Eine spätmittelalterliche Schwäbisch Gmünder Stubenordnung, bislang um 1500 datiert (sie könnte paläographisch aber auch durchaus einige Jahrzehnte älter sein), gilt seit einem Rückvermerk wohl des 18. Jahrhunderts als Ordnung der Bürgerstube. Aber die am Anfang genannten acht Namen passen dazu nicht, und die Bestimmung, man solle nach abendlicher Abrechnung keinen Wein mehr auf den Zunftmeister oder einen Stubengesellen holen, lässt nur den Schluss zu, dass es sich um eine Zunfttrinkstube gehandelt hat.
Als im Januar 1552 der kaiserliche Kommissar Heinrich Haß die Reichsstadt Schwäbisch Gmünd zum Zweck der von Kaiser Karl V. verfügten Verfassungsänderung besuchte, gab es außer der Bürgertrinkstube fünf Zunfthäuser. Obwohl es keine “Geschlechter oder Burger” mehr gab, wurde der Führungs- und Oberschicht die Bürgertrinkstube (heute Kornhausstraße 3) und die Krämerstube (heute Johannisplatz 10) zugestanden, den weiteren Handwerkern sollte die “Benderstub” nicht als Zunfthaus, sondern für Festlichkeiten dienen. Die Metzger lagerten Fleisch in ihrem Zunfthaus, die Sensenschmiede Kohlen, die Gerber Lohe. Der Kommissar bestimmte, dass in den drei Zunfthäusern keine Gesellschaften mehr stattfinden dürfen, dass sie aber weiter als Lager für Kohlen, Lohe und Korn benützt werden durften. Es ist anzunehmen, dass sich das Korn auf die Bäckerzunft bezog, deren Mitglieder am ehesten im Metzgerzunfthaus verkehrt haben dürften.
Man darf annehmen, dass sich die Trinkstubenordnung auf eine der fünf Zünfte mit Zunfthaus bezieht. Mit hoher Wahrscheinlichkeit ausschließen kann man aufgrund der genannten Namen die Krämer (es wären die Namen ratsfähiger Familien zu erwarten), die Schmiede (keine Überschneidungen mit den bekannten Namen, insbesondere im Warenzeichenschutzprozess von 1503) und die Metzger (Namensliste in einer Urkunde von 1497). Es bleiben also nur Gerber und Binder. Die acht Namen am Kopf der Trinkstubenordnung weisen nur in einem Fall mit der Liste der Handwerker im Register von UAG II eine Übereinstimmung auf: bei Hans Herwart, dem Binder. Die Vermutung, dass es sich die Trinkstubenordnung der Binder oder Küfer handelt, lässt sich anhand der Nachnamen bestätigen.
Über die Binder in der Reichsstadt Schwäbisch Gmünd weiß man so gut wie nichts. Möglicherweise deutet der Umstand, dass die Binder beim Besuch Karls V. das Waldstetter Tor bewachten, darauf hin, dass sie vor allem in der Waldstetter Vorstadt ansässig waren.
Anders als bei den anderen Gmünder Zünften ist bei den Küfern, die im 15./16. Jahrhundert in Gmünd nur Binder – oder Gentner, so die Feuerordnung von 1517 – heißen, der Anteil der Familiennamen, die vom Beruf abgeleitet sind, hoch. Das beginnt 1446 mit Heinz Gentner, der in Schwäbisch Gmünd wegen der Fälschung von Honigfässern bestraft wurde. Gentner bezeichnet vor allem in Schwaben im 14. bis 16. Jahrhundert den Küfer. 1473 ist der Zunftmeister Hans Binder einer nicht genannten Zunft Zeuge für Ludwig Flad im Haus des Otto von Rinderbach im Himmelreich. Da das Küblerzunfthaus im Himmelreich lag, ist Binder sicher Zunftmeister der Binderzunft (Kübler, Küfer) gewesen.
Als die vier Stubenmeister nennt die Trinkstubenordnung Peter Winterneber, Hans Kisling, Peter Clocker und Mathis Bader. Weitere Verantwortliche waren offenbar vier weitere Personen: Hans Bonlot, Hans Bader, Hans Gentner und Hans Herwart. Letzterer ist 1486 als Binder bezeugt. Der Nachname von Hans Gentner verweist auf das gleiche Handwerk. Auf die Zugehörigkeit der Bader zur Küferzunft deuten Mathis und Hans Bader.
Eine schlüssige Deutung des Familiennamens Winterneber ist mir nicht möglich (eventuell: einer, der gern im Winter Fässer bohrt), doch möchte ich den zweiten Namensteil Neber auf Näber = Bohrer und damit auf ein Küferwerkzeug beziehen. Außer Peter Winterneber sind in Gmünd nur Mathis Winterneber und Klaus Winterneper dokumentiert. Der Kleriker Mathis Winterneber erscheint anlässlich der Promotion zum Lizentiaten der Artistenfakultät 1453 als “Mathias Doliatoris de Gamundia”. Doliator meint aber den Küfer! Also war Mathias Winterneber ein Küfersohn, und seine Familie eine Küferfamilie. Den Peter Winterneber der Trinkstubenordnung darf man daher ebenfalls als Küfer betrachten. Damit erweist sich die Zuweisung der Trinkstubenordnung an die Binder als zutreffend.
Der Trinkstubenordnung geht es vor allem um die Disziplin der Stubengesellen. Tätliche und verbale Angriffe unter den Mitgliedern sollten nicht geduldet werden. Es war üblich, dass in der Trinkstube gespielt und gekegelt wurde. Ein besonderes zeittypisches Problem war das Schwören auf die Gliedmaßen Christi, das nochmals am Ende der Ordnung erscheint mit der Klarstellung, dass bei jedem einzelnen solchen Schwur 3 Pfennig fällig waren. Außerdem mussten die Stubengesellen Rüger sein, also diese Schwüre den Stubenmeistern melden. Wenn sie dies unterließen, mussten auch sie 3 Pfennig geben.
Inhaltliche Übereinstimmungen der Trinkstubenordnung der Binder aus dem 15. Jahrhundert bestehen mit den Artikeln 4 und 6 der Ordnung der Badstubenbruderschaft 1386 Dies mag mit der Zugehörigkeit der Bader zur Binderzunft zusammenhängen. Allerdings kennen wir keine andere Trinkstubenordnung der Gmünder Zünfte. [19.3.2022 Das stimmt nicht. Die Schneiderzunftordnung von 1474 (Digitalisat) bezieht sich nur auf das Verhalten in der Trinkstube des Handwerks.]
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