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Schließung der wissenschaftlichen Bibliotheken in Bayern vermutlich unverhältnismäßig

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat das corona-bedingte Alkoholverbot gekippt – Prosit! – und sich zugleich zur Schließung von Bibliotheken und Archiven geäußert. Nochmals mache ich darauf aufmerksam, dass Archive keinen Abhol- und Bringservice anbieten können.

https://www.vgh.bayern.de/media/bayvgh/presse/21a00076b.pdf

“Der Senat hegt Zweifel an der Rechtmäßigkeit an der vollständigen Schließung von Bibliotheken und Archiven, weil aus den von dem Antragsgegner abgegebenen Begründungen (§ 28a Abs. 5 Satz 1 IfSG) nicht ersichtlich ist, warum wissenschaftliche Bibliotheken nicht, ähnlich wie Einzelhandelsgeschäfte nach § 12 Abs. 1 Satz 6 11. BayIfSMV, durch ein weitgehend kontaktloses Versende- und Abholsystem betrieben werden können. Insoweit ist fraglich, ob der Antragsgegner die Wissenschaftsfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 GG hinreichend in seine Ermessensentscheidung einbezogen hat, so dass die ausnahmslose Schließung von Bibliotheken gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstoßen könnte. Zwar hatte der Antragsgegner Bibliotheken und Archive bereits durch den Erlass von § 22 der 9. BayIfSMV grundsätzlich geschlossen. Abweichend hiervon war die Öffnung von wissenschaftlichen Bibliotheken aber zunächst noch zulässig, soweit sichergestellt war, dass grundsätzlich ein Mindestabstand von 1,5 m eingehalten werden konnte. Dadurch trug der Verordnungsgeber der besonderen Bedeutung der Freiheit von Wissenschaft und Lehre Rechnung. Diese Rechtslage wurde unter der zeitlichen Geltung der 10. BayIfSMV beibehalten und erst durch Inkrafttreten von § 22 11. BayIfSMV geändert. Zu der Frage, warum die Privilegierung von wissenschaftlichen Bibliotheken ersatzlos gestrichen wurde, schweigt allerdings die Begründung der 11. BayIfSMV. Zwar führt wohl das alleinige Fehlen der Begründung für das Streichen dieser Ausnahmeregelung nicht per se zur Rechtswidrigkeit der Verordnung, denn dies würde die Anforderungen des § 28a Abs. 5 Satz 1 IfSG überspannen. Die Rechtmäßigkeit des Verbotes ohne Ausnahme bleibt aber hier fraglich. Denn allein der Verweis des Antragsgegners im gerichtlichen Verfahren auf eine im Vergleich zu Handelsgeschäften (Art. 12 Abs. 1 GG) geringere Schutzwürdigkeit von Bibliotheken und Archiven lässt nicht erkennen, ob das Grundrecht aus Art. 5 Abs. 3 Grundgesetz hinreichend gewürdigt wurde. b) Die im Rahmen des Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes bei Annahme offener Erfolgsaussichten vorzunehmende Folgenabwägung ergibt jedoch, dass die Interessen der Gesamtbevölkerung am Schutz von Leib und Leben (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) die Interessen des Antragstellers an einer Öffnung von Bibliotheken überwiegen.” (Hervorhebung von mir)

Gottesdienstordnung für ein (württembergisches) Frauenkloster – WLB Stuttgart Cod.theol.et.phil.qt.66

http://digital.wlb-stuttgart.de/purl/kxp1735727385

Der entsprechende Orden verfügte über ein Generalkapitel. Zur deutschsprachigen Handschrift aus dem Ende des 15. Jahrhunderts gibt es weder eine Beschreibung im HSA noch einen Eintrag im Handschriftencensus. Die Provenienz Konsistorium verweist auf ein im 16. Jahrhundert aufgehobenes württembergisches Frauenkloster (Liste bei Rothenhäusler).

25.1.2021 Gottesdienstordnung wohl für die Dominikanerinnen von Weiler qu. 69 ebenda

http://digital.wlb-stuttgart.de/purl/kxp1735729108

#histmonast

Wikipedia-Urteil (Volltext): 8000 Euro Schmerzensgeld für “bewusst einseitige und verzerrende Darstellung” einer Person

Landgericht Koblenz, Urteil vom 14.01.2021 – 9 O 80/20 (nicht rechtskräftig), PDF

Der Rechtsanwalt des Klägers berichtete über die Entscheidung gegen den Wikipedianer Feliks.

https://kanzleikompa.de/2021/01/15/landgericht-koblenz-wikipedia-rufmoerder-muss-schmerzengeld-zahlen/

Schon das LG Hamburg hatte im Februar 2019 die tendenziösen Edits zu Personen, die die pro-israelische Einstellung des Beklagten nicht teilen, deutlich gewertet. Die unwahren Tatsachendarstellungen zum Kläger stehen nach wie vor im Wikipedia-Artikel.

Eiszeit des Germanentums

In der SZ erinnert Gustav Seibt an den 200. Geburtstag des Historikers Ferdinand Gregorovius (1821-1891).

1874 zog Gregorovius nach München, von wo er Jahr für Jahr nach Italien zurückkehrte. Das italienische Rom, dessen Modernisierung er mit Trauer und Skepsis beobachtete, machte ihn 1876 zum ersten deutschen und protestantischen Ehrenbürger. Im selben Jahr, in dem auch Richard Wagners “Ring” erstmals in Bayreuth aufgeführt wurde, bilanzierte er in einem Brief mit einem fast nietzscheanischen Akzent den modischen Germanenkult des neuen deutschen Reichs: “Die Größe des deutschen Genius, ja seine wahrste und innerste Nationalität, bestand bisher in seiner kosmopolitischen und humanen Idee – nun sollen diese geweihten Gefilde verlassen werden, und man zwingt uns in die Eiszeit des Germanentums mit ihren Recken, Lindwürmern und Höhlenbären zurück. Dieser Anachronismus wird sich rächen.”

Ganzer Brief: Briefe nach Königsberg (2013), S. 126-127 (GBS, GBS)