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Mittelalterliche Archivalien unter den Handschriften der UB Bonn

Jürgen Geiß: Katalog der mittelalterlichen Handschriften der Universitäts- und Landesbibliothek Bonn (2015), S. XXXI: “Generell lag der Fokus auf den im weiteren Sinne „literarischen“ Handschriften. Das bedeutet, daß Archivbestände in der Regel nicht berücksichtigt wurden. Dem entsprechend wurden mehrere lateinische Handschriften des späten Mittelalters nicht in das Katalogisierungskorpus aufgenommen, so ein 1347–1405 entstandenes Trierer Zinsbuch (S 1571), ein weiteres Zinsbuch der Koblenzer Zisterzienserinnen aus dem 15. Jahrhundert (S 816), ein 1393 angelegtes und bis in das 18. Jahrhundert fortgeführtes Pensionsverzeichnis des Bonner Stifts Dietkirchen (S 1248; aus der Sammlung van Eß-Phillipps), ein Konvolut mit Prozeßakten des Kölner Offizials für die Pfarrei Frechen aus der Mitte des 15. Jahrhunderts (S 1245), eine Sammlung von Protokollen des um 1477 / 89 im Rheinland tätigen Inquisitors Johannes Krawinkel (S 1257), ein Kopialbuch mit Pachturkunden aus dem Trierer Benediktinerkloster Sankt Maximin, 1512 begonnen und bis in das 18. Jahrhundert hinein ergänzt (S 1255), sowie eine als Spiegel einer verschollenen Handschrift verwendete Urkunde des Bischofs Volkar von Minden aus dem Jahre 1063 (S 2001). Andererseits erschien die Aufnahme anderer Codices mit einem erheblichen „archivalischen“ Anteil schon angesichts der teilweise eminenten Bedeutung dieser Stücke für die Mittelalterforschung als durchaus gerechtfertigt. Dazu zählen mehrere konziliaristische Sammelhandschriften aus dem Besitz des Koblenzer Dominikaners Heinrich Kalteisen (S  326, S  327, mit Abstrichen auch S 729), des Augustiner-Chorherrenstifts Böddeken (S 594) sowie der Zisterze Heisterbach
(S 739), ferner Sammlungen mit Statuten und Konstitutionen der Kölner Stifte Sankt Cäcilien bzw.
des Augustiner-Chorfrauenstifts zum Weiher (S 334, S 351) und des Augustiner-Chorfrauenstifts
Sankt Maximin (S 2476), der Augustiner-Chorherrenstifte Neuß bzw. Bonn (S 352), der Deutschordensballei
Koblenz (S 755) sowie der Trierer Kartause (S 1250). Unverzichtbar erschien schließlich die unter Kaiser Friedrich I. Barbarossa Ende des 12. Jahrhunderts angelegte Sammelhandschrift mit verschiedenen Archivalien des Aachener Marienstifts, u.a. dem berühmten Tafelgüterverzeichnis des römischen Königs (S 1559).”

Grundsätzlich sollten heute geschlossene Bestände beschrieben werden, auch wenn sich vermeintliches Archivgut darunter befindet.

“The lists at Wikisource and Wikipedia are not the fruit of systematic and methodic search”

https://rechtsgeschiedenis.wordpress.com/2017/11/14/encircled-by-knowledge-new-life-for-old-encyclopedias/

Ich bin zwar nicht für die Listen dort verantwortlich, finde aber das Urteil völlig unangemessen. Jeder kann dazu beitragen, dass Lücken gefüllt werden. Der abschließende Hinweis auf das HRG Digital ist völlig daneben, da nur vergleichsweise wenige deutsche Unibibliotheken eine Lizenz haben. Nicht die BSB, nicht die SB Berlin oder die beiden baden-württembergischen Landesbibliotheken, von der UB Freiburg oder der RWTH Aachen ganz zu schweigen.

Schabkunstblätter

“Eine Kollektion englischer Schabkunstblätter des 18. Jahrhunderts, erstellt mit einem Tiefdruckverfahren, das dem Kupferstich ähnlich ist, befindet sich im Bestand der Staatlichen Bücher- und Kupferstichsammlung Greiz. Rund 800 davon sind nun digitalisiert online”, meldet der Newsletter kulturimweb.net unter Bezugnahme auf die OTZ. Suche nach Schabkunst im Portal Museen in Thüringen (für die volle Auflösung muss man den Bildbetrachter öffnen).

Grabungsunterlagenstreit: Bezirksgericht Zurzach entscheidet gegen Sennhauser

https://www.nzz.ch/schweiz/schweizer-mittelalterstreit-ohne-ende-ld.1328267

Das Bezirksgericht Zurzach hält in seinem Urteil denn auch fest, dass die primäre Aufgabe eines Gerichts darin bestehe, Gesetze anzuwenden und auszulegen. In diesem Fall aber habe es quasi als Gesetzgeber auftreten müssen. Sein Urteil fällt eindeutig aus: Die Dokumente gehörten dem Kanton St. Gallen und nicht Sennhauser – dies gleich aus mehreren Gründen. Erstens könne der Ausgräber mangels schöpferischer Leistung kein Urheberrecht an einer Grabungsdokumentation geltend machen. Zweitens zeige der Blick auf internationale Grundsätze bei archäologischen Ausgrabungen, dass das Eigentum an einer Grabungsdokumentation beim Staat liege. Drittens wäre es für andere Forscher schwierig, Zugang zu den Dokumenten zu erhalten, sollten diese im Eigentum eines Privaten bleiben: Sie seien dann «dessen Willkür ausgeliefert». Viertens schliesslich könne eine sachgemässe Lagerung schon aus finanziellen Gründen durch den Staat besser gewährleistet werden als durch Private. «Insgesamt», so urteilt das Bezirksgericht Zurzach, «erscheint es aufgrund verschiedener wissenschaftlicher Bedürfnisse angemessen, dass das Eigentum an der Grabungsdokumentation dem Gemeinwesen zusteht.»

Der Streit geht weiter: “Hans Rudolf Sennhauser hat bereits entschieden, das Urteil anzufechten und ans Aargauer Obergericht weiterzuziehen”.

Zur Causa Sennhauser hier zuletzt:
https://archivalia.hypotheses.org/66415