Digital resources in the Social Sciences and Humanities OpenEdition Our platforms OpenEdition Books OpenEdition Journals Hypotheses Calenda Libraries OpenEdition Freemium Follow us

Dissertationsdruckzwang

Schon vor Jahren war mir nach ausgiebiger, gleichwohl laienhafter Lektüre abgabenrechtlicher Literatur klar, dass die Doktoranden abverlangte Naturalabgabe in Form der Pflichtablieferung einer nicht unerheblichen Anzahl von Dissertationsexemplaren nicht rechtmäßig sein kann. Nun hat sich ein junger Bonner Jurist, Gerrit Hellmuth Stumpf, 2016 des Themas in der Zeitschrift Wissenschaftsrecht angenommen (nur das englische Abstract ist kostenfrei online) – und kommt zum gleichen Ergebnis, freilich aufgrund einer gründlichen verfassungsrechtlichen Einordnung. Ich verdanke die Kenntnis des Aufsatzes der liebenswürdigen Aufmerksamkeit von Eric Steinhauer.

Stumpf argumentiert klar und überzeugend. Aus der Sicht des Nicht-Juristen sind freilich einige kritische Randbemerkungen angebracht, die aber die Gültigkeit des Ergebnisses nicht in Frage stellen.

Stumpf resümiert S. 294f.:

Der Begriff Dissertationsdruckzwang steht hierzulande als Oberbegriff für zwei Verpflichtungen: die Publikationspflicht und die Pflichtexemplarregelung. Beides wird in Rechtsprechung und Literatur heutzutage nicht mehr kritisch hinterfragt, sondern in ihrer derzeitigen Ausgestaltung als fester Bestandteil eines jeden Promotionsverfahrens akzeptiert; zu Unrecht, wie die hiesige Untersuchung zeigt. So fehlt in 15 Ländern eine parlamentsgesetzliche Ermächtigungsgrundlage, die es erlaubt, die Promovenden zur vergütungsfreien Übereignung von Pflichtexemplaren zu zwingen. Im Übrigen belastet die Pflichtexemplarregelung den Promovenden aber auch unverhältnismäßig, da sich die mit ihr bezweckten Ziele ebenso gut mit einer bloßen (Online‑)Publikationspflicht umsetzen lassen. Dass auch die Publikationspflicht in 14 Ländern nicht parlamentsgesetzlich normiert ist, macht derartige Satzungsregelungen nicht automatisch rechtswidrig. […] Selbst wenn die Publikationspflicht verhältnismäßig ausgestaltet wurde, können die diesbezüglichen Regelungen verfassungswidrig sein.
Denn zwischen Promotion und Habilitation bestehen keine so gewichtigen Unterschiede, dass sich damit eine Ungleichbehandlung rechtfertigen ließe. Folglich müssen – sofern die Publikationspflicht beibehalten werden soll – neben den Promovenden auch die Habilitanden einer Publikationspflicht unterworfen werden, um einem Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG zu vermeiden.

Nun aber zu meinen Anmerkungen. Es ist bereits verfehlt, nur die juristischen Promotionsordnungen zu analysieren und alle anderen Fachbereiche zu übergehen. Die stock-konservative, Open-Access-feindliche Rechtswissenschaft fordert erheblich mehr Exemplare als andere Fakultäten. Laut Stumpf S. 270, 288 reicht die Spanne von zehn bis 200 Exemplaren. Er beruft sich dabei auf Schrifttum von 1972 und 1979, was einigermaßen verwundert, da er doch nicht weniger als 46 aktuelle deutsche Promotionsordnungen durchgesehen hat. Aber Juristen sind eben grundsätzlich der Empirie abhold. In Bonn fordern die Juristen normalerweise 80 Exemplare (PDF), die elektronische Ablieferung ist genehmigunspflichtig. In Freiburg sieht die neue Promotionsordnung für die Philologische und die Philosophische Fakultät vor, dass neben den vier Exemplaren für das Verfahren die UB bei elektronischer Publikation eine einzige Kopie erhält, bei Verlagspublikation ebenso. Die noch 1999 eröffnete Möglichkeit des Dissertationsdrucks und der Mikrofiche-Veröffentlichung (war extrem unpraktisch, vor allem wenn ein Autor auf die Idee kam, die Anmerkungen als Endnoten der in mehreren Fiches vorliegenden Arbeit beizugeben!) ist glücklicherweise verschwunden. Ähnlich dürfte es auch bei den meisten anderen geisteswissenschaftlichen Promotionsordnungen aussehen: Durch die Eröffnung der elektronischen Publikationsmöglichkeit und das Heruntersetzen der früher hohen Zahl an Pflichtexemplaren kann von einer nennenswerten Belastung der nicht-juristischen Promovierenden nicht mehr wirklich die Rede sein.

Weder die historische Dimension des Druckzwangs (Andeutungen dazu in einer Hausarbeit) noch die bibliothekarische Diskussion kommt bei Stumpf vor. Von letzterer hat er nur den Sammelband von 1979 “Dissertationen in Wissenschaft und Bibliotheken” zur Kenntnis genommen. Frühere Rechtsgrundlagen wie das baden-württembergische Universitätsgesetz (UG), auf die ich mich in meiner Ausarbeitung “Zur archivischen Problematik von Prüfungsunterlagen” (1989) bezogen habe (DB Thüringen), werden nicht erwähnt. (Übrigens hat die Zeitschrift Wissenschaftsrecht damals meinen Aufsatz abgelehnt, obwohl der geschäftsführende Herausgeber die Aufnahme befürwortet hatte.)

Eine Randbemerkung zur (überzeugenden) Heranziehung der Pflichtexemplar-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts: Es wäre an der Zeit, dass ein Jurist sich die verfehlte Belegexemplargesetzgebung in den Archiv- und Bibliotheksgesetzen vornehmen würde. Hinsichtlich der Recht- und Zweckmäßigkeit des Belegexemplars bin ich anderer Ansicht als Steinhauer. Stumpfs Argumentation, dass Pflichtexemplare in Wirklichkeit vor allem fiskalischen Bedürfnissen dienen, lässt sich wohl übertragen. Die einschlägigen Landesgesetzgeber haben, soweit sie sich auf die BVerfG-Entscheidung berufen haben, unsagbar dumm übersehen, dass es einen Unterschied macht, ob ein Verleger, der über die Auflage disponieren kann, ein Belegexemplar abliefert oder ein Archiv- oder Bibliotheksbenutzer, dem regelmäßig kaum Freiexemplare seiner Arbeit zustehen.

Doch zurück zu den Dissertationen! Stumpf schreibt S. 284:

Bei den mit der Publikationspflicht zusammenhängenden Pflichten lässt sich die Rechtmäßigkeit hingegen nicht pauschal bejahen. Während formale Gestaltungsvorgaben zulässig sind, ist die Pflicht zur Veröffentlichung des Lebenslaufs regelmäßig rechtswidrig. Beim Druckfreigabevermerk kommt es indes darauf an: Will der Promovend seine Dissertation nach ihrer (uneingeschränkten) Annahme inhaltlich verändern, darf dies von einer Genehmigung abhängig gemacht werden, wenn er mit der Publikation der überarbeiteten Version seinen Graduierungsanspruch geltend machen möchte. Wird die Annahme als Dissertation hingegen von materiellen Änderungen abhängig gemacht, ist dies nur erlaubt, wenn die abzuändernden Ausführungen unvertretbar sind und keine Kernthese betreffen.

Stumