Von Anton Tantner.
Monat: April 2020
Universal School Library und Student Library des Internet Archive
Petition: Das Gosteli-Archiv zur Geschichte der schweizerischen Frauenbewegung muss weiterbestehen!
Carl Malamud gewinnt vor dem Obersten US-Gericht: Georgias amtlich kommentiertes Landesrecht ist nicht urheberrechtlich geschützt
Virtuelles Hausrecht bei Social-Media-Plattformen
https://www.jurpc.de/jurpc/show?id=20200068
OLG München: “Dem Nutzer einer Social-Media-Plattform, die nach ihrer Zweckbestimmung einen allgemeinen Informations- und Meinungsaustausch ermöglichen soll, steht aus dem Nutzungsvertrag in Verbindung mit § 241 Abs. 2 BGB und der mittelbaren Drittwirkung des Grundrechts auf Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) gegen den Betreiber ein Anspruch darauf zu, dass eine von ihm eingestellte zulässige Meinungsäußerung nicht von der Plattform entfernt und ihre Einstellung nicht mit Sanktionen des Betreibers belegt wird.”
Es ging um Hassrede auf Facebook in Sachen Flüchtlinge, die rechtmäßig gesperrt werden durfte.
Kaiser Karl V. und das Schatzgraben
Christine Roll zum 28.4.2020
“In 1555 […] the imperial government granted the right to search for treasure to a certain Wilhelm Rezer, reserving only 10 percent of the expected find for the emperor’s notoriously empty coffers. Rezer had obtained the tiny principality of Neidlingen, which had previously been under the direct control of the emperor, but he evidently still felt that he needed the emperor’s approval before he set out on his treasure hunt”, schreibt Johannes Dillinger in seinem Buch über das Schatzgraben 2012.1 Er beruft sich auf die Arbeit von Ernst Eckstein 19102, der sich wiederum auf die einzige Überlieferung der angeblich 27. Juni 1555 ausgestellten Kaiserurkunde stützte. Sie findet sich in einer barocken Dissertation von Christoph Gottfried Goll zum Schatzrecht “An thesauri iure Germanico hodierno regalibus fisci annumerandi sint?” (Altdorf 1754).3 Goll gibt seine Quelle nur vage an: “ex regesto quodam fide digno curiae Caroli V. Imperatoris”. Ralf Fischer zu Cramburg hat 2002 in seiner Arbeit “Das Schatzregal” den Text nach Goll erneut abgedruckt.4
Bevor ich die Echtheit der Urkunde diskutiere, gehe ich auf die Schatzgräberei-Affäre um 1531 in Neidlingen und Umgebung ein. Die Quellen, eine Akte und zwei Urfehden im Hauptstaatsarchiv Stuttgart, hat Rolf Götz in seiner Monographie “Die Sibylle von der Teck” 1999 ausgewertet.5 Ergänzend kommt ein Eintrag in einem Visitationsprotokoll hinzu, der Götz nicht bekannt war.
