Das Bundesverfassungsgericht gab dem SPIEGEL Recht:
“Nach erfolgloser Abmahnung erließ das OLG Hamburg eine einstweilige Verfügung auf Antrag einer Reederei, ohne das Portal vorher angehört zu haben.
Darin sah das BVerfG nun eine Verletzung des grundrechtsgleichen Rechts auf prozessuale Waffengleichheit aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG. Das OLG Hamburg hätte Spiegel Online über den Antrag und die zwischenzeitliche Antragsänderungen in Kenntnis setzen müssen. Wiederholte Verstöße des OLG Hamburgs gegen den Grundsatz der Waffengleichheit gaben darüber hinaus laut BVerfG »Anlass, auf die rechtliche Bindungswirkung der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts hinzuweisen.« Künftig wolle das Gericht bei weiteren Verstößen gegen diesen Grundsatz durch den Pressesenat des OLG Hamburg ein Feststellungsinteresse »gemäß § 32 BVerfGG stets als gegeben ansehen«.”
https://www.urheberrecht.org/news/6816/
Da ich auch schon einmal eine einstweilige Verfügung ohne vorherige Anhörung kassiert habe, begrüße ich die konsequente Haltung des Bundesverfassungsgerichts.
Update: Urheberrecht.org hat schlampig formuliert. Das Feststellungsinteresse bezieht sich auf “eine Verfassungsbeschwerde oder einen Antrag auf einstweilige Anordnung gemäß § 32 BVerfGG”, der Paragraph 32 betrifft nur die einstweilige Anordnung, während Urheberrecht.org fälschlich den Eindruck erweckt, dieser sei eine Rechtsnorm zum Feststellungsinteresse.