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BGH schwächt einmal mehr die digitale Allmende

Die bekannt reaktionären Richter haben gegen die Deutsche Digitale Bibliothek entschieden: “Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass eine Verwertungsgesellschaft den Abschluss eines Vertrags über die Nutzung von Digitalisaten urheberrechtlich geschützter Werke im Internet davon abhängig machen darf, dass der Nutzer wirksame technische Maßnahmen gegen sogenanntes “Framing” ergreift.” Die faulen S*** haben wie üblich erst einmal nur eine Pressemitteilung entweichen lassen.

Aber Influencerinnen müssen Schleichwerbung nicht kennzeichnen …

Über Burgensagen (1837)

“Österreichs Vesten sind an Sagen keineswegs arm, aber noch hat kein glücklicher Forscher sie gesammelt, und von Tag zu Tag verschallen sie mehr, so wie jeder Tag selbst die Trümmer, an welche sie geknüpft sind, mehr verödet. Es wäre daher sehr Zeit, zu dieser Sammlung zu schreiten, welche die freilich mühevolle Arbeit gewiß reichlich lohnen würde. Einige neue Balladendichter und erzählende Schriftsteller finden die Mühe einer solchen Sammlung überflüssig, indem sie sich nach allfälligem Almanachsbedarf Sagen zur nächstbeſten Ruine selbst fabriciren – mit diesen habe ich hier nicht zu thun. Die wirklich bestehenden Sagen zerfallen in jene, welche geschichtlichen Anklang haben, in jene, welche ohne eigentliches historisches Interesse, doch mehr oder weniger, reell oder symbolisch wahrscheinliche Thatsachen erzählen, und in die mährchenhaften Gespenstersagen. In die erste Classe gehören: die Sage von Richard Löwenherzen’s Gefängniß in Greifenstein, von dem Staatsgefängniß in Neuhaus, von den Templern in Ebenfurt, vom Vehmgerichte zu Scharfeneck bei Baden, von den heimlichen Predigten der neuen Lehre und der wundervollen Rettung aus der Türkengefahr in Sebenstein, von den Schwedengräueln in Falkenstein, von der Türkenbelagerung in Enzesfeld u. s. w. Zur zweiten zählen wir die Sagen von grausamen Burgherren, feindlichen Brüdern, gefundenen Schätzen, heimlichen Ausgängen, abenteuerlicher Rettung von Gefangenen, künstlichen Brücken, Entführungen, Hungerthürmen, Burgverließen, heimlichen Gerichten u. s. w. So z. B. die eiserne Jungfrau in Feistritz, der Jungfrauensprung in Araberg, die Einsiedlerin in Sebenstein, die Verbindung von Rauhenegg und Rauhenstein durch eine dazwischen gespannte Kette, von Khaja mit dem mährischen Schlosse Neuhäusel durch einen unterirdischen Gang, durch welchen ein Gefangener sich nach Khaja aus Neuhäusel rettete, die scharfe Strafe, welche ein aus dem Kreuzzug zur ungelegenen Stunde heimgekehrter Ritter an der verbuhlten Burgfrau zu Kirchschlag vollziehen ließ u. s. w. Die Zahl der dritten ist Legion; Gespenster mit und ohne Köpfen, in schleppenden Leichengewändern, mit rasselnden Ketten beladen, zur Abwechslung mit klaffenden Wunden versehen, feurige Ritter, Hunde und Pferde, einzelne Flämmchen, entfleischte Gerippe, gespenstige Mönche, Tempelherren und weiße Frauen, auch Zwerge und ähnliche Mißgestalten hatten in den öden Räumen ihre Amtsstunden von 11 bis 12 Uhr Nachts, oder von 12 bis 1 Uhr. Sie warten auf Erlösung, gleich verblühten alten Jungfrauen, säeten Schätze, wie geizige Speculanten, oder entdecken sie großmüthig, verkünden Heil oder Unheil, oder schrecken auch, ohne eigentliche bestimmte Verrichtung, das arme Menschengeschlecht aus purer Langeweile”.

Josef Scheiger: Über Burgen und Schlösser im Lande Österreich unter der Enns (1837), S. 62-64 (HathiTrust).

#erzählforschung

Es gibt keine Master List digitalisierter Zeitschriften

Hilfreich sind aber folgende Links:

https://ezb.uni-regensburg.de/index.phtml?bibid=AAAAA&colors=7&lang=en

https://zdb-katalog.de/index.xhtml

http://opac.regesta-imperii.de/lang_en/

https://www.ebsco.com/de-de/open-access/szczepanski-liste

https://www.arlima.net/periodiques/index.html

https://de.wikisource.org/wiki/Zeitschriften

https://archivalia.hypotheses.org/30374

Kostenlose Bilder: Vorsicht bei Pixabay & Co.

https://open-educational-resources.de/pixabay-und-co/

“Pixabay-, Unsplash- und Pexels-Lizenzen sind selbstgebaute, singuläre Speziallizenzen. Ihre Klauseln sind teilweise nicht eindeutig genug, etwa was die erlaubten und nicht erlaubten kommerziellen Nutzungen oder die Verwendung von Personenfotos auf bestimmte Weise betrifft. Aufgrund der definierten Einschränkungen sind sie keine konsequent offenen Lizenzen, auch nicht in dem Sinn, den beispielsweise die Unesco in ihrer Empfehlung für OER (PDF) beschreibt.

Wer sich an Unesco-Empfehlungen und an die mittlerweile weltweit bewährten Standards für OER halten will, der sollte von den genannten Foto- und Medienportalen die Finger lassen. Für sortenreines OER, das eindeutig lizenziert und einfach nachzunutzen sein sollte, kommen Bilder und Inhalte von Pixabay und Co. nicht in Frage.

Stattdessen sollte man unter Creative Commons-Lizenzen stehende und gemeinfreie Inhalte verwenden.”