Weder Eckstein noch Dillinger oder Fischer zu Cramburg haben die Fehlschreibung des Namens von Wilhelm Vetzer (oder Fetzer) aus der zu Oggenhausen ansässigen Adelsfamilie erkannt. Nach Heinz Bühler6 war Wilhelm V. Fetzer, belegt 1514 bis 1549 und gestorben vor 1551, tatsächlich der Schwiegersohn des 1536 gestorbenen Dietrich Spät. Da in Neidlingen Gerüchte umgingen, auf dem Butzenberg7 liege ein großer Schatz verborgen, wandte sich Vetzer an seinen Schwager Michel Ott von Echterdingen8 mit der Bitte, ihm des Schatzsuchens kundige Leute zu schicken. Im Sommer stellten sich der Priester Hans Vetter und der Wundarzt Burkhard Kramich aus Gingen an der Fils bei Vetzer vor, konnten sich aber nicht mit ihm über die Verteilung des Schatzes einigen. Sie versuchten daher ihr Glück auf der Limburg, wo angeblich zwei Weilheimer Bürger einst viel Gold und Silber vergraben und nicht wiedergefunden hätten. Da der Priester und der Wundarzt aber von Leuten gestört wurden, unterrichteten sie im September 1531 Ott, dass im Sibyllenloch unterhalb der Burg Teck ein merklicher Schatz verborgen sei. Ott bemühte sich um die landesherrliche Genehmigung, aber die Schatzsucher, die von drei Weilheimer Bürgern unterstützt wurden, legten schon los. Der Landesherr war in der Zeit des österreichischen Regiments in Württemberg Erzherzog Ferdinand.9 Da sie sich nicht an ein Verbot des Kirchheimer Vogts hielten, wurden sie gefangen genommen. Ott verwandte sich in einem Gnadengesuch vom 16. September 1531 für die Schatzsucher. Es wäre doch gut, wenn der sagenhafte unterirdische Gang, der vom Schloss Teck ausgehe, gefunden würde. Es waren magische Schatzsucher,10 denen die Regierung vorhielt, die Suche mit Nigromantie durchgeführt zu haben. Noch im September wurden die beiden Experten freigelassen. Sie wurden aber des Landes verwiesen und mussten Urfehde schwören11:
1531 September 25
Burkhard Kramich, Dr. der Medizin aus Giengen [sic! KG], und Johann Vetter, Priester des Konstanzer Bistums, wegen Schatzgräberei zu Kirchheim gef[angen]., jedoch auf ihre und anderer Bitten der Bestrafung überhoben und freigelassen, geloben eidlich, unverzüglich das Land Württemberg zu verlassen, es unerlaubt nicht wieder, schwören U. und verzichten auf die Rückforderung der ihnen im Gefängnis abgenommenen Bücher, Zepter [?] u.a.m. Die beiden A. hatten zu Weilheim am Michelsberg und auf dem Burgstall Teck heimlich und ohne Wissen der Regierung des Fürstentums Württemberg “cum Nigromansia” Schatz gegraben, welches sonderheitlich dem Johann Vetter als einem Priester, als auch einem jeden Christenmenschen bei seiner Seelen Seligkeit nach göttlicher und christlicher Ordnung verboten ist.
Auch die drei Helfer aus Weilheim kamen frei12:
Jörg Gienger der Alte, Jörg Gienger der Junge und Michel Müller alle drei von Weilheim, zu Kirchheim gef[angen]., weil sie zusammen mit anderen Schwarzkünstlern und Schatzgräbern auf dem Michelsberg bei Weilheim und auf dem Burgstall Teck nach einem Schatz gegraben hatten, auf Fürbitte jedoch freigelassen, versprechen, sich künftig wohl zu verhalten, den Umgang mit Schwarzkünstlern und Schatzgräbern zu meiden, und schwören U[rfehde].
Der Geislinger Prädikant hielt ganz und gar nichts vom altgläubigen Geislinger Vogt Wilhelm Vetzer (nach Bühler 1540-1549 in diesem Amt), denn er warf ihm in einem Visitationsprotokoll 1544 vor: “Er ist der fürnehmste Zerstörer aller christlichen Religion, hat neulich einen Schatz zu Neidlingen graben lassen, dafür einen Teufelsbeschwörer und Zauberer gebraucht, der zuvor mit denen, die helfen graben, dem Meßpfaffen gebeichtet und das Sakrament empfangen, hat auch einen Blinden dazu zuweggebracht, der hat den Schatz gesehen und sonst niemand.”13
Hat Wilhelm Vetzer im zweiten Anlauf in den 1540er Jahren doch eine Schatzsuche auf dem Butzenberg unternommen, für die er sich in Augsburg bei Kaiser Karl V. eine Erlaubnis holte, nachdem die fehlende Genehmigung 1531 für die Beteiligten zu großem Ärger geführt hatte?
