Digital resources in the Social Sciences and Humanities OpenEdition Our platforms OpenEdition Books OpenEdition Journals Hypotheses Calenda Libraries OpenEdition Freemium Follow us

Blog des Stadtarchivs Darmstadt verbreitet Unsinn über neues Wissenschaftsurheberrecht

“Zum 1. März 2018 ist das Gesetz zur Angleichung des Urheberrechts an die aktuellen Erfordernisse der Wissensgesellschaft (Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz – UrhWissG) in Kraft getreten.” Soweit ist die Darstellung des Stadtarchivs Darmstadt zutreffend. Hilfreich ist auch, auf die Darstellung der Änderungen durch irights.info aufmerksam zu machen. Entscheidend ist neben dem Wortlaut des Gesetzes die amtliche Begründung, also der Gesetzentwurf der Bundesregierung (DS 18/12329, PDF) mit Gegenäußerung zur Stellungnahme des Bundesrats (DS 18/12378, PDF) und die Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz (DS 18/13014, PDF), in dem die von der Verlegerlobby für die Zeitungen durchgedrückten Änderungen, die ich mit Art. 5 GG für unvereinbar halte, begründet werden.

Was auch immer die Absicht des inkompetenten Darmstädter Artikels ist, hilfreich ist er weder für die Fachdiskussion noch für die Nutzer, die im Stadtarchiv Darmstadt einer völlig überflüssigen Bevormundung und Kontrolle unterworfen werden.

Richtig ist allerdings: Keine Änderungen ergeben sich bei der Benutzung von Zeitungen vor Ort. Zeitungen und Zeitungsausschnittsammlungen dürfen im Original oder in einer Mikroform nach wie vor Nutzern vorgelegt werden.

Verhältnis zum § 49 UrhG

Irreführend ist der Hinweis auf § 49 UrhG, der aus meiner Sicht nicht geeignet ist, die bei Zeitungsartikeln insbesondere in § 53 UrhG für Wissenschaft und Bildung aufgerissene Lücke zu schließen. Bei § 49 UrhG geht es um Übernahmen in Zeitungen und anderen lediglich Tagesinteressen dienenden (gedruckten) Informationsblättern, aber auch um sogenannte interne Pressespiegel, die VG Wort bezeichnet ihn deshalb auch als Pressespiegelparagraph (Merkblatt). Traditionelle Pressespiegel können sich nach Ansicht des BGH auf § 49 berufen. Da immer nur einzelne Artikel aus einer Zeitung übernommen werden dürfen, sehe ich nicht, wie die Informationsbedürfnisse der Wissenschaft mit einer Pressespiegel-Konstruktion abgedeckt werden können.

Nicht jeder Zeitungsartikel ist urheberrechtlich geschützt

Falsch ist es daher, wenn das Stadtarchiv Darmstadt behauptet: “Jeder einzelne Artikel einer Zeitung stellt nach dem neuen Recht ein eigenes geschütztes Werk nach § 2 UrhG dar, das den urheberrechtlichen Schranken unterliegt”. Richtig ist: Geschützte Zeitungsartikel gelten als eigene Werke und unterliegen als solche den Quotenregelungen (§ 60a 15 % eines Zeitungsartikels dürfen in einen elektronischen Semesterapparat aufgenommen werden; § 60b 10 %; § 60c 15 % für ein Forschungsteam, 75 % für die eigene wissenschaftliche Forschung; § 60e 10 % auf Einzelbestellung).

Jeder Zeitungsartikel muss Schöpfungshöhe besitzen, soll er geschützt sein. Das ist regelmäßig der Fall, behauptet der Wissenschaftliche Dienst des Bundestags 2017 (PDF; so auch Dreier/Schulze, UrhG, 5. Auflage, 2015 § 2 Rz. 92). Aber ein Artikel, der vor allem auf Vorveröffentlichungen beruht und jagdliche Fachausdrücke verwendet, genießt keinen Urheberrechtsschutz (LG München I 2006).

Vermischte Nachrichten tatsächlichen Inhalts und Tagesneuigkeiten dürfen nach § 49 UrhG vergütungsfrei genutzt werden. Die wohl herrschende Meinung (Dreier/Schulze § 49 Rz. 13) bezieht das auch auf Meldungen mit Schöpfungshöhe. Es darf allerdings keine inhaltliche Erläuterung und keine Meinung vorhanden sein (ebd.). In jeder Ausgabe einer Tageszeitung gibt es solche einfachen Kurzmeldungen (oder Artikelzusammenfassungen), die nach Belieben kopiert und weiterverbreitet werden dürfen.

Bei der folgenden Meldung aus der NGZ (es wird fingiert, dass sie aus der gedruckten Ausgabe stammt) ist nicht nur die Schöpfungshöhe fraglich, es handelt sich eindeutig um eine Tagesneuigkeit im Sinne des § 49 UrhG, die auf Kommentierung und Erläuterung verzichtet.

Keine Gesamtkopie von Zeitungsartikeln für wissenschaftliche Zwecke mehr

Falschdarstellung des Stadtarchivs Darmstadt: “Zeitungsartikel aus Archivbeständen dürfen vollständig nur noch für den privaten Gebrauch reproduziert, also kopiert oder gescannt, werden (§ 53 UrhG). Die Einsichtnahme im Lesesaal ist weiterhin für alle kostenfrei möglich, doch es dürfen für nichtprivate Zwecke, das umfasst auch Forschung und Lehre, von einzelnen Artikeln nur noch 15% des Textes reproduziert werden (§60a UrhG)”.

Richtig ist: § 53 UrhG ermöglicht nach wie vor den sonstigen eigenen Gebrauch, nur die Wissenschaft und die Bildung bleibt außen vor. Steinhauer hat das so zusammengefasst:

Ein Wissenschaftler oder auch eine Schülerin dürfen künftig für die nichtkommerziellen Zwecke von Schule und Hochschule KEINEN einzigen Zeitungsartikel mehr kopieren.

Da aber sowohl die Privatkopie als auch der sonstige eigene Gebrauch in § 53 UrhG unverändert erhalten bleiben, dürfte unsere Schülerin einen Zeitungsartikel für die Vorbereitung eines Referates zwar nicht kopieren, um aber den gleichen Artikel ihrer blinden Oma am Nachmittag im Altenheim vorzulesen schon.

Der sonstige eigene Gebrauch gestattet ausdrücklich Kopien auch für gewerbliche und kommerzielle Zwecke. Ein Rechtsanwalt dürfte also für die Ausübung eines Mandates einen Zeitungsartikel kopieren, eine Professorin aber nicht, wenn sie über juristische Zeitgeschichte wissenschaftlich arbeitet.

In gleicher Weise wird an einer Technischen Universität eine mit Industriemitteln forschende Wissenschaftlerin Zeitungsartikeln vervielfältigen dürfen, während ihr Kollege aus der Grundlagenforschung sich einen interessanten Beitrag aus der Naturwissenschaftsseite der FAZ nicht ablichten darf.

§ 60a ist nur für die Semesterapparate relevant, in die nur 15 % eines Zeitungsartikels aufgenommen werden dürfen. Die Kopie zur eigenen wissenschaftlichen Forschung darf nach § 60c Abs. 2 UrhG 75 % des Artikels umfassen. Wie gesagt: Ich halte diese Benachteiligung der Wissenschaft für mit Art. 5 GG nicht vereinbar.

Sie betrift auch das Exzerpieren, nicht nur das Kopieren und Scannen!

Bei alten verwaisten Zeitungsausgaben, bei denen kein Rechteinhaber ermittelbar ist, führt das dazu, dass wissenschaftliche Arbeit unmöglich ist, da keine Lizenz erhältlich ist. Auch ein fremdsprachiger Zeitungsartikel darf nicht als Ganzes abgeschrieben werden, um ihn zu Hause zu bearbeiten.

Es ist an der Zeit, endlich einmal zur Kenntnis zu nehmen, dass die von dem Bibliotheksjuristen Klaus Peters überzeugend begründete Vervielfältigungsbefugnis zur Ermöglichung des Zitatrechts (§ 51 UrhG) aus praktischen Gründen unabweisbar ist (Urheberrechtsfibel S. 112, PDF). Selbstverständlich ist es möglich, auch ganze Zeitungsartikel zu wissenschaftlichen Zwecken zu zitieren (z.B. wenn eine intensive Kommentierung des gesamten Inhalts erfolgt).

Implikationen für die archivische Praxis der Zeitungsbenutzung

Es ist nicht die Aufgabe von Archiven, durch besonders restriktive Auslegung gesetzlicher Vorgaben diese ad absurdum zu führen. Bürgerarchive sollten Bürgerinnen und Bürgern so weit wie möglich entgegenkommen.

Es genügt, wenn Archive ihre Nutzer über die Änderung der urheberrechtlichen Vorschriften mit einem zur Kenntnis zu nehmenden Merkblatt unterrichten. Die Nutzer sollten die Möglichkeit haben, Zeitungsartikel selbst zu fotografieren. Angesichts der aufgezeigten legalen Möglichkeiten verbietet sich eine individuelle Kontrolle, was genau abgelichtet wird. Auch Bibliotheken sind zu individuellen Kontrollen nicht verpflichtet.

Es ist ohne weiteres möglich, ein Archiv sowohl wissenschaftlich als auch privat zu nutzen. Das Gebührenprivileg der wissenschaftlichen Nutzung in den meisten kommunalen Archiven sollte auch für die im Rahmen einer solchen Doppelnutzung erstellten Zeitungs-Kopien gelten.

Bei der Abgabe von Zeitungs-Kopien sind wissenschaftliche Nutzer auf die Möglichkeit, Kopien zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch (ggf. auch zur Ausübung des Zitatrechts) zu erhalten, aufmerksam zu machen.

Dass lokale Zeitungsverlage geneigt sind, Archiven die Abgabe von Artikeln an wissenschaftliche Nutzer weiterhin zu gestatten, erscheint zweifelhaft.

An der Praxis der Erstellung von “Geburtstagszeitungen” ändert sich nichts (jedenfalls, wenn diese vor Ort in Auftrag gegeben werden), da es sich um private Zwecke handelt.

Lieferung von Zeitungsartikeln

Fernleihe und Direktlieferdienste können nach § 60e UrhG keine Zeitungsartikel mehr liefern, auch wenn sich SUBITO um entsprechende Lizenzen bemühen will. Der dbv informiert:

Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler haben in Zukunft also keine legale Möglichkeit,
Presseartikel zu bekommen, zu denen es keine passenden Lizenzangebote gibt – was gerade bei historischen Zeitungen und Zeitschriften häufig der Fall sein dürfte.

Nebenbei zur Frage der Belieferung kommerzieller Kunden durch Direktlieferdienste: “Da das neue UrhWissG nicht genau regelt, wie und unter welchen Bedingungen Bibliotheken kommerzielle Nutzer weiterbeliefern dürfen, hat subito in den letzten Monaten für seine kommerziellen Nutzer separate Regelungen mit der VG-Wort und dem Börsenverein ausgehandelt”. Auch die TIB liefert an kommerzielle Kunden.

Unklar ist, was das Fehlen von § 60e Abs. 5 in dem für die Archive geltenden § 60f bedeutet. Es ist zweifelhaft, dass Archive gescannte oder kopierte Zeitungsartikel liefern können. Aber wenn man § 60e Abs. 5 als abschließende Regelung für die Kulturinstitutionen ansieht, wird klar, dass die Einschränkung auf erschienene Werke es verhindern würde, auf Einzelbestellung irgendein geschütztes unveröffentlichtes Archivale (Foto, Tonaufnahme, Akte mit Schöpfungshöhe usw.) abzugeben!

Einen ausführlichen Beitrag zur alten Regelung § 53a aF UrhG schrieb ich 2007:

https://archivalia.hypotheses.org/27424

Ich halte an meiner seinerzeitigen Rechtsauffassung fest.

Der VdA ist aufgerufen, sich dringend um die Sache zu kümmern und bei der in vier Jahren anstehenden Evaluierung des Gesetzes für die Wissenschaftsfreiheit auch bei Zeitungen zu kämpfen.

Update (6.9.2018): https://dablog.hypotheses.org/1199

Soft Launch – National Virtual Library of India (NVLI Portal)

Zugegeben, dieses Video

vermittelt mehr einen Eindruck vom Launch als Informationen, aber in ein paar Monaten ist es so weit, dann soll die einstweilen erst einem handverlesenen Publikum präsentierte, ansonsten noch zugeknöpfte National Virtual Library of India (NVLI)

frei zugänglich sein. Sie

will be an online platform covering tens and hundreds of fields, ranging from arts, music, dance, culture, theatre, science and technology to education, archaeology, literature, museums, cartography maps, e-papers and manuscripts, among others. …

Once formally launched, this could be one of the world’s largest virtual libraries where information on such diverse subjects are available. Currently, Australia operates a similar facility named Treasure Trove. …

Dinesh Katre, senior director and head at C-DAC’s Human-Centred Design and Computing Group: “We have nearly 40 institutions which will share their data in whatever available formats. It will be reviewed by a team of experts before it is classified into categories. …

The Indira Gandhi National Open University (IGNOU) was aiding an initiative of the Ministry of Culture under the National Mission of Libraries by way of creating a catalogue of libraries across India which apart from books includes artefacts and other resources from libraries, museums, archives, among others, and all this would be done using an open source platform, Koha, making its access, free of cost and which will develop reading habits among people across the country.

Einige technische Daten zum Projekt: