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Plagiate in Luxemburg

Jochen Zenthöfer macht mich auf den Aufsatz “Das Plagiat und seine Bedeutung” von Anna-Lena Högenauer

https://www.forum.lu/2022/02/10/das-plagiat-und-seine-bedeutung/

und die hinter einer Bezahlschranke versteckten Ausführungen zum Fall des Luxemburger Premiers Xavier Bettel aufmerksam:

https://www.reporter.lu/plagiatsaffaere-xavier-bettel-universitaet-luxemburg-die-politik-verachtet-die-wissenschaft/

“Renommierte Forscher der Universität Luxemburg üben scharfe Kritik am Umgang mit der Affäre.”

CfP: Über Stammbücher schreiben. Stand und Perspektiven der Erschließung und Erforschung von Freundschaftsbüchern (16.-19. Jahrhundert)

https://www.vda-blog.de/blog/2022/02/15/cfp-ueber-stammbuecher-schreiben-stand-und-perspektiven-der-erschliessung-und-erforschung-von-freundschaftsbuechern-16-19-jahrhundert/

Siehe dazu auch:

https://archivalia.hypotheses.org/?s=stammb%C3%BCcher

Q

Handschrift: Abhandlungen zur bzw. über die Geschichte Schleswig-Holsteins

Die nähere Erläuterung des mit anderen frühneuzeitlichen Handschriften aus dem Hamburger Christianeum in digishelf gerade gelandeten Codex wird collegialiter Herrn Wieske überlassen:

http://www.digishelf.de/piresolver?id=H18804997D

#fnzhss

Gut so: Haus der Geschichte muss laut VG Köln Namen der Verkäufer des Schabowski-Zettels offenlegen

https://www.urheberrecht.org/news/6817/

“Die Stiftung Haus der Geschichte muss der Presse Auskunft darüber erteilen, wer Erst- und Zweitverkäufer des sog. »Schabowski-Zettels« sind. Das hat das VG Köln entschieden und in einer Pressemitteilung bekanntgegeben (6 K 3228/19).

Bei dem Zettel handelt es sich um die Notizen, die das damalige SED-Politbüro-Mitglied Günter Schabowski in den Händen hielt, als er 1989 in einer Pressekonferenz die Öffnung der DDR-Grenzen verkündete. Den Zettel kaufte das Haus der Geschichte 2015 von einem Verkäufer, der ihn seinerseits von einem Erstverkäufer erworben hatte. Beide blieben bislang unbenannt. Das Auskunftsbegehren des klagenden Journalisten betreffend die beiden Namen lehnte das Haus der Geschichte ab, da es dem Zweitverkäufer Anonymität zugesichert hatte. Andernfalls, so die Begründung der Beklagten, sei die Stiftung auf dem Markt als Käufer für potenzielle Ausstellungsstücke nicht wettbewerbsfähig.

Dieser Begründung folgte das VG Köln nun jedoch nicht, da laut Pressemitteilung das Informationsinteresse der Presse im konkreten Fall die Interessen des Zweitverkäufers und der Stiftung überwiegen. Insbesondere aufgrund der Tatsache, dass das Haus der Geschichte aus öffentlichen Mitteln finanziert werde, bestehe »ein generelles öffentliches Interesse an der Aufklärung der Erwerbshintergründe.« Für den Erwerb neuer Ausstellungsstücke sei die Stiftung entgegen ihrer Begründung nicht auf die Zusicherung von Anonymität angewiesen, so das Gericht weiter.”

Äußerungsrecht: Bundesverfassungsgericht droht dem OLG Hamburg

Das Bundesverfassungsgericht gab dem SPIEGEL Recht:

“Nach erfolgloser Abmahnung erließ das OLG Hamburg eine einstweilige Verfügung auf Antrag einer Reederei, ohne das Portal vorher angehört zu haben.

Darin sah das BVerfG nun eine Verletzung des grundrechtsgleichen Rechts auf prozessuale Waffengleichheit aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG. Das OLG Hamburg hätte Spiegel Online über den Antrag und die zwischenzeitliche Antragsänderungen in Kenntnis setzen müssen. Wiederholte Verstöße des OLG Hamburgs gegen den Grundsatz der Waffengleichheit gaben darüber hinaus laut BVerfG »Anlass, auf die rechtliche Bindungswirkung der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts hinzuweisen.« Künftig wolle das Gericht bei weiteren Verstößen gegen diesen Grundsatz durch den Pressesenat des OLG Hamburg ein Feststellungsinteresse »gemäß § 32 BVerfGG stets als gegeben ansehen«.”

https://www.urheberrecht.org/news/6816/

Da ich auch schon einmal eine einstweilige Verfügung ohne vorherige Anhörung kassiert habe, begrüße ich die konsequente Haltung des Bundesverfassungsgerichts.

Update: Urheberrecht.org hat schlampig formuliert. Das Feststellungsinteresse bezieht sich auf “eine Verfassungsbeschwerde oder einen Antrag auf einstweilige Anordnung gemäß § 32 BVerfGG”, der Paragraph 32 betrifft nur die einstweilige Anordnung, während Urheberrecht.org fälschlich den Eindruck erweckt, dieser sei eine Rechtsnorm zum Feststellungsinteresse.