Das Datum 1555 kann nicht stimmen, denn nach Lothar Groß14 war der Kaiser im Juni 1555 nicht in Augsburg, sondern in Brüssel. Da Dietrich Spät als verstorben (“weilandt”) bezeichnet wird, kann die Urkunde nur zwischen 1536 und 1551 (damals war Vetzer tot und die Herrschaft Neidlingen wurde verkauft) entstanden sein, aber es ist mir nicht gelungen, einen 27. Juni zu finden, an dem Karl V. in Augsburg weilte. Die Urkunde fehlt bei Groß, und auch Wien konnte nicht helfen. Am 26. März 2018 beschied mich das Haus-, Hof- und Staatsarchiv: “Da in unseren verschiedenen Findbehelfen zu den relevanten Beständen der Reichsarchive, wie der Reichsakten in genere, den Confirmationes privilegiorum, oder der Serie der Kleineren Reichsstände, die Schatzgräberei am Buzenberg in Neidlingen und auch Wilhelm Retzer nicht erwähnt wird, sind wir am Ende unserer Möglichkeiten angelangt. Dazu gibt es allerdings zu bemerken, dass viele Jahre der langen Regierung des Kaisers so gut wie gar nicht oder nur äußerst dürftig dokumentiert sind, speziell in den Reichsregisterbüchern für die Zeit von 1533-1545 (vgl. Groß, S. V). Wir bedauern dies mitteilen zu müssen.”
Handelt es sich womöglich um ein Falsum? Die Urkunde ist kurz genug, als dass ein Fälscher mühelos die Formulierungen einer echten Kaiserurkunde hätte nachahmen können. Eine kaiserliche Schatzgräber-Erlaubnis gab es, soweit ersichtlich, zuvor noch nie, doch einmal ist immer das erste Mal. “In Bergesadern, Mauergründen / Ist Gold gemünzt und ungemünzt zu finden”, heißt es in Goethes Faust II.15 Die Gier der Landesherren im Spätmittelalter und in der frühen Neuzeit war groß genug, immer wieder mit dubiosen Schatzsuchern gegen Gewinnbeteiligung zu paktieren. 1530 suchte der Kurfürst Ludwig von der Pfalz einen erfahrenen Schatzgräber.16 In Bayern wurde 1464 eine Erlaubnis erteilt, ohne dass gesagt wird, wie hoch der Anteil des Herzogs war17 Eine Schatzgräbergesellschaft in Sachsen sollte 1475 Herzog Albrecht den vierten Teil abgeben.18 Im 16. Jahrhundert beanspruchten die Landesherren ein bis zwei Drittel des Werts des gefundenen Schatzes.19 Die niedrige Quote von 10 Prozent in der Urkunde Karls V. ist daher durchaus verdächtig.
Wer hatte ein Motiv, die Urkunde zu fälschen? Die Erlaubnis bezog sich auf Wilhelm Vetzer und seine Erben, also auch die späteren Inhaber der Herrschaft Neidlingen. 1604 bis 1606 war der 1606 hingerichtete Goldmacher Hans Müller von Mühlenfels Träger des württembergischen Lehens Neidlingen.20 Der alchemiegläubige Herzog Friedrich I. hatte ihm die Herrschaft übertragen. Um den Herzog zu beeindrucken, hatte Müller einen vorher versteckten Schatz in Waldenbuch gehoben.21 Vielleicht von dem Betrüger befeuert, gingen in Neidlingen wohl wieder oder immer noch Schatz-Gerüchte um, denn 1608 wollten zwei Schatzgräber im Schlosskeller einen Schatz suchen.22 Müller hatte, wollte er eigene Schatzsuchen mit einem älteren kaiserlichen Privileg absichern, kein Problem, die Fakten über die Schatzsuche auf dem Butzenberg zu ermitteln, sei es aus den Akten seiner Herrschaft, sei es aus der mündlichen Überlieferung.
Die derzeit bekannten Quellen lassen aus meiner Sicht nur ein “non liquet” zu. Wirklich zwingende Gründe für eine Fälschung gibt es nicht, auch wenn das Datum und der Gewinnanteil des Kaisers mehr als nur einen kleinen Verdacht erregen und hypothetisch ein Fälscher und ein mögliches Motiv vorgeschlagen werden konnte.
#forschung Fälschungen in Archivalia
- Magical Treasure Hunting in Europe and North America, S. 118. [↩]
- Das Schatz- und Fundregal und seine Entwicklung in den deutschen Rechten. In: Mitteilungen des Instituts für Österreichische Geschichtsforschung 31 (1910), S. 193-244 (Internet Archive), hier S. 231. [↩]
- S. 15f. (GBS). [↩]
- Ralf Fischer zu Cramburg: Das Schatzregal. Der obrigkeitliche Anspruch auf das Eigentum an Schatzfunden in den deutschen Rechten (2001), S. 82 Anm. 400. Zu dieser Arbeit vgl. meine Online-Rezension. [↩]
- S. 9-12 (UB Heidelberg). [↩]
- Heinz Bühler: Adel, Klöster und Burgherren im alten Herzogtum Schwaben (1996), S. 971. [↩]
- Christoph Bitzer/Rolf Götz: Die Thietpoldispurch und die Burgen der Kirchheimer Alb (2004), S. 130f. [↩]
- Vgl. https://frueheneuzeit.hypotheses.org/1453. [↩]
- Karl Mayer: Schatzgräber auf der Teck im 16. bis 18. Jahrhundert. In: Blätter des Schwäbischen Albvereins 40 (1928), Sp. 14 (schwaben-kultur.de) spricht stattdessen vom Kaiser. [↩]
- Die Quellenstelle über ihre Praktiken bei Götz, S. 12. [↩]
- Findmittel [↩]
- Findmittel [↩]
- Julius Endriß: Die Ulmer Synoden und Visitationen der Jahre 1531-1547 (1934), S. 188, der Kontext als PDF. [↩]
- Die Reichsregisterbücher Kaiser Karls V. (1930), S. 160. [↩]
- http://www.deutschestextarchiv.de/book/view/goethe_faust02_1832?p=27. [↩]
- Findmittel; vgl. Johannes Dillinger in: Jahrbuch für westdeutsche Landesgeschichte 36 (2010), S. 61f. [↩]
- Oefele: Scriptores Bd. 2, S. 247 (GBS). [↩]
- Von Langenn: Herzog Albrecht der Beherzte (1838), S. 434 (GBS). [↩]
- Fischer zu Cramburg, S. 80f. [↩]
- LEO-BW. [↩]
- Württembergische Jahrbücher 1829 I, S. 309 (GBS). Vgl. auch Rolf Götz: Der Freihof in Kirchheim unter Teck (1989), S. 43f. [↩]
- Johannes Dillinger in: Zauberer – Selbstmörder – Schatzsucher (2003), S. 243; Felix Burkhardt Felix: Die Schatzgräber auf der Achalm. In: Blätter des Schwäbischen Albvereins 71 (1965), S. 42-43 (schwaben-kultur.de). [↩]
FaMI (Fachrichtung Archivwesen) bzw. Archivar/in (w/m/d) für den Archivdienst in der zweiten Qualifikationsebene
Bin ratlos: Was ist “Chaut. duan.”?
Seit Memmingers Ulmer Oberamtsbeschreibung 1836 behauptet man, das Augustinerchorherrenstift Steinheim am Albuch sei 1190 gestiftet worden. Er bezieht sich auf “Chaut. duan. p. 222”.
https://books.google.de/books?id=E3kAAAAAcAAJ&pg=PA152
Ich habe keine Ahnung, worauf sich das bezieht. Im KVK ist auch unter Chant? duan? nichts zu finden. In der älteren Literatur zu Steinheim (Zunggo; Petrus: Suevia; Stengel: Mantissa) nichts, was in Frage kommt.
Der eingemauerte Ritter von der Tiefburg in Heidelberg-Handschuhsheim
Lernwelt Hochschule (2020)
Der Band ist Open Access zugänglich unter:
Auch Stadtarchive öffnen wieder
Einige Beispiele für bereits oder noch im April (eingeschränkt) nutzbare Archive:
https://web.hamm.de/stadtarchiv
Viele große Archive haben aber auf ihrer Website noch keine Hinweise auf ein Datum der Wiederöffnung.
Wer kennt weitere?
Kann eine Doku über eine Bibliothek wirklich ein Meisterwerk sein?
