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Leitfaden zu Rechtsfragen der Digitalisierung in der Lehre – mit Berücksichtigung des UrhWissG

“hier ein Hinweis auf den aktualisierten Leitfaden von Irights mit Hinweisen zu einigen der neuen UrhWissG-Regelungen.
https://irights.info/wp-content/uploads/2017/11/Leitfaden_Rechtsfragen_Digitalisierung_in_der_Lehre_2017-UrhWissG.pdf
Von Seiten der dbv-Rechtskommission folgt eine ausführliche Auseinandersetzung mit der Reform, sobald auch die entsprechenden Gesamtverträge stehen. Aus diesen werden sich weitere Details und natürlich die Höhe der Vergütung ergeben.

Einen ersten (relativ) kurzen Überblick hat der dbv schon im Juli veröffentlicht: http://www.bibliotheksverband.de/fileadmin/user_upload/Kommissionen/Kom_Recht/Rechtsinformationen/2017_07_24_Urheberrechtsreform_Änderungen_zum_01.03.2018.pdf
Hier noch einmal die Änderungen (Bundesgesetzblatt vom 1.9.2017): https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/Dokumente/BGBl-UrhWissG.pdf?__blob=publicationFile&v=1

viele Grüße
Armin Talke
dbv-Rechtskommission” (INETBIB)

Italienisches Gericht bejaht Pseudo-Urheberrecht an Michelangelos David

“Für Michelangelos “David”, die berühmteste Statue der Welt, gilt ab sofort ein Urheberrecht. Reproduktionen des Kunstwerks, urteilte ein Florentiner Gericht am vergangenen Donnerstag, bedürfen einer Genehmigung, sofern sie kommerziellen Zwecken dienen. Erteilt werden müsse die Genehmigung von der Galleria dell’Accademia, dem Museum, das die originale Statue seit dem Jahr 1873 verwahrt und ausstellt – bei der Statue, die vor dem Palazzo Vecchio steht, handelt es sich um eine Kopie. Offen ist bei der Entscheidung jedoch noch, ob sie nur den Fotografien gilt oder auch allen anderen Arten der Reproduktion, wie sie etwa in Gestalt von kleinen Reproduktionen in Kunststoff bis hin zu Kühlschrankmagneten millionenfach vertrieben werden.

Die Entscheidung des Florentiner Gerichts wendet sich in erster Linie gegen Agenturen, die mit Fotografien der Kunstschätze werben, um meist ausländischen Besuchern Eintrittskarten zu den Florentiner Museen zu verkaufen.”

http://www.sueddeutsche.de/kultur/kunst-und-kommerz-zu-viele-bilder-1.3766058

Siehe auch
https://www.theguardian.com/world/2017/nov/24/florence-court-puts-foot-down-over-michelangelos-david
http://www.artemagazine.it/attualita/item/5630-firenze-il-tribunale-vieta-l-uso-commerciale-delle-immagini-del-david-di-michelangelo

Solche abstrusen nationalen Pseudo-Urheberrechte haben uns hier mehrfach beschäftigt. Außerhalb der Reichweite der nationalen Gerichte haben sie keinerlei Gültigkeit. Man kann nur mit Abscheu die Äußerungen aus der italienischen Kulturwelt zur Kenntnis nehmen, die darin einen Sieg (worüber eigentlich?) sehen. Es ist eine klare Niederlage, nämlich für die Public Domain. Wie wollen die Damen und Herren Geschmacksrichter denn beurteilen, welche Reproduktionen der Öffentlichkeit nützen und welche nicht?

Auf Schmalenstroers Artikel replizierte ich 2014 mit Hinweis auf meine wiederholten Beiträge zum Thema.

Copyfraud in Mexico: Starbucks zahlt für aztekische Motive
https://archivalia.hypotheses.org/19036

Italienisches Staatsmonopol bei Kulturgut-Bildern (2007)
https://archivalia.hypotheses.org/26309

Vatikanisches Copyfraud
https://archivalia.hypotheses.org/4012

Französischer Modeschöpfer soll für Nutzung gemeinfreier Botticelli-Motive zahlen (2022)
https://archivalia.hypotheses.org/156472

Italien untergräbt die europäische Gemeinfreiheit (2023) zu Leonardos Vitruvianischer Mensch
https://archivalia.hypotheses.org/170844

'David' by Michelangelo JBU0001.JPG
Von Jörg Bittner UnnaEigenes Werk, CC BY 3.0, Link