Fabienne Sarah Graf, Dario Henri Haux: Verpflichtung zu Open Access – universitäres Publizieren der Zukunft? In: sui genris 2017. DOI: https://doi.org/10.21257/sg.46
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http://www.univie.ac.at/voeb/blog/?p=44840
Fundierte Kenntnisse des Schweizer Rechts kann ich nicht feststellen, wenn es in Endnote 105 zur Zweckübertragungstheorie des Art. 381 OR (CH) heißt: “Man beachte, dass die Abs. 2 und 3, welche weitgehende Ausnahmen vorsehen, nicht auf Online Publikationen übertragbar sind, so jedenfalls Hilty/Seemann (Fn. 11), S. 38 ff.” Man rätselt, was die Absätze 2 und 3 des fraglichen Artikels des Obligationenrechts hier zu suchen haben. Und richtig: Hilty/Seemann setzen sich (ebenso wie ich 2009) mit Art. 382 Absätze 2 und 3 auseinander und kommen zum gegenteiligen Ergebnis: “Wissenschaftliche Aufsätze (soweit sie vertieft ein Thema behandeln) dürfen vom Urheber nach Ablauf von drei Monaten nach dem vollständigen Erscheinen anderweitig veröffentlicht, also auch in einem Repositorium hinterlegt werden (Art. 382 Abs. 3 OR)” (S. 44, zitiert nach Google-Cache, ZORA ist offline). Graf/Haux schaden mit ihrer Falschdarstellung, die hoffentlich unrezipiert bleibt, dem Open Access in der Schweiz.