Ja, sagt http://www.filmstarts.de/amp/nachrichten/18530616.html und nimmt Ex Libris über die New York Public Library von Dokumentarfilm-Legende Frederick Wiseman in die Liste der 10 besten Filme auf, die es aktuell bei Amazone Prime gibt.
Und je länger wir beobachten, desto offensichtlicher wird: Diese Bibliothek mit altehrwürdiger Zentrale an der Fifth Avenue bietet mehr als Buchstaben zwischen Buchdeckeln. „Es geht hier um Menschen, nicht um Bücher“, sagt eine Mitarbeiterin. Was in dieser segensreichen Institution, gegründet 1911, passiert, dient der Förderung des Gemeinsinns in der Stadt. Die New York Public Library ist nicht nur Leseort, sondern auch Kultur- und Gemeindezentrum.
Unter der Hand ist Wisemans Film zu einer Anti-Trump-Veranstaltung geraten, auch wenn er vor dessen Präsidentschaft entstand. Der Regisseur sagt: „Die Bücherei steht für alles, was Trump hasst – Vielfalt, gleiche Möglichkeiten, Bildung und Denken.“ Und weiter: „Die Bibliothek steht für das Beste in Amerika. Aus diesem Grund scheint es mir nicht übertrieben, Büchereien als Säulen der Demokratie zu bezeichnen.“
https://de.wikipedia.org/wiki/EX_LIBRIS_%E2%80%93_Die_Public_Library_von_New_York
Ich habe mir die DVD des Films zum frühestmöglichen Zeitpunkt zugelegt und war auch beeindruckt, fand aber, dass der Film Längen hat. Man muss sich Zeit nehmen, aber es lohnt sich. Bücher kommen kaum vor, wohl aber die unzähligen sozialen und kulturellen Aktivitäten der Großstadtbibliothek. Unbedingt gucken!
Landesarchiv Baden-Württemberg öffnet ab Dienstag
Ursula Nienhaus vom FFBIZ verstorben
Wir trauern um Prof. Dr. Ursula Nienhaus (21.12.1946-17.4.2020)
Unser tief empfundenes Beileid gilt ihren Angehörigen, Freund*innen und Weggefährt*innen.
Als Mitgründerin und langjährige Leiterin des FFBIZ Archivs baute sie eine der größten Sammlungen zur Frauenbewegung seit Anfangder 1970er Jahre auf. Dabei verlor sie nie ihre Leidenschaft für die Wissenschaft aus den Augen. Ihr umfangreiches historisches Wissen an Studierende zu vermitteln, war ihr immer ein großes Anliegen. Deshalb hielt sie, neben ihrer Tätigkeit als Privatdozentin für Neue Geschichte an der Universität Hannover, Seminare und Vorträge an den Berliner Hochschulen und begeisterte überall Studierende für die Arbeit mit historischen Quellen im Archiv.
Nach ihrem Rückzug aus dem Berufsleben im Jahr 2011 stand sie dem FFBIZ als Vorstandsfrau und später als Vereinsmitglied immer mit Rat und Tat zur Seite. Wir danken ihr für ihr unermüdliches feministisches Engagement.
Das Team des FFBIZ-Archivs
Gemeinfreies aus den Württembergischen Vierteljahrsheften für Landesgeschichte NF 32, 1925/26
Zum Gedenken an den Gemeinfreitag († 2018).
[8.11.2022 Der Band und der folgende von 1927 ist online: https://archive.org/details/wuerttembergische-vierteljahrshefte-1925bis-1927]
Friedrich WINTTERLIN, Beamtentum und Verfassung im Herzogtum Württemberg, in: WürttVjhhLG NF 32, 1925/26, S. 1-20
https://archive.org/details/wintterlin-beamtentum-verfassung-herzogtum-wuerttemberg
Moriz von RAUCH, Der Bauernführer Jäklein Rorbach von Böckingen, in: WürttVjhhLG NF 32, 1925/26, S. 21-35
https://archive.org/details/von-rauch-bauernfuehrer-jaeklein-rohrbach
Ferdinand GRANER, Zur Geschichte des Hofgerichts zu Tübingen, in: WürttVjhhLG NF 32, 1925/26, S. 36-89
https://archive.org/details/graner-geschichte-hofgerichts-zu-tuebingen
Karl Otto MÜLLER, Die deutsche weltliche Drittordensregel des hl. Franz von Assisi im 15. Jahrhundert, in: WürttVjhhLG NF 32, 1925/26, S. 90-116
Joseph ZELLER, Die ältesten Totenbücher des Benediktinerinnenklosters Urspring bei Schelklingen, in: WürttVjhhLG NF 32, 1925/26, S. 117-187
https://archive.org/details/zeller-aelteste-totenbuecher-benediktinerklosters-urspring
Otto MAYER, Die ältesten Druckschriften der einstigen Eßlinger Stadt-, Kirchen- und Schulbibliothek, in: WürttVjhhLG NF 32, 1925/26, S. 188-237
https://archive.org/details/mayer-aelteste-druckschriften-esslinger-stadt-kirchen-schulbibliothek-1 [7.5.2020 Fortsetzung und Schluss 1927
https://archive.org/details/mayer-die-aeltesten-druckschriften-esslingen-fortsetzung]
Hermann FISCHER, Eritis sicut Deus, in: WürttVjhhLG NF 32, 1925/26, S. 238-259
https://archive.org/details/fischer-eritis-sicut-deus
Eugen SCHNEIDER, Berichte des Agenten Klindworth und Schreiben des Königs Friedrich Wilhelm V., in: WürttVjhhLG NF 32, 1925/26, S. 260-276
wird vielleicht nachgeliefert [29.4.2020 https://archive.org/details/schneider_berichte_klindworth]
Peter GOESSLER, Münzfund im alten Rathaus in Esslingen, in: WürttVjhhLG NF 32, 1925/26, S. 277-284
Eugen SCHNEIDER, Miszelle (Altingen), in: WürttVjhhLG NF 32, 1925/26, S. 285
siehe oben [https://archive.org/details/schneider_berichte_klindworth]
Karl Otto MÜLLER, Miszelle. Wiederauffindung des ältesten Ravensburger Stadtrechts A., in: WürttVjhhLG NF 32, 1925/26, S. 285 [bei Schneider]
Literatur, in: WürttVjhhLG NF 32, 1925/26, S. 286-312
Württembergische Geschichtsliteratur vom Jahre 1923 und 1924, in: WürttVjhhLG NF 32, 1925/26, S. 313-372
Register, in: WürttVjhhLG NF 32, 1925/26, S. 373-396
Fragments and Fragmentology in the Twenty-First Century: A Webinar with Lisa Fagin Davis
Signaturen-Konfusion nicht nur in Münster: Mscr.Dresd.k.2 ist ungleich Mscr.Dresd.K.2
Zu https://archivalia.hypotheses.org/122815 ist nachzutragen:
Eine gezielte Datenbanksuche nach der Signatur Mscr.Dresd.k.2, das nicht mit Mscr.Dresd.K.2 verwechselt werden darf, ist unmöglich, da Datenbanken üblicherweise Groß- und Kleinschreibung nicht unterscheiden. Irre! Wie kann man im 21. Jahrhundert auf die Idee kommen, k und K in einer Handschriftensignatur zu unterscheiden? In einer Zeit, da z.B. die SStB Augsburg ihren Nutzern nicht einmal mehr das hergebrachte 2° zumuten will und 2 schreibt.
Signaturen müssen möglichst verwechslungsfrei sein.
Versteht sich offensichtlich nicht von selbst.
