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Ursula Nienhaus vom FFBIZ verstorben

Wir trauern um Prof. Dr. Ursula Nienhaus (21.12.1946-17.4.2020)

Unser tief empfundenes Beileid gilt ihren Angehörigen, Freund*innen und Weggefährt*innen.

Als Mitgründerin und langjährige Leiterin des FFBIZ Archivs baute sie eine der größten Sammlungen zur Frauenbewegung seit Anfangder 1970er Jahre auf. Dabei verlor sie nie ihre Leidenschaft für die Wissenschaft aus den Augen. Ihr umfangreiches historisches Wissen an Studierende zu vermitteln, war ihr immer ein großes Anliegen. Deshalb hielt sie, neben ihrer Tätigkeit als Privatdozentin für Neue Geschichte an der Universität Hannover, Seminare und Vorträge an den Berliner Hochschulen und begeisterte überall Studierende für die Arbeit mit historischen Quellen im Archiv.

Nach ihrem Rückzug aus dem Berufsleben im Jahr 2011 stand sie dem FFBIZ als Vorstandsfrau und später als Vereinsmitglied immer mit Rat und Tat zur Seite. Wir danken ihr für ihr unermüdliches feministisches Engagement.

Das Team des FFBIZ-Archivs

http://www.ffbiz.de/aktivitaeten/ursula-nienhaus.html

Gemeinfreies aus den Württembergischen Vierteljahrsheften für Landesgeschichte NF 32, 1925/26

Zum Gedenken an den Gemeinfreitag († 2018).

[8.11.2022 Der Band und der folgende von 1927 ist online: https://archive.org/details/wuerttembergische-vierteljahrshefte-1925bis-1927]

Friedrich WINTTERLIN, Beamtentum und Verfassung im Herzogtum Württemberg, in: WürttVjhhLG NF 32, 1925/26, S. 1-20
https://archive.org/details/wintterlin-beamtentum-verfassung-herzogtum-wuerttemberg

Moriz von RAUCH, Der Bauernführer Jäklein Rorbach von Böckingen, in: WürttVjhhLG NF 32, 1925/26, S. 21-35
https://archive.org/details/von-rauch-bauernfuehrer-jaeklein-rohrbach

Ferdinand GRANER, Zur Geschichte des Hofgerichts zu Tübingen, in: WürttVjhhLG NF 32, 1925/26, S. 36-89
https://archive.org/details/graner-geschichte-hofgerichts-zu-tuebingen

Karl Otto MÜLLER, Die deutsche weltliche Drittordensregel des hl. Franz von Assisi im 15. Jahrhundert, in: WürttVjhhLG NF 32, 1925/26, S. 90-116

Joseph ZELLER, Die ältesten Totenbücher des Benediktinerinnenklosters Urspring bei Schelklingen, in: WürttVjhhLG NF 32, 1925/26, S. 117-187
https://archive.org/details/zeller-aelteste-totenbuecher-benediktinerklosters-urspring

Otto MAYER, Die ältesten Druckschriften der einstigen Eßlinger Stadt-, Kirchen- und Schulbibliothek, in: WürttVjhhLG NF 32, 1925/26, S. 188-237
https://archive.org/details/mayer-aelteste-druckschriften-esslinger-stadt-kirchen-schulbibliothek-1 [7.5.2020 Fortsetzung und Schluss 1927
https://archive.org/details/mayer-die-aeltesten-druckschriften-esslingen-fortsetzung]

Hermann FISCHER, Eritis sicut Deus, in: WürttVjhhLG NF 32, 1925/26, S. 238-259
https://archive.org/details/fischer-eritis-sicut-deus

Eugen SCHNEIDER, Berichte des Agenten Klindworth und Schreiben des Königs Friedrich Wilhelm V., in: WürttVjhhLG NF 32, 1925/26, S. 260-276
wird vielleicht nachgeliefert [29.4.2020 https://archive.org/details/schneider_berichte_klindworth]

Peter GOESSLER, Münzfund im alten Rathaus in Esslingen, in: WürttVjhhLG NF 32, 1925/26, S. 277-284

Eugen SCHNEIDER, Miszelle (Altingen), in: WürttVjhhLG NF 32, 1925/26, S. 285
siehe oben [https://archive.org/details/schneider_berichte_klindworth]

Karl Otto MÜLLER, Miszelle. Wiederauffindung des ältesten Ravensburger Stadtrechts A., in: WürttVjhhLG NF 32, 1925/26, S. 285 [bei Schneider]

Literatur, in: WürttVjhhLG NF 32, 1925/26, S. 286-312
Württembergische Geschichtsliteratur vom Jahre 1923 und 1924, in: WürttVjhhLG NF 32, 1925/26, S. 313-372
Register, in: WürttVjhhLG NF 32, 1925/26, S. 373-396

Signaturen-Konfusion nicht nur in Münster: Mscr.Dresd.k.2 ist ungleich Mscr.Dresd.K.2

Zu https://archivalia.hypotheses.org/122815 ist nachzutragen:

Eine gezielte Datenbanksuche nach der Signatur Mscr.Dresd.k.2, das nicht mit Mscr.Dresd.K.2 verwechselt werden darf, ist unmöglich, da Datenbanken üblicherweise Groß- und Kleinschreibung nicht unterscheiden. Irre! Wie kann man im 21. Jahrhundert auf die Idee kommen, k und K in einer Handschriftensignatur zu unterscheiden? In einer Zeit, da z.B. die SStB Augsburg ihren Nutzern nicht einmal mehr das hergebrachte 2° zumuten will und 2 schreibt.

Signaturen müssen möglichst verwechslungsfrei sein.

Versteht sich offensichtlich nicht von selbst.

Digitalisate:

http://digital.slub-dresden.de/id502465786

http://digital.slub-dresden.de/id333830385

Bundesverfassungsgericht: Presse hat Recht auf unveränderte Online-Archive

https://www.sueddeutsche.de/medien/bundesverfassungsgericht-online-archiv-recht-auf-vergessen-1.4887424

BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 25. Februar 2020 – 1 BvR 1282/17
http://www.bverfg.de/e/rk20200225_1bvr128217.html

“a) Soweit der Beschwerdeführer sich auf das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung stützt, ist der Schutzgehalt dieser Gewährleistung nicht berührt. Denn dieses Grundrecht schützt im Schwerpunkt vor den spezifischen Gefährdungen der von Betroffenen nicht mehr nachzuvollziehenden oder zu kontrollierenden Datensammlung und -verknüpfung (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 6. November 2019 – 1 BvR 16/13 – Recht auf Vergessen I, Rn. 89 f.), nicht vor der Mitteilung personenbezogener Informationen im öffentlichen Kommunikationsprozess. Der diesbezügliche Schutz bleibt den äußerungsrechtlichen Schutzdimensionen des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts vorbehalten (vgl. BVerfG, a.a.O., Rn. 91).

b) Auch in seiner äußerungsrechtlichen Dimension ist das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Beschwerdeführers nicht verletzt.

aa) Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt die freie Entfaltung der Persönlichkeit und bietet dabei insbesondere Schutz vor einer personenbezogenen Berichterstattung und Verbreitung von Informationen, die geeignet sind, die Persönlichkeitsentfaltung erheblich zu beeinträchtigen (vgl. BVerfG a.a.O., Rn. 80). Es gewährleistet jedoch nicht das Recht, öffentlich so wahrgenommen zu werden, wie es den eigenen Wünschen entspricht (vgl. BVerfG, a.a.O., Rn. 107). Die Reichweite von Schutzansprüchen gegenüber der Verbreitung von Presseberichten im Einzelfall richtet sich nach einer Abwägung der sich gegenüberstehenden grundrechtlich geschützten Interessen unter umfassender Berücksichtigung der konkreten Umstände. Ihren Ausgangspunkt nimmt diese Abwägung im Grundsatz der Zulässigkeit wahrhafter Berichterstattung aus der Sozialsphäre (vgl. BVerfG, a.a.O., Rn. 82). Hieran anknüpfend ist dann der jeweils in Frage stehende persönlichkeitsrechtliche Schutzbedarf, insbesondere unter Würdigung von Anlass und Gegenstand sowie Form, Art und Reichweite der Veröffentlichung und deren Bedeutung und Wirkung unter zeitlichen Aspekten zu ermitteln, in die Abwägung einzustellen und mit den Berichterstattungsinteressen in Ausgleich zu bringen (vgl. BVerfG, a.a.O., Rn. 108 f., 114).

