“Betreff: Helfen Sie bei der Literaturversorgung: Laden Sie Ihre Publikationen auf REPOSITORIUM hoch
Sehr geehrte Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler,
wie Sie alle mitbekommen haben, sind die Bibliotheksstandorte angesichts der Corona-Krise für Besucherinnen und Besucher geschlossen; das kommende Sommersemester wird sehr wahrscheinlich mit deutlich weniger Präsenz vor Ort durchgeführt werden. Der Literaturbedarf ist davon unbetroffen – täglich erreichen uns Anschaffungswünsche von Studierenden und Forschenden und wir arbeiten auf Hochtouren, um das Angebot im Bereich der E-Books und E-Journals zu erweitern.
Auch diverse Verlage haben temporär Zugriff auf ihre Verlagsressourcen ermöglicht. Auf unseren Seiten informieren wir täglich über neu freigeschaltete Literatur:
WEBSITE UB MIT INFOS HIER VERLINKEN
Auch Sie können in dieser Situation dazu beitragen, Literatur für Forschung und Lehre frei zugänglich zu machen, indem Sie Ihr „Zweitveröffentlichungsrecht“ wahrnehmen und eine Kopie Ihrer Artikel in Zeitschriften und Sammelbänden beispielsweise auf dem institutionellen Repositorium REPOSITORIUM bereitstellen.
Damit leisten Sie nicht nur einen Beitrag zur Verbesserung der Literaturversorgung vor Ort; REPOSITORIUM garantiert die langfristige Archivierung und sorgt für die dauerhafte Auffindbarkeit und Zitierbarkeit durch die Vergabe eines persistenten Identifikators. Die Sichtbarkeit der REPOSITORIUM-Inhalte wird durch die Recherchierbarkeit im KATALOG DER UB, über wissenschaftliche Suchmaschinen (OAIster, BASE) und natürlich über kommerzielle Suchdienste wie Google oder Bing erhöht.
Auch wenn die Artikel zuvor in Nicht-Open-Access Zeitschriften oder Verlagen erschienen sind, steht dies einer Zweitveröffentlichung auf REPOSITORIUM nicht unbedingt im Weg:
· Wenn Ihre Publikation im Rahmen eines öffentlich geförderten Drittmittelprojektes entstanden und in einer Zeitschrift erschienen ist, dürfen Sie seit 2014 gemäß § 38 Absatz 4 UrhG bereits 12 Monate nach dem Erscheinen die akzeptierte Manuskriptversion (= die letzte Version vor dem Layout) zugänglich machen, sofern Sie einen Link auf das Original setzen.
· Wenn Sie Ihren Artikel in einem Open-Access-Journal und/oder unter einer Creative-Commons-Lizenz veröffentlicht haben oder Sie im Verlagsvertrag nur einfache, nicht aber exklusive Nutzungsrechte an den Verlag abgetreten haben, dürfen Sie Ihre Publikation ohne Embargofristen teilen.
· Unabhängig von der Förderung gestatten viele Journals die Veröffentlichung der akzeptierten Manuskriptversion nach einem Embargo von 12-24 Monaten. Sie können die Richtlinien für Ihre Zeitschrift einfach hier überprüfen: https://v2.sherpa.ac.uk/romeo/ . Maßgeblich bleibt aber immer der individuelle Verlagsvertrag.
o Ein solches Embargo können Sie auch vor Ablauf schon in REPOSITORIUM hinterlegen. Der hochgeladene Beitrag wird dann zum entsprechenden Zeitpunkt freigeschaltet
Haben Sie das ausschließliche Nutzungsrecht für frühere Artikel oder Sammelbandbeiträge bereits an einen Verlag übertragen oder sind Sie sich bei (älteren) Printveröffentlichungen nicht sicher bezüglich einer möglichen digitalen Zweitveröffentlichung, so können Sie beim jeweiligen Verlag eine formlose Anfrage stellen, ob Sie eine Kopie auf einem Schriftenserver einstellen dürfen. Dabei können Sie bei Bedarf diese Vorlage auf Deutsch oder Englisch ODER IHRE VORLAGE HIER VERLINKEN verwenden. Oftmals sind gerade kleinere Verlage sehr kooperativ.
Wir unterstützen Sie gerne dabei zu ermitteln, ob eine Publikation nach gültigem Recht bzw. Verlagsvertrag über REPOSITORIUM frei zur Verfügung gestellt werden darf.
Neben Artikeln können Sie auf REPOSITORIUM übrigens auch andere Veröffentlichungen wie beispielweise Konferenzbeiträge (Vorträge, Poster, und Präsentationsfolien) Reports, Tagungs- oder Forschungsberichte und natürlich Qualifikationsarbeiten einstellen.
Nutzen Sie die Vorteile einer Zweitveröffentlichung, die REPOSITORIUM für Sie selbst und all diejenigen bietet, die an Ihren Beiträgen interessiert sind; es entstehen Ihnen keine Kosten und der Eigenaufwand ist übersichtlich. Es kostet Sie nicht mehr als 10 Minuten, eine Publikation in REPOSITORIUM einzustellen.
Fragen Sie uns gerne E-MAIL + TELEFON oder legen Sie gleich los unter LINK REPOSITORIUM!
Mit herzlichem Dank und freundlichen Grüßen,
(Fachreferent*in)
(Verantwortliche*r Repository)
(Open-Access-Beauftragte*r)”
Es ist absolut unverantwortlich so zu tun, als sei § 38 Absatz 1-3 UrhG (D) abgeschafft worden.
“1) Gestattet der Urheber die Aufnahme des Werkes in eine periodisch erscheinende Sammlung, so erwirbt der Verleger oder Herausgeber im Zweifel ein ausschließliches Nutzungsrecht zur Vervielfältigung, Verbreitung und öffentlichen Zugänglichmachung. Jedoch darf der Urheber das Werk nach Ablauf eines Jahres seit Erscheinen anderweit vervielfältigen, verbreiten und öffentlich zugänglich machen, wenn nichts anderes vereinbart ist.
(2) Absatz 1 Satz 2 gilt auch für einen Beitrag zu einer nicht periodisch erscheinenden Sammlung, für dessen Überlassung dem Urheber kein Anspruch auf Vergütung zusteht.
(3) Wird der Beitrag einer Zeitung überlassen, so erwirbt der Verleger oder Herausgeber ein einfaches Nutzungsrecht, wenn nichts anderes vereinbart ist. Räumt der Urheber ein ausschließliches Nutzungsrecht ein, so ist er sogleich nach Erscheinen des Beitrags berechtigt, ihn anderweit zu vervielfältigen und zu verbreiten, wenn nichts anderes vereinbart ist.”
Statt auf den praktisch bedeutungslosen Abs. 4, der eine schlimme Verschlimmbesserung darstellt, zu verweisen, sollte man in der Corona-Krise großzügiger verfahren.
Das Urheberrecht ist für mich jetzt Cura posterior.
Das folgende Flussdiagramm in Textform hält sich aber an das Gesetz.
(1) Ist das Werk ein lieferbares Buch mit normalem Verlagsvertrag?
Ja? Weiter bei (2) Nein? Weiter bei (3)
(2) Den Verlag um Erlaubnis bitten!
(3) Ist das Werk ein vergriffenes Buch mit normalem Verlagsvertrag?
Ja? Weiter bei (4) Nein? Weiter bei (5)
(4) Den Verlag unter Hinweis auf § 41 UrhG kontaktieren. Vorher https://archivalia.hypotheses.org/11083 durchlesen.
(5) Ist das Werk ein Buch, ohne dass (1) oder (3) gilt?
Ja? Weiter bei (6) Nein? Weiter bei (7)
(6) Vertrag lesen und ggf. juristische Hilfe suchen.
(7) Ist das Werk ein wissenschaftlicher Zeitschriftenartikel?
Ja? Weiter bei (8) Nein? Weiter bei (14)
(8) Ist das Erscheinen länger als ein Jahr her?
Ja? Weiter bei (9) Nein? Weiter bei (2)
(9) Sichten Sie, soweit vorhanden, Ihre Vertragsunterlagen. Finden Sie einen Verlagsvertrag, der die Online-Veröffentlichung nicht ausdrücklich erlaubt?
Ja? Weiter bei (2) Nein? Weiter bei (10)
(10) Erinnern Sie sich sicher, dass es keinen Verlagsvertrag gab?
Ja? Weiter bei (11) Nein? Weiter bei (12)
(11) Das Werk in ein Open-Access-Repositorium hochladen!
(12) Bitten Sie den Verlag, Ihnen die Vertragsunterlagen nochmals zukommen zu lassen. Hat die Bitte Erfolg?
Ja? Weiter bei (13) Nein? Weiter bei (11)
(13) Erlaubt der Verlagsvertrag die Online-Veröffentlichung nicht ausdrücklich?
Ja? Weiter bei (2) Nein? Weiter bei (11)
(14) Ist das Werk ein ohne Honorar geschriebener Beitrag in einem Sammelband?
Ja? Weiter bei (8) Nein? Auf die Fortsetzung dieses Beitrags warten 😉