Art. 24e des Urheberrechtsgesetzes URG (Bestandesverzeichnisse) sagt:
“1 Öffentliche sowie öffentlich zugängliche Bibliotheken, Bildungseinrichtungen, Museen, Sammlungen und Archive dürfen in den Verzeichnissen, die der Erschliessung und Vermittlung ihrer Bestände dienen, kurze Auszüge aus den sich in ihren Beständen befindlichen Werken oder Werkexemplaren wiedergeben, sofern dadurch die normale Verwertung der Werke nicht beeinträchtigt wird.
2 Als kurzer Auszug gelten insbesondere folgende Werkteile:
a. bei literarischen, wissenschaftlichen und anderen Sprachwerken:
1. Cover als kleinformatiges Bild mit geringer Auflösung,
2. Titel,
3. Frontispiz,
4. Inhalts- und Literaturverzeichnis,
5. Umschlagseiten,
6. Zusammenfassungen wissenschaftlicher Werke;
b. bei Werken der Musik und anderen akustischen Werken sowie bei filmischen und anderen audiovisuellen Werken:
1. Cover als kleinformatiges Bild mit geringer Auflösung,
2. ein von den Rechtsinhabern und -inhaberinnen öffentlich zugänglich gemachter Ausschnitt,
3. ein kurzer Ausschnitt in reduzierter Auflösung oder reduziertem Format;
c. bei Werken der bildenden Kunst, insbesondere der Malerei, der Bildhauerei und der Grafik, sowie bei fotografischen und anderen visuellen Werken: die Gesamtansicht der Werke als kleinformatiges Bild mit geringer Auflösung.”
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 27. Sept. 2019, in Kraft seit 1. April 2020 (AS 2020 1003; BBl 2018 591).”
In Deutschland und anderen Staaten werden Inhaltsverzeichnisse nicht als urheberrechtlich schutzfähig betrachtet. Die Abbildung von Covern in Bibliothekskatalogen stützt sich in Deutschland auf eine Vereinbarung mit dem Börsenverein. Die Auflösung in Deutschland kann etwas höher sein.
“Dank einer Vereinbarung des Deutschen Bibliotheksverbandes (dbv) mit dem Börsenverein des deutschen Buchhandels ist die Wiedergabe von Buchcovern in Online-Bibliothekskatalogen ohne Zustimmung erlaubt, wenn dabei auf www.buchhandel.de verlinkt wird.”
https://www.buecherei-praxishandbuch.de/index.php?id=177
In Österreich werden die Cover als dynamische Links eingepflegt:
https://www.bvoe.at/serviceangebote/faqs_bildrechte_und_co#Mediencover%20in%20Bibliothekskatalogen
Zusammenfassungen wissenschaftlicher Werke: es dürften Abstracts gemeint sein.
Zur Kataloganreicherung:
https://archivalia.hypotheses.org/?s=kataloganreicherung
2013 suchte ich nach dem Stichwort Sagenreich aus dem Inhaltsverzeichnis meines Buchs “Sagen der Schwäbischen Alb”. Swissbib fand das Stichwort, aber Swissbib gibt es nicht mehr, und Swisscovery findet das Buch nicht mehr (das Inhaltsverzeichnis ist nach wie vor online und wird auch in der Basler Sicht von Swisscovery gefunden)! Im KVK wird mein Buch nur vom BVB gefunden. Durch den Wegfall der Schweizer Suchmöglichkeit gibt es gegenüber 2013 keine Verbesserung, sondern eine Verschlechterung der Recherchequalität im Bibliothekswesen! In Österreich und Südtirol gibt es nach wie vor so gut wie keine Kataloganreicherung.
Und die früheren Suchmöglichkeiten nach Inhaltsverzeichnissen im GBV-Katalog bestehen nach dem Zusammenschluss zu K10 auch nicht mehr! [26.11.2021 Die UB Ilmenau bestätigte: “Im K10plus-Verbundkatalog ist keine Volltextsuche der Inhaltsverzeichnisse möglich”.]