricht die Initiative die Sicherung der Objekte für die Ewigkeit, Polycam garantiert in der FAQ-Sparte jedoch nur ein Bestehen von mindestens fünf Jahren nach Kriegsende.

Es gibt sicherlich viele weitere Projekte bei denen Kulturobjekte in 3D-Objekte digitalisiert werden, so auch ein weiteres in der Ukraine, das sich vor allem auf große Gebäude wie Kirchen und gesamte Museen fokussiert. Dennoch bietet der Ansatz, dass jede Person die ein Smartphone besitzt die Möglichkeit hat Objekte zu digitalisieren einen großen Mehrwert, gerade wenn man die Möglichkeiten für Objekte des Alltags betrachtet. Ebenso, sollte sich die LiDAR-Technologie in Smartphones als Standard durchsetzen, würde sich die Qualität solcher Scans signifikant erhöhen. Und sie ist gerade in diesen Zeiten des Krieges eine Möglichkeit Objekte schnell mit einem genauen Scan zu erfassen.

Dänische Studierende finden Urheberrechtsverstöße mehrheitlich akzeptabel – Lobbygruppe Rights Alliance schockiert

 

Am 8. Juni 2022 hielt die dänische Organisation RettighedsAlliancen bzw. Danish Rights Alliance, die sich dem Kampf gegen die „distribution of illegal copies on the Internet“ verschrieben hat, ihre „literature conference“ ab.[1] Weder wurde ein eigener Nachbericht zu dieser ‚Konferenz‘ veröffentlicht, noch Fotos, etwa mit den teilnehmenden „publishers, authors, bookshops, and representatives from the Danish higher educational institutions”.[2]

Doch dürfen wir uns zum Zweck der Anschaulichkeit ein fröhliches Zusammenkommen eben solcher Urheberrechtsaktivist:innen (im wörtlichen Sinne) vorstellen, bei dem munter über die jüngsten Erfolge bei der Behinderung eines freien Wissens- und Kulturgutaustausches diskutiert wurde. Die Rights Alliance rühmt sich immerhin im Jahr 2018 „as the first in the world, got a stream ripping service blocked that allowed access to convert and download music from YouTube.”[3]

Dass der Jubel der Öffentlichkeit für diese Aktion ausblieb, muss die Mitglieder der Organisation freilich nicht davon abhalten, sich gegenseitig auf die Schultern zu klopfen. Die Stimmung auf der Konferenz am 8. Juni wird dennoch einen Dämpfer erhalten haben.

Ein Highlight der Veranstaltung war die Präsentation der Ergebnisse einer neuen Untersuchung, die die Rights Alliance in Auftrag gegeben hatte.[4] Für engagierte Piratenjäger:innen müssen sich diese Ergebnisse wie ein Schlag ins Gesicht angefühlt haben, denn sie offenbaren eine erschreckende Gleichgültigkeit dänischer Studierender gegenüber den Eigentumsrechten der Verlagskonzerne.

Von 748 im Januar 2022 Befragten hatten rund 80% angegeben, digitale Lehrbücher zu nutzen. Wie in dem veröffentlichten Auszug aus der Studie geschrieben steht, bedeutet dieser Umstand auch, dass ‚die Mehrheit der Studierenden potentiell illegale Inhalte teilen kann‘.[5] Da muss man schon schlucken. Doch es wird noch schlimmer.

Ganze 48% jener Studierenden, die digitale Lehrbücher verwenden, hatten angegeben mindestens eines davon illegal bezogen zu haben. Weitere 28% hatten die Auskunft verweigert bzw. angegeben, dass sie üblicherweise ‚auf unbekanntem Weg‘ an ihre PDFs kämen. Lediglich 24% gaben an, Bücher legal zu erwerben.[6] Haben die anderen, d.h. die Campuskriminellen, wenigstens ein schlechtes Gewissen? Eher nicht.

Unglaubliche 68% der Befragten finden es gar „acceptable“, digitale Lehrbücher mit Kommiliton:innen und Freunden zu teilen.[7] Zählt man nur diejenigen Studierenden, die angegeben hatten häufig digitale Inhalte zu nutzen, sind 78% frei von Unrechtsbewusstsein bei derartigen Verbrechen.[8]

Seit langer Zeit, so klagt die Organisation, verbreite man schon Wissen über die Regeln beim Kopieren von Lehrbüchern. Die Kampagne Os Der Elsker Viden (zu Deutsch: ‚Was ist legales Kopieren?‘) war doch primär darauf ausgerichtet, Schüler:innen und Studierende zur Rechtschaffenheit zu erziehen.

Und trotz dieser Mühen so erschütternde Untersuchungsergebnisse – was konnte nur schief gehen?

Nicht nur eine eigene Kampagnenwebsite und ein Facebookprofil hat die Rights Alliance eingerichtet, um die junge Zielgruppe anzusprechen, sondern sogar zwei (warum auch immer) YouTube-Kanäle mit ansprechend aufbereiteten Videos zum Thema.[9]

‚Studierende auf der Jagd nach Lehrbüchern für das nächste Semester‘ heißt eines davon. Die Protagonistin setzt sich an ihren Laptop und erhält über einen Messengerdienst die Nachricht: ‚Hey, ich sehe, dass du nach Büchern für das 3. Semester suchst. Ich habe sie als PDF, hast du Interesse?‘ Die Protagonistin fragt zurück, was der Kommilitone dafür haben möchte und erhält sofort eine Antwort, sinngemäß etwa: ‚Ach gar nichts, ich habe sie ja ohnehin schon‘. Die Kamera schwenkt kurz auf ihr Gesicht, sodass die Irritation der unbescholtenen Studentin deutlicher wird. Ihre Verwunderung steigert sich, als eine Hand aus dem Bildschirm des Notebooks herausgreift und ihr ein Buch überreicht – gratis. Der Text ‚Wusstest du, dass es illegal ist, digitale Bücher zu verbreiten?‘ wird eingeblendet.

Mit stolzen 236 Aufrufen und einem (in Zahlen: 1) Like, die das im Juli 2018 veröffentlichte Video bislang erreichen konnte, hat die Rights Alliance also schon einen guten Teil der ca. 140.000 dänischen Studierenden (von denen dann, statistisch gesehen, 67.200 kriminell sind) informiert und einen regelrechten YouTube-Hit gelandet.

Und dennoch verstoßen so viele der dänischen Studierenden gegen das Gesetz? Warum nur? Könnte vielleicht ein weiteres Video ähnlicher Machart das Problem lösen?

Nicht ganz, schließt die Rights Alliance. Die Belehrung der Studierenden allein mittels hipper Aufklärungskampagnen wie „Os Der Elsker Viden“ sei nicht mehr genug. Denn 68% der Befragten, ebenso viele also, wie die PDF-Weitergabe für legitim oder mindestens akzeptabel halten, wüssten sehr wohl über die Illegalität solcher Handlungen Bescheid. Die Rechtslage sei ihnen vollkommen klar, nur eben einfach gleichgültig.

Kennt Dänemarks Jugend den Unterschied zwischen Gut und Böse nicht mehr? Wie ist mit diesen kriminellen Studierenden umzugehen? Die Rights Alliance will, dass härtere Seiten aufgezogen werden.

Einen “significant cultural change” bräuchte es, wenn die Studierenden ihr Verhalten ändern sollen.[10] Wir dürfen auf die praktische Umsetzung dieser Kulturrevolution gespannt sein: Zwar hatten 41% der Befragten angegeben, dass ein leichterer Zugang zu digitalen Inhalten über ihre Institutionen sie zukünftig vom illegalen Wissensaustausch abhalten könnte. Für die Rights Alliance dürfte dies aber kaum das Mittel der Wahl sein. Immerhin ist in der besagten Studie doch scharfsinnig gefolgert worden, dass der Zugang zu E-Lehrbüchern eben die Voraussetzung ist, um diese illegal zu vervielfältigen. Doch in diesem Dilemma tut sich ein Lichtblick auf: 29% der Befragten würden sich zumindest häufiger von ihrem Treiben abbringen lassen, wenn eine Geldstrafe in Aussicht steht. Eine ähnliche Abschreckungswirkung wird auch Disziplinarmaßnahmen der Bildungsinstitutionen zugesprochen. Auch geht aus der Befragung hervor, dass Haftstrafen ein effektives Mittel sein könnten.[11]

Die Bemerkung, dass es eine enge Kooperation zwischen den Bildungseinrichtungen, Verlagshäusern und Autor:innen bräuchte, erhält einen besonderen Beigeschmack, wenn man die jüngsten Anregungen u.a. des Monopolkonzerns Elsevier bedenkt, Spyware gegen Studierende und Universitätsmitarbeiter:innen einzusetzen, quasi eine virtuelle Bibliothekspolizei zu etablieren, durch die etwaige Urheberrechtsverstöße samt zugehörigen Täter:innen aufgedeckt werden können.[12]

Man wird also kreativ im Kampf gegen die freie Weitergabe von Wissen, denn mit Aufklärung allein scheint zumindest in Dänemark nichts mehr zu erreichen zu sein, zu abgestumpft sind die Studierenden.

Man könnte einwerfen, dass das oben erwähnten YouTube-Video auch lediglich behauptet, die Weitergabe von digitalen Lehrbüchern sei nicht mit dem Gesetz zu vereinbaren, aber nicht das geringste Argument geliefert wird, weshalb man solches Verhalten weniger legitim oder „acceptable“ finden sollte. Die Hilfsbereitschaft des Kriminellen und der praktische Nutzen von Solidarität unter Studierenden auch bei der Lehrmittelbeschaffung sind dagegen offensichtlich. Insofern mag das Video mehr zur Hinterfragung des Gesetzeslage anregen, als zur Abschreckung vom Dateienaustausch.

Vielleicht kann die Schwäche des Videos als Hinweis auf einen allgemeinen Mangel an Argumenten gegen Open Access, Schattenbibliotheken und die Weitergabe von PDFs unter Studierenden gedeutet werden. Doch zum Glück für Elsevier, die Rights Alliance und andere Verteidiger des geistigen Eigentums weltweit, lässt sich auf inhaltliche Argumente auch verzichten, wenn man das schlagende Argument der Staatsgewalt im Rücken hat.

[1] https://rettighedsalliancen.com/about-us/ (27.07.2022); https://rettighedsalliancen.com/danish-students-are-indifferent-to-the-illegal-sharing-of-textbooks/ (27.02.2022).

[2] Ebd.

[3] https://rettighedsalliancen.com/law-and-enforcement/ (27.07.2022).

[4] Das Programm lässt sich – auf dänisch – einsehen: https://rettighedsalliancen.dk/medlemsmoede-litteraturbranchen/ (27.07.2022). Übersetzt man dieses Einladungsschreiben mit Google, so erscheint die Betitelung „literature conference“ etwas irreführend, handelte es sich in Wirklichkeit doch um ein Seminar allein über die illegale Weitergabe von Lehrbüchern.

[5] Siehe die Überschrift auf Folie 11 der dänischsprachigen PDF-Präsentation: https://rettighedsalliancen.com/wp-content/uploads/2022/06/Epinion_Studerendes-anskaffelse-af-studieboger_RettighedsAlliancen_2022-uddrag.pdf (27.07.2022).

[6] Siehe ebd. Folie 18.

[7] https://rettighedsalliancen.com/danish-students-are-indifferent-to-the-illegal-sharing-of-textbooks/ (27.02.2022).

[8] Siehe Folie 19: https://rettighedsalliancen.com/wp-content/uploads/2022/06/Epinion_Studerendes-anskaffelse-af-studieboger_RettighedsAlliancen_2022-uddrag.pdf (27.07.2022).

[9] https://osderelskerviden.dk/ (27.02.2022); https://www.facebook.com/OsDerElskerViden/ (27.02.2022); https://www.youtube.com/channel/UC6TosDEHmKcu1XnTRhmHpBA (27.07.2022); https://www.youtube.com/channel/UCHwV6uLxS4eb54GKolnSixg (27.02.2022).

[10] https://rettighedsalliancen.com/danish-students-are-indifferent-to-the-illegal-sharing-of-textbooks/ (27.07.2022).

[11] Siehe Folie 24: https://rettighedsalliancen.com/wp-content/uploads/2022/06/Epinion_Studerendes-anskaffelse-af-studieboger_RettighedsAlliancen_2022-uddrag.pdf (27.07.2022).

[12] Siehe https://irights.info/artikel/kontroverser-vorschlag-spyware-soll-nutzerinnen-von-schattenbibliotheken-ueberwachen/30474 (27.07.2022).

Early English Books Online – Ein Erfahrungsbericht

Dieser Beitrag beschäftigt sich mit dem Verlauf einer Recherche in der Online-Datenbank Early English Books Online (im Folgenden mit EEBO abgekürzt), einer zugriffsbeschränkten Datenbank, die sich der Bereitstellung von Digitalisaten frühneuzeitlicher Drucke verschrieben hat. Die Auswahl beruht dabei auf mehreren „catalogues“ (Literaturverzeichnissen) wie dem Short-Title Catalogue.[1] Das Ziel dieses Beitrags ist es, durch die Vermittlung einiger persönlicher Erfahrungen mit EEBO einerseits Interesse an der Datenbank zu wecken und andererseits auf einige Probleme bei der Recherche von Digitalisaten am Beispiel besagter Datenbank einzugehen.

Als beispielhafte Suchanfrage diente Baldassare Castigliones Werk Das Buch des Hofmanns (Originaltitel Il Libro del Cortegiano). Eine englische Übersetzung erschien erstmals 1561 in England aus der Feder eines gewissen Thomas Hoby. Von ebendieser Veröffentlichung galt es, in der Datenbank ein Digitalisat zu finden.

Die Benutzeroberfläche der Datenbank bietet sowohl eine Standardsuche als auch eine erweiterte Suche mit Einbeziehung der Volltexte. Zudem wird eine umfangreiche Hilfe-Seite zur Verfügung gestellt.[2] Die Hilfe-Seite ist mit einer Suchfunktion ausgestattet, ohne die man u. U. Probleme hätte, sich dort zurecht zu finden. Auch Antworten auf Details wie bspw. kurze Erklärungen der vielen Abkürzungen, die auf der Website verwendet werden, lassen sich dort finden. Um sich nicht auf die Ergebnisse willkürlicher Suchanfragen verlassen zu müssen und einen vollständigen Überblick über alle relevanten Einträge zu erhalten, bot es sich für das gewählte Beispiel an, zunächst alle zum Autor zugehörigen Werke auflisten zu lassen. Das erste Problem ergab sich dadurch, dass der Name „Baldassare“ im Deutschen und im Englischen mit nur einem „r“, im Italienischen hingegen mit zwei „r“ geschrieben wird. EEBO nutzt die italienische Variante; eine einfache Suche nach „Castiglione“ für das Suchkriterium „Autor“ führte dann aber schnell zu einigen Einträgen, aus denen sich das Schlagwort „Castiglione, Baldassarre, conte, 1478-1529“ zur Autorensuche entnehmen ließ. Insgesamt ergaben sich 15 Einträge, sieben davon in englischer Sprache, die restlichen auf Latein.

Das zentrale Problem bei der Nutzung von Digitalisaten ist jedoch die fehlende Textkritik. Es handelt sich bei Digitalisaten in den meisten Fällen nur um eine bestimmte Auswahl aus verschiedenen Versionen eines Textes, bei denen das System hinter ihrer Zusammenstellung oftmals undurchsichtig bleibt. Soll eine standsichere Interpretation der Quelle erfolgen, ist der jeweilige Nutzer dazu gezwungen, eine Textkritik im Rahmen des Möglichen selbst durchführen, wenn eine kritische Edition nicht verfügbar ist oder bewusst nicht verwendet werden soll. Schwierigkeiten ergeben sich oft schon gleich zu Beginn:

Die sieben Einträge auf Englisch verwunderten, da bei allen die Anzeige „Zitiert von“ mit dem Wert 32 angegeben war. Handelte es sich also siebenmal um das selbe Dokument? Die Detailangaben in der Suchmaske wichen u. a. hinsichtlich der Jahreszahlen voneinander ab. Auch die angezeigten Deckblätter waren unterschiedlich. Es half nur, alle sieben Suchergebnisse in eigenen Tabs zu öffnen und zu vergleichen. Drei der Suchergebnisse konnten als reine Deckblätter identifiziert werden. Die vier Verbliebenen boten jeweils ein vollständig digitalisiertes Buch. Sie stammen gemäß Deckblatt und Datenbankeintrag aus den Jahren 1561, 1577, 1588 und 1603. Ziel der Suche war das Finden eines möglichst frühen Druckes, was folglich dem Digitalisat für das Jahr 1561 entsprach. 1561 ist überdies das Jahr der englischsprachigen Erstveröffentlichung. Wir haben es dort also mit derjenigen Veröffentlichung zu tun, die der Renaissance zeitlich am nächsten steht (was den ursprünglichen Hintergedanken der ganzen Suche darstellte). Hätte das Interesse bspw. einer Ausgabe letzter Hand gegolten, hätte eine andere Version ausgewählt werden müssen. Ein eingehender Vergleich der verschiedenen Ausgaben ist grundsätzlich angezeigt, da die Seitenanzahlen der Dokumente voneinander abweichen.

Weitere Schwierigkeiten ergaben sich hinsichtlich des Titels. „The Courtier“, wie der Hofmann im Englischen abkürzend genannt wird, schreibt sich auf dem originalen Deckblatt mit „v“ und „y“, also: „covrtyer“, während im Fließtext des Buches hingegen vom „courtier“ die Rede ist. Eine einfache Suche mit dem Begriff „covrtyer“ bringt jedoch nur ein Suchergebnis, wohingegen eine Suche mit „courtier“ 6.767 (größtenteils irrelevante) Ergebnisse liefert. Hält man sich also genau an den Originaltitel auf dem Deckblatt, entgehen einem viele wichtige Suchergebnisse.

Ferner war irritierend, dass alle vier Versionen in den Überblicksdetails mit „STC (2nd ed.)“ gekennzeichnet waren. Dem ungeübten Nutzer drängt sich die Frage auf, ob sich die „2nd ed.“ auf die Auflage des Buches beziehen könnte, doch die dort angegebenen Nummer dient zur Identifikation der Publikation im Short-Title Catalogue (STC).

Das Rätsel der „Zitiert von“-Anzeige ließ sich auflösen, indem man erkannte, dass EEBO nicht zwischen verschiedenen Ausgaben bzw. Digitalisaten des Buches unterscheidet, sondern alle Ausgaben unter einer Anzeige zusammenfasst. Eine problematische Verfahrensweise, da hierdurch ggf. Ausgaben von verschiedener Qualität und verschiedenem Inhalt nicht ohne Weiteres voneinander getrennt werden können, sondern im Gegenteil auf das gleiche Niveau gerückt werden. Bezüglich dieses Verfahrens wurden jedoch keine Vergleiche mit anderen Datenbanken vorgenommen.

Die Detailansicht der Digitalisate bietet Stoff für etliche Fragen, ebenso die Diskussion des Unterschiedes zwischen digitalen Editionen und Digitalisaten sowie die daraus erwachsenden Konsequenzen. Dieser Beitrag konnte mit seinem beschränkten Umfang nur einige wenige Aspekte skizzieren. Man gerät im Zuge der Beantwortung der Fragen schnell in ganz andere Bereiche und lernt erst bei der näheren Auseinandersetzung mit dem Thema die Feinheiten von Online-Datenbanken kennen. EEBO ist hinsichtlich der Qualität der Digitalisate und der Möglichkeit zur Volltextsuche eine der ersten Adressen, vermutlich sogar die erste Adresse, für die Suche nach Büchern aus dem frühneuzeitlichen England. Der einfache Zugriff per Internet – eine entsprechende Zugriffsberechtigung für die Seite vorausgesetzt – bietet eine große Fülle verwertbarer Quellen in kürzester Zeit. Es besteht dabei jedoch die bereits erwähnte Gefahr, dass die Bedeutung kritischer Editionen aufgrund ihres wesentlich höheren Erstellungsaufwands zunehmend schwindet, obwohl ein Digitalisat eine kritische Edition für wissenschaftliches Arbeiten nicht ohne Weiteres ersetzen kann.

 

Anmerkungen

[1] https://proquest.libguides.com/eebopqp/content (29.07.2022)

[2] https://www.proquest.com/help/academic.de-DE/webframe.html (29.07.2022)

 

Literatur

Burke, Peter: The Fortunes of the Courtier. The European Reception of Castiglione’s Cortegiano, Cambridge 1995.

Sahle, Patrick: Digitale Editionsformen. Zum Umgang mit der Überlieferung unter den Bedingungen des Medienwandels, Teil 2: Befunde, Theorie und Methodik, Norderstedt 2013.

 

DigiZeitschriften – eine kurze Vorstellung

Wer von Ihnen arbeitet mit DigiZeitschriften? Als sich Herr Graf bei den Teilenehmenden in seiner Übung „Google Books und die Wunderwelt digitaler Bibliotheken“ erkundigte, wie viele von uns bisher mit DigiZeitschriften arbeiteten, fiel die Resonanz gering aus. Auch mir war das elektronische Archiv DigiZeitschriften nicht präsent, obwohl ich mich mittlerweile schon im vorgeschrittenen Stadium meines Geschichtsstudiums im Bachelor befinde. Möglicherweise liegt es daran, dass in Tutoratseinheiten oder in der UB-Schulung, eher auf JSTOR verwiesen wird. Auch hängt es davon ab, zu welcher Epoche Studierende ein Seminar besuchen und welchen Schwerpunkt in der Hausarbeit gesetzt wird und ob es eine Einbeziehung historischer Zeitschriften erfordert.

In diesem Beitrag wird DigiZeitschriften kurz vorgestellt und im Anschluss der Nutzen bewertet. DigiZeitschriften ist ein Abonnement für Kernzeitschriften der deutschen Forschung für Studierende und Wissenschaffende.[1] Die dort auffindbaren Zeitschriften sind Digitalisate. Den Schwerpunkt bilden Fachzeitschriften, die eine lange Tradition aufweisen.[2] Der Verein DigiZeitschriften, deren Geschäftsstelle bei der Niedersächsischen Staats- und Universitätsbibliothek Göttingen beheimatet ist, wurde 2002 gegründet. Die Fachgebiete reichen von Ägyptologie und Koptologie bis hin zu Wirtschaftswissenschaften. Für das Fachgebiet Geschichte stehen 1.098 Zeitschriften mit insgesamt 543.007 Beiträgen zur Verfügung (Stand Juni 2022). Um einen uneingeschränkten Zugang auf das Angebot von DigiZeitschriften zu erhalten, müssen z.B. Universitäten ein kostenpflichtiges Abonnement abschließen. Auf diesen haben alle Universitätsmitglieder Zugriff. Dennoch gibt es für private Anwender auch die Möglichkeit bestimmte Zeitschriften ohne Abonnement einzusehen. Laut des Wikipedia-Eintrags wollte DigiZeitschriften ein deutsches Gegenstück zu JSTOR aufbauen.[3] Das hat mich etwas verwundert, weil DigiZeitschriften an der Universität kaum erwähnt wird und deshalb der Bekanntheitsgrad gering ist.

Bei der Volltextsuche auf der Startseite ist auffällig, dass keine erweiterte Suche möglich ist, um die Ergebnisse einzugrenzen. Erst nachdem der Suchbegriff eingegeben wurde, kann dieser nach vorgegebenen Kategorien gefiltert werden. Die Filter hätte man meiner Meinung nach direkt unter die Suchleiste setzen können. Sie weisen zudem leider keine Erklärungen für die Auswahl auf. Der Umgang mit DigiZeitschriften benötigt etwas Zeit und Vorwissen. Ein weiterer, bei der Recherche aufkommender negativer Kritikpunkt ist, dass Werke, die der Gemeinfreiheit unterliegen, teilweise nur im Abonnement zugänglich sind. Werke sind gemeinfrei, wenn der Tod des Urhebers länger als 70 Jahre zurückliegt. Zu diesem Thema veröffentlichte Klaus Graf einen ausführlichen Blogbeitrag in Archivalia mit dem Titel „Remote Access und Open Access“ (https://archivalia.hypotheses.org/103941). Bei meiner Recherche in DigiZeitschriften bin ich beispielsweise auf eine Rezension in der Theologischen Literaturzeitung von 1882 zu „Gotthold Ephraim Lessing und seine Stellung zum Christentum“ gestoßen, bei welcher der Zugriff nur im Abonnement möglich ist, obwohl er frei zugänglich sein müsste. Leider funktioniert die dazugehörige PURL https://resolver.sub.uni-goettingen.de/purl?urn:nbn:de:bsz:21-dt-20062 nicht. Positiv zu bemerken ist, dass die Universitätsbibliothek der Universität Freiburg ein Abonnement für DigiZeitschriften besitzt, da nicht jede Universitätsbibliothek in Deutschland ein Abonnement abgeschlossen hat. Der Zugriff auf gemeinfreie Werke müsste meines Erachtens auf jeden Fall angepasst werden.

Vermutlich werde ich zukünftig kaum mit DigiZeitschriften arbeiten, da mir die Suchfunktion zu unstrukturiert aufgebaut ist und es nicht von jedem Werk ein PDF-Format gibt. Ich werde weiterhin überwiegend das mir vertraute Angebot des amerikanischen Anbieters JSTOR nutzen, weil es eine bewährte, wenn auch überwiegend kostenpflichtige Datenbank für Fachzeitschriften, wissenschaftliche Publikationen und Quellen ist. Auch gefällt mir die benutzerfreundliche Aufmachung der Webseite besser. Dennoch ist es sinnvoll verschiedene Datenbanken zu kennen, auf die man im weiteren Verlauf des Studiums sowie eventuell im späteren Berufsleben zurückgreifen kann.

[1] Seite „DigiZeitschriften“. In: Wikipedia, Die freie Enzyklopädie. Bearbeitungsstand: 6. August 2021, 20:46 UTC. URL: https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=DigiZeitschriften&oldid=214551133 (Abgerufen: 13. Juni 2022, 18:00 UTC).

[2] https://dbis.ur.de/dbinfo/detail.php?bib_id=ubfre&colors=&ocolors=&lett=fs&titel_id=2790.

[3] Seite „DigiZeitschriften“. In: Wikipedia, Die freie Enzyklopädie. Bearbeitungsstand: 6. August 2021, 20:46 UTC. URL: https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=DigiZeitschriften&oldid=214551133 (Abgerufen 27. Juli 2022, 19:15 UTC).

Das Kleine 1×1 der Geschichtswissenschaften

Dass Schule nur bedingt auf das Unileben vorbereitet, ist mittlerweile bekannt. Doch wenn man nicht das Privileg hatte, in einer AkademikerInnenfamilie aufzuwachsen, muss man sich neben evtl. finanzieller Sorgen auch etliche Softskills selbst beibringen. Wenn du also alle Einführungsveranstaltungen besucht hast und dich immer noch überfordert fühlst: Hier 10 Tipps und Infos, um dir den Start zu erleichtern und hoffentlich ein wenig Druck rauszunehmen:

  1. s.t. und c.t., was heißt das?

Du wirst diese Kürzel hinter jeder Uni-Veranstaltung entdecken und oft wird einfach vergessen, sie zu erklären. S.t. steht für „sine tempore“, was so viel heißt wie „ohne das Akademische Viertel“ (aka die normale Uhrzeit) und c.t. steht für „cum tempore“, also mit dem Akademischen Viertel (aka Beginn ist eine viertel Stunde später und Ende eine viertel Stunde früher, z.B. 12-14 c.t. bedeutet 12.15Uhr- 13.45Uhr). Das im Vorhinein zu wissen, verringert die Chance, unsicher und der Panik nahe vor Vorlesungsräumen zu warten.

  1. Klopfen

In der Schule wird weder geklatscht noch geklopft, wenn der Lehrende den Unterricht beendet. In der Uni wird auf den Tisch geklopft – klingt komisch, ist aber so.

  1. Das große Mitschreiben

Ein großer Unterschied zum Schulunterricht ist, dass man keine Tafelbilder zum Abschreiben mehr bekommt. Das Wichtigste wird also mitgeschrieben. Wenn Dozierende PowerPoints benutzen, lohnt es sich, am Anfang des Semesters zu fragen, ob diese auf der jeweiligen Uni-Plattform hochgeladen werden. So erspart man sich unnötiges und hastiges Mitschreiben und kann in aller Ruhe die Infos, die nicht auf den PowerPoints auftauchen, hinzufügen.

  1. Verstehen statt jedes Wort mitschreiben

Dieser Punkt schließt sich dem oberen Punkt an. Erstis tappen oft in die Falle, aus Angst Wichtiges zu vergessen, jedes Wort des Dozierenden mitzuschreiben und für die Klausur auswendig zu lernen. In den Geschichtswissenschaften geht es vor allem um das Verstehen. Wichtige Daten und Schlüsselereignisse werden schon auf den Folien stehen.

  1. Ordnung

Damit kein Zettelchaos entsteht, empfiehlt sich eine gute Organisation deiner Notizen. Jede/r hat da seine Vorlieben. Für einen besseren Überblick und als Übung für kommenden Hausarbeiten würde ich schon früh anfangen, auf einem Gerät deiner Wahl mitzutippen (ein guter Laptop als Erst-Investment am Anfang des Studiums lohnt sich auf jeden Fall!). Nach ein paar Semestern Mitschrieben, ausgedruckter Literatur etc. kommt einiges zusammen.

  1. Digitales Lesen

Am Anfang wird es eventuell leichter fallen, die Lektüre auszudrucken und händisch zu markieren. Nach kurzer Zeit wird man aber feststellen, dass das sehr viel Platz und Tinte kostet. Am besten trainiert man sich früh an, PDFs auf dem Bildschirm zu lesen und zu markieren.

  1. Das richtige Lesen

Fühlst du dich auch überfordert, wenn du auf einmal kapitelweise wissenschaftliche Lektüre pro Woche lesen musst? Und nur die Hälfte verstehst, jedes zweite Wort nachschlagen musst und Ewigkeiten brauchst? Erst einmal: du bist nicht allein! Den meisten geht es so, nicht verzweifeln! Das Vokabular kommt mit der Zeit, hab ein wenig Geduld und Mut, nachzufragen (Dozierende merken es nach Jahren in der Uni oft nicht mehr, wie hochgestochen sie für Erstis sprechen). Um lange Texte besser zu verstehen, lohnt es sich, zuallererst Einleitung und Schluss zu lesen. So verstehst du bei der Lektüre eher, auf was der Autor/ die Autorin eigentlich hinauswollte.

  1. Relevanz

Ein großer Teil des Lernens ist das Abwägen. Wird die Klausur benotet (ist sie also relevant für die Abschlussnote?) oder muss ich nur bestehen? Wenn letzteres der Fall sein sollte, lerne auch nur so viel, wie du zum Bestehen brauchst! Zum Bachelorabschluss werden keine Fleißkärtchen verteilt…

  1. Fragen, Fragen, Fragen!

Auch wenn du eventuell mit einem Augenrollen deiner KommilitonInnen rechnen musst: keine Frage ist zu dumm. Hab den Mut, jede Frage zu stellen. Du bist zum Lernen da, wie sollst du gewisse Dinge im Vorhinein kennen? Und nicht nur Dozierenden oder KommilitonInnen sind AnsprechpartnerInnen, sondern auch BibliothekarInnen oder ArchivarInnen haben ein offenes Ohr für dich (und was Schlimmeres als ein „Ich kann da leider nicht weiterhelfen“ kannst du nicht bekommen).  Kleiner Tipp für das Recherchieren: Wenn dir mal ein Text einer Person nicht online zugängig ist, lohnt es sich immer, den Autor/ die Autorin anzuschreiben und nachzufragen. Du wirst überrascht sein, wie viele dir zurückschreiben!

  1. Nur kein Stress

Wenn du lernst, Irrelevantes von Relevantem und Unwichtiges von Wichtigem zu unterscheiden, steht dir in deiner Unilaufbahn (und auch deinem Leben) nichts mehr im Wege. Mach dir keinen Druck, wenn du etwas nicht auf Anhieb verstehst, sei lieb zu dir selbst, tausche dich aus und habe den Mut, dich in unbekanntes Terrain zu begeben. Du bist nie allein mit deinen Fragen und Sorgen, versprochen!

Wer suchet, der findet? Lösungsansätze zur verbesserten Nutzbarkeit von Datenbanken – und wie Sie selbst Abhilfe schaffen können

Wer sucht, der findet? Für Recherche in digitalen Ressourcen gilt dieses Sprichwort nur bedingt. Allein die Möglichkeit, auf unüberschaubare Mengen von Information zugreifen zu können, genügt nicht – ihre Zugänglichkeit entscheidet darüber, wie Daten ausgewertet und für Forschung verwendet werden können. Da sich Datenbank-Einträge mithilfe klassischer Websuchmaschinen wie Google nicht unbedingt finden lassen, zählt das Durchsuchbarmachen zu den zentralen Aufgaben beim Aufbau einer Datenbank. Ein stichprobenartiger Blick in einige für die Geschichtswissenschaft relevante Datenbanken offenbart, dass hier deutlicher Nachholbedarf besteht.

Die folgende Systematik von Problemfeldern versteht sich als konstruktive Kritik: Sie möchte aus Sicht einer Nutzerin Impulse geben, wie die Funktionalität einer Suchoberfläche ohne besonderen Aufwand erhöht werden kann. Ergänzende Vorschläge über die Kommentarfunktion sind herzlich erwünscht!

Kombinierbarkeit

Um Jahreszahlen oder Daten zu filtern, bieten einige Datenbanken Dropdown-Menüs mit Single-Choice-Option an (z.B. der Katalog zur Chorbibliothek der Lübecker St. Marienkirche von Kerala J. Snyder: „The Choir Library of St. Mary’s in Lübeck, 1546-1674. A Database Catalogue“). Wer für den Zeitraum einer Dekade oder gar eines ganzen Jahrhunderts sucht, muss daher viele einzelne Datenabfragen durchführen. Deutlich effizienter lässt sich suchen, wenn ein Zeitraum angegeben werden kann. Die Suche verliert dabei nicht an Präzision, sofern es möglich bleibt, den Zeitraum auf ein Jahr oder ein Datum einzugrenzen.

 

Die Suchmaske der „Choir Library of St. Mary’s in Lübeck“ hilft zu sehr präzisen Ergebnissen, wenn man beispielsweise Ort und Erscheinungsdatum genau kennt und nur auf der Suche nach Titel und Signatur eines konkreten Werkes ist. Für breitere Recherchen sind Single-Choice Dropdown-Menüs allerdings ungeeignet, weil nur genau ein Item pro Suchdurchgang gewählt werden kann.

 

Ebenfalls hinderlich sind Suchoberflächen, die zu wenig Möglichkeiten zum Einschränken der Suche bieten: Wird lediglich ein Suchfeld angeboten, das beispielsweise für eine Bibliographie nur entweder nach Titel, nach Autor, nach Schlagwort oder nach Erscheinungsdatum suchen lässt (wie bei der Bibliografía Mesoamericana der Fall), kann es notwendig werden, die Suchergebnisse händisch nach einer eigentlich suchbaren Kategorie durchzusortieren.

Mit nur einem Suchfeld zwingt die Bibliografía Mesoamericana Nutzende zur Entscheidung – soll entweder nach einem Autor, nach einem Titel oder nach einem Erscheinungsdatum gesucht werden?

Wer die Datensätze dennoch mehrdimensional filtern möchte (beispielsweise nach Autor und Datum), kann nach einer Suche nach dem Autor, falls vorhanden, eine Sortierung nach Datum wählen und dann zu den gewünschten Ergebnissen scrollen. Lässt sich die Sortierung nicht einstellen, kann ggf. die Browser-Funktion „Seite durchsuchen“ oder „In Seite suchen“ Abhilfe schaffen: Die Ergebnisse einer Suche nach dem Autorennamen könnten so nach einer bestimmten Jahreszahl durchleuchtet werden. Allerdings funktioniert diese Strategie nur, wenn die Jahreszahl direkt in der Ergebnisübersicht angezeigt ist – was zum nächsten Kritikpunkt überleitet:

Such- und Sichtbarkeit aller verzeichneter Spaltennamen

Besonders wenn eine Datenbank viele Spalten pro Datensatz verzeichnet, ist es natürlich sinnvoll, Nutzende nicht mit einer Ergebnisliste zu überwältigen, die selbst 60-Zoll-Bildschirme sprengen würde. Wichtig ist jedoch, dass die Datenbank ihren Informationsnutzen durch limitierte Suchkategorien nicht künstlich beschränkt! Alle Spalten, die verzeichnet sind, sollten sich auch durchsuchen lassen – und zwar spezifisch nach den einzelnen Spalten. Ansonsten verliert die Suche an Präzision: So bleibt zur Eingabe von Erscheinungsdatum, Erscheinungsort und sogar Schlagworten in der Suche der Digitalen Sammlungen Bielefeld nur die Restkategorie „Alle Felder“. Das ist insofern problematisch, als dass sich beispielsweise nicht zwischen in der Stadt Detmold publizierten oder Detmold thematisierenden Werken unterscheiden lässt. Besonders komfortabel ist eine Suche hingegen dann, wenn sich die Suchkategorien nach Belieben ein- und ausklappen lassen, sodass die Übersichtlichkeit nutzerdefiniert erhalten bleibt.

Die Suche der Digitalen Sammlungen Bielefeld ist zwar vorbildlich kombinierbar, differenziert aber nicht zwischen Schlagwort, Erscheinungsdatum, Erscheinungsort etc.

 

Es lohnt sich außerdem, (Erst-)Nutzende der eigenen Datenbank etwas an die Hand zu nehmen. Dazu tragen eine übersichtliche Gestaltung und eine prominent platzierte Kurzbeschreibung des Datenbankinhalts ebenso bei wie Suchvorschläge in Freitextfeldern und eine präzise Benennung aller Suchfelder. Hier treten auch die Vorteile eines Dropdown-Menüs (mit der Möglichkeit zur Wahl mehrerer Items) zu Tage: Europeana bietet beispielsweise an, durch ein Dropdown-Menü einzusehen, welche Dateiformate unter Berücksichtigung bereits vorgenommener Filtereinstellungen überhaupt zur Verfügung stehen.

Um nicht nach gar nicht verfügbaren Dateiformaten zu suchen und dann fälschlich zu schließen, für Autor, Titel oder Thema der Suchanfrage seien keine Ergebnisse verzeichnet, zeigt Europeana die je verfügbarem Dateiformat vorhandene Trefferzahl zur Auswahl an.
Reguläre Ausdrücke

Nutzerspezifische Suchfunktionalität lässt sich mit geringem Aufwand vergrößern, indem die Suche mit regulären Ausdrücken ermöglicht wird. Leider ist das in überraschend vielen, auch bekannten Datenbanken nicht gegeben – oder die Anleitung nur über große Umwege auf versteckten Hilfeseiten zu finden. Solche datenbankspezifischen Anleitungen sind nötig, weil unterschiedliche Datenbanken gänzlich verschiedene Syntaxen nutzen. So lassen sich im Katalog der Universitätsbibliothek Freiburg mit einem simplen „a OR b“ zwei Alternativen in der Suchanfrage angeben, während für Europeana eine komplexe Konstruktion der Form „where:(a OR b)“ notwendig ist. Für neue Datenbanken wäre es sehr wünschenswert, wenn mit regulären Ausdrücken gesucht werden könnte, die einem einheitlichen Standard folgen.

Wer suchet, der erfindet!

Diese Vorschläge hoffen darauf, beim Aufbau neuer oder der Überarbeitung bestehender Datenbanken bedacht zu werden. Was aber können Sie tun, wenn die Aufbereitung einer Datenbank die für Sie benötigten Suchfunktionen nicht ermöglicht? Auch mit wenig informatischen Kenntnissen lassen sich die Funktionalitäten der Suchoberflächen an die eigenen Rechercheziele angepasst erweitern. Das folgende Beispiel soll dies illustrieren und zum DIY motivieren: Stellen Sie sich vor, Sie interessieren sich für die Orgeln des 19. Jahrhunderts, die im Schweizer Kanton Luzern gebaut wurden und besondere technische Eigenschaften aufweisen, wie z.B. einen besonders kleinen Tastenumfang der Manuale und Pedale. Nun haben Sie im Datenbankinformationssystem die Orgeldatenbank des Orgeldokumentationszentrums der Hochschule Luzern entdeckt. Angaben zum Tastenumfang einer Orgel finden Sie jedoch erst, nachdem Sie eine Detail-Seite in einem neuen Tab öffnen, wo alle zur Orgel vorliegenden Daten dargestellt werden. Das bedeutet, Sie müssten für jeden der 1.100 Einträge so verfahren und händisch die Werte für Tastenanzahl der Manuale, Pedale sowie alle analyserelevanten Zusatzinformationen wie Standort, Erbauer etc. in eine eigene Liste übertragen. Haben Sie dafür Zeit und Motivation?

Gleiches Backend, neues Frontend

Die allermeisten Datenbanken sind in ein Frontend und ein Backend aufgeteilt. Das Frontend besteht aus den sichtbaren Teilen der Datenbank: Der Suchmaske mit ihren Feldern und der Liste der Ergebnisse, idealerweise beides ansprechend gestaltet und nutzerfreundlich strukturiert. Das Backend einer Datenbank besteht aus den puren Daten in Rohform – für Menschen schwer zu lesen, für Maschinen jedoch kein Problem. Ihre Eingaben aus den Maskenfeldern werden nun in eine Anfrage an das Backend kodiert, das Backend sammelt die Ergebnisse und liefert sie anschließend in Rohform (häufig als JSON oder XML) zurück an das Frontend, das Ihnen daraus die sichtbare Ergebnisseite zusammenfügt. Besonders, wenn die Websites Antworten auf Suchanfragen im JSON-Format zurückgeben, kann darauf beispielsweise mit JavaScript eine eigene Suche konstruiert werden. Sie tauschen sozusagen das Frontend der Datenbank aus, kommunizieren aber weiterhin mit demselben Backend.

Für das Orgelbeispiel gehen Sie wie folgt vor:

  1. Ermitteln Sie aus dem Frontend die Adresse des Backends.
  2. Über Ihre eigene Suchmaske stellen Sie nach Ihrem Belieben eine Anfrage an das Backend, deren Ausführung allerdings einige Minuten dauern kann. Für das Beispiel lautet diese: https://orgeldokumentationszentrum.ch/backend/v3/recherche.php?kantone=lu&yearFrom=1801&yearTo=1900&=
  3. Die Antwort des Backends enthält nun mehr Daten als die Ergebnisliste des offiziellen Frontends – das ist Ihr Trumpf: Nun können Sie die Liste selbst entweder mit einem selbstgeschriebenen Programm nach allen Daten durchsuchen – beispielsweise lässt sich mit dem regulären Ausdruck 3|4 filtern, ob drei oder vier und somit viele Manuale vorliegen – oder Sie importieren die Daten in Excel, um sie dort zu sortieren und zu filtern.

Vielleicht sind die Datenbankbetreibenden jedoch auch bereit, Ihnen Ihre Anfrage zu beantworten oder Ihnen die Backend-Adresse mitzuteilen, sodass Sie gleich loslegen können.

Mein Beispiel der Orgeldatenbank der Hochschule Luzern finden Sie hier.
[1]
Der Code ist durch „Seitenquelltext anzeigen“ einsehbar und darf gern als Anregung für das Programmieren eigener Suchmasken genutzt werden.


[1] Herzlich möchte sich die Autorin bei Roman Wetenkamp bedanken, der seinen Server für diese Website zur Verfügung stellt.

 

Die Wittenberger Judensau-Prozesse jetzt vor dem Bundesverfassungsgericht. Verfassungsbeschwerde fristgerecht eingereicht.

 

Die Wittenberger Judensau-Prozesse jetzt vor dem Bundesverfassungsgericht. Verfassungsbeschwerde fristgerecht eingereicht.

EXKLUSIVBERICHT FÜR ARCHIVALIA.

 

von
Wolfgang H. Deuling

 

https://commons.wikimedia.org/wiki/File:Bundesverfassungsgericht_IMGP1634.jpg

Bundesverfassungsgericht – Übersicht

Am 30. Mai 2022 hatte der Bundesgerichtshof – ebenfalls in Karlsruhe – nach den Verfahren vor dem Landgericht Dessau und dem Oberlandesgericht Naumburg dieses Urteil gefällt:

document.py (bundesgerichtshof.de)

 

Wittenberg: “Judensau” von der Kirche entfernen? – Die ganze Doku | ARTE

Der Kläger, der Jude Michael D. Düllmann aus Bonn, hat,  wie angekündigt,  das höchste deutsche Gericht, das Bundesverfassungsgericht, angerufen und eine Verfassungsbeschwerde auf den Weg gebracht.

Bundesverfassungsgericht – Verfassungsbeschwerde

merkblatt.pdf (bundesverfassungsgericht.de)

Die Verfassungsbeschwerde wurde von Herrn Prof. Dr. Kirchberg im Auftrag seines Mandanten, Herrn Michael Düllmann, verfasst und eingereicht.

 

Prof. Dr. Christian Kirchberg (deubnerkirchberg.de)

 

Verfassungsbeschwerde

Die Verfassungsbeschwerde ermöglicht insbesondere den Bürgerinnen und Bürgern, ihre grundrechtlich garantierten Freiheiten gegenüber dem Staat durchzusetzen. Es handelt sich jedoch nicht um eine Erweiterung des fachgerichtlichen Instanzenzuges, sondern um einen außerordentlichen Rechtsbehelf, in dem nur die Verletzung spezifischen Verfassungsrechts geprüft wird. Einzelheiten sind in Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a und 4b GG und §§ 90 ff. Bundesverfassungsgerichtsgesetz geregelt.

Wichtige Informationen über die Verfassungsbeschwerde, insbesondere was bei ihrer Erhebung unbedingt zu beachten ist, haben wir in einem Merkblatt zusammengefasst.

Verfassungsbeschwerden sind am Aktenzeichen „BvR“ zu erkennen. Es handelt sich bei Weitem um die häufigste Verfahrensart beim Bundesverfassungsgericht. Zu Beginn seiner Tätigkeit im Jahr 1951 waren es noch weniger als 500 Beschwerden im Jahr. Bis 1980 steigerte sich diese Zahl auf 3.107 Verfahren, um im Jahr 2013 mit 6.477 Verfahren ihren bisherigen Höchststand zu erreichen.

 

Das Corpus Delicti

Die Wittenberger Judensau

 


Es gibt zur „Judensau“  bisher nur eine einzige wissenschaftliche Monografie; aus dieser wird im Folgenden, von mir übersetzt, zitiert.

ISAIAH SHACHAR

THE JUDENSAU – A MEDIEVAL ANTI-JEWISH MOTIV AND ITS HISTORY,

THE WARBURG INSTITUTE 1974,  LONDON

WITTENBERG

Rabini

Schem HaMpora(s)

SEITE 30-31

gmn70b2205729.pdf (sas.ac.uk)

 

WITTENBERG (PLs. 26 und 27)

An der südöstlichen Ecke des Chors der Stadtkirche von Wittenberg, etwa acht Meter über dem Boden, befindet sich eine Judensau-Skulptur. Über ihr befindet sich ein schmales Ziegeldach und eine zweizeilige Inschrift

Rabini

    Schem HaMphora[s]

 Die Szene ist stark verwittert und Teile davon sind zerbrochen und fehlen. Rechts steht eine große Sau, deren Kopf bis zur Ecke reicht (die aus Metall gefertigte Schnauze ist teilweise abgebrochen). Zwei Juden knien mit dem Rücken zum Betrachter und saugen; ein dritter hockt unter dem Hals der Sau und hält in seiner linken Hand das Ohr eines sich nähernden Ferkels. Alle drei tragen Judenhüte mit hornartigen Mittelschäften, lange Haare und lange Gewänder. Auf der linken Seite sitzt ein vierter Jude. Er ist doppelt so groß wie die anderen, trägt einen ähnlichen Hut (mit abgebrochenem Mittelknauf) und ein ähnliches Gewand, und sein Haar ist ähnlich lang. Keiner trägt einen Bart. Der sitzende Mann hält mit seiner rechten Hand das rechte Hinterbein der Sau hoch, und sein linker Arm liegt auf dem Schwanz des Tieres. Sowohl seine linke Hand als auch das Ende des Schwanzes sind abgebrochen, aber es scheint ziemlich sicher zu sein, dass der Mann den Schwanz hochhebt. Er lehnt sich vor und neigt den Kopf nach rechts.

Die Datierung des Reliefs ist nicht einfach; die meisten Gelehrten ordnen es dem fünfzehnten Jahrhundert zu. Zwei Indizien deuten auf eine frühere Datierung hin: Der Chor der Stadtkirche wurde um 1300 fertiggestellt. Da das Relief in engem Zusammenhang mit der Architektur zu stehen scheint, ergibt sich daraus ein ungefährer Terminus a quo. Der schlechte Zustand der Schnitzereien lässt keine stilistische Analyse zu, aber die Form der Hüte (flache und dünne Krempe, zentraler konischer Schaft) sowie die langen Haare und die Position der Hüte auf den Köpfen der Männer ähneln sehr dem Wasserspeier von Wimpfen und den Judenhüten im Chor des Naumburger Doms aus dem dritten Viertel des dreizehnten Jahrhunderts. Eine auffällige Parallele zu dieser Form des Judenhuts findet sich in einer illuminierten hebräischen Handschrift aus dem Anfang des vierzehnten Jahrhunderts. Diese Vergleiche deuten auf ein frühes Datum im vierzehnten Jahrhundert hin, etwa im ersten Drittel.

Die Wittenberger Judensau wurde 1543 von Martin Luther interpretiert; da seine Interpretation jedoch zweihundert Jahre nach der Schnitzerei der Szene verfasst wurde und in einem polemischen Kontext entstand, wirft sie kein Licht auf die ursprüngliche Bedeutung des Reliefs. Die Inschrift Rabini Schem HaMporas (Der vom Rabbiner erklärte Name Gottes), die mindestens zweihundert Jahre später als das Relief entstand, ist eindeutig von Luthers Text inspiriert (siehe unten, S. 43f.).

Diese Judensau befindet sich außerhalb der Kirche, ist aber nicht Teil eines allegorischen Zyklus von Lastern. Die Betonung der Aktivität rund um den Schwanz und das Hinterteil des Tieres, die hier auftritt, lässt wenig Zweifel an einer spöttischen Absicht. Der Mann, der den Schwanz anhebt, ist, nach seiner Prominenz zu urteilen, wahrscheinlich ein Anführer. Mit anderen Worten: In Wittenberg wurde das Motiv, soweit wir wissen, zum ersten Mal öffentlich ausgestellt, und zwar nicht als Symbol für ein bestimmtes Laster, sondern als diffamierende Darstellung der Juden. Die Isolierung des Motivs von einem breiteren moralisierenden Kontext und die Ausarbeitung des obszönen Themas machen die Juden zur alleinigen Zielscheibe. Es hat keinen Sinn, diese Szene weiter zu erläutern, denn es gibt keinen Hinweis darauf, dass die Sau von Wittenberg oder überhaupt irgendeine Sau des folgenden Jahrhunderts für das Judentum oder die jüdische Lehre stehen sollte.

Die Juden wurden 1304 aus Wittenberg vertrieben, durften sich aber kurze Zeit später wieder dort ansiedeln; eine Gemeinde ist für das Jahr 1339 belegt. Eine im späten neunzehnten Jahrhundert aufgezeichnete Volkserzählung verbindet die Judensau mit der Vertreibung der Juden, doch wird sie im sechzehnten Jahrhundert ganz anders gedeutet.

Eine Verbindung zwischen der Vertreibung und der Skulptur sollte nicht völlig ausgeschlossen werden. Der besondere Standort der Skulptur und das Fehlen eines symbolischen Kontextes legen eine solche Verbindung nahe. (Seite 30-31)

 

THE LATER HISTORY OF THE WITTENBERG SOW,

SEITE 43-51; PL. 26,27,39

gmn70b2205729.pdf (sas.ac.uk)

VI.
DIE SPÄTERE GESCHICHTE DER WITTENBERGER SAU

MARTIN Luthers ursprünglich wohlwollende Haltung gegenüber den Juden änderte sich später grundlegend. Nachdem er die Hoffnung aufgegeben hatte, sie zum reformierten Christentum zu bekehren, begann Luther, die Juden als erklärte Feinde des Christentums und der Christen zu betrachten und zu behandeln. In den letzten zehn Jahren seines Lebens plädierte er wiederholt für strenge und rücksichtslose Maßnahmen gegen sie. Im Jahr 1543 widmete er zwei Bücher einem erbitterten Angriff. Während er mit dem ersten, Von den Juden und ihren Lügen, eine umfassende antijüdische Polemik verfasste, sollte das zweite, Vom Schem Hamphoras und vom Geschlecht Christi, ein bestimmtes jüdisches Buch, die Geschichte Jesu (Toldot Yeschu), widerlegen. In der zweiten Schrift bezog sich Luther in einer Passage, die viele spätere Autoren inspirieren sollte, auf das Judensau-Relief von Wittenberg. Diese aus dem Zusammenhang gerissene Passage gab auch Anlass zu vielen modernen Fehlinterpretationen des Judensau-Motivs im Allgemeinen…. (Seite 43ff.)

Auf dem Titelblatt von Von den Juden und ihren Lügen stellte der Illustrator Lucas Cranach einen gehörnten, vollbärtigen Moses in einem Narrenkleid dar, der ein Tasteninstrument spielt – die einzige Illustration zu einem von Luthers Büchern über die Juden.

Aber obwohl er nie illustrierte Flugblätter gegen sie verwendete, wie er es in seinen Angriffen auf die römisch-katholische Kirche tat, benutzte Luther ständig antijüdische Metaphern, die visuellen Darstellungen sehr ähnlich waren – nicht nur in der vulgären Sprache und den obszönen Ausdrücken, die in vielen von Luthers Schriften zu finden sind, sondern in Passagen, die als verbale Kampfbilder bezeichnet werden könnten. Wenn Luther im ersten Buch die Juden für ihre hartnäckige Fehlinterpretation der Bibel schilt, bedient er sich dieser anschaulichen Szene.

„Pfu euch hie, pfu euch dort, und wo ir seid, ir verdampten Jüden, das ir diese ernste herrliche, tröstliche wort Gottes so schendlich auf ewern sterblichen, madichten, Geitzwanst zihen thüret, und schemet euch nicht, ewern Geiz so gröblich an den tag zu geben. Seid ir doch nicht wert, das ir die Biblia von aussen sollet ansehen, schweige, das ir drinnen lesen sollet. Ir soltet allein die Biblia lesen, die der Saw unter dem Schwantz stehet, und die buchstaben, so da selbs heraus fallen, fressen und sauffen, das were eine Bibel für solche Propheten, die der Göttlichen Maiestet wort, so man mit allen ehren, zittern und freuden hören solt, so sewisch zu wülen und so schweinisch zu reissen.“

Ähnliche Bilder herrschen vor, wenn Luther im zweiten Buch die üble geistliche Nahrung der Juden beschreibt.

„Wo sind sie nun, die losen Christen, die Juden geworden sind oder Juden werden wollen, Hieher zum kuss, der Teuffel hat in die N. geschmissen und den Bauch abermal geleert, Das ist ein recht Heiligthumb, das die Jüden, und was Jüde sein wil, küssen, fressen, sauffen und anbeten sollen. Und widdderumb der Teuffel auch fressen und sauffen, was solche seine Jünger speien, oben und unten auswerfen können.“

Ähnliche Metaphern wie die letzte verwendete Luther auch, sowohl verbal als auch visuell, um päpstliche und teuflische Lehren zu beschreiben (Pl. 47b). Es ist daher nicht verwunderlich, dass Luther, als er sich später auf das Judensau-Relief an der Kirche zu Wittenberg bezog, es bewusst als Kampfbild verwendete, um einen ähnlichen Punkt zu illustrieren.

Die Juden behaupteten in ihren Toldot Yeschu, dass Jesus nur deshalb Wunder vollbringen konnte, weil er den Schem ha-meforasch (den mystisch erklärten Namen Gottes), der im Tempel sorgfältig gehütet und in Stein gemeißelt worden war, listig kopiert hatte. Nachdem Luther erklärt hat, was die Juden mit shem ha-meforash  meinen und wie sie ihn aus den Namen von zweiundsiebzig Engeln zusammensetzen, geht er zu einem Dialog mit seinem Leser über.

„Hie wirstu mich vielleicht fragen: Woher haben die Juden diese hohe Weisheit, dass man den Mosi-Text, die heiligen unschuldigen Buchstaben, in drei Strophen teilt und daraus Rechen- oder Zal-Buchstaben macht, auch 72. Engel nennt, und summa, den ganzen Schem Hamphoras der Figur setzt? Dann lass mich zufrieden sein, frag die Rabbiner, sie werden es dir sagen. Ja, ich will deine Meinung hören, bevor ich Jude werde, denn danach weiß ich, dass ich den Rabbinern glauben muss, aber du hast mir den jüdischen Katechismus versprochen, der auch gilt.“

„Wolan, ich weis nicht genau, woher sie es her haben, Aber nahe hinzu will ich wol raten. Es ist hier hier in Wittemberg an unserer Pfarrkirchen,  eine Sau in Stein gehawen, da ligen junge  Ferckel und Jüden unter, die saugen, Hinter der Saw  steht ein Rabin, der hebt  der Saw das rechte Bein empor, und mit seiner  lincken Hand zeucht er den dem pirzel inn den Talmud hinein, als wolt er etwas scharffes und sonderliches lesen und ersehen. Daselber haben sie gewislich ir Schem Hamphoras Denn. Es sind vorzeiten seer viel Jüden in diesen landen gewest, das beweisen  die namen der Flecken, Dörffer, auch Bürger und Baur, die Ebreisch sind noch heutigen tages, Das etwa ein gelernter ehrlicher Man solch Bild hat angeben und abreissen lassen, der den unfletigen lügen der Jüden feind gewest ist. Denn also redet man bey den Deudschen von einem, der grosse klugheit on grund furgibt: Wo hat ers gelesen? Der Saw im (grob heraus) hindern.“

Es folgt die spöttische Zuspitzung in Luthers “Antwort” an seinen Leser:

„Hie zu möcht man leicht das wort Schem Hamphoras zihen und keren, nemlich ‘Peres schama’, oder, wie sie thun, künlich meistern und machen ‘Schamha Peres’, so lautets nahe zu samen. So wie wenn ein Deutscher hörte oder las Neeren für Neeren, Item, Er hat mir mein gütlein fein gebessert, ja gewessert. So spottet der böse Geist seiner gefangenen Juden, sie sagen Schem Hamphora und große Dinge hinein glauben und hoffen, aber er meint ‘Scham Haperes’, das ist: Hier Dreck, der nicht auf der Straße liegt, sondern aus dem Bauch kommt.“

Die Passage zeigt deutlich, wie Luthers eigentümliche Interpretation des Wittenberger Reliefs zustande kam. Er benutzte eine Metapher in Verbindung mit dem ihr zugrunde liegenden Sprichwort von der Sau, um eine bissige Antwort auf die Frage nach dem Ursprung der jüdischen magischen Weisheit zu geben. Dann brachte er das Relief an der örtlichen Kirche als aufschlussreiche visuelle Illustration ins Spiel, und assoziativ folgte ein witziges Wortspiel, das auf der veränderten Aussprache der beiden hebräischen Wörter beruht.

Es gibt keinen Grund für uns, diese Interpretation ernster zu nehmen, als ihr Autor sie gemeint hat, und aus seinem Scherz eine gültige Erklärung für eine Szene zu machen, die mehr als zwei Jahrhunderte zuvor geschnitzt wurde. Es wäre sicherlich falsch, den Witz als allgemeine Erklärung für das Motiv der Judensau als solches zu verwenden.

Aber die Anspielung auf die Wittenberger Judensau wurde von Luthers Anhängern wie auch von einigen einflussreichen katholischen Schriftstellern ernst genommen, und so wurde das Relief für lange Zeit zu einem Kampfbild mit einer eindeutigen Bedeutung. Denn Luthers Hinweis auf die Sau als Talmud, in dem die vom Teufel betrogenen Juden ihre großen Geheimnisse finden, galt als tiefgründig und maßgebend, und gelehrte Ausarbeitungen folgten bald… (Seite 43-51)

 

Verbreitungsgebiet des Judensau-Reliefs

© The Warburg Institute. This material is licensed under a Creative Commons Attribution Non Commercial 3.0 Unported License

ISAIAH SHACHAR

THE JUDENSAU – A MEDIEVAL ANTI-JEWISH MOTIV AND ITS HISTORY,

THE WARBURG INSTITUTE 1974,  LONDON

THE LATER HISTORY OF THE WITTENBERG SOW,

gmn70b2205729.pdf (sas.ac.uk)

 

und sie schämen sich bis heute nicht…

Wittenberger Tageblatt, 11.01.1938

Der Superintendent Maximilian Meichßner erklärte NS-Funktionären das Wittenberger Judensau-Relief. 1936 hatte Meichßner am Todestag Luthers, lt. Wittenberger Tageblatt vom 19.02.1936, über „das zeitgemäße Thema >Luther und die Juden< gesprochen.

Eröffnung der Nationalsynode in Wittenberg am 27. September 1933, Landesbischof Ludwig Müller beim Hitlergruß

Eröffnung der Nationalsynode in Wittenberg.
Landesbischof Ludwig Müller (der spätere Reichsbischof) beim Heilruf mit dem faschistischen Gruß auf Adolf Hitler.
1933

Evangelische Bischöfe unter Lutherrose und Hakenkreuz auf dem Weg zum  Festgottesdienst in die Schlosskirche im September 1933

Kronprinz Wilhelm (links) 1933 beim Treffen von „Stahlhelm“ und SA in Wittenberg an der Elbe. © picture-alliance / akg-images –  Augsburger Allgemeine, 26.02.2021

 

 

 

 

Liste der Stolpersteine in Wittenberg

Stolperstein Inschrift Standort Name, Biografie
HIER WOHNTE
RICHARD BAUMANN
JG. 1885
DEPORTIERT 1943
AUSCHWITZ
ERMORDET MÄRZ 1943
Markt 2
Richard Baumann (1885–1943) wurde in Wittenberg geboren und wohnte später in Jeßnitz und Berlin. Von Berlin aus wurde er am 2. März 1943 ins KZ Auschwitz-Birkenau deportiert und dort ermordet.[1]

Für Richard Baumann wurde auch ein Stolperstein in Berlin-Steglitz verlegt.

HIER WOHNTE
EUGEN BORINSKI
JG. 1875
DEPORTIERT 1942
THERESIENSTADT
1944 AUSCHWITZ
ERMORDET
Collegienstraße 84
 

Eugen Borinski(1875–1944) stammte aus Zabrze und wohnte später in Zerbst und Wittenberg. Am 2. Dezember 1942 wurde er zunächst ins Ghetto Theresienstadt und später ins KZ Auschwitz-Birkenau deportiert, wo er am 16. Mai 1944 ermordet wurde.[2]

HIER WOHNTE
JULIE BORINSKI
GEB. COHN
JG. 1876
DEPORTIERT 1942
THERESIENSTADT
1944 AUSCHWITZ
ERMORDET
Collegienstraße 84
 

Julie Borinski geb. Cohn (1876–1944) stammte aus Seeburg und wohnte später in Zerbst/Anhalt und Wittenberg. Am 2. Dezember 1942 wurde sie zunächst ins Ghetto Theresienstadt und später ins KZ Auschwitz-Birkenau deportiert, wo sie am 16. Mai 1944 ermordet wurde.[3]

HIER WOHNTE
EVA BOROWIETZ
GEB. LEDIEN
JG. 1896
GEDEMÜTIGT / ENTRECHTET
FLUCHT IN DEN TOD
26.10.1938
Puschkinstraße 57
(ehemals Clausstraße)
Eva Borowietz geb. Levin (1896–1938) wohnte zunächst in Wittenberg und später in Berlin, wo sie am 26. Oktober 1938 Suizid beging.[4]
HIER WOHNTE
KÄTHE BOSSE
GEB. LEVIN
JG. 1886
VERHAFTET 21.7.1944
ZUCHTHAUS HALLE
DEPORTIERT 1.11.1944
RAVENSBRÜCK
ERMORDET 16.12.1944
Heubnerstraße 24
Käte Bosse geb. Levin (1886–1944) wurde in Wittenberg geboren. Sie wurde am 1. November 1944 ins KZ Ravensbrück deportiert und dort am 16. Dezember 1944 ermordet.[5] Sie war verheiratet mit dem Chirurgen und Gynäkologen Paul Bosse und damit – in NS-Jargon – in “privilegierter Mischehe”. Sie hatte mit ihm vier Kinder, darunter die Ägyptologin und Schriftstellerin Kate Bosse-Griffiths und die bis zum 20.7.1944 in Wittenberg praktizierende Ärztin Dorothea Maier-Bosse, ebenfalls am 21.7.1944 verhaftet.
HIER WOHNTE
PAULINE BUKOFZER
GEB. GOLDSTROM
JG. 1886
DEPORTIERT 1942
PIASKI
ERMORDET 24.4.1942
BELZEC
Markt 20
 

Pauline Bukofzer geb. Goldstrom (1886–1942) stammte aus Wittenberg und wohnte später in Berlin. Von dort aus wurde sie am 28. März 1942 ins Ghetto Piaski deportiert, wo sie später den Tod fand.[6]

HIER WOHNTE
AMALIE GERISCHER
GEB. SCHEUER
JG. 1878
GEDEMÜTIGT / ENTRECHTET
FLUCHT IN DEN TOD
24.8.1943
Geschwister-Scholl-Straße 25
Amalie Gerischer geb. Scheuer (1878–1943) wurde in Bonn geboren und zog später nach Wittenberg. Sie beging am 25. August 1943 Suizid.[7]
HIER WOHNTE
DR. ERWIN GOLD
JG. 1903
FLUCHT HOLLAND
VERHAFTET 1940
ZUCHTHAUS TORGAU
SACHSENHAUSEN
DEPORTIERT 1941
GROSS-ROSEN
ERMORDET 2.4.1941
Lutherstraße 17a
Dr. Erwin Gustav Gold (1903–1941) wurde in Coswig (Anhalt) geboren. Er wurde ins KZ Groß-Rosen deportiert, wo er am 29. September 1941 zu Tode kam.[8]
HIER WOHNTE
GABRIELE GOLD
GEB. HECHTER
JG. 1876
FLUCHT 1939
TOT IN
SHANGHAI
Lutherstraße 17a
Gabriele Gold geb. Hechter (1876–1941) stammte aus Königsberg in Schlesien. Sie floh nach Shanghai, wo sie am 21. September 1941 starb.[9][10]
HIER WOHNTE
BI[A]NKA GOLDSCHMIDT
GEB. BAUMANN
JG. 1896
DEPORTIERT 1944
ERMORDET IN
AUSCHWITZ
Markt 2
Bianka Goldschmidt geb. Baumann (1896–1944) stammte aus Wittenberg und wohnte später in Wurzen. Vor Kriegsbeginn floh sie nach Frankreich, wurde aber nach der deutschen Besetzung im Sammellager Drancy interniert und von dort 27. März 1944 ins KZ Auschwitz-Birkenau deportiert, wo sie ermordet wurde.[11]
HIER WOHNTE
AMALIE ISRAEL
GEB. FALKENBERG
JG. 1877
DEPORTIERT 1942
SOBIBOR
ERMORDET 3.6.1942
Markt 4
 

Amalie Israel geb. Falkenberg (1877–1942) stammte aus Hammerstein. Mit ihrem Mann Jakob kam sie 1940 in ein Altersheim nach Halle (Saale). Am 1. Juni 1942 wurde Amalie Israel deportiert und zwei Tage später im Vernichtungslager Sobibor ermordet.[12]

Für Amalie Israel wurde auch ein Stolperstein in Halle (Saale) verlegt.

HIER WOHNTE
JACOB ISRAEL
JG. 1878
ALTERSHEIM IN HALLE
VOR DEPORTATION
TOT 1940
Markt 4
Jacob Israel (1878–1940) kam 1940 mit seiner Frau Amalie in ein Altersheim nach Halle (Saale), wo er später verstarb.[12]
HIER WOHNTE
MARTIN ISRAEL
JG. 1911
DEPORTIERT 1943
ERMORDET IN
AUSCHWITZ
Markt 4
Martin Israel (1911–1943) wurde in Wittenberg geboren und wohnte später in Berlin. Von dort aus wurde er am 19. Februar 1943 ins KZ Auschwitz-Birkenau deportiert und dort ermordet.[13]
HIER WOHNTE
KLARA KLEIN
[…]
Puschkinstraße 57
(ehemals Clausstraße)
Klara Klein
HIER WOHNTE
REGINA KLEIN
JG. 1892
ZWANGSWEISE UMGESIEDELT
1940 HALLE
DEPORTIERT 1942
SOBIBOR
ERMORDET 3.6.1942
Puschkinstraße 57
(ehemals Clausstraße)
Regina Klein (1892–1942) stammte aus Löcknitz. Später zog sie nach Wittenberg und Halle (Saale). Am 1. Juni 1942 wurde sie deportiert und zwei Tage später im Vernichtungslager Sobibor ermordet.[14]
HIER WOHNTE
MARTIN KOLF
JG. 1889
VERHAFTET 1939
POLIZEIGEFÄNGNIS
WITTENBERG
1940 SACHSENHAUSEN
1940 DACHAU
ERMORDET 28.1.1941
Jüdenstraße 29
 

Martin Kolf (1889–1941) stammte aus Skierniewice und zog später nach Wittenberg. Dort saß er zwischen Herbst 1939 und März 1940 im Gefängnis. Von dort aus wurde er zunächst in KZ Sachsenhausen und am 6. September 1940 ins KZ Dachau verlegt, wo er am 28. Januar 1941 den Tod fand.[15]

HIER WOHNTE
BERT EMANUEL
KUHN
JG. 1938
ZWANGSWEISE UMGESIEDELT
1940 HALLE
DEPORTIERT 1942
SOBIBOR
ERMORDET 3.6.1942
Puschkinstraße 57
(ehemals Clausstraße)
 

Bert Manuel Kuhn (1938–1942) wurde in Wittenberg geboren. Er zog später nach Berlin und Halle (Saale). Am 1. Juni 1942 wurde er deportiert und zwei Tage später im Vernichtungslager Sobibor ermordet.[16]

HIER WOHNTE
GERHARD KUHN
JG. 1899
VERHAFTET 1938
BUCHENWALD
ZWANGSWEISE UMGESIEDELT
1940 HALLE
DEPORTIERT 1942
MAJDANEK
ERMORDET 21.7.1942
Puschkinstraße 57
(ehemals Clausstraße)
 

Gerhard Kuhn (1899–1942) stammte aus Josephsdorf. Er zog später nach Wittenberg, Berlin und Halle (Saale). Am 1. Juni 1942 wurde er deportiert und zwei Tage später im Vernichtungslager Sobibor ermordet.[17]

HIER WOHNTE
JOHANNA KUHN
GEB. LEVY
JG. 1907
ZWANGSWEISE UMGESIEDELT
1940 HALLE
DEPORTIERT 1942
SOBIBOR
ERMORDET 3.6.1942
Puschkinstraße 57
(ehemals Clausstraße)
 

Johanna Kuhn geb. Levy (1907–1942) stammte aus Josephsdorf. Er zog später nach Wittenberg, Berlin und Halle (Saale). Am 1. Juni 1942 wurde er deportiert und zwei Tage später im Vernichtungslager Sobibor ermordet.[18]

HIER WOHNTE
JOHANNA LEHMANN
GEB. SELIGMANN
JG. 1922
DEPORTIERT 1941
ŁODZ
ERMORDET 14.5.1943
Thomas-Müntzer-Straße 33
 

Johanna Lehmann geb. Seligmann (1922–1943) wurde in Jüterbog geboren und wohnte später in Wittenberg und Berlin. Von dort aus wurde sie am 1. November 1941 ins Ghetto Litzmannstadt deportiert, wo sie am 14. April 1943 zu Tode kam.[19]

HIER WOHNTE
RUDOLF PHILIPP
JG. 1907
VERHAFTET 1937
ZUCHTHAUS TORGAU
1939 ZUCHTHAUS COSWIG
1939 BUCHENWALD
ERMORDET 6.3.1940
Zimmermannstraße 25
Rudolf Martin Philipp (1907–1940) stammte aus Berlin-Charlottenburg und wohnte später in Coswig und Wittenberg. Am 29. Juni 1939 wurde er ins KZ Buchenwald deportiert, wo er am 6. März 1940 zu Tode kam.[20]
HIER WOHNTE
ISIDOR PREMINGER
JG. 1885
AUSGEWIESEN 1933
POLEN
1939 GALIZIEN
ERMORDET 12.10.1941
STANISLAU
Markt 25
 

Isidor Preminger (1885–1941) eröffnete 1929 in Wittenberg ein Geschäft, musste aber 1932 Insolvenz anmelden. Nach der Machtergreifung der Nationalsozialisten wurde er 1933 nach Polen ausgewiesen. Dort ließ er sich zunächst in Kattowitz nieder und zog nach dem deutschen Einmarsch weiter nach Ostgalizien. Dort wurde er am 12. Oktober 1941 beim Blutsonntag von Stanislau erschossen.[21]

HIER WOHNTE
BERTA RINDENAU
JG. 1919
DEPORTIERT 1942
RIGA
ERMORDET 29.10.1942
Jüdenstraße 7
 

Berta Rindenau (1919–1942) wurde in Wittenberg geboren. Sie wohnte später in Luckenwalde und zuletzt in Berlin und wurde von dort 25. Januar 1942 ins Ghetto Riga deportiert, wo sie den Tod fand.[22]

HIER WOHNTE
DORA RINDENAU
GEB. PREMINGER
JG. 1883
DEPORTIERT 1942
RIGA
ERMORDET
Jüdenstraße 7
Dora Rindenau geb. Preminger (1883–1942) stammte aus Bohorodczany. Sie wohnte zuletzt in Berlin und wurde von dort 25. Januar 1942 ins Ghetto Riga deportiert, wo sie den Tod fand.[23]
HIER WOHNTE
EVA ROSENBERG
GEB. HIRSCHFELDT
JG. 1907
DEPORTIERT 1942
ERMORDET IN
AUSCHWITZ
Mittelstraße 51
Eva Rosenberg geb. Hirschfeldt (1907–1942) wurde in Wittenberg geboren und lebte später in Berlin. Von dort aus wurde sie am 9. Dezember 1942 ins KZ Auschwitz-Birkenau deportiert und ermordet.[24]
HIER WOHNTE
ELISABETH SCHWARZ
GEB. BACKHAUS
JG. 1878
DEPORTIERT 1942
SOBIBOR
ERMORDET 3.6.1942
Schlossstraße 9
Elisabeth Schwarz geb. Backhaus (1878–1942) stammte aus Wittenberg und heiratete dort Simon Schwarz. 1939 zog das Ehepaar in ein Altersheim in Halle (Saale). Am 1. Juni 1942 wurden beide deportiert und zwei Tage später im Vernichtungslager Sobibor ermordet.[25]

Für Elisabeth Schwarz wurde auch ein Stolperstein in Halle (Saale) verlegt.

HIER WOHNTE
SIMON SCHWARZ
JG. 1878
DEPORTIERT 1942
SOBIBOR
ERMORDET 3.6.1942
Schlossstraße 9
 

Simon Schwarz (1878–1942) stammte aus Colmar. Am 18. November 1939 zog er mit seiner Frau in ein Altersheim in Halle (Saale). Am 1. Juni 1942 wurden beide deportiert und zwei Tage später im Vernichtungslager Sobibor ermordet.[26]

Für Simon Schwarz wurde auch ein Stolperstein in Halle (Saale) verlegt.

HIER WOHNTE
ALFRED SELIGMANN
JG. 1897
DEPORTIERT 1941
ŁODZ
ERMORDET
Thomas-Müntzer-Straße 33
 

Alfred Seligmann (1897–1941) stammte aus Gilgenburg und wohnte später in Wittenberg und Berlin. Von dort aus wurde er am 1. November 1941 ins Ghetto Litzmannstadt deportiert, wo er zu Tode kam.[27]

HIER WOHNTE
ELFRIEDE SELIGMANN
JG. 1899
DEPORTIERT 1941
ŁODZ
ERMORDET
Thomas-Müntzer-Straße 33
 

Elfriede Seligmann (1899–1941) stammte aus Gilgenburg und wohnte später in Wittenberg und Berlin. Von dort aus wurde sie am 1. November 1941 ins Ghetto Litzmannstadt deportiert, wo sie zu Tode kam.[28]

HIER WOHNTE
GERTRUD SELIGMANN
GEB. SOLOMON
JG. 1893
DEPORTIERT 1941
ŁODZ
ERMORDET
Thomas-Müntzer-Straße 33
 

Gertrud Seligmann geb. Salomon (1893–1941) stammte aus Exin und wohnte später in Wittenberg und Berlin. Von dort aus wurde sie am 1. November 1941 ins Ghetto Litzmannstadt deportiert, wo sie zu Tode kam.[29]

HIER WOHNTE
BERTA WIENER
GEB. SAND
JG. 1895
DEPORTIERT 1942
RIGA
ERMORDET
Breitscheidstraße 33
Berta Wiener geb. Sand (1895–ca. 1942) stammte aus Hohensalza. Sie wohnte in Wittenberg und später in Berlin-Wilmersdorf. Von dort aus wurde sie am 19. Januar 1942 ins Ghetto Riga deportiert, wo sie den Tod fand. Ihr genaues Todesdatum ist unbekannt.[30][31]
MARTIN WIENER
JG. 1922
FLUCHT
PALÄSTINA
Breitscheidstraße 33
Martin Wiener
HIER WOHNTE
MARGARETE
WITTENBERG
GEB. GOLDSTROM
JG. 1885
DEPORTIERT 1942
RIGA
ERMORDET 29.10.1942
Markt 20
Margarete Wittenberg geb. Goldstrom (1885–1942) stammte aus Wittenberg und wohnte später in Berlin. Von dort aus wurde sie am 26. Oktober 1942 ins Ghetto Riga deportiert, wo sie drei Tage später ermordet wurde.[32]

 

Verlegungen

Stolpersteine für die Geschwister Baumann

  • 19. Mai 2008: Markt 4 (3 Stolpersteine), Schlossstraße 9 (2)
  • 22. August 2009: Geschwister-Scholl-Straße 25, Heubnerstraße 24, Lutherstraße 17a (2)
  • 28. Oktober 2010: Thomas-Müntzer-Straße 33 (4), Zimmermannstraße 25
  • 13. Oktober 2011: Puschkinstraße 57 (ehemals Clausstraße) (6)
  • 28. Juli 2012: Jüdenstraße 29, Markt 20 (2), Mittelstraße 51
  • 25. März 2014: Collegienstraße 84 (2), Jüdenstraße 7 (2), Markt 2 (2)
  • 17. November 2016: Breitscheidstraße (2), Markt 25

Liste der Stolpersteine in Lutherstadt Wittenberg – Wikipedia

 

 

Bundesverfassungsgericht
– Erster Senat –
Schloßbezirk 3
76131 Karlsruhe

25. Juli 2022
Unser Zeichen: 273/22 K80

Sachbearbeiter:

Rechtsanwalt Prof. Dr. Christian Kirchberg


Sekretariat: Uschi Strenger
E-Mail: strenger@deubnerkirchberg.de
Durchwahl: (0721) 98548-22
d7/11995 KI

 

Verfassungsbeschwerde

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

des Herrn Michael Dietrich Düllmann, Brüsseler Straße 11, 53117 Bonn

–     Beschwerdeführer –

Proz.Bev.: RAe Deubner & Kirchberg, Erzbergerstraße 113 A, 76133 Karlsruhe

gegen das Urteil des BGH vom 14.06.2022 – VI ZR 21/20 – und gegen die Urteile der Vorinstanzen

wegen Entfernung der „Wittenberger Judensau“

2 Abschriften anbei

erheben wir namens und im Auftrag des Beschwerdeführers (Vollmacht gemäß § 22 Abs. 2 BVerfGG anbei)

 

Verfassungsbeschwerde

 

zum Bundesverfassungsgericht und beantragen wie folgt:

  1. Das Urteil des VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs vom 14.06.2022 – VI ZR 172/20 –,das Urteil des Oberlandesgerichts Naumburg vom 04.02.2020 – 9 U 54/19 – und das Urteil des Landgericht Dessau-Roßlau vom 05.2019 – 2 O 230/18 – verletzen Grundrechte des Beschwerdeführers, insbesondere aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 GG (Persönlichkeitsrecht), Art. 3 Abs. 3 GG (Benachteiligung wegen der „Rasse“ und wegen des Glaubens) und Art. 4 Abs. 1 GG (Glaubensfreiheit).
  2. Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 14.06.2022 – VI ZR 172/20 – wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung über die Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Naumburg vom 04.02.2020 an den Bundesgerichtshof zurückverwiesen.
  3. Das Land Sachsen-Anhalt und die Bundesrepublik Deutschland haben dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen des Verfassungsbeschwerde-Verfahrens zu erstatten.

I.
Gegenstand des Verfahrens

Der Beschwerdeführer ist Jude und Mitglied einer jüdischen Gemeinde in Deutschland. Er verlangt von der Stadtkirchengemeinde in Wittenberg die Beseitigung eines aus dem 13. Jahrhundert stammenden, im 16. Jahrhundert durch eine Inschrift ergänzten Sandsteinreli- efs an der Stadtkirche, das, so vorliegend der Bundesgerichtshof (Rn. 9), »… Juden und ihr[en] Glauben in besonders krasser Weise verhöhnt, verunglimpft und herabwürdigt

Das 1,0 m x 1,20 m große und in einer Höhe von 4 m am Südostflügel der Stadtkirche in Wittenberg angebrachte Relief stellt ein Schwein („Judensau“) mit seinem Ferkel dar, an dessen Zitzen Menschenkinder säugen, die durch ihre Spitzhüte als Juden identifiziert werden sollen; ein dritter Jude drängt das Ferkel von der Sau ab und verhindert zu dessen natürlichen Drang zu den Zitzen seiner Mutter. Ein ebenfalls durch seinen Hut als Jude zu identifizierender Mensch hebt den Schwanz der Sau und blickt ihr mit sichtbarem Interesse in ihren After. Im Jahr 1570 wurde in Anlehnung an zwei von Martin Luther 1543 veröffentlichte antijudaistische Schriften über der Sau die Inschrift „Rabini Schem Ha Mphoras“, ein hebräischer Verweis auf den unaussprechlichen Namen Gottes bei den Juden, angebracht (Abbildung anbei – Anl. Bf.1).

Der Beschwerdeführer hatte bisher mit seiner Klage keinen Erfolg. Die zuletzt gegen das Urteil des OLG Naumburg vom 04.02.2020 eingelegte Revision wurde vom Bundesgerichtshof durch Urteil vom 14.06.2022, zugestellt am 01.07.2022, zurückgewiesen. Maßgeblich hat dabei der zuständige VI. Zivilsenat auf die „Kontextualisierung“ dieses „Schandmals“ und seine (angebliche) Umwidmung zu einem „Mahnmal“ abgestellt.

Mit dieser Relativierung des fraglichen Sandsteinreliefs ist die massive Verletzung der im Antrag dieser Verfassungsbeschwerde als verletzt gerügten Grundrechte des Beschwerdeführers als Jude in Deutschland nicht ausgeräumt. Mit der Verfassungsbeschwerde verfolgt er deshalb sein Anliegen, das Sandsteinrelief zu entfernen, nachdrücklich weiter.

Beigefügt sind der Verfassungsbeschwerde zunächst noch das Urteil des Landgerichts Des- sau-Roßlau vom 24.05.2019 (Anl. Bf.2), das Urteil des Oberlandesgerichts Naumburg vom 04.02.2030 (Anl. Bf.3), die Revisionsbegründung vom 28.05.2020 (Anl. Bf.4), die Revisionserwiderung vom 18.03.2021 (Anl. Bf.5) und das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 14.06.2022 (Anl. Bf.6).

 

II.
Das BGH-Urteil vom 06.2022

Der VI. Zivilsenat des BGH hat sein vorliegend ergangenes Revisionsurteil im Wesentlichen wie folgt begründet:

  1. Der Kläger sei aktivlegitimiert. Denn das beanstandete Sandsteinrelief verhöhne und verunglimpfe das gesamte jüdische Volk und seine Region, mithin das Judentum als Ganzes. Durch eine solche Darstellung werde der Geltungs- und Achtungsanspruch eines jeden in Deutschland lebenden Juden angegriffen. Diese Personengruppe sei durch den nationalsozialistischen Völkermord zu einer Einheit verbunden, die sie aus der Allgemeinheit hervortreten lasse. Der vom deutschen Staat im Zweiten Weltkrieg mit dem Ziel der Ausrottung des jüdischen Volkes begangene Massenmord an Juden präge den Geltungsanspruch und Achtungsanspruch eines in Deutschland lebenden Juden. Es gehöre zum personalen Selbstverständnis eines jeden Juden, als Teil einer durch das unfassbare Unrecht herausgehobenen Personengruppe begriffen zu werden, die besonders verletzlich sei und der gegenüber eine besondere moralische Verantwortlichkeit aller anderen Deutschen bestehe; dieses Selbstverständnis sei Teil ihrer Würde (Rn. 10 ).
  2. Die in dem beanstandeten Relief zum Ausdruck kommende Aussage sei geeignet gewesen, den Kläger in seinem Recht auf Achtung seiner Persönlichkeit zu verletzen. Der sonst zur Feststellung einer Persönlichkeitsrechtsverletzung erforderlichen Abwägung der widerstreitenden Grundrechte und Interessen im konkreten Einzelfall bedürfe es ausnahmsweise nicht, weil die Aussage als „Schmähung“ zu qualifizieren Eine Äußerung nehme den Charakter einer Schmähung zwar erst dann an, wenn nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund stehe. So verhalte es sich aber im Streitfall. Die in dem Relief verkörperte Aussage habe für sich genommen keinen irgendwie nachvollziehbaren Bezug zu einer sachlichen Auseinandersetzung; nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ziele sie vielmehr darauf ab, Juden und ihren Glauben verächtlich zu machen und zu verhöhnen (Rn. 12).
  3. Die in dem beanstandeten Relief zum Ausdruck kommende Aussage sei der Beklagten auch zuzurechnen. Diese habe durch ihren Gemeindekirchenrat im Jahre 1983 entschieden, das Relief im Rahmen von Sanierungsarbeiten an der Kirche an seinem Ort zu belassen und ebenfalls zu sanieren, und habe dementsprechend die Sanierung durch- geführt. Hierdurch habe sie den rechtsverletzenden Zustand durch ein ihr zurechenbares Verhalten aufrechterhalten oder sogar – durch Herstellung einer infolge der Sanierung besseren Erkennbarkeit des diffamierenden Aussagegehalts – intensiviert (Rn. 14).
  4. Die Beklagte habe den jedenfalls bis zum 11.11.1988 bestehenden rechtsverletzenden Zustand aber dadurch beseitigt, dass sie unter dem Relief eine nach den örtlichen Verhältnissen nicht zu übersehende, in Bronze gegossene Bodenplatte mit der Inschrift „Gottes eigentlicher Name, der geschmähte Schem Ha Mphoras, den die Juden vor den Christen fast unsagbar heilighielten, starb in 6 Millionen Juden unter einem Kreuzeszeichen“ enthüllt und in unmittelbarer Nähe dazu einen „Schrägaufsteller“ mit der Überschrift „Mahnmal an der Stadtkirche Wittenberg“ angebracht habe, der den historischen Hintergrund des Reliefs und die Bronzeplatte näher erläutert habe. Aus der maßgeblichen Sicht eines unvoreingenommenen und verständigen Betrachters habe sie damit das bis dahin als Schmähung von Juden zu qualifizierende Sandsteinrelief – das „Schandmal“ – in ein Mahnmal zum Zwecke des Gedenkens und der Erinnerung an die jahrhundertelange Diskriminierung und Verfolgung von Juden bis hin zur Shoa umgewandelt und sich von der früheren Aussage – wie sie im Relief bei isolierter Betrachtung zum Ausdruck komme – (Rn. 15).
  5. Entgegen der Auffassung der Revision könnte der von dem Sandsteinrelief ausgehende rechtsverletzende Zustand also nicht allein durch Entfernung des Reliefs beseitigt wer- den: »Auch wenn das Relief von Anfang an und immer nur der Diffamierung und Verunglimpfung von Juden diente und kaum eine bildliche Darstellung denkbar ist, die in höherem Maße im Widerspruch zur Rechtsordnung steht, gebietet die Rechtsordnung nicht seine Beseitigung«. Wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen habe, habe die Beklagte den fortdauernden Störungszustand nicht nur etwa durch seine voll- ständige Verhüllung, sondern auch dadurch beseitigen können, »… dass sie sich von dem im Relief verkörperten Aussagegehalt distanziert, dieses kontextualisiert und in eine Stätte der Mahnung zum Zwecke des Gedenkens und der Erinnerung an die jahrhundertelange Diskriminierung und Verfolgung von Juden bis zum Holocaust umwandelt.« Denn auch dadurch werde dem Relief der rechtsverletzende Aussagegehalt genommen (Rn. 16).
  6. Anders als die Revision meine, trage ein solches Vorgehen der besonderen historischen und politischen Situation, in die der Streitfall eingebettet sei, mindestens ebenso gut Rechnung wie die vom Kläger beanspruchte Entfernung des Reliefs. Dieses sei Ausdruck und Beleg des christlichen Antijudaismus, der sich über Jahrhunderte hinzog und Grundlage für den Antisemitismus und schließlich die Shoa gewesen sei. Hinreichend kontextualisiert illustriere das Relief die Mitverantwortung der christlichen Kirche für die jahrhundertelange Ausgrenzung, Verfolgung und Ermordung von Juden und ermöglicht eine Aufklärung und inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Ziel, Hass, Ausgrenzung und Antisemitismus entgegenzutreten (Rn. 17).
  7. Ohne Erfolg wende sich die Revision auch gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, die Beklagte habe sich von dem im Relief verkörperten Aussagegehalt erfolgreich distanziert und dieses in ein Mahnmal zum Zwecke des Gedenkens und der Erinnerung an die jahrhundertelange Diskriminierung und Verfolgung von Juden bis zum Holocaust umgewandelt. Bei ihrem Einwand, die Beklagte könne sich schon gar nicht von dem beleidigenden Aussagegehalt des an ihrer Kirche angebrachten und von ihr sanierten Re- liefs distanzieren, übersehe sie, dass Aussagen mit Wirkung für die Zukunft einen anderen Sinngehalt bekommen könnten, wenn sie in einen anderen Kontext gestellt wür- den. Auch rüge die Revision zu Unrecht, das Berufungsgericht habe den für die Erfassung des Aussagegehalts maßgeblichen Kontext falsch bestimmt und rechtsfehlerhaft die Bronzeplatte und den Informationstext auf dem Schrägaufsteller in die Betrachtung mit einbezogen (Rn. 18 ):
  • Nach der gefestigten Rechtsprechung sei der Sinngehalt einer Aussage, die auch bildlich erfolgen könne, unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs, in dem sie stehe, und der Begleitumstände, die für den Rezipienten erkennbar seien, zu bestimmen. Maßgeblich sei dabei weder die subjektive Absicht des sich Äußernden noch das subjektive Verständnis des von der Aussage Betroffenen, sondern der Sinn, den sie nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums habe (Rn. 21):
  • Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts könne der Betrachter des Sandsteinreliefs die Bronzeplatte und die in unmittelbarer Nähe aufgestellte Informationstafel, die sich beide am Fuß der Kirche unter dem in ca. 4 m Höhe angebrachten Relief befänden, nach den örtlichen Verhältnissen nicht übersehen. Dass sie mit dem Relief kein einheitliches Werk bildeten und sich von diesem historisch und stilistisch unterschieden, stehe ihrer Berücksichtigung bei der Bestimmung des Aussagegehalts des Reliefs nicht entgegen. Gleiches gelte für den Umstand, dass die Erfassung des genauen Inhalts der 3 Objekte eine unterschiedliche Blickrichtung des Betrachters und eine nähere Befassung mit dem jeweiligen Objekt erfor- derten. Dies gelte umso mehr, als sich auch die Darstellung in dem in etwa 4 m Höhe angebrachten Sandsteinrelief dem Betrachter erst nach genauerem Hinsehen erschließe. Entgegen der Auffassung der Revision widerspreche es nicht der Lebenserfahrung, dass der unvoreingenommene und verständigen Betrachter des Reliefs auch die Bronzeplatte und die in unmittelbarer Nähe aufgestellte Informationstafel in den Blick nehme (Rn. 22).
  • Der verständige Betrachter entnehme den 3 Objekten, dem Relief einerseits und der Platte und dem Informationstext in dem Schrägaufsteller andererseits, im Gesamtzusammenhang, dass sich die Beklagte von der diffamierenden und judenfeindlichen Aussage, die dem Relief bei isolierter Betrachtung zu entnehmen sei, distanziere und dieses nunmehr als Teil eines Gesamtensembles zum Zwecke des Gedenkens und der Erinnerung an die jahrhundertelange Diskriminierung und Verfolgung von Juden bis hin zum Holocaust und als Zeugnis für die Mitverantwortung der christlichen Kirche präsentiere. Das wird im Einzelnen ausgeführt (Rn. 23 ).
  1. Aber auch wenn man annähme, die Beklagte habe sich durch die Enthüllung der in Bronze gegossenen Bodenplatte und die Aufstellung des Schrägaufstellers noch nicht hinreichend von der im Relief bei isolierter Betrachtung zum Ausdruck kommenden Aussage distanziert, könnte der Kläger nicht die allein begehrte Entfernung des beanstandeten Sandsteinreliefs verlangen. Denn der Abwehranspruch aus § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB sei auf die Beseitigung des andauernden rechtswidrigen Störungszustands, nicht hingegen auf eine bestimmte Handlung gerichtet. Nach der gefestigten Rechtsprechung müsse es grundsätzlich dem Schuldner überlassen bleiben, wie er den Störungszustand beseitige. (Rn. ).
  2. Der Kläger könne den geltend gemachten Anspruch auf Entfernung des Sandsteinreliefs auch nicht aus auf 1004 Abs. 1 S. 1 analog, § 843 Abs. 2 BGB i.V.m. § 185 StGB ableiten. Insoweit würden die vorgenannten Ausführungen entsprechend gelten; auf sie werde Bezug genommen (Rn. 27).

 

III.
Verfassungsrechtliche Würdigung

1.
Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig.

Der Beschwerdeführer ist als „Jude in Deutschland“ befugt, gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG eine Verletzung seines durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG geschützten Persönlichkeitsrechts sowie seiner Grundrechte aus Art. 3 Abs. 3 GG und Art. 4 Abs. 1 GG durch die hier angefochtenen Gerichtsurteile, mit denen seine Klage auf Entfernung der „Wittenberger Judensau“ von der Fassade der Stadtkirche in Wittenberg zurückgewiesen worden ist, vor dem Bundesverfassungsgericht geltend zu machen. Insofern wird auf die Rn. 11 des angefochtenen BGH-Urteils vom 14.06.2022 verwiesen; den dortigen Ausführungen ist im Prinzip nichts hinzuzufügen.

Mit dem vorgenannten BGH-Urteil vom 14.06.2022 ist der Rechtsweg gemäß § 90 Abs. 2 BVerfGG erschöpft; die Durchführung eines Anhörungsrüge-Verfahrens nach § 321a ZPO ist nicht angezeigt, da der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht geltend machen kann und nicht geltend machen will.

Die 1-Monats-Frist des § 93 Abs. 1 S. 1 BVerfGG zur Einlegung der Verfassungsbeschwerde wird mit dem vorliegenden Schriftsatz gewahrt, da das letztinstanzliche Urteil dem Bevollmächtigten des Beschwerdeführers am 01.07.2022 (Fristablauf danach: 01.08.2022) zugestellt worden ist.

Dem Erfordernis der ausreichenden Begründung der Verfassungsbeschwerde und der Vorlage der einschlägigen Unterlagen (§§ 23 Abs. 1, 92 BVerfGG) tragen die Ausführungen in diesem Beschwerdeschriftsatz Rechnung.

 

2.
Die Verfassungsbeschwerde ist auch begründet.

(a)
Verletzte Grundrechte

 

Mit dem BGH ist zunächst davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer als „Jude in Deutschland“ durch das beanstandete Relief (nebst der dazugehörigen Überschrift) an der Stadtkirche in Wittenberg schwer in seinem durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt wird. Das ist offensichtlich und bedarf keiner weiteren Vertiefung.

Verbunden mit dieser schweren Persönlichkeitsrechtsverletzung ist aber auch eine Verletzung des speziellen Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 3 GG, wonach niemand wegen seiner „Rasse“ benachteiligt“ werden darf. Mit der Verwendung des Begriffs „Rasse“ ist in diesem Zusammenhang keine Übernahme der Rassenideologie des „Dritten Reichs“ verbunden; gemeint ist damit die explizite Abwendung des Grundgesetzes von rassistischer Ausgrenzung und Vernichtung im deutschen Nationalsozialismus, deren Opfer millionenfach die jüdische Bevölkerung in Deutschland und in den von Deutschland während des Zweiten Weltkriegs besetzten Ländern war (vgl. Boysen, in: v. Münch/Kunig, GG-Komm., Bd. I, 7. Aufl. 2021, Rn. 179 zu Art. 3 m.w.Nw.).

In gleicher Weise maßgeblich ist vorliegend der weitere besondere Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 3 GG, wonach niemand wegen seines Glaubens und seiner religiösen Anschauungen benachteiligt werden darf. Diese Grundrechtsgarantie überschneidet sich zugleich mit der unmittelbar einschlägigen Glaubens- und Religionsfreiheit des Art. 4 Abs. 1 GG, wobei Art. 3 Abs. 3 GG die Zugehörigkeit zu einer bestimmten religiösen Gemeinschaft vor Ungleichbehandlungen schützt, während Art. 4 Abs. 1 GG eher die Ungleichbehandlung aufgrund „bestimmter Tätigkeiten“ im Visier hat (so die Interpretation von Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG, Komm., 16. Aufl. 2020, Rn. 147 zu Art. 3 und Rn. 25 zu Art. 4, jeweils m.w.Nw. aus der Rechtsprechung des BVerfG).

Es steht außer Zweifel, dass die vorgenannt Grundrechtsgewährleistungen, also Art. 3 Abs. 3 GG und Art. 4 Abs. 1 GG, neben der massiven Verletzung des durch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG geschützten Persönlichkeitsrechts des Beschwerdeführers ebenfalls nicht nur durch die „Wittenberger Judensau“ als solche , sondern insbesondere auch durch die Zurückweisung des von ihm geltend gemachten Anspruchs auf deren Entfernung in ihrem Kern verletzt werden und zu gleich das Gewicht bzw. die Schwere der Persönlichkeitsrechtsverletzung vertiefen.

(b)
Vom „Schandmal“ zum „Mahnmal“ ?

 

Der BGH räumt ein, dass es der sonst zur Feststellung einer Persönlichkeitsrechtsverletzung (auf die sich der BGH beschränkt) erforderlichen Abwägung der wider- streitenden grundrechtlichen Interessen in diesem konkreten Einzelfall ausnahmsweise nicht bedürfe, weil die Aussage als „Schmähung“ zu qualifizieren sei (Rn. 12, unter Bezugnahme auf BVerfG, Beschluss vom 19.08.2020, NJW 2021, 148 Rn. 14 ff.). Denn die in dem Relief verkörperte Aussage habe keinen irgendwie nachvollziehbaren Bezug zu einer sachlichen Auseinandersetzung; sie ziele viel- mehr ausschließlich darauf ab, Juden und ihren Glauben verächtlich zu machen und zu verhöhnen (BGH a.a.O.). Dem schließt sich die Verfassungsbeschwerde an; gleichzeitig legt der Beschwerdeführer allerdings Wert auf die Feststellung, dass es hier nicht nur um eine „Schmähung“ oder „Beleidigung“ im üblichen Sinne von Verhöhnung und Verspottung ging, sondern um Rufmord, dem der Mord folgte – sowohl zu Zeiten der Anbringung des Reliefs an der Wittenberger Stadtkirche als auch in den nachfolgenden Jahrhunderten bis hin zur Shoa!

Die vom BGH demgegenüber jedoch beschworene »Kontextualisierung« des »von Anfang an und immer nur der Diffamierung und Verunglimpfung von Juden« die- nenden Sandsteinreliefs an der Wittenberger Stadtkirche, von dem auch der BGH einräumt, dass »… kaum eine bildliche Darstellung denkbar ist, die in höherem Maße im Widerspruch zur Rechtsordnung steht« (Rn. 16), ist entgegen der Auffas- sung des BGH weder allgemein noch konkret geeignet, die damit verbundene, schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung des Beschwerdeführers als „Jude in Deutschland“ zu relativieren oder gar zu neutralisieren und, wie sich das der BGH vorstellt (a.a.O.), dementsprechend aus dem „Schandmal“ (sogar) ein „Mahnmal“ zu machen.

 

Im Einzelnen:

(1)
Der Aussagegehalt des Sandsteinreliefs

Um die bizarre bzw. perverse Bildersprache des Sandsteinreliefs, das die Juden als einen widernatürlichen Abschaum der Menschheit darstellen soll, vollends nachvollziehen zu können, ist noch folgende Erläuterung angezeigt (nach Wikipedia, Artikel „Judensau“, und den dortigen Nachweisen; Abfrage: 15.07.2022).

Die Vergleiche oder Assoziierung von Juden mit Schweinen auch und gerade deshalb, weil das Schwein im Judentum erklärtermaßen als unrein gilt, geht auf das frühe Mittelalter zurück. Das bildhafte „Judensau“-Motiv in und an Kirchengebäuden ging noch darüber hinaus; mittelalterliche Plastiken oder Wandbilder einer „Judensau“ stellten Menschen und Schweine in intimen Kontakt dar. Die menschlichen Figuren zeigen die typischen Kennzeichen der vom Laterankonzil 1215 verordneten Judentracht, etwa einen „Judenhut“ oder einen „Gelben Ring“. Oft saugen diese Figuren wie Ferkel an den Zitzen einer Sau, küssen, lecken oder umarmen Schweine. In anderen Varianten reiten sie verkehrt herum auf einem Schwein, das Gesicht dem Anus zugewandt, aus dem Kot und Urin spritzt. Die Obszönität der Bilder zielte auf eine möglichst wirksame Diffamierung der dargestellten und sollte beim Betrachter Ekel, Schamgefühl, Hass und Verachtung hervorrufen. Dies sollte gläubige Juden in besonders quälender Form öffentlich verunglimpfen, demütigen und aus der menschlichen Gemeinschaft ausgrenzen. Dem Betrachter des Motivs wurde suggeriert, dass Juden besonders sündige, abstoßende, verkehrte und ausschweifende Dinge tun und mit Schweinen artverwandt seien. Das sprach den Juden ihre Menschenwürde ab und zementierte gleichzeitig eine gesellschaftliche Distanz zur jüdischen Minderheit, worin Historiker einen Vorläufer des späteren Antisemitismus bis hin zum Holocaust sehen.

Im Falle der „Wittenberger Judensau“ kommt noch Folgendes hinzu, das sie maßgeblich von den übrigen Darstellungen dieser Art in Deutschland unter- scheidet: Denn die ursprüngliche Fassung des aus dem 13. Jahrhundert stammenden Sandsteinreliefs wurde im 16. Jahrhundert durch die darüber angebrachte, in kunstvollen, golden unterlegten Lettern gefasste Überschrift „Rabini Schem Ha Mphoras“ ergänzt. Das nahm Bezug auf Martin Luthers Schmähschrift „Vom Schem Hamphoras“ von 1543, wo er das das Sandsteinreliefs an „seiner“, der Wittenberger Stadtkirche, wie folgt deutete:

»Hinter der Saw steht ein Rabin, der hebt der Saw das rechte Bein empor und mit seiner lincken hand zeucht er den pirtzel über sich, bückt und kuckt mit großem vleis der Saw unter dem pirtzel in den Thalmud hinein, als wollt etwas scharffes und sonderliches lesen und ersehen

Damit stellte Luther die „Judensau“ mit dem Talmud gleich und verhöhnt die Bibelauslegung der Rabbiner und den jüdischen Glauben insgesamt als schmutzige, abstoßende „Schweinerei“, einschließlich der von den Juden für Gottes heiligen Namen gewählten Bezeichnung  „Schem Ha Mphoras

(2.)
Die „Kontextualisierung“ der „Wittenberger Judensau“

Die beklagte Stadtkirchengemeinde habe, so der BGH (Rn. 17), den jedenfalls bis zum 11.11.1988 bestehenden rechtsverletzenden Zustand aber dadurch beseitigt, dass sie unter dem Relief eine nach den örtlichen Verhältnissen nicht zu übersehende, in Bronze gegossene Bodenplatte mit der Inschrift:

»Gottes eigentlicher Name, der geschmähte Schem Ha Mphoras, den die Juden vor den Christen fast unsagbar heilig  hielten, starb in 6 Millionen Juden unter einem Kreuzeszeichen«

enthüllt und in unmittelbarer Nähe dazu einen „Schrägaufsteller“ mit der Überschrift »Mahnmal an der Stadtkirche Wittenberg« angebracht habe, der den historischen Hintergrund des Reliefs und die Bronzeplatte näher erläutere. »Aus der maßgeblichen Sicht eines unvoreingenommenen und verständigen Betrachters«, habe sie, so der BGH, das bis dahin als Schmähung von Juden zu qualifizierende Sandsteinreliefs – das »Schandmal« – in ein Mahnmal zum Zwecke des Gedenkens und der Erinnerung an die jahrhundertelange Diskriminierung und Verfolgung von Juden bis hin zur Shoa umgewandelt und sich von der früheren Aussage – wie sie im Relief bei isolierter Betrachtung zum Ausdruck komme – distanziert.

Je ein Foto der Bronzeplatte und des „Schrägaufstellers“ sowie eine Gesamt- ansicht von Sandsteinrelief, Bronzeplatte und Schrägaufsteller sind als Anl. Bf.7 a-c beigefügt. Der Text auf dem „Schrägaufsteller“ lautet wie folgt (vgl. auch dessen Wiedergabe unter Rn. 2 des BGH-Urteils):

 

»Mahnmal an der Stadtkirche Wittenberg:

An der Südostecke der Stadtkirche Wittenberg befindet sich seit etwa 1290 ein Hohn- und Spottbild auf die jüdische Religion. Schmähplastiken dieser Art, die Juden in Verbindung mit Schweinen zeigen Tiere, die im Juden- tum als unrein gelten waren besonders im Mittelalter verbreitet. Aktuell existieren noch etwa 50 derartige Bildwerke.

Judenverfolgungen fanden in Sachsen Anfang des 14. Jahrhunderts und 1440 statt, 1536 wurde Juden der Aufenthalt in Sachsen grundsätzlich verboten.

Martin Luther veröffentlichte 1543 die antijudaistischen Schriften „Von den Juden und ihren Lügen“ und „Vom Schem Hamphoras und vom Geschlecht  Christi, auf die sich die Inschrift der Schmähplastik bezieht. Sie wurde 1570 angebracht wie der lateinische Text an der Traufe, der die von Martin Luther angestoßene Reformation mit der Tempelreinigung Jesu (Matthäus 21) gleichsetzt und gegen „Papisten“ polemisiert.

Das Mahnmal unterhalb der Schmähplastik wurde im November 1988 enthüllt, fünfzig Jahre nach dem Beginn der Judenprogrome im national- sozialistisch beherrschten Deutschland. Die in Bronze gegossene Boden- platte zeigt vier gegeneinander verkippte Trittplatten, die aussehen, als seien sie in morastigem Untergrund verlegt. Die Fugen ergeben ein Kreuzeszeichen. Der umlaufende Text verbindet die Inschrift der Schmähschrift mit dem Holocaust: „Gottes eigentlicher Name/der geschmähte Schem Ha Mphoras /den die Juden vor den Christen/fast unsagbar heilig hielten/starb in 6 Millionen Juden/unter einem Kreuzeszeichen“. Dazu steht in hebräischer Schrift der Beginn vom Psalm 130: „Aus der Tiefe rufe ich, Herr zu Dir“. Die Bronzeplatte entwarf der Bildhauer Wieland Schmiedel.
Die Umschrift verfasste der Schriftsteller Jürgen Rennert.«

 

 

(3)   Ungeeignetheit der „Kontextualisierung“

Die vom BGH beschworene Kontextualisierung des streitigen Sandsteinreliefs durch die Bodenplatte und durch den Text auf dem „Schrägaufsteller“ ist we- der generell noch im konkreten Fall geeignet, den »rechtsverletzenden Zu- stand« in Gestalt der Darstellung der „Wittenberger Judensau“ zu beseitigen (so aber BGH, Rn. 15).

(a)
Die Belassung des Sandsteinreliefs mit der „Wittenberger Judensau“ nicht nur an einer christlichen Kirche, sondern damit auch in aller Öffentlichkeit kann in Deutschland bereits generell nach dem unvorstellbaren und unbeschreiblichen Verbrechen des Holocausts mit der in industriellem Maßstab durchgeführten Ermordung von nahezu 6 Millionen Juden nicht (mehr) akzeptiert werden. Es geht also nicht, wie von den Befürwortern des Belassens der „Wittenberger Judensau“ an der Fassade der dortigen Stadtkirche geltend gemacht, um eine ahistorische Bilderstürmerei, sondern um das längst fällige Eingeständnis, dass Darstellungen gerade aus historischen Gründen aus der Öffentlichkeit verbannt gehören.

Mit anderen Worten: Der so öffentlich präsentierte, abstoßende und »in Stein gemeißelte Antisemitismus« (so der Vorsitzende des VI. Zivilsenats des BGH in der mündlichen Verhandlung) verschließt sich von vornherein jeder Relativierung und Kontextualisierung, insbesondere auch einer solchen in historischer Hinsicht. Genauso wenig wie es jemandem einfallen

würde bzw. eingefallen ist, Hakenkreuz-Embleme oder Hitlerbüsten in der Öffentlichkeit zu belassen und (lediglich) zu kontextualisieren, verliert so ein „Schandmal“ wie die an der Wittenberger Stadtkirche angebrachte „Judensau“ seine abstoßende Wirkung durch Beifügung von „Erklärtafeln“. Das gilt umso mehr und erst recht, als es nicht nur um die mittelalterliche Darstellung der „Judensau“ und ihrer die Schmähung noch vertiefende Kommentierung durch Martin Luther selbst geht, sondern weil die- se zutiefst beleidigende Manifestierung eines unversöhnlichen Judenhasses das Menetekel eines sich über die Jahrhunderte immer mehr verstärkenden Antisemitismus darstellt, der in die Shoa einmündete, aufgrund deren Deutschland auf unabsehbare Zeit gebrandmarkt ist.

Es wäre deshalb eigentlich das Mindeste (gewesen), als Reaktion auf die apokalyptische Judenverfolgung im „Dritten Reich“ Darstellungen von der Art der „Wittenberger Judensau“ zu entfernen bzw. auszumerzen, zumal von kirchlichen Gebäuden. Ob solche Abbildungen oder Darstellungen stattdessen in einem Museum für eine naturgemäß beschränkte und zu- gleich konkret interessierte Öffentlichkeit sowie dort in unmittelbarem Zusammenhang „kontextualisiert“ untergebracht bzw. ausgestellt werden könnten oder sollten, kann dahinstehen.

Der Grundgesetzgeber, der das Grundgesetz nach der Rechtsprechung des BVerfG erklärtermaßen als Gegenentwurf zu dem Unrechtsregime des Nationalsozialismus geschaffen hat (Beschl. v. 04.11.2009, BVerfGE 124, 300 Rn 63 f.), hat den von ihm geschützten Grundrechten der Art. 2 – 19 GG in Art. 1 Abs. 1 GG die Menschenwürde vorangestellt. Sie ist zugleich zusammen mit Art. 2 Abs. 1 GG integraler Bestandteil des Persönlichkeits- rechts, das, so zutreffend der BGH in seinem hier angefochtenen Urteil (Rn. 11), auch und gerade von jedem „Juden in Deutschland“ nicht nur gegenüber dem geschichtlichen und fortbestehenden, sondern auch gegenüber dem aktuell wieder aufflammenden Antisemitismus beansprucht und geltend gemacht werden kann. Dieser Anspruch gebietet aus den genannten verfassungsrechtlichen Gründen und natürlich auch aus politi- schen und moralischen Gründen die Entfernung der „Judensau“ von der Wittenberger Stadtkirche, ohne wenn und aber (so ausdrücklich auch die Rev.Begr. vom 28.05.2020, Anl. Bf.4, s. dort S. 5).

 

Die Verneinung dieses Anspruchs durch den BGH hat, anders kann man sich das nicht erklären, uneingestanden eben doch mit dem als vorrangig akzeptierten Interesse der Kirchen daran zu tun, keine Eingriffe in die Integrität ihrer Gotteshäuser hinnehmen zu müssen. Dabei wird im Übrigen auch übersehen, dass die als „Gegengift“ zur Darstellung der „Wittenberger Judensau“ vom BGH beschworene Kontextualisierung durch die Bronzeplatte und durch den „Schrägaufsteller“ die abstoßende Wirkung des unsäglichen Sandsteinreliefs paradoxerweise nicht neutralisieren, sondern eigentlich noch verstärken und das Interesse der Öffentlichkeit darauf fokussieren dürfte; das geht hin bis zur politischen Vereinnahmung dieser symbolträchtigen Darstellung des Antisemitismus durch rechtsgerichtete Gruppierungen, wie beispielhaft die Pressemitteilung des Kreisverbandes Wittenberg der AfD vom 31.05.2017 über die »Petition zum Erhalt des Reliefs der „Judensau“ an der Wittenberger Stadtkirche« sowie die nach Er- lass des BGH-Urteils unter der Überschrift »Und sie bleibt doch: „Die Judensau“« im Internet veröffentlichte Mitteilung der Neonazivereinigung

„DER III.WEG“ belegen (Anl. Bf.8 a – b).

(b)
Selbst wenn man es, wie der BGH, grundsätzlich für möglich hielte, dass eine Kontextualisierung »… der besonderen historischen und ethischen Situation, in die der Streitfall eingebettet ist, mindestens ebenso gut Rechnung [erg.: trägt] wie die vom Kläger beanspruchte Entfernung des Reliefs« (Rn. 17), so kann dies im Blick auf die insoweit konkret angesprochene Bronzeplatte mit Inschrift sowie auf den „Schrägaufsteller“ mit Text nicht angenommen, sondern muss, im Gegenteil, nachdrücklich verneint werden:

 

(ba)
Zu Recht ist in der Revisionsbegründung (Anl. Bf.4, s. dort S. 6 f.)

geltend gemacht worden, dass die Bodenplatte und der „Schrägaufsteller“ mit dem Relief kein einheitliches Werk bildeten, das eine Gesamtbetrachtung gebiete oder zumindest nahelege. Sie seien von diesem vielmehr sowohl räumlich wie auch stilistisch und historisch getrennt bzw. unterschieden, zumal speziell die Bodenplatte gegen- über dem in 4 m Höhe angebrachten Relief eine völlig andere – um- gekehrte –Blickrichtung erfordere. Ebenso stehe der Schrägaufsteller zunächst nicht erkennbar in Bezug zu der „Judensau“, auch und gerade seine Überschrift »Mahnmal an der Stadtkirche Wittenberg« nicht.

Der BGH begnügt sich damit, diese Betrachtungsweise zurückzuweisen, und im  Übrigen mit dem (unzureichenden) Hinweis darauf, dass es nicht der Lebenserfahrung widerspreche, »… dass der unvoreingenommene und verständige Betrachter des Reliefs auch die Bronzeplatte und die in unmittelbarer Nähe aufgestellte Informationstafel in den Blick nimmt.« (Rn. 20). Diese inhaltsleere, doppelt verneinende (»… widerspricht nicht«) These wird dem differenzierten Vor- trag in der Revisionsbegründung und der Dislozierung/Andersartigkeit sowie der Bildmächtigkeit des Sandsteinreliefs einerseits und der dahinter zurückstehenden, dieses angeblich kontextualisierenden Bodenplatte/Schrägaufsteller andererseits keinesfalls gerecht.

(bb)
Der »unvoreingenommene, verständige Betrachter«, so weiter der BGH, »… entnimmt den drei Objekten im Gesamtzusammenhang, dass sich die Beklagte von der diffamierenden und judenfeindlichen Aussage, die dem Relief bei isolierter Betrachtung zu entnehmen ist, distanziert und dieses nunmehr als Teil eines Gesamtensembles zum Zwecke des Gedenkens und der Erinnerung an die jahrhundertelange Diskriminierung und Verfolgung von Juden bis hin zum Holocaust und als Zeugnis für die Mitverantwortung der christlichen Kirche präsentiert.« (Rn. 23

Eine solche »Distanzierung« von dem Relief mit der „Judensau“ und von der »jahrhundertelangen Diskriminierung und Verfolgung von Juden« kann jedoch weder der Inschrift auf der Bronzeplatte noch dem Text auf dem „Schrägaufsteller“ entnommen werden. Der Text auf der Bodenplatte enthält keinerlei expliziten Bezug auf die „Judensau“ und erschöpft sich in einem kaum nachzuvollziehenden Geschwurbel (»Gottes eigentlicher Name […] starb in 6 Millionen Juden unter einem Kreuzeszeichen«), was letztlich auf eine (abstruse) Vereinnahmung des Holocaust durch das »Kreuzeszeichen« hinausläuft. Vor allem erschließt sich daraus – entgegen der Auffassung des BGH (Rn. 24) – nicht, »… dass die christliche Kirche nach Auffassung der Beklagten eine Mitverantwortung für die jahrhundertelange Verhöhnung, Ausgrenzung und Verfolgung von Juden trägt.

Aber auch der längere Text auf dem „Schrägaufsteller“, der eine historische Erläuterung der Darstellung des Sandsteinreliefs mit der „Judensau“ und des später dort angebrachten Textes enthält, verzichtet vollständig auf eine irgendwie geartete Distanzierung hier- von oder gar auf eine klare Verurteilung derselben, etwa dahingehend, dass solche Darstellungen mit christlichen Glaubensgrundsät zen unvereinbar seien, dass sie den Antisemitismus geschürt und letztlich den Holocaust mit vorbereitet hätten. Im Gegenteil: Der Text beschränkt sich auf eine „rein objektive“ Darstellung, die die Schmähung der Juden durch die „Wittenberger Judensau“ noch durch den Hinweis relativiert, dass derartige Darstellungen »besonders im Mittelalter verbreitet« gewesen seien und »noch etwa 50 derartige Bildwerke“ existierten, weshalb das offensichtlich alles nicht so schlimm sein soll.

(bc)
Selbst wenn man es also grundsätzlich für möglich hielte, durch eine

„Kontextualisierung“ der „Wittenberger Judensau“ ihren (himmel- schreienden) Unrechtsgehalt zu nehmen, ist dies, wie gezeigt, mit der Bodenplatte und der darauf befindlichen Inschrift genauso wenig gelungen wie mit dem Text auf dem „Schrägaufsteller“. Der »unvoreingenommene, verständige Betrachter« kann deshalb tatsächlich nicht annehmen, die beklagte Stadtkirchgemeinde distanziere sich mit diesem Ensemble grundlegend und nachhaltig von der Darstellung der „Judensau“ (und  ihrer  Interpretation durch   Martin Luther) und bekämpfe im Übrigen den Antisemitismus.

 

Angesichts der besonderen Schwere der in dem Sandsteinrelief mit der „Judensau“ zum Ausdruck kommenden Schmähung, die einzig und allein dem Zweck der Verunglimpfung der Juden dient, sowie angesichts der besonderen Verantwortung auch des heutigen Deutschlands für die Ermordung von 6 Millionen Juden in der Zeit des Nationalsozialismus und der daraus resultierenden Verpflichtung, den Antisemitismus bereits im Ansatz zu bekämpfen, wäre eine entschiedene Distanzierung von und zugleich Verurteilung der Darstellung der „Wittenberger Judensau“ mit dem Kommentar von Martin Luther geboten gewesen. Dies gilt umso mehr, als das Sandsteinrelief mit der „Judensau“ prominent platziert ist, nämlich an der Fassade der weltbekannten Wittenberger Stadtkirche, und des- halb nicht nur von einem Großteil der Bewohner der Stadt Witten- berg, sondern auch von den zahlreichen Besuchern dieses „Weltkulturdenkmals“ wahrgenommen wird – möglicherweise sogar „angelockt“ durch die Bodenplatte/den „Schrägaufsteller“ (mit ihren letztlich unverständlichen und keine hinreichende Bezugnahme, Distanzierung oder gar Verurteilung aufweisenden bzw. beinhaltenden Kommentaren zur „Wittenberger Judensau“).

d) Ergebnis:

Das Sandsteinrelief mit der Darstellung der „Judensau“ und mit ihrem Kommentar durch Martin Luther ist in Ansehung der damit verbundenen schweren Persönlichkeitsrechtsverletzung nicht nur des Beschwerdeführers, sondern jedes Juden in Deutschland zu entfernen. Die Abweisung der darauf gerichteten Klage durch den Bundesgerichtshof muss deshalb durch eine entsprechende Intervention des Bundesverfassungsgerichts rückgängig gemacht werden. Das gilt umso mehr, als die vom Bundesgerichtshof angenommene „Kontextualisierung“ der „Wittenberger Judensau“ durch die Bodenplatte mit ihrer (unverständlichen) Inschrift/den „Schrägaufsteller“ mit seinem („objektiven“) Text vollkommen unzureichend ist.

 

Die Entfernung der „Judensau“ von der Fassade der Wittenberger Stadtkirche ist entgegen der Auffassung des BGH (Rn. 25) auch die einzige Maßnahme, die die Persönlichkeitsverletzung des Beschwerdeführers als „Jude in Deutschland“ tatsächlich und nachhaltig beseitigen kann. Eine/die „Kontextualisierung“ ist, wie ausgeführt, generell nicht ausreichend und auch im konkreten Fall defizitär. Eine etwaige „Verhüllung“ der „Judensau“ würde weitere Problembaulicher/gestalterischer/denkmalschutzrechtlicher Art aufwerfen sowie die Aufmerksamkeit des Publikums erst recht auf dieses „Schandmal“ richten; sie ist deshalb weder vom Beschwerdeführer noch insbesondere auch von der Stadtkirchengemeinde jemals ernsthaft in Erwägung gezogen worden.

IV.
Annahme der Verfassungsbeschwerde

Die Verfassungsbeschwerde wirft die grundsätzliche verfassungsrechtliche Frage auf, ob die „Juden in Deutschland“ – und damit auch der Beschwerdeführer – beanspruchen können, dass historische Darstellungen/Machwerke von der Art der „Wittenberger Judensau“ im Hinblick auf den vom nationalsozialistischen Regime des „Dritten Reichs“ initiierten und durchgeführten millionenfachen Judenmord, den „Holocaust“, entfernt werden, auch und gerade dann, wenn sie seit Jahrhunderten an Gotteshäusern/christlichen Kirchen angebracht sind, oder, hilfsweise, jedenfalls in einer Art und Weise kontextualisiert werden, die die Distanzierung von entsprechenden Darstellungen und deren Verurteilung nachdrücklich und unzweideutig zum Ausdruck bringt.

Die Verfassungsbeschwerde wirft die grundsätzliche verfassungsrechtliche Frage auf, ob die „Juden in Deutschland“ – und damit auch der Beschwerdeführer – beanspruchen können, dass historische Darstellungen/Machwerke von der Art der „Wittenberger Judensau“ im Hinblick auf den vom nationalsozialistischen Regime des „Dritten Reichs“ initiierten und durchgeführten millionenfachen Judenmord, den „Holocaust“, entfernt werden, auch und gerade dann, wenn sie seit Jahrhunderten an Gotteshäusern/christlichen Kirchen angebracht sind, oder, hilfsweise, jedenfalls in einer Art und Weise kontextualisiert werden, die die Distanzierung von entsprechenden Darstellungen und deren Verurteilung nachdrücklich und unzweideutig zum Ausdruck bringt.

 

Die Verfassungsbeschwerde muss deshalb gemäß § 93a Abs. 2 a) BVerfGG zur Entscheidung durch den Senat angenommen und in dem beantragten Sinne verbeschieden werden.

(Prof. Dr. Kirchberg) Rechtsanwalt

 

 

Anlagen:

Vollmacht gemäß § 22 Abs. 2 BVerfGG

Anl. Bf.1: Die „Wittenberger Judensau“

Anl. Bf.2: Urteil des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 24.05.2019 Anl. Bf.3: Urteil des Oberlandesgerichts Naumburg vom 04.02.2030 Anl. Bf.4: Revisionsbegründung vom 28.05.2020

Anl. Bf.5: Revisionserwiderung vom 18.03.2021

Anl. Bf.6: Urteil des Bundesgerichtshofs vom 14.06.2022

Anl. Bf.7 a-c: Fotos von Bodenplatte, „Schrägaufsteller“ und Gesamtensemble

Anl.Bf.8 a-b: Mitteilungen der AfD Wittenberg und der Vereinigung „DER III. WEG“.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Das Igor-Lied, ein umkämpftes Heldenepos

https://www.fr.de/kultur/literatur/literatur-zur-ukraine-das-igor-lied-ein-umkaempftes-heldenepos-91683464.html

https://de.wikipedia.org/wiki/Igorlied

https://www.nzz.ch/articleCNWNB-ld.355242

http://nevmenandr.net/cgi-bin/trans.py?it=le

Es soll sich nicht um eine Fälschung handeln, weiß die Wikipedia (en): “While some have disputed the authenticity of the poem, the current scholarly consensus is that the poem is authentic and dates to the Middle Ages (late 12th century)”.

Der mir vorliegende Aufsatz des Romanciers Ota Filip (in: Gefälscht! 1988, Taschenbuchausgabe rororo 1992, S. 209-217) kommt ohne eine einzige Literaturangabe aus und erlaubt kein Urteil.

Nördlinger Missiven bis 1450 sollen bald online sein

https://www.donau-ries-aktuell.de/kultur/noerdlinger-stadtarchiv-erhaelt-bundeszuschuss-noerdlingen-68955

“Da die Missiven von der Forschung stark frequentiert werden, erschien es nicht zuletzt aus konservatorischen Gründen sinnvoll, diese herausragende Überlieferung sukzessive digital zugänglich zu machen. Hierzu erhielt das Stadtarchiv nun einen Bundeszuschuss im Rahmen des Projekts „WissensWandel. Digitalprogramm für Bibliotheken und Archive innerhalb von Neustart Kultur“.

Das Programm Neustart Kultur wird gefördert durch die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien und zielt auf einen Neustart des kulturellen Lebens in Deutschland in Zeiten von und nach Corona. Der Anfang wurde mit den ersten 30.000 Blatt des Missivenbestands gemacht. Mit Unterstützung des Förderprogrammes konnten in dieser ersten Tranche die Missiven bis 1450 digitalisiert werden.

Es finden sich Schreiben ganz unterschiedlicher Korrespondenzpartner, wie z. B. der kaiserlichen Kanzlei, bischöflichen und anderen kirchlichen Behörden, aber auch von Bürgern hauptsächlich auswärtiger Städte.

Stadtarchivar Dr. Wilfried Sponsel und sein Nachfolger Dr. Johannes Moosdiele-Hitzler freuen sich, dass es mit Hilfe des Bundesprogrammes gelungen ist, die planmäßige Digitalisierung ganzer Bestände anzugehen. Die digitalisierten Missiven sollen in Bälde auf der Homepage des Stadtarchivs zur Verfügung stehen.

Das Digitalisierungsprojekt bot zugleich den willkommenen Anlass, der konservatorisch bedenklichen Lagerung der Missiven – verschnürt in Stehsammlern – abzuhelfen. Die einzelnen Jahrgänge werden nun in säurefreie Kartons umgelegt, die einschneidenden Schnürungen entfernt und künftig liegend gelagert.”

Zum Thema Nördlingen: https://archivalia.hypotheses.org/?s=n%C3%B6rdlinge

Innovativ ist daran nichts, wenn man einen digitalisierten Zeitungsbestand nicht online zugänglich macht

https://www.thueringer-allgemeine.de/regionen/muehlhausen/muehlhaeuser-stadtbibliothek-und-archiv-wachsen-zusammen-id235955323.html (PAYWALL)

Stadtarchiv und Stadtbibliothek Mühlhausen sollten sich schämen.