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Wissenschaftliche Bibliotheken 2015

Das dbv-Papier (PDF) befriedigt nicht:

“In der mittelfristigen Perspektive bis 2025 haben folgende Handlungsfelder einen zentralen
Stellenwert:
(1) Open Access und neue Formen der Lizenzierung
(2) Publikationsdienstleistungen
(3) Management von Forschungsdaten
(4) Überregionale Informationsversorgung für Fachcommunities
(5) Langfristige Nutzbarkeit digitaler Ressourcen
(6) Digitalisierung von Quellen des kulturellen Erbes
(7) Etablierung von Kreativräumen (Cultural Labs, community-orientierte
Makerspaces)
(8) Förderung digitaler Medien- und Informationskompetenz”

Es fehlt natürlich der Remote Access für Bürgerinnen und Bürger, der etwas anderes meint als Punkt 4!

Unter der Förderung interdisziplinären Arbeitens ist die Focussierung auf “Fachcommunities” unsinnig.

Tätigkeitsberichte des Thüringer Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit veröffentlicht

https://www.tlfdi.de/mam/tlfdi/presse/12._tb_oeffent._webversion_tlfdi_.pdf (über 700 Seiten, IFG nicht berücksichtigt)

Mit Registerstichwort Archiv.

Via
https://www.datenschutz.de/taetigkeitsberichte-des-thueringer-landesbeauftragten-fuer-den-datenschutz-und-die-informationsfreiheit-veroeffentlicht/

Handschriften des Klosters Lichtenthal

Bei der Digitalisierung der Lichtenthaler Handschriften der Badischen Landesbibliothek werden auch in der Abtei selbst verwahrte Stücke berücksichtigt. Gerade online gegangen ist ein prachtvolles englisches Psalterium aus dem 14. Jahrhundert (Kl. L. Archiv 2).

http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bsz:31-95292

#histmonast

BGH: Wann setzt die Prüfungspflicht für Betreiber von Internet-Suchmaschinen bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen ein?

http://www.cr-online.de/51358.htm

Volltext liegt noch nicht vor.

“Dabei wurden in Bezug auf die Kläger Worte gebraucht wie etwa “Arschkriecher”, “Schwerstkriminelle”, “kriminelle Schufte”, “Terroristen”, “Bande”, “Stalker”, “krimineller Stalkerhaushalt”. […] Die beanstandeten Bezeichnungen der Kläger waren zwar ausfallend scharf und beeinträchtigten ihre Ehre. Ihr ehrbeeinträchtigender Gehalt stand aber nicht von vornherein außerhalb jedes in einer Sachauseinandersetzung wurzelnden Verwendungskontextes.”