Schon vor Jahren war mir nach ausgiebiger, gleichwohl laienhafter Lektüre abgabenrechtlicher Literatur klar, dass die Doktoranden abverlangte Naturalabgabe in Form der Pflichtablieferung einer nicht unerheblichen Anzahl von Dissertationsexemplaren nicht rechtmäßig sein kann. Nun hat sich ein junger Bonner Jurist, Gerrit Hellmuth Stumpf, 2016 des Themas in der Zeitschrift Wissenschaftsrecht angenommen (nur das englische Abstract ist kostenfrei online) – und kommt zum gleichen Ergebnis, freilich aufgrund einer gründlichen verfassungsrechtlichen Einordnung. Ich verdanke die Kenntnis des Aufsatzes der liebenswürdigen Aufmerksamkeit von Eric Steinhauer.
Stumpf argumentiert klar und überzeugend. Aus der Sicht des Nicht-Juristen sind freilich einige kritische Randbemerkungen angebracht, die aber die Gültigkeit des Ergebnisses nicht in Frage stellen.
Stumpf resümiert S. 294f.:
Der Begriff Dissertationsdruckzwang steht hierzulande als Oberbegriff für zwei Verpflichtungen: die Publikationspflicht und die Pflichtexemplarregelung. Beides wird in Rechtsprechung und Literatur heutzutage nicht mehr kritisch hinterfragt, sondern in ihrer derzeitigen Ausgestaltung als fester Bestandteil eines jeden Promotionsverfahrens akzeptiert; zu Unrecht, wie die hiesige Untersuchung zeigt. So fehlt in 15 Ländern eine parlamentsgesetzliche Ermächtigungsgrundlage, die es erlaubt, die Promovenden zur vergütungsfreien Übereignung von Pflichtexemplaren zu zwingen. Im Übrigen belastet die Pflichtexemplarregelung den Promovenden aber auch unverhältnismäßig, da sich die mit ihr bezweckten Ziele ebenso gut mit einer bloßen (Online‑)Publikationspflicht umsetzen lassen. Dass auch die Publikationspflicht in 14 Ländern nicht parlamentsgesetzlich normiert ist, macht derartige Satzungsregelungen nicht automatisch rechtswidrig. […] Selbst wenn die Publikationspflicht verhältnismäßig ausgestaltet wurde, können die diesbezüglichen Regelungen verfassungswidrig sein.
Denn zwischen Promotion und Habilitation bestehen keine so gewichtigen Unterschiede, dass sich damit eine Ungleichbehandlung rechtfertigen ließe. Folglich müssen – sofern die Publikationspflicht beibehalten werden soll – neben den Promovenden auch die Habilitanden einer Publikationspflicht unterworfen werden, um einem Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG zu vermeiden.
Nun aber zu meinen Anmerkungen. Es ist bereits verfehlt, nur die juristischen Promotionsordnungen zu analysieren und alle anderen Fachbereiche zu übergehen. Die stock-konservative, Open-Access-feindliche Rechtswissenschaft fordert erheblich mehr Exemplare als andere Fakultäten. Laut Stumpf S. 270, 288 reicht die Spanne von zehn bis 200 Exemplaren. Er beruft sich dabei auf Schrifttum von 1972 und 1979, was einigermaßen verwundert, da er doch nicht weniger als 46 aktuelle deutsche Promotionsordnungen durchgesehen hat. Aber Juristen sind eben grundsätzlich der Empirie abhold. In Bonn fordern die Juristen normalerweise 80 Exemplare (PDF), die elektronische Ablieferung ist genehmigunspflichtig. In Freiburg sieht die neue Promotionsordnung für die Philologische und die Philosophische Fakultät vor, dass neben den vier Exemplaren für das Verfahren die UB bei elektronischer Publikation eine einzige Kopie erhält, bei Verlagspublikation ebenso. Die noch 1999 eröffnete Möglichkeit des Dissertationsdrucks und der Mikrofiche-Veröffentlichung (war extrem unpraktisch, vor allem wenn ein Autor auf die Idee kam, die Anmerkungen als Endnoten der in mehreren Fiches vorliegenden Arbeit beizugeben!) ist glücklicherweise verschwunden. Ähnlich dürfte es auch bei den meisten anderen geisteswissenschaftlichen Promotionsordnungen aussehen: Durch die Eröffnung der elektronischen Publikationsmöglichkeit und das Heruntersetzen der früher hohen Zahl an Pflichtexemplaren kann von einer nennenswerten Belastung der nicht-juristischen Promovierenden nicht mehr wirklich die Rede sein.
Weder die historische Dimension des Druckzwangs (Andeutungen dazu in einer Hausarbeit) noch die bibliothekarische Diskussion kommt bei Stumpf vor. Von letzterer hat er nur den Sammelband von 1979 “Dissertationen in Wissenschaft und Bibliotheken” zur Kenntnis genommen. Frühere Rechtsgrundlagen wie das baden-württembergische Universitätsgesetz (UG), auf die ich mich in meiner Ausarbeitung “Zur archivischen Problematik von Prüfungsunterlagen” (1989) bezogen habe (DB Thüringen), werden nicht erwähnt. (Übrigens hat die Zeitschrift Wissenschaftsrecht damals meinen Aufsatz abgelehnt, obwohl der geschäftsführende Herausgeber die Aufnahme befürwortet hatte.)
Eine Randbemerkung zur (überzeugenden) Heranziehung der Pflichtexemplar-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts: Es wäre an der Zeit, dass ein Jurist sich die verfehlte Belegexemplargesetzgebung in den Archiv- und Bibliotheksgesetzen vornehmen würde. Hinsichtlich der Recht- und Zweckmäßigkeit des Belegexemplars bin ich anderer Ansicht als Steinhauer. Stumpfs Argumentation, dass Pflichtexemplare in Wirklichkeit vor allem fiskalischen Bedürfnissen dienen, lässt sich wohl übertragen. Die einschlägigen Landesgesetzgeber haben, soweit sie sich auf die BVerfG-Entscheidung berufen haben, unsagbar dumm übersehen, dass es einen Unterschied macht, ob ein Verleger, der über die Auflage disponieren kann, ein Belegexemplar abliefert oder ein Archiv- oder Bibliotheksbenutzer, dem regelmäßig kaum Freiexemplare seiner Arbeit zustehen.
Doch zurück zu den Dissertationen! Stumpf schreibt S. 284:
Bei den mit der Publikationspflicht zusammenhängenden Pflichten lässt sich die Rechtmäßigkeit hingegen nicht pauschal bejahen. Während formale Gestaltungsvorgaben zulässig sind, ist die Pflicht zur Veröffentlichung des Lebenslaufs regelmäßig rechtswidrig. Beim Druckfreigabevermerk kommt es indes darauf an: Will der Promovend seine Dissertation nach ihrer (uneingeschränkten) Annahme inhaltlich verändern, darf dies von einer Genehmigung abhängig gemacht werden, wenn er mit der Publikation der überarbeiteten Version seinen Graduierungsanspruch geltend machen möchte. Wird die Annahme als Dissertation hingegen von materiellen Änderungen abhängig gemacht, ist dies nur erlaubt, wenn die abzuändernden Ausführungen unvertretbar sind und keine Kernthese betreffen.
Stumpf rennt mit seiner Argumentation, dass die Forderung nach Beigabe eines Lebenslaufs rechtswidrig ist, datenschutzrechtlich weit offene Türen ein. Was die Druckfreigabevermerke angeht, habe ich 1989 eine völlig andere Auffassung vertreten, an der ich festhalte: “In Prüfungsordnungen sind Bestimmungen zu vermeiden, in denen die Veröffentlichung der angenommenen Prüfungsarbeiten von der Genehmigung der prüfenden Stelle abhängig gemacht wird” (S. 22). Da solche Auflagen nicht allgemein üblich sind, besteht kein Grund, in die Grundrechte der Kandidaten in dieser Weise einzugreifen. Ich erinnere auch an meine wiederholten Hinweise auf die verfassungsrechtliche Problematik von Genehmigungsvorbehalten.
Zur Veröffentlichungspflicht der Habilitationsschriften zog ich 1989 einen Aufsatz des Bibliothekars Werner Liebig (nicht, wie ich schrieb, Liebich) [Liebich] heran: Zur Ablieferung von Habilitationsschriften an Universitätsbibliotheken. In: Bibliotheksdienst 1981, S. 257-265. Die Zustände seien gelinde gesagt chaotisch, schrieb der damalige Direktor der FU Berlin. Daran hat sich nichts geändert. Es steht zu befürchten, dass auch Stumpfs forscher Vorstoß, die Forscher über Habilitationsordnungen zur Pflichtveröffentlichung zu zwingen, nichts bewirken wird. Der Corps-Geist der gelehrten Mandarine duldet keine solche Einschränkung der Wissenschaftsfreiheit. Sinnvoll wäre heutzutage nur eine Open-Access-Pflichtveröffentlichung.
Ich habe mich, beginnend mit meiner Ausarbeitung von 1989, oft genug zu Prüfungsarbeiten unterhalb der Dissertation geäußert als dass ich nochmals eingehend dafür plädieren möchte, einen Open-Access-Veröffentlichungszwang für alle angenommenen Arbeiten vorzusehen (Stumpf referiert S. 284 die gegenteilige herrschende Meinung). In den BOAI-10-Empfehlungen heißt es (ich zitierte das in meiner Stellungnahme zum Fall Eumann 2013):
“Every institution of higher education offering advanced degrees should have a policy assuring that future theses and dissertations are deposited upon acceptance in the institution’s OA repository. At the request of students who want to publish their work, or seek a patent on a patentable discovery, policies should grant reasonable delays rather than permanent exemptions.”
Im Zeichen von Open Access müssen meines Erachtens Dissertationen, Habilitationen und andere Abschlussarbeiten immer auch kostenfrei auf dem Hochschulschriftenserver einsehbar sein. Open Access kommt aber bei Stumpf gar nicht vor.