Soweit nicht die ursprüngliche oder neuerliche Berichterstattung, sondern das öffentlich zugängliche Vorhalten eines Berichts, insbesondere in Pressearchiven, in Rede steht, ist dessen Zulässigkeit im Ausgangspunkt anhand einer neuerlichen Abwägung der im Zeitpunkt des jeweiligen Löschungsverlangens bestehenden gegenläufigen grundrechtlich geschützten Interessen zu beurteilen (vgl. BVerfG, a.a.O., Rn. 115 f.). Dabei ist die ursprüngliche Zulässigkeit eines Berichts allerdings ein wesentlicher Faktor, der ein gesteigertes berechtigtes Interesse von Presseorganen begründet, diese Berichterstattung ohne erneute Prüfung oder Änderung der Öffentlichkeit dauerhaft verfügbar zu halten (vgl. BVerfG, a.a.O., Rn. 112 f., 130). Denn in diesem Fall hat die Presse bei der ursprünglichen Veröffentlichung bereits alle für sie geltenden Maßgaben beachtet und kann daher im Grundsatz verlangen, sich nicht erneut mit dem Bericht und seinem Gegenstand befassen zu müssen (vgl. im Kontext eines Anspruchs auf Veröffentlichung einer Richtigstellung einer rechtmäßigen Verdachtsberichterstattung: BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 2. Mai 2018 – 1 BvR 666/17 -, Rn. 19 ff.).

Ist – wie vorliegend – die ursprüngliche rechtliche Zulässigkeit der Veröffentlichung nicht geklärt, sind die Gerichte nicht gehindert, diese Frage offen zu lassen und hiervon unabhängig eine Abwägung vorzunehmen. Auch hierbei haben sie dann den Zeitablauf seit der Erstveröffentlichung in ihre Abwägung einzustellen. Insoweit haben die Gerichte insbesondere die Schwere der aus der trotz der verstrichenen Zeit andauernden Verfügbarkeit der Information drohenden Persönlichkeitsbeeinträchtigung (vgl. BVerfG, a.a.O., Rn. 121), den Zeitablauf seit dem archivierten Bericht (vgl. BVerfG, a.a.O., Rn. 101-109), das zwischenzeitliche Verhalten des Betroffenen einschließlich möglicher Reaktualisierungen (vgl. BVerfG, a.a.O., Rn. 107, 109, 122 f.), die fortdauernde oder verblassende konkrete Breitenwirkung der beanstandeten Presseveröffentlichung (vgl. BVerfG, a.a.O., Rn. 114, 125), die Priorität, mit der die Information bei einer Internetsuche kommuniziert wird (vgl. BVerfG, a.a.O., Rn. 125), das generelle Interesse der Allgemeinheit an einer dauerhaften Verfügbarkeit einmal veröffentlichter Informationen (vgl. BVerfG, a.a.O., Rn. 112 f., 121, 130) und das grundrechtliche Interesse von Inhalteanbietern an einer grundsätzlich unveränderten Archivierung und Zurverfügungstellung ihrer Inhalte (vgl. BVerfG, a.a.O., Rn. 112 f., 130; EGMR, M. L. und W.W. v. Deutschland, Urteil vom 28. Juni 2018, Nr. 60798/10 und 65599/10, § 90) angemessen zu berücksichtigen.”