RA vom Hofe weist auf weitgehend übersehene Zusammenhänge hin:
https://www.vierprinzen.com/2019/11/tanz-ums-goldene-kalb.html
Zum Hohenzollern-Streit:
https://www.sueddeutsche.de/kultur/boehmermann-hohenzollern-debatte-1.4687884
Am 28.10.2019 las man von Andreas Zielcke in der SZ “Die Hohenzollernschätze stehen der Republik zu”. Auszüge:
“Immer mehr Fürstentümer hielten zuletzt nicht nur zwei Vermögenssphären auseinander, sondern drei: das rein private Familienvermögen der Dynastie; das Sondervermögen des Monarchen, das er als Vorerbschaft oder Fideikommiss von seinem Vorgänger erbt und das wiederum auf seinen Thronfolger übergeht; schließlich das fiskalische Vermögen, das allein dem Staat zusteht.
So war es auch in Preußen. Ergiebigste Streitquelle war nicht zufällig der mittlere Posten, das gebundene Sondervermögen. Dieser hauptsächlich als Krongut oder Kronfideikommiss erfasste Besitz der Hohenzollern, der Schlösser, Ländereien, Inventar, Bibliotheken, Kunst und Sammlungen in gewaltigem Umfang enthielt, war auf Dauer für den jeweils erstgeborenen männlichen Erben zu erhalten. Im Grunde konnte es der regierende Fürst nur wie ein Treuhänder verwalten. Was besagt das für die heutigen Ansprüche der Hohenzollern?
Elementar ist der Unterschied zwischen Krongut und familiärem Privatbesitz. Mit ihrem privaten Vermögen konnten die Hohenzollern beliebig verfahren wie jede bürgerliche Familie auch. Auf die Substanz des Sondervermögens dagegen durfte selbst der souveräne König nicht zugreifen, weil es einem höheren, auch für ihn nicht verfügbaren Zweck unterlag: dem Bestand der dynastischen Herrschaft. […]
Als der Freistaat Preußen und das Haus Hohenzollern 1926 sich vertraglich darüber einigten, welche Objekte des Krongutes „beim Staat verbleiben“ und welche „beim vormals regierenden Königshaus verbleiben“, schlug man 75 Schlösser und „Nutzgrundstücke“ dem Staat zu und 39 den Hohenzollern; daneben wurden opulente Kapitalien, Inventare und Museumsschätze aufgeteilt. Allein die atemberaubende Liste der berühmten Schlossanlagen und Paläste, die als überragende Kulturschätze dem preußischen Staat „verblieben“, führt vor Augen, wie wirklichkeitsfern hier jeglicher Bezug auf Privateigentum der Familie wäre.
Doch genau diese Wirklichkeitsferne prägt den Vertrag von 1926. Er versteht sich als Vergleich, also als Kompromiss, mit dem der verhandelnde Freistaat die Ansprüche der Hohenzollern auf das Krongut jedenfalls teilweise anerkannt und ihnen deshalb beträchtlich nachgegeben hat (39 Schlösser etc.). Diese Inkonsequenz mag in den Jahren der labilen Weimarer Republik trotz der heißen Konflikte um das Hohenzollernerbe politisch opportun gewesen sein, legitim war sie nicht. […]
Natürlich liegt der Einwand auf der Hand, dass der damalige Vertrag nun mal gültig ist und auch heute Bund und Länder bindet. Ob er nicht doch rechtlich angreifbar ist – konnte der Freistaat Preußen tatsächlich wirksam auf wertvolle Eigentumstitel ohne Gegenleistung verzichten? –, sei dahingestellt. Geht man daher von einem nicht mehr aus der Welt zu schaffenden Vertrag aus, sollte man in den weiteren Verhandlungen mit Prinz Georg Friedrich nicht aus den Augen verlieren, wie anachronistisch und republikwidrig die darin gemachten Zugeständnisse an die Hohenzollern waren. Jeder heutige Vergleich sollte sich dieses Geburtsfehlers des ersten Vergleichs von 1926 bewusst sein.
Immerhin gibt es den Lichtblick, dass ausgerechnet das sogenannte Ausgleichsleistungsgesetz von 1994 einem Großteil der Forderungen des Prinzen aus ganz anderen Gründen einen Strich durch die Rechnung macht. Dieses Gesetz knüpft an die Enteignungen des sowjetischen Besatzungsregimes zwischen 1945 und 1949 an. In der Tat würde es den Hohenzollern neben Schadensausgleich vor allem die Herausgabe der massenhaften Kunstobjekte gewähren, die von den Sowjets auf ostdeutschem Gebiet konfisziert wurden, käme nicht die inzwischen viel diskutierte Ausnahmeregel zum Zug. Diese Regel schließt die Ansprüche des Prinzen aus, falls der damalige Kronprinz Wilhelm „dem nationalsozialistischen System erheblichen Vorschub geleistet hat“. […]
Aus Gründen der historischen Lauterkeit sollte dieser Punkt auf keinen Fall durch Vergleich kaschiert, sondern vor Gericht geklärt werden.”
Erinnert sei an den Karlsruher Kulturgüterstreit und das Gutachten von Laufs et al.: Das Eigentum an Kulturgütern aus badischem Hofbesitz (2008).