Aus Gründen! https://t.co/mqDSALxAHI
— Österreichisches Staatsarchiv (@Staatsarchiv) June 9, 2022
Tag: 9. Juni 2022
Das Prämonstratenserstift Weißenau. Geschichte, Erinnerung und Förderer im Spiegel der Acta sancti Petri in Augia
Der Aufsatz von Johannes Waldschütz 2020 ist nun online:
https://hcommons.org/deposits/item/hc:46585
#histmonast
Weitere Arbeiten von W.: Hcommons
Deutsche Gesellschaft für Soziologie verurteilt Koppetsch-Plagiate
Wieso ist Open Access für die Genealogie relevant?
Anknüpfend an “Genealogie und Open Access – Thesen” vom 30. Oktober 2021 werde ich meine Auffassungen heute Abend auf dem CompGen-Online-Meeting am 9. Juni zum Thema „Open Access im genealogischen Verein“ zur Diskussion stellen. Ich habe mir einige wichtige Fragen überlegt, die ich hier beantworten möchte.
[18.7.2022 Video: https://www.youtube.com/watch?v=Ka1Cob8cvcM]
Was ist Open Access?
“Open Access meint den freien Zugang zu wissenschaftlicher Literatur im Internet.” Ein Video Open Access in 60 Sekunden fasst die wichtigsten Punkte zusammen.
Wo kann ich mich über Open Access informieren?
Für den Anfang reicht sicher die Wikipedia und das Sichten von open-access.network.
Archivalia bemüht sich mit einer eigenen Kategorie, die wichtigeren Entwicklungen im Blick zu behalten.
Geht es nur um kostenlose Inhalte?
Ja, es geht um kostenlose Inhalte (sogenannter gratis Open Access), zugleich aber auch um Nachnutzbarkeit (sogenannter libre Open Access), also um den Verzicht auf urheberrechtliche Beschränkungen.
In der Praxis bedeutet Nachnutzbarkeit meist die Vergabe der als Standard-Lizenz von Open Access angesehenen Creative-Commons-Lizenz Attribution: CC-BY
https://creativecommons.org/licenses/by/4.0/deed.de
Ein Medium unter dieser Lizenz, sei es ein Fachartikel oder ein Foto, darf kostenlos vervielfältigt und sogar bearbeitet werden, wenn der Urheber oder die Urheberin genannt wird.
Über CC-Lizenzen informierte heute: https://www.compgen.de/2022/06/compgen-zoom-meeting-zu-open-access-offenheit-durch-cc-lizenzen/
Beispiel eines originären Open-Access-Artikels (goldener Open-Access):
https://doi.org/10.16995/gc.7987
Beispiel einer Zweitveröffentlichung in einem universitären Repositorium (grüner Open Access) – noch ohne Open-Access-Lizenz:
https://nbn-resolving.org/urn:nbn:de:bsz:25-opus-57172
Fast alle meine 200+ gedruckten wissenschaftlichen Publikationen sind online:
https://archivalia.hypotheses.org/25100
Geht es bei Open Access nur um Zeitschriftenartikel?
Nein! Es geht auch um Monographien und Forschungsdaten. Und schon die Berliner Erklärung von 2013 hat das kulturelle Erbe in Archiven, Bibliotheken und Museen einbezogen.
Vor kurzem wurde eine Open-Access-Policy hessischer Kultureinrichtungen veröffentlicht.
https://doi.org/10.11588/arthistoricum.1023
Die SUB Hamburg hat vor kurzem ihre Digitalisate unter die Public Domain Mark mit folgender Begründung gestellt:
“Anlass für die Lizenzanpassung ist das klare Bekenntnis des europäischen Gesetzgebers, dass an Digitalisaten gemeinfreier Werke keine neuen Schutzrechte entstehen sollen (Artikel 14 der RICHTLINIE (EU) 2019/790), das die Bundesrepublik Deutschland im Juni 2021 in § 68 UrhG umgesetzt hat.”
Ich habe mich bei den Landesarchivverwaltungen umgeschaut, welche Lizenzen diese für ihre Digitalisaten verwenden.
https://archivalia.hypotheses.org/137567
Wikipediatauglich (also Public Domain, CC-BY oder CC-BY-SA) sind die Lizenzen in nur sechs Ländern, nämlich in den Flächenländern Baden-Württemberg, Brandenburg, Niedersachsen, NRW sowie in Hamburg und dem Saarland.
Der Open-Access-Musterknabe der deutschen Archive ist das Landeshauptarchiv Brandenburg, das seine Digitalisate als gemeinfrei deklariert und eine riesige Zahl eigener Veröffentlichungen Open Access bereitgestellt hat.
https://blha.brandenburg.de/index.php/service/publikationsreihen/
Aus dem 2021 eingeführten § 68 UrhG ergibt sich, dass originalgetreue Reproduktionen urheberrechtlich nicht mehr geschützter Flachware keinen Rechtsschutz mehr genießen. Wird aus einem Kriegerdenkmal nur die Namensliste als flache Vorlage fotografiert, kann in Deutschland kein Fotograf und natürlich auch nicht das Grabstein-Projekt von CompGen einen Rechtsschutz behaupten. Wird er trotzdem geltend gemacht, ist das eine falsche Schutzrechtsberühmung oder englisch Copyfraud.
Copyfraud des Stadtarchivs Nürnberg.
Störende Wasserzeichen sind natürlich nicht mit Open-Access-Grundsätzen vereinbar.
Wieso ist Open Access für die Genealogie relevant?
Auch wenn viele Hobby-Ahnenforscher und -Forscherinnen keinen wissenschaftlichen Anspruch haben, bekennen sich die genealogischen Vereinen zur Wissenschaftlichkeit. Wissenschaft ist nichts anderes als die methodisch abgesicherte Suche nach belegbaren Erkenntnissen. Von daher kann es keinem Zweifel unterliegen, dass genealogische Daten wissenschaftliche Datensammlungen sind, die auch außerhalb der Genealogie wissenschaftlich genutzt werden können, etwa von der historischen Demographie oder der biographisch-prosopographischen Forschung.
Wenn sich Genealoginnen und Genealogen um nachvollziehbar belegte Erkenntnisse bemühen, arbeiten sie wissenschaftlich. Die Resultate, seien es Daten, seien es Artikel oder Bücher, sollten dann auch Open Access zur Verfügung stehen.
Wieso engagiere ich mich für Open Access?
Zum einen, das ist klar, weil er mir selbst nützt.
Zum anderen, weil er im Publikationsbereich und hinsichtlich der Forschungsdaten das wissenschaftliche Äquivalent zur sozialen Chancengleichheit darstellt. Open Access zielt auf eine gerechte Wissensordnung ab, bei der es keine Rolle spielt, welchen finanziellen Hintergrund der oder die Einzelne oder ihre Institution hat.
Zentral ist der Gesichtspunkt des Austauschs oder des Teilens (Sharing). Meine entscheidende These in dem eingangs genannten Blogbeitrag lautete:
Von den riesigen Datenmassen, die Bibliotheken und Archive für Genealog*innen kostenlos ins Netz stellen, zu profitieren, selbst aber nichts oder nur wenig zurückzugeben, ist ausgesprochen unredlich!
Beispielsweise ist im Bereich der Bildnutzung ein Austausch und eine Kooperation mit der Wikipedia bzw. den Wikimedia-Projekten und vor allem Wikimedia Commons sehr sinnvoll. Aber das ist derzeit noch eine Einbahnstraße. Das Genwiki kann Medien von Commons, die urheberrechtsfrei sind oder unter CC-BY/CC-BY-SA stehen, ohne weiteres nutzen. Wenn aber Bilder des GenWiki kommerzielle Nutzung ausschließen, ist eine Übernahme nicht möglich.
Wieso sollte eine kommerzielle Nutzung möglich sein?
Darüber könnte man stundenlang reden. Nur soviel: Der Open-Access-Lizenzstandard CC-BY erlaubt eine kommerzielle Nachnutzung. Und die Erfolgsgeschichte der kommerziell nachnutzbaren Wikipedia zeigt, dass bestehende Befürchtungen weitgehend gegenstandslos sind. Selbst wenn genealogische Daten in großem Maßstab abgegriffen und hinter Paywall angeboten werden, bedeutet das für die Daten eine größere Sichtbarkeit und solange das Ursprungsangebot besteht, kann ja jeder kostenlos darauf zugreifen.
