Der Vorlagebeschluss an den EuGH (PDF) des reaktionären Spruchkörpers zur angeblich illegalen Veröffentlichung der Afghanistan-Papiere der Bundeswehr wird von Thomas Hoeren (MMR 2017, S. 684) deutlich kritisiert.
Das Urteil des BGH weist zahlreiche Fragen auf, die grundsätzlicher Natur sind. Verwunderlich ist, dass der BGH militärische Lageberichte über die Auslandseinsätze der Bundeswehr als literarische Werke i.S.d. § URHG § 2 Abs. URHG § 2 Absatz 1 Nr. URHG § 2 Absatz 1 Nummer 1 UrhG einstuft. Ebenso verwunderlich ist die Tatsache, dass der BGH der Bundesrepublik Deutschland Urheberpersönlichkeitsrechte zuweist, zumal das Urheberpersönlichkeitsrecht nur der konkrete Urheber selbst und nicht die ihn beschäftigende Gebietskörperschaft wahrnehmen kann […]. Wenn man über diese Fragen großzügig mit dem BGH hinweggeht, kommt man zum eigentlichen Kern der Frage, die jetzt dem EuGH vorgelegt wird. Kann die Veröffentlichung eines ganzen Dokuments abseits des Zitatzwecks gerechtfertigt sein, wenn das Dokument selbst gar nicht veröffentlicht worden ist? Der BGH scheint dies abzulehnen, sieht sich vor allem an einer Ablehnung der Version aber dadurch gehindert, dass er das Terrain des Europäischen Gerichts betritt. Denn die Presserechte sind nun mal nach Art. EUGRCHARTA2007 Artikel 11 Abs. EUGRCHARTA2007 Artikel 11 Absatz 1 Satz 2 und Abs. EUGRCHARTA2007 Artikel 11 Absatz 2 GRCh geschützt.
Wie zuletzt Wielsch betont hat (ZGE 2013, 247 ff.), sind immaterielle Güter kommunikative Artefakte, die für den Aufbau von Systemwissen und daher auch für gesellschaftliche Rationalitäten zentral sind. Dies zeigt sich auch im vorliegenden Fall. Es geht nicht an, dass man in einem ohnehin höchst dubiosen Fall das Urheberrecht missbraucht, um Arkanwissen zu generieren und Ausschließlichkeitsrechte gegen die Presse heranzuziehen.
Wie häufig, wird die Gysi-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (1999) ignoriert.
Zitat: “Die Gerichte haben bei der Prüfung, ob die von dem Beschwerdeführer beanstandete Veröffentlichung als Voraussetzung für einen Unterlassungsanspruch das Tatbestandsmerkmal der Rechtswidrigkeit erfüllt, eine umfangreiche Interessenabwägung vorgenommen und hierbei auf Seiten des Beschwerdeführers sowohl berücksichtigt, daß das von ihm in Anspruch genommene Urheberrecht als “geistiges” Eigentum dem Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG unterliegt, als auch, daß eine nicht genehmigte Veröffentlichung eine Verletzung des von Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrechts darstellen kann. Daß die Gerichte zu dem Ergebnis gelangt sind, im konkreten Fall gingen die durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützten Interessen der Antragsgegnerin des Ausgangsverfahrens den Interessen des Beschwerdeführers vor, begegnet keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken.” In beiden Fällen wurden – außerhalb des Zitatrechts – unveröffentlichte Schriftstücke veröffentlicht. Der reaktionäre BGH will natürlich nicht hinnehmen, dass man das Urheberrecht im Licht der Grundrechte auslegt.
Koreng hat in der LTO auf die (hier mehrfach erwähnte) Gysi-Entscheidung hingewiesen:
Zum Fall Volker Beck (Streit um Pädophilie-Artikel) siehe den Vorlagenbeschluss des BGH (PDF). Auch hier geht es um eine ungenehmigte Dokument-Veröffentlichung.
“Die “Mittelalter-Forschungen” erscheinen seit 1997 im Jan Thorbecke Verlag, Ostfildern. Zwei Jahre nach Erscheinen der Printausgabe werden sie auf den Servern der Universitätsbibliothek Heidelberg im Open Access online bereit gestellt.” Toll!
Neulich hatte ich wieder Gelegenheit, einen Blick in Wilsons Art Fulltext, eine Ressource, an denen deutsche Lizenzierungs-Konsortien und auch kunsthistorische Spezialbibliotheken wie die UB Heidelberg eigenartigerweise kein Interesse haben, zu werfen (früherer Beitrag dazu). Kunden von US-Stadtbüchereien können bequem von zuhause in “Burgen und Schlösser” stöbern, obwohl das dort so gut wie niemanden interessiert, während hiesige Wissenschaftler der Volltexte entbehren müssen.
Immerhin soll die Zeitschrift mit einer langen moving wall von 5 Jahren bei der UB Heidelberg gratis verfügbar sein. Derzeit gibt es leider nur die Jahrgänge bis 1987 dort online:
Seit Anfang 2016 gibt es den #Gemeinfreitag. 2016 schloss er mit 700 Medien! 2017 wurde diese Zahl bereits im Oktober erreicht. (Zu den Einzelscans: Bis Ende März 2017 wurden schätzungsweise 10.000 Seiten auf Wikimedia Commons und im Internet Archive hochgeladen).
Die “Gemeinfreitag”-Idee von Moritz Hoffmann aufgreifend, habe ich seit Ende Januar 2016 Gemeinfreies, das ich (überwiegend) selbst neu ins Netz befördert habe, jeweils freitags aufgelistet. Gemeinfreie Digitalisate sind Teil einer
Goldenen Kette freien Wissens
Ich mache 2017 weiter und rufe daher nach wie vor alle Leserinnen und Leser auf:
* Stellt durch Kauf oder durch Schenkung erworbene oder selbstgescannte gemeinfreie Digitalisate von Büchern oder Aufsätzen ins Netz (Wikimedia Commons oder Internet Archive)!
* Ladet gemeinfreie Abbildungen auf Wikimedia Commons oder gebt dort eigene Fotos als gemeinfrei (CC0) frei!
* Ladet Google Books, die nur mit US-Proxy zugänglich sind, ins Internet Archive! (Gern auch Bücher von HathiTrust, was nur wenig schwieriger ist.)
Jeder kann ohne Vorkenntnisse mitmachen. Hinweis gern mit #gemeinfrei auf Twitter oder hier in den Kommentaren. Bitte #Gemeinfreitag-Beiträge in den Social Media teilen!
Auch sporadische Beteiligung ist willkommen. Es geht um die Bereicherung der Public Domain! (Bei Urheberrechtsproblemen darf ich keine Rechtsberatung anbieten, wohl aber bei konkreten Fragen meine Meinung sagen … Lektüretipp: Open Access, Creative Commons und das Posten von Handschriftenscans)
Das nach wie vor existierende Damenstift Lippstadt, Stiftung des öffentlichen Rechts, legt keinerlei Wert auf Publizität, kann aber nicht verhindern, dass historische Literatur über diese Institution ins Netz gestellt wird. wie dies die ULB Münster freundlicherweise auf meine Anregung hin getan hat:
Über die Verscherbelung der Gutenbergbibel von St. Paul in Kärnten unterrichtete Pater Raschl (1883-1946). Das Digitalisat kam einem von Benutzer Concord erstellten guten neuen Artikel über den dubiosen Bibliophilen Otto Vollbehr zugute.
Bei der ZGO 1921 sieht es gut aus, es kamen 3 Aufsätze im Internet Archive und einer auf Commons hinzu. Nur für einen einzigen Aufsatz liegt noch keine Scan-Zusage vor.
Max Bach schrieb: Zwei württembergische Ahnentafeln im Museum vaterländischer Altertümer in Stuttgart. In: Besondere Beilage des Staats-Anzeigers für Württemberg 1893, S. 209-213 (Abbildung der erstgenannten Ahnentafel Ludwigs von 1585: Commons).
Nicht genug danken kann ich Frau Urch von der UB Augsburg, die mich für mein Pahl-Projekt rasch mit Scans aus einer nahezu unikalen Überlieferung des Journals “Der Geist unsers Zeitalters” von Johann Leonhard Rieger (1795/96) versorgte!
Neu auf Commons sind ebenfalls zwei kleine Beiträge des Medizinhistorikers Karl Baas: