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Kann man Fotos wegwerfen?

FOTOGESCHICHTE Heft 149, 2018: Kann man das wegwerfen? Fotografie, Gedächtnis, Ökonomie. Hrsg. von Thomas Steinfeld, Valentin Groebner. Jonas-Verlag: Ilmtal-Weinstraße 2018. 80 S., 20 Euro. Inhalt

Valentin Groebner erzählt eine Bewertungsgeschichte: “Mein Onkel war Mitte 70 gewesen. Er hatte seit den 1950er Jahren als Fotograf gearbeitet und war 2004 überraschend gestorben. Seine Aufnahmen hatte er alle aufgehoben, so viele davon, dass seine Münchner Wohnung gefüllt war mit Fotos, mit Schachteln voller Papierabzügen, Schachteln voller Negativrollen, Schachteln voller Dias. […] Was tun mit all den Bildern? Ich setzte mich ans Telefon und bekam eine freundliche Dame vom Stadtarchiv München an den Apparat, die sich das geduldig anhörte. »Wissen Sie«, sagte sieamSchluss, »für Sie ist das außergewöhnlich, aber für uns nicht. Wenn der Onkel nicht berühmt gewesen ist und wenn Sie das nicht nehmen, können wir das auch nicht.« Und das hieße? »Das geht in die Mülltonne.«” (S. 13) Mit keiner Silbe erwähnt Groebner, welche Themen der Fotograf bearbeitet hatte, und auch für die (Fehl-)Entscheidung, die nur auf Prominenz des Fotografen setzte, spielten die Inhalte keine Rolle. Irgendetwas Kluges über Überlieferungs-Chance und Überlieferungs-Zufall sucht man in Groebners Reflexionen vergeblich. Und der erste Beitrag (Jan von Brevern: Praxis und Theorie der Bilderflut) schließt mit einem “Plädoyer für den Bildverlust” (S. 11). Die weiteren Beiträge sind für die Titelfrage “Kann man das wegwerfen” eher unerheblich. Polaroids sind, lernen wir von Dennis Jelonnek, haltbarer als man denkt. Das Teamfoto der Schweizer Ski-Nationalmannschaft nimmt sich unter dem hochtrabenden Titel “Fotografische Geschichte: Index, Archiv und Zirkulation” Mirco Melone vor – die Links zur Ringier-Dokumentation gehen inzwischen ins Leere. Von Bildern des amerikanischen Bürgerkriegs geht Bernd Stiegler (Fotografie zwischen Wegwerfobjekt und Kulturgut) aus.

Wer als Archivar*in gern Fotos wegwirft, findet in dem Heft vielleicht willkommene Anregungen. Mir hat es nichts gegeben.

Kritik am Stadtarchiv Norderstedt

“Es ist veraltet. Es ist ungeordnet. Es fehlt akut an Ausstattung. Es mangelt an Personal. Das Stadtarchiv Norderstedt erhielt vom Landesarchiv eine glatte Sechs. Schleswig-Holsteins oberster Archivar Ole Fischer vom Landesarchiv Schleswig-Holstein hebt aber nicht den rügenden Zeigefinger. Sondern bietet an, aus dem Ordner-, Schrank- und Schubladen-Sammelsurium an verschiedenen Orten der Stadt ein in sich geschlossenes, aktives und vor allem funktionierendes Stadtarchiv zu machen.

Ins Rollen gebracht hat die gründliche Untersuchung des Stadtarchivs der neue Kultur- und Bildungsamtsleiter Dieter Powitz. Er bat Ole Fischer vom Landesarchiv um Rat und schloss mit ihm einen archivfachlichen Beratungsvertrag.

Die Kritik umfasst nicht nur das bestehende mangelhafte Archiv – das ja ohnehin in naher Zukunft ersetzt werden soll. Das Archiv soll seine neue Heimat im geplanten Bildungshaus in Garstedt bekommen. ” Aber auch die Planungen des Archivs für das neue Bildungshaus entsprechen nicht dem, was ein Stadtarchiv darstellen soll, denn dafür gibt es genaue Vorschriften” , sagt Powitz im Gespräch mit dem Abendblatt.”

Hamburger Abendblatt – Norderstedt vom 21.06.2021 Seite 18 / Lokales

Nach Missbrauchstäter benannte Johannes-Wolf-Straße in Korschenbroich soll anders heißen

“Seit bekannt geworden ist, dass der 1993 verstorbene Pfarrer Johannes Wolf minderjährigen Jungen sexualisierte Gewalt angetan hat, soll der Straßenname in Kleinenbroich verschwinden.”

https://rp-online.de/nrw/staedte/korschenbroich/korschenbroich-wie-geht-es-weiter-bei-der-umbenennung-der-johannes-wolf-strasse_aid-59465067

https://www1.wdr.de/nachrichten/rheinland/korschenbroich-missbrauch-kirche-100.html

Vermisste Tagebücher aus dem 19. Jahrhundert kommen ins Stadtarchiv Nordhausen

https://www.thueringer-allgemeine.de/regionen/nordhausen/nordhaeuser-tagebuecher-schatz-entdeckt-id232602747.html

“Manfred Schröter, Nordhäuser Hobbyhistoriker, erinnert sich an jenen Tag, als er von zwei dicken Lederbänden erfuhr, fast 200 Jahre alt und etwa 900 Seiten umfassend: Der Urururenkel des Verfassers erzählte ihm, wie diese die vergangenen Jahrzehnte in einer Truhe lagen – und so in Vergessenheit gerieten.

Dabei sind sie von überaus großem Wert für die Nordhäuser Historie. „Ein anderes vergleichbares Zeitdokument für diese Epoche ist aus Nordhausen bislang nicht bekannt“, sagt Stadtarchivar Wolfram Theilemann. Die Rede ist von zwei Tagebüchern von Carl Martin August Wiecker, 1818 geboren. Als Bäckermeister bringt er es zu einigem Wohlstand, so dass er die nötige Zeit findet, seine Beobachtungen, Eindrücke und Gedanken niederzuschreiben”.

Klage gegen die Aberkennung des von der Johann Wolfgang Goethe–Universität verliehenen Doktorgrades erfolglos

“Die für das Hochschulrecht zuständige 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main hat mit gestern zugestelltem Urteil eine Klage gegen die Aberkennung der Doktorwürde abgewiesen.

Die Klägerin wurde im Jahr 1993 am Fachbereich Rechtswissenschaft der Johann Wolfgang Goethe-Universität promoviert.

Im Januar 2019 wurde ihr der verliehene Doktorgrad im Wesentlichen mit der Begründung entzogen, dass sie diesen durch Täuschung erlangt habe. In ihrer Dissertation habe sie über die Eigenständigkeit ihrer wissenschaftlichen Leistung getäuscht, weil sie in erheblichem Umfang Textpassagen aus anderen Quellen übernommen habe, ohne diese als Zitate oder auf andere geeignete Weise kenntlich zu machen. Über weite Strecke sei einfach nur von anderen Quellen abgeschrieben worden, so dass letztendlich der gesamte Text aus einer Art Collagentechnik bestehe.

Die Klägerin hat hiergegen die verwaltungsgerichtliche Klage erhoben und zur Begründung ausgeführt, dass bei Anfertigung der Dissertation im Jahr 1993 nicht die gleichen strengen Regeln aus der wissenschaftlichen Praxis herangezogen werden könnten, wie sie in den Jahren 1998 und 2012 aufgestellt worden seien. Die von ihr verwendete Form der Nachweise der genutzten Literatur habe der im Jahre 1993 üblichen Praxis entsprochen. Darüber hinaus habe die beklagte Universität auch nicht hinreichend den nunmehr 25-jährigen Zeitablauf seit Annahme der Dissertation berücksichtigt. Die Arbeit der Klägerin betreffe thematisch rechtliche Aspekte der Eingliederung der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik in das Europäische Gemeinschaftsrecht. Da sich die politischen Umstände seit 1993 erheblich verändert hätten, komme der Arbeit der Klägerin zum heutigen Zeitpunkt für den wissenschaftlichen Diskurs auch keine Bedeutung mehr zu.

Die Klage wurde mit gestern zugestelltem Urteil abgewiesen.

Die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main erachtet den Entzug des Doktorgrades als rechtmäßig. Nach dem Hessischen Hochschulgesetz diene eine Promotion dem Nachweis der Befähigung zu vertiefter wissenschaftlicher Arbeit. Es müsse ein eigener Beitrag zum Wissenschaftsprozess erbracht werden. Fremde Beiträge dürften nicht als eigene Beiträge in einer wissenschaftlichen Abhandlung ausgegeben werden. Übernahmen aus Arbeiten anderer Autoren müssten durch Zitate der Originalquellen vollständig offengelegt werden. Dies sei im Fall der klägerischen Dissertation in vielfachem Umfang nicht geschehen. Die wissenschaftlichen Standards seien nicht eingehalten. Die Johann Wolfgang Goethe-Universität habe eine Vielzahl von Fremdtextübernahmen ohne anforderungsgerechte Quellenangaben festgestellt. So habe die Beklagte in tabellarischer Form auf 21 Seiten die Fremdtextübernahmen, die fehlerhafte Zitierweise oder die Nichtzitierung anderer Quellen aufgeführt. Diese unzulänglichen Quellenangaben erstreckten sich über die gesamte Arbeit der Klägerin, so dass von einer bloßen Nachlässigkeit oder vereinzelten Defiziten bei der Bearbeitung nicht mehr ausgegangen werden könne. Aufgrund der Vielzahl der Plagiatsstellen und ihres Anteils am Gesamtumfang der Arbeit habe die Klägerin über die eigenständige wissenschaftliche Leistung bei Abfassung der Dissertation getäuscht. Obwohl die Verleihung des Doktortitels mehr als 25 Jahre zurückliege, sei die Entziehung gerechtfertigt. Das Gericht führt aus, dass im Ergebnis dem Grundsatz der Redlichkeit der Wissenschaft eine überragende Bedeutung zuzumessen sei und es weiterhin zu berücksichtigen sei, dass mit dem Doktorgrad eine Befähigung bescheinigt werde, die tatsächlich nicht nachgewiesen worden sei.

Auch die Änderung wirtschaftlicher, politischer oder gesellschaftlicher Verhältnisse, die möglicherweise dazu führten, dass der Dissertation der Klägerin für den heutigen tagesaktuellen wissenschaftlichen Diskurs keine Bedeutung mehr zukomme, könne nicht dazu führen, einen zu Unrecht verliehener Doktorgrad aufrecht zu erhalten.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es besteht die Möglichkeit, gegen diese Entscheidung Rechtsmittel an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel einzulegen.

Az.: 4 K 3919/19.F” (Danke an JZ)

Siehe auch https://archivalia.hypotheses.org/?s=gaita