Wie ist das mit den Daten des Staats?
Es lohnt ein Seitenblick auf eine Schwester von Open Access: Open Data.
Da ist das Prinzip von Open Data angesagt, also keine Kommerzialisierung vom Staat erzeugter Daten. Das 2021 beschlossene Datennutzungsgesetz beruht auf einer Richtlinie der EU: “Um Innovationen zu fördern, verpflichtet die PSI-Richtlinie sowohl öffentliche Stellen als auch öffentliche Unternehmen, von der Richtlinie erfasste Daten in allen vorhandenen Formaten und Sprachen Dritten möglichst leicht zugänglich und grundsätzlich unentgeltlich bereitzustellen” (bbh-Blog).
Wieso sollten die genealogischen Vereine ihre Daten und Digitalisate der Öffentlichkeit zugänglich machen?
Meine Erhebung zeigte: Hier gibt es ein breites Spektrum von Zugangsmöglichkeiten und Zugangsverweigerung – von völlig verschlossenen Mitgliederbereichen bis zur Freigabe aller Daten.
* Der Datenegoismus der Vereine verstößt gegen das genannte Prinzip des Austauschs.
* Der Datenegoismus der Vereine ist überhaupt nicht notwendig, da ein freier Zugang nichts an den Mitgliederzahlen ändert, wie das Beispiel der sogenannten Geschichtsvereine zeigt. So gut wie keine dieser unzähligen Vereine haben exklusive Mitgliederbereiche. (Über Open Acccess in der Landesgeschichte:
https://archivalia.hypotheses.org/135707)
Was ist mit Umsatzeinbußen bei kostenlosen Angeboten?
Eine sogenannte “moving wall”, also eine Freischaltungsgrenze bei Zeitschriftenpublikationen, ist aus meiner Sicht nicht zwingend erforderlich. Das zeigt das Beispiel des Historischen Vereins für Oberpfalz und Regensburg, der seine traditionsreichen Verhandlungen sofort nach Erscheinen ins Internet stellt:
https://www.hvor.de/veroeffentlichungen/verhandlungen
Eine “moving wall” sollte, finde ich, nicht länger als 2-3 Jahre sein. 2022 wäre dann der Jahrgang 2020 oder 2019 frei.
Dass Open Access bei Monographien nicht selten zu höheren statt sinkenden Verkaufszahlen führt, hat man schon oft festgestellt.
Worauf muss man bei der Retrodigitalisierung achten?
Ich empfehle die Zusammenarbeit mit einer Landesbibliothek, die dann für Langzeitarchivierung und die so wichtigen Permalinks sorgen kann. Realisiert ist das in Oldenburg:
https://digital.lb-oldenburg.de/ihd/periodical/structure/896146
Nach dem Prinzip KISS (Keep it simple and stupid) kann man auch die Veröffentlichungen – eventuell zusätzlich zum eigenen Server – im Internet Archive unterbringen.
Ein wichtiger Punkt ist die Rechteklärung.
Bei älteren Zeitschriftenjahrgänge würde ich vom Versuch, alle Autoren einzeln ausfindig zu machen, eher abraten. Das Risiko, das es Ärger gibt, ist wohl zu vernachlässigen.
Viele Autoren und Autorinnen und ihre Erben stimmen gern zu, wie ich aus eigener Erfahrung weiß, wenn man sie fragt, ob sie mit einer Internetveröffentlichung der Werke einverstanden sind.
Hoffentlich wird in absehbarer Zeit wieder ein Workflow in Nachfolge der VGG-Regelungen möglich sein. Das funktionierte gut: Ich selbst habe beispielsweise bei der UB Bielefeld die für mich kostenlose Digitalisierung von Kenfenheuers Alphabetischem Namenregister bürgerlicher deutscher Wappenvorkommen (1937) beantragt und bewilligt bekommen.
Zum Abschluss noch ein Wunschtraum: Wieso nicht eine große genealogische Bibliothek dem Internet Archive schenken und nach Amerika verschiffen, wo sie dann digitalisiert und der Ausleihbibliothek “Books to borrow” eingegliedert wird?
https://archive.org/details/inlibrary?query=genealogie
Letzte Frage: Werde ich Open Access in der Genealogie selbst mit Rat und Tat unterstützen?
Aber sicher!
CompGen-Zoom-Meeting zu Open Access: Offenheit durch CC-Lizenzen
https://www.compgen.de/2022/06/compgen-zoom-meeting-zu-open-access-offenheit-durch-cc-lizenzen/
Heute Abend bin ich zum Thema Open Access zu Gast. Vorab informiert das Blog über CC-Lizenzen anhand von
Weitere Rotulus-Bilder
Kirche will keinen Kulturgutschutz
Zur Causa St. Marienthal erschien ein recht ausführlicher Artikel auf katholisch.de, der wenig Hoffnung macht.
Die katholische Kirche verweigert sich jeglichem Kulturgutschutz. Christoph Mackert wurde für den Artikel interviewt und sprach sich für eine Änderung des Kulturgutschutzgesetzes aus:
Dürfen Klöster ihre Kunstgegenstände einfach so verkaufen? Grundsätzlich ja, antwortet Mackert. Die Güter eines Klosters seien aus rechtlicher Perspektive Privatbesitz und fielen deshalb nicht unter das sogenannte Kulturgutschutzgesetz. Die bundesgesetzliche Regelung aus dem Jahr 2016 soll verhindern, dass Kunstwerke von nationaler Bedeutung aus Deutschland ausgeführt werden – ebenso sollen Kulturgüter fremder Nationen möglichst wieder an ihr Ursprungsland zurückgegeben werden. Kirchen und Klöster könnten ihren Kunstbesitz auf Antrag in die Liste der staatlich zu schützenden Güter aufnehmen lassen, aber das sei freiwillig, erklärt Mackert. Als Angehörige eines Ordens päpstlichen Rechts müssten die Marienthaler Schwestern lediglich beim Heiligen Stuhl um Erlaubnis bitten, wenn sie Teile ihres Besitzes veräußern wollten, was wohl auch geschehen sei.
Der Wissenschaftler macht den Zisterzienserinnen trotzdem schwere Vorwürfe: Zum einen hätten sie mit dem Verkaufsvorhaben gegen eine Vertragsklausel im Zusammenhang mit seinem Forschungsprojekt verstoßen. Die wissenschaftliche Erschließung der Handschriften wurde von der Deutschen Forschungsgemeinschaft finanziert, im Gegenzug habe sich das Kloster schriftlich verpflichtet, den Kunstbestand dauerhaft zu bewahren. “Was die Äbtissin macht, ist ein klarer Vertragsbruch”, sagt Mackert. Zum anderen gebe es bereits seit vergangenem Jahr Gespräche über einen möglichen Verkauf Marienthaler Bibliotheksbestände an den Freistaat Sachsen, der daran interessiert ist, die Handschriften und weitere Bücher öffentlich zugänglich zu halten. Nun hätten sich die Schwestern vor Ablauf der Verhandlungsfrist an den externen Kunsthändler gewandt, der neben extrem hohen Verkaufspreisen, die er regelmäßig ansetzt, auch für seine hohen Provisionen bekannt sei. […]
Um solche Fälle in Zukunft zu verhindern, wünscht sich Mackert eine Erweiterung des Kulturgutschutzgesetzes: “Die Kirchen und Klöster sind die Hauptgedächtnisträger für den Bereich des Mittelalters. Wenn sie aus finanziellen Gründen nicht mehr in der Lage sind, dieser Verantwortung gerecht zu werden, sollte eine staatliche Taskforce in Zusammenarbeit mit den kirchlichen Stellen die Möglichkeit erhalten, gefährdete Kulturgüter in die öffentliche Hand zu überführen.”
Mackert übernimmt eine Forderung von mir, die ich am 9. Mai so formulierte:
Die Auflösung von Klosterbibliotheken, wenn diese schützenswertes Kulturgut sind, darf vom Staat nicht einfach hingenommen werden. Es bedarf einer bundesweiten Task force, die auf der Basis einer flächendeckenden Inventarisierung notfalls auch gegen die kirchlichen Eigentümer Rettung und/oder Dokumentation veranlasst. Es ist ein Unding, dass virtuelle Rekonstruktionen von Klosterbibliotheken sich noch nicht mit solchen hochgradig gefährdeten Ensembles befassen. Diese Task force muss mit einem stattlichen Stiftungsetat ausgestattet werden. Wird das Problem nicht langfristig und systematisch angegangen, bleibt es bei hektischen Rettungsversuchen, und der Antiquariatshandel lacht sich ins Fäustchen.
Eine Nebelkerzentaktik wendet ein Vertreter der Bischofskonferenz an:
Jakob Johannes Koch hat Verständnis für die prekäre Situation der Schwestern. Er ist Kulturreferent der Deutschen Bischofskonferenz und weiß, auf welche finanziellen Probleme viele Klöster zusteuern. “Fälle wie der um den Marienthaler Psalter sind typisch für unsere Zeit, in der es den Orden massiv an Nachwuchs fehlt. So etwas wird in Zukunft häufiger vorkommen”, sagt Koch im Gespräch mit katholisch.de. Viele Ordensgemeinschaften sind überaltert und verlieren rasant Mitglieder. In den Frauenorden sieht die Statistik besonders düster aus: Laut Information der Deutschen Ordensoberenkonferenz sind nur noch rund 17 Prozent der in Deutschland lebenden knapp 18.000 Ordensfrauen unter 65 Jahre alt. Jährlich verlieren die Frauengemeinschaften etwa 1.000 Schwestern. […]
Im kommenden Jahr plant die Deutsche Bischofskonferenz {…], eine neue Arbeitshilfe zur Neugestaltung und Umnutzung von Kirchen zu veröffentlichen. Was das oft wertvolle Inventar betrifft, komme den Diözesen jedoch zugute, dass sie über eine professionelle Kulturgutverwaltung verfügten, die Kulturgüter beispielsweise zur Verwendung in einer anderen Kirche vermittelt könne. Verkauf an den freien Kunstmarkt komme da BISHER nicht in Frage, so Koch. [Hervorhebung von mir KG]
Eine Ausweitung des Kulturgutschutzgesetzes lehnt er ab: “Die Ausnahme kirchlicher Kunstwerke aus der Regelung ist wichtig, um den Unterschied zwischen Kultur und Kultus zu gewährleisten. Sonst könnten staatliche Stelle womöglich einmal entscheiden, ob ein kostbarer Kelch noch im Gottesdienst verwendet werden darf oder nicht. Er hat aber einen sakralen Charakter und wurde bei aller kunsthistorischen Bedeutung nun einmal für den Kultus geschaffen.”
Das ist ein absurdes Beispiel. Die Denkmalschutzgesetze tragen den Bedürfnissen des Kultus Rechnung, und auch bei dem Kulturgutschutz aufgrund des Kulturgutschutzgesetzes wurde bisher eher zu viel auf private Eigentümer Rücksicht genommen. Ein wirklicher Konflikt kann verfassungskonform überhaupt nicht entstehen. Die Erhaltungspflicht des Kulturgutschutzgesetzes liegt auch im eigenen Interesse der Kirche, wenn diese ihre Lippenbekenntnisse zum Kulturgüterschutz ernst nehmen würde. Üblicherweise achtet sie selbst darauf, kostbare Kelche nicht durch häufige Benutzung im Gottesdienst zu schädigen. Und liturgisch macht es keinen Unterschied, aus welchem Kelch das Sakrament gespendet wird. Bei dem Marientaler Psalter verhält es sich anders. Ursprünglich ein Kultgegenstand, soll er nun meistbietend verscherbelt werden. Er kann im Louvre Abu Dabi landen oder in der Schatulle eines japanischen Milliardärs. Es besteht nicht der geringste Grund, den Psalter bzw. die ganze Klosterbibliothek vom Kulturgutschutz oder dem Denkmalschutzgesetz auszunehmen.
Mit keinem Wort wird der Riesen-Skandal erwähnt, dass die gewissenlose Äbtippse die frevelnde Hand sogar an die wertvollste Urkunde des Klosterarchivs legt, also an Archivgut, was in den (hier nicht gültigen) Archivgesetzen der Kirche aus gutem Grund ausgeschlossen wird.
Fazit: Geht es nicht mit der Kirche, muss es gegen sie gehen. Sie muss alle Privilegien verlieren, um zu jener armen und demütigen Gemeinschaft werden, die den Werten ihres Gründers wirklich Rechnung trägt.