Digital resources in the Social Sciences and Humanities OpenEdition Our platforms OpenEdition Books OpenEdition Journals Hypotheses Calenda Libraries OpenEdition Freemium Follow us

Entzifferungs-Rätsel

Fast jedes Quellenzitat falsch, überschrieb ich meinen Hinweis auf die Kritik von Rainer Walz an der Arbeit von Alexandra Haas: Hexen und Herrschaftspolitik. Die Reichsgrafen von Oettingen und ihr Umgang mit den Hexenprozessen im Vergleich. Bielefeld: Verlag für Regionalgeschichte 2018.

S. 226f. gibt Haas die Bestallungsurkunde des Wallersteiner Hexenkommissars Dr. Wolfgang Kolb vom 12. Januar 1628 auszugsweise wieder. Das Digitalisat der Vorlage bei der UB München (ab Scan 503) erlaubt eine Kontrolle ihrer Entzifferungskünste.

Angemerkt sei, dass Haas offenbar unter 208r die mit 208 foliierte rechte Seite und unter 209l die linke Seite gegenüber von 209r versteht.

Ich zähle 41 sinnentstellende Fehler. Hinzu kommen sehr viele ungenaue Wiedergaben. Bei den fragwürdigen Modernisierungen hinsichtlich der Doppelkonsonanten ist die Autorin uneinheitlich vorgegangen, sonst hätte sie beispielsweise nicht Geschäfften und Notdurffen transkribieren dürfen.

10 dieser Fehler habe ich im folgenden Text (fettgedruckt sind meine abweichenden Lesungen) nicht gekennzeichnet. Wer findet alle oder weitere, die ich übersah?

[ fol 208r ]
Bestallung H. Dr. Kolbens
Ich Johann Albrecht Grafen (Grave) zu Oettingen (Ottingen) der Röm. Kay. May. Rath und Cammerer
[ fol. 209 l ]
bekhennen offentlich mit diesem Brief (disem Brieve) gegen maniglichen, das wir den hochgelehrten
unsern lieben besonderen unnd betreuen (Getreuen), Wolfgang Kolben der Rechten Doctors (Doctorn),
zu unserm Rath, Advocaten und Diener, gnedig an: und ufgenommen haben,
thuen auch daß hiermit fleisentlich (hiemit wißentlich) und in Craft dies (diß) Briefs bis (biß) zur Zeit wir ihn (wie ihme),
oder er waß (unß) den dienst ein halb ihrer (ihar) zuvor alkhündet (zuevor abkhündet) haben, werden und sollen,
dergestalt, daß er uns und diese (diser) Graffschaft Wallerstein dienen, als (dinen alß) unser bestellter (bestelter)
Rath, Advocat und Diener in allen und jeden deroselben Sachen unnd geschätzen (geschäfften)
erbarlich, redlich, Verstand iarh (nach), rathen dienen und gewertig sein unseres Hoffrath
zu gewonlich Rathstägen (den gewonlichen Rathß tägen), der (oder) wie wir (die) selbige ihm (ihme) jederzeit angezaigt, besuchen,
auch wan er sonsten erfordert wurdt, ides (iedes) Mals erscheinen unnd one Ehehaft nit
außen bleiben, dazu (darzue) wan wir ihne in uns, unseren Grafschaft (unßer und unserer Grafschafft) Sachen und Geschäfften
irgents über landt oder in die eingehörige Ämter verschicken (Ämbter verschickhen), und verrichtung
uftragen, also und ein (in) gleichen mit Kostschlägen, prosuct (Totschlägen product) machen, in Partheyen Sachen
Relation zuthuen (zuethuen), oder in anderen disto Grafschaft Notdurffen (dißer Grafschafft Notturfften), mit Schrifften
unnd Mißiff stellen, gebrauchen werden, solches alles, und waß wir ihm (ihme), besonders
bei unserem möglichst angefangenen Criminalprozess (Criminal process), zu Außrottung (Außreüttung) des aller
gräulich (greülich), und höchstabscheulichen Lasters der verdambten Hexerey, abgewaidt(Hexerei abgeraidt),
für (gn.) Commission und buelth anvertraut (bevelch anvertrautt), auch daß (deß) und alles anderes halbe (anders halben), künftig Worth weiteres befehlen (noch weiters bevehlen) werden, solches
[ fol. 209r ]
alles, besten seinem Verstand (Verstandt) nach mit möglichsten (möglichster) Treu und Fleiß, fürderlich verrichten
und zur Examination (Exeaction) bringen.
Er soll auch uf die ihne (ihme) uberantwortende Acta und sonsten in anderen (andern)
Verrichtungen, seine Relationes in Schrifften thuen, da es die Zeit und der Sachen
Angelegenheit (glegenheit) erleiden und erhischen (erhaischen) wurden, und als dan solche in (im) Rath für und
anbringen, unnd waß er in unserer (unser) und unserer Graffschaft Sachen geheimbs erführt (erfährt),
auch seine in beulichen habende Geschäfft, soll er Niemandet (niendert) noch Jemanden dan
soviel unser und unserer Graffschaft Notdurft (Notturfft) erfordert eröffnen noch vertrauen,
sondern reglich in Geheim (geheimb) halten und verschweigen, auch sonsten allenthalben,
unseren (unsern) unnd unserer Grafschaft frombes (Grafschafft fromben) fürdern unnd werben, deren (den) Schaden
warens (warnen) und wenden ohne Auszug wieder (Außzüg wider) mäniglichen, Niemandts ausgenommen (außgenommen).
Er soll auch keiner Partei rathen oder warnen wenig (weniger) was in Rathschlägen und
Sachen gehandelt, jemands anderen (jemandts anderm) eröffnen, er werden das (werde dan) von uns oder aus
besseren beulich derentwegen angesucht (angesuecht).
Item soll er sich seiner Condition und Stand gemeß, allerdings unverdrißlich (unverweißlich),
fleißig auch ein (im) Rath beschaidlich (beschaidenlich) und allenthalben in seinen Dienst also erbarlich
und wol verhalten, wie einem Advocaten, Rath und Diener wohl angesteht (ansteht), und
ohne [? habe keine bessere Lesung, KG] das gebühren thuet (thuett).
Derentwegen und für solche seiner (seine) Dienst, sollen und wellen, fürbemelten (wür ebmelten)
Doctor Kolben das Jahr (deß Jahrs), von der Zeit seiner Antrettung an zuraithen, zu rechten
Sold jährlich geben und raihen (raichen) lassen 600 Gulden (fl.) an Gelt und also alle Quartal
[ fol. 210 l ]
aus unserer Rentscamer (Renthcammer) ein hundert unnd fünzig (fünffzig) Gulden. Item angetraut 4 Malter
Korn, soviel (sovil) Roggen, 30 Claster Prohabt (Clafter Prennholtz) ufm Stamb, frey Losement (Losament) unnd Behaußung,
auch uf sein Pferdt, so erhalten (er halten) soll, alle Quartal drey Malter halben, und an
Gelt 2 Gulden (fl.) 30 Kreuzer (k.) also das Jahres (des Jahrß) 10 Gulden (fl.) für Haus unnd Stroh, Nagel und Füßen.
[…]
[ fol. 210 r ]
Falß er auch zu (zur) Zeit der Abkündigung (Abkhündung) und Beurlaubung etwas an Schrifften oder
anderes uns (annders unnß) unnd unser Graffschaft angehörig in seiner Gewahrsam (Gewahrsamb) hette, soll er verpflicht
sein gebürlichen Bericht und Überantforderung (Überandtworttung) deswegen (deßwegen) zu thuen, sich
auch vor ufkündigten (ufgekhündten) Dienst zu keinem anderen (kheinem andern) Herrn ohne unser Vorwissen (Vorwißen)
verpflichten und wan er sich anderer Orten (Orthen) einlassen (einlaßen) wurde, als (alß) dann nichts, so
aus (uns) und unserer Graffschaft zu Nachteil reichen (raichen) mag, von denen (dem) was er in unserer (unsern)
Diensten erfahren, ofenbaren sondern ein Ewigheit (in Ewigkheit) in Geheimnis (geheimb) unnd verschweigen
behalten (bhaltten).
[…]
[ fol. 211 l ]
Schloß Wallerstein, den 12. January (anno etc.) 1628

“Tätermonumente sind jene historische Müllhalde, aus der die Edelmetalle unseres kritischen Bewusstseins gewonnen werden können”

Interviwe mit Hannes Obermair zur Erinnerungskultur:

https://www.barfuss.it/leben/%E2%80%9Es%C3%BCdtirol-h%C3%A4ngt-am-opferstatus%E2%80%9C

“Apropos Orte der Erinnerung: Dieses Thema erfährt gerade neuen Aufwind durch die Proteste in den USA, bei denen die Menschen den Abriss von Denkmälern ehemaliger Kolonialherren fordern. Was halten Sie von diesem Umgang mit Geschichte?

Die Entsorgung der kolonialen Zeugnisse, letzthin der Columbusstatue in Chicago, ist meines Erachtens ein überschießendes Handeln. Es ist Ausdruck einer großen sozialen Enttäuschung und es spiegelt eine gewisse Unfähigkeit von Gesellschaften wider, Unrechtsverhältnisse öffentlich aufzuarbeiten, die an den Denkmälern nicht kontextualisiert wurden. Hätte man bei Statuen, wie etwa jene von Lee in Charlottesville oder von Colston in Bristol, die Geschichte der Opfer miterzählt, wären sie wohl nicht gestürzt worden.

Können Sie mir ein Beispiel eines Denkmals nennen, das nicht nur Täter, sondern auch Opfer darstellt und somit die geschichtlichen Umstände angemessen kontextualisiert?

Sehr gelungen finde ich die Ergänzung des Rommeldenkmals in Heidenheim, dem heuer die Silhouette eines Minenopfers hinzugefügt wurde. Erwin Rommel hatte in Libyen und Tunesien zwischen 1941 und 1943 weitflächig Minenfelder anlegen lassen, von denen seither Tausende AfrikanerInnen getötet oder verstümmelt wurden. Das Denkmal war 1961 von deutschen Veteranen gestiftet worden und setzte den Mythos des angeblich ritterlichen Generals, der als „Wüstenfuchs“ verklärt wurde, ins Bild. Jetzt ist die Opferperspektive unübersehbar präsent, wodurch sich der ursprüngliche Bedeutungsinhalt der Statue in ihr Gegenteil verwandelt.”