Digitalisate:
http://digital.slub-dresden.de/id502465786
http://digital.slub-dresden.de/id333830385
New Issue of American Archivist Open Access Online
Keine Satire: Juristen gründen kostenpflichtige COVID-19-Zeitschrift
Lieber Verlag C. H. Beck, das ist aber jetzt #Covid–#Satire, oder? 😱 pic.twitter.com/jhpbtfLl7B
— Stefan Leible (@slei63) April 23, 2020
Kostenfrei ist dagegen das Wiki LexCorona https://lexcorona.de/
Letzte bewohnte Burg im Ahrtal
Bundesverfassungsgericht: Presse hat Recht auf unveränderte Online-Archive
BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 25. Februar 2020 – 1 BvR 1282/17
http://www.bverfg.de/e/rk20200225_1bvr128217.html
“a) Soweit der Beschwerdeführer sich auf das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung stützt, ist der Schutzgehalt dieser Gewährleistung nicht berührt. Denn dieses Grundrecht schützt im Schwerpunkt vor den spezifischen Gefährdungen der von Betroffenen nicht mehr nachzuvollziehenden oder zu kontrollierenden Datensammlung und -verknüpfung (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 6. November 2019 – 1 BvR 16/13 – Recht auf Vergessen I, Rn. 89 f.), nicht vor der Mitteilung personenbezogener Informationen im öffentlichen Kommunikationsprozess. Der diesbezügliche Schutz bleibt den äußerungsrechtlichen Schutzdimensionen des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts vorbehalten (vgl. BVerfG, a.a.O., Rn. 91).
b) Auch in seiner äußerungsrechtlichen Dimension ist das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Beschwerdeführers nicht verletzt.
aa) Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt die freie Entfaltung der Persönlichkeit und bietet dabei insbesondere Schutz vor einer personenbezogenen Berichterstattung und Verbreitung von Informationen, die geeignet sind, die Persönlichkeitsentfaltung erheblich zu beeinträchtigen (vgl. BVerfG a.a.O., Rn. 80). Es gewährleistet jedoch nicht das Recht, öffentlich so wahrgenommen zu werden, wie es den eigenen Wünschen entspricht (vgl. BVerfG, a.a.O., Rn. 107). Die Reichweite von Schutzansprüchen gegenüber der Verbreitung von Presseberichten im Einzelfall richtet sich nach einer Abwägung der sich gegenüberstehenden grundrechtlich geschützten Interessen unter umfassender Berücksichtigung der konkreten Umstände. Ihren Ausgangspunkt nimmt diese Abwägung im Grundsatz der Zulässigkeit wahrhafter Berichterstattung aus der Sozialsphäre (vgl. BVerfG, a.a.O., Rn. 82). Hieran anknüpfend ist dann der jeweils in Frage stehende persönlichkeitsrechtliche Schutzbedarf, insbesondere unter Würdigung von Anlass und Gegenstand sowie Form, Art und Reichweite der Veröffentlichung und deren Bedeutung und Wirkung unter zeitlichen Aspekten zu ermitteln, in die Abwägung einzustellen und mit den Berichterstattungsinteressen in Ausgleich zu bringen (vgl. BVerfG, a.a.O., Rn. 108 f., 114).
Soweit nicht die ursprüngliche oder neuerliche Berichterstattung, sondern das öffentlich zugängliche Vorhalten eines Berichts, insbesondere in Pressearchiven, in Rede steht, ist dessen Zulässigkeit im Ausgangspunkt anhand einer neuerlichen Abwägung der im Zeitpunkt des jeweiligen Löschungsverlangens bestehenden gegenläufigen grundrechtlich geschützten Interessen zu beurteilen (vgl. BVerfG, a.a.O., Rn. 115 f.). Dabei ist die ursprüngliche Zulässigkeit eines Berichts allerdings ein wesentlicher Faktor, der ein gesteigertes berechtigtes Interesse von Presseorganen begründet, diese Berichterstattung ohne erneute Prüfung oder Änderung der Öffentlichkeit dauerhaft verfügbar zu halten (vgl. BVerfG, a.a.O., Rn. 112 f., 130). Denn in diesem Fall hat die Presse bei der ursprünglichen Veröffentlichung bereits alle für sie geltenden Maßgaben beachtet und kann daher im Grundsatz verlangen, sich nicht erneut mit dem Bericht und seinem Gegenstand befassen zu müssen (vgl. im Kontext eines Anspruchs auf Veröffentlichung einer Richtigstellung einer rechtmäßigen Verdachtsberichterstattung: BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 2. Mai 2018 – 1 BvR 666/17 -, Rn. 19 ff.).
Ist – wie vorliegend – die ursprüngliche rechtliche Zulässigkeit der Veröffentlichung nicht geklärt, sind die Gerichte nicht gehindert, diese Frage offen zu lassen und hiervon unabhängig eine Abwägung vorzunehmen. Auch hierbei haben sie dann den Zeitablauf seit der Erstveröffentlichung in ihre Abwägung einzustellen. Insoweit haben die Gerichte insbesondere die Schwere der aus der trotz der verstrichenen Zeit andauernden Verfügbarkeit der Information drohenden Persönlichkeitsbeeinträchtigung (vgl. BVerfG, a.a.O., Rn. 121), den Zeitablauf seit dem archivierten Bericht (vgl. BVerfG, a.a.O., Rn. 101-109), das zwischenzeitliche Verhalten des Betroffenen einschließlich möglicher Reaktualisierungen (vgl. BVerfG, a.a.O., Rn. 107, 109, 122 f.), die fortdauernde oder verblassende konkrete Breitenwirkung der beanstandeten Presseveröffentlichung (vgl. BVerfG, a.a.O., Rn. 114, 125), die Priorität, mit der die Information bei einer Internetsuche kommuniziert wird (vgl. BVerfG, a.a.O., Rn. 125), das generelle Interesse der Allgemeinheit an einer dauerhaften Verfügbarkeit einmal veröffentlichter Informationen (vgl. BVerfG, a.a.O., Rn. 112 f., 121, 130) und das grundrechtliche Interesse von Inhalteanbietern an einer grundsätzlich unveränderten Archivierung und Zurverfügungstellung ihrer Inhalte (vgl. BVerfG, a.a.O., Rn. 112 f., 130; EGMR, M. L. und W.W. v. Deutschland, Urteil vom 28. Juni 2018, Nr. 60798/10 und 65599/10, § 90) angemessen zu berücksichtigen.”
Schriftmusterbuch der KB Den Haag ohne Permalink online
Uneingeschränkt negativ ist hervorzuheben, dass das Klosterbuch Schleswig-Holstein und Hamburg als gedrucktes Buch vorgelegt wurde
Damit behaupte ich das Gegenteil von Stefan Benz, der anscheinend anders als ich ein Rezensionsexemplar vom Verlag erhalten hat:
https://ordensgeschichte.hypotheses.org/12701
Meine Anfrage vom 17. Februar 2020 an den Verlag Schnell & Steiner blieb bisher unbeantwortet.
Wikipedia als Eldorado für PR-Abteilungen
https://mmm.verdi.de/beruf/wikipedia-als-eldorado-fuer-pr-abteilungen-65859
“Der Deutsche Rat für Public Relations (DRPR) hat Wikipedia nun eine Rüge erteilt, wegen „nach wie vor bestehender unzureichender Transparenz und Absenderkennzeichnung bei deutschsprachigen Wikipedia-Einträgen“.”
The National Archives of the United Kingdom is Making Digital Records Available Online Free of Charge for as Long as Kew is Closed to Visitors #closedbutopen
Free Foucault: Zugriff auf Audiodateien von Foucaults Vorlesung
Das älteste Verzeichnis der deutschen Dominikanerinnenklöster
Das Buch von Hieronymus Wilms von 1928 ist online:
http://ds.ub.uni-bielefeld.de/viewer/image/766003/1/LOG_0000/
#histmonast
Handschriften zur Geschichte eines englischen Hofordens
https://blogs.bl.uk/digitisedmanuscripts/2020/04/st-george-and-the-garter.html
23 APRIL 2020: St George and the Garter
Ja, heut’ ist St. Jörgentag.
30 Beiträge zur Inkunabelforschung im Open Access
https://blog.sbb.berlin/digitale-lektueretipps-24-trithemius/
Wir wollen nicht undankbar sein, aber dass es keine OA-Fassung des VE 15 gibt, ist immer noch unschön.
Und dass Herrmanns überflüssige Anzeige des Stuttgarter Inkunabelkatalogs angeführt wird, aber nicht die erheblich erweiterte Fassung meiner Besprechung (im Pirckheimer-Jahrbuch) in Archivalia, zeigt, wie wenig Falk Eisermann Blogs als Publikationsform anzuerkennen bereit ist.
#inkunabel