Sie stehen bis 1960 online (als PDFs) zur Verfügung:
https://stadtarchiv.memmingen.de/3570.html
9.5.2019:
https://stadtarchiv.memmingen.de/literatur/memminger-geschichtsblaetter.html
Sie stehen bis 1960 online (als PDFs) zur Verfügung:
https://stadtarchiv.memmingen.de/3570.html
9.5.2019:
https://stadtarchiv.memmingen.de/literatur/memminger-geschichtsblaetter.html
London, British Library, MS Add. 22794 (Handschriftencensus, einst Eigentum von Franz Goldhann in Wien) enthält nach der ausführlichsten Beschreibung von 1859 (MDZ) eine ins 17. Jahrhundert datierte Schrift “Ursprung und Beschreibung der uhralten Statt und Freyherrschaft Weinsperg” (so der Manuscript Catalogue), die dem Stadtarchiv Weinsberg nach freundlicher Auskunft nicht bekannt ist. Ich hatte mich nach Parallelüberlieferungen erkundigt, wozu nichts mitgeteilt wurde. Eine Arbeit gleichen Titels enthält aber das Privilegienbuch der Stadt, über das Hermann Bauer handelte, der aber die Chronik viel zu früh datierte (so Weller, WVjh 1903, S. 122 Anm. 6). Eine beglaubigte Abschrift von 1777 wohl aus dieser Quelle (“Saalbuch”) verwahrt die WLB Stuttgart Cod. hist. fol. 292 (Katalog Heyd).
Die Titelformulierung fand auch Eingang in die Reimerei des J. F. Österle(n) (nach Moser 1796 Kanzlist zu Stuttgart), Stuttgart 1758, online bei der UB Tübingen, SW im Landesarchiv.
#fnzhss
24 gedruckte Schriften zählt eine jetzt digitalisierte Monographie von 1775:
http://digitale.bibliothek.uni-halle.de/vd18/content/pageview/15396094
Siehe auch:
https://de.wikisource.org/wiki/Johann_Joseph_Ga%C3%9Fner
Dort ist neu eingetragen der Aufsatz von Georg Pfeilschifter 1932 (Internet Archive)
https://www.focus.de/regional/muenster/muenster-wir-basteln-uns-ein-einhorn_id_9541650.html
Daniel Lingenhöhl macht auf die prekäre Lage naturkundlicher Sammlungen auch bei uns aufmerksam:
https://www.spektrum.de/kolumne/eine-tragoedie-und-schande/1589492
“Artenvielfalt ist […] nicht nur für das Funktionieren wichtiger Ökosysteme wie Regenwälder oder Korallenriffe nötig: Wildpflanzen und -tiere tragen auch Gene, die Nutztiere und -pflanzen resistent gegen Schädlinge oder Krankheiten machen können. Oder sie beinhalten Wirkstoffe für Antibiotika und andere Medikamente, um nur ein paar Beispiele zu nennen. Ohne Taxonomen und museale Sammlungen wüssten wir vieles davon nicht. Sie durch Missachtung und Desinteresse zu verlieren, ist deshalb mehr als tragisch: Es ist eine internationale Schande.”
Full movie: https://paywallthemovie.com/
Richard Poynder views a documentary on the tug of war over paywalls in scholarly publishing:
Anknüpfend an den Beitrag zum Wissenschaftsurheberrecht vom 6. März 2018 möchte ich heute kurz auf die Frage eingehen, was sich bezüglich der früheren Leseplatzregelung (§ 52b UrhG-alt; Archivalia-Beiträge) für die Archive geändert hat.
* Ein großer Fortschritt ist, dass die frühere Beschränkung auf veröffentlichte Werke weggefallen ist. Es kann also auch genuines Archivgut digitalisiert und zugänglich gemacht werden.
§ 60f Abs. 1 UrhG: “Für Archive, Einrichtungen im Bereich des Film- oder Tonerbes sowie öffentlich zugängliche Museen und Bildungseinrichtungen (§ 60a Absatz 4), die keine unmittelbaren oder mittelbaren kommerziellen Zwecke verfolgen, gilt § 60e mit Ausnahme des Absatzes 5 entsprechend.”
Zu § 60e erläutert die amtliche Begründung (PDF), die ich für Archive umgeschrieben habe:
Kopien für Zwecke der Erhaltung erlauben den
Bibliotheken[Archiven] eine umfassende Bestandssicherung. Darunter fällt insbesondere die Langzeitarchivierung von analogen und digitalen Beständender[des] öffentlich zugänglichenBibliothek[Archivs]. Die Vervielfältigung zum Zweck der Indexierung wird erlaubt, damitBibliotheken[Archive] z. B. durchsuchbare pdf-Dateien erstellen dürfen. Absatz 1 regelt ausschließlich die Erlaubnis für die Vervielfältigungen als solche (zum Vervielfältigungsrecht im Allgemeinen siehe § 16 UrhG). Wofür diese Vervielfältigungen sodann eingesetzt werden dürfen, bestimmt sich nach den Absätzen 2 bis 5. Ergibt sich hieraus nicht ausdrücklich eine weitergehende Erlaubnis, dürfen die Vervielfältigungen ausschließlichbibliotheksintern[archivintern] genutzt werden.Vervielfältigungen zum Zweck der Indexierung, Katalogisierung, Erhaltung und Restaurierung sind nach § 60h Absatz 2 Nummer 3 UrhG-E vergütungsfrei. Dies ist dadurch gerechtfertigt, dass die Indexierung, Katalogisierung, Erhaltung und Restaurierung eines Werkes in der Regel auch im Interesse des Rechtsinhabers geschehen, da nur so die Auffindbarkeit und die dauerhafte Verfügbarkeit in öffentlich zugänglichen
Bibliotheken[Archiven] gewährleistet ist. Vervielfältigungen zum Zweck der Zugänglichmachung müssen vergütet werden.
Für elektronische Übernahmen von Archivgut gilt § 60f Abs. 2: “Archive, die auch im öffentlichen Interesse tätig sind, dürfen ein Werk vervielfältigen oder vervielfältigen lassen, um es als Archivgut in ihre Bestände aufzunehmen. Die abgebende Stelle hat unverzüglich die bei ihr vorhandenen Vervielfältigungen zu löschen.” Dazu die amtliche Begründung:
“Die Übernahme einer digitalen Kopie erfordert […] eine Vervielfältigung und berührt damit das Verwertungsrecht des Rechtsinhabers. Damit es nicht zu einer Bestandsmehrung kommt, muss die abgebende Stelle die bei ihr vorhandene Kopie löschen. Auch die Nutzungshandlungen nach § 60f UrhG-E sind gemäß § 60h Absatz 1 UrhG-E grundsätzlich vergütungspflichtig”.
* Nur ein Digitalisat, das nicht für Nutzer zugänglich ist, erfordert keine Einigung mit der zuständigen Verwertungsgesellschaft.
Wer kommunale Archivträger kennt, wird meine Befürchtung nachvollziehen können, dass ohne einen entsprechenden Rahmenvertrag keine entsprechende Nutzungsdigitalisierung erlaubt werden wird. Nicht nur Nutzervervielfältigungen (maximal 10 % je Sitzung) sind von der Vergütungspflicht erfasst, sondern auch Digitalisate, die an Terminals nach § 60e Abs. 4 zugänglich gemacht werden dürfen. Aber: Auch bei der Übernahme elektronischer Akten nach § 60f Abs. 2 kommt es zu vergütungspflichtigen Vervielfältigungen, da viele Akten – entgegen der üblichen Ansicht der Archivare – womöglich geschütztes Gebrauchsschrifttum enthalten und natürlich auch Fotos (z.B. in Personalakten), die natürlich in jedem Fall geschützt sind. Von daher muss für dieses Kerngeschäft ohnehin eine Vereinbarung mit der VG Wort gefunden werden, was die Chancen, dass auch Nutzungs-Digitalisate in eine solche Vereinbarung einbezogen werden, vermutlich etwas erhöht. Da ich aber in Fragen des Rechts der Verwertungsgesellschaften eher weniger beschlagen bin, will ich mich hier nicht festlegen.
http://ws10920.hosting.crns.de/dokumente/Wilmsen_Digitalisate-im-Internet.pdf hat dazu einen guten Tipp:
“– Archiv oder Bibliothek besuchen
– Buch analog kaufen, z.B. über Amazon, ZVAB, etc.”
Klar, kann man machen. Man kann aber auch bei gemeinfreien Büchern und Quellen versuchen, diese selbst ins Internet zu bringen und bei urheberrechtlich geschützten Darstellungen sich um die Rechte bemühen, was bei vergriffenen Publikationen alles andere als aussichtslos ist.
https://idw-online.de/de/news701523
“1962 wurde in Niederstotzingen (Baden-Württemberg) ein alemannisches Gräberfeld mit menschlichen Skelettüberresten entdeckt. Nun haben Forscher des Zentrums Eurac Research in Bozen (I) und des Max-Planck-Instituts für Menschheitsgeschichte in Jena (D) die Skelettüberreste auf ihre DNA überprüft. Dadurch konnten sie neben Geschlecht und Verwandtschaftsgrad auch die Herkunft der Bestatteten bestimmen und neue Erkenntnisse über die Gesellschaftsstrukturen im Frühmittelalter erlangen. Die Studienergebnisse zeigen, wie die genetische Forschung bisherige Erkenntnisse von Archäologen und Anthropologen ergänzen kann.”
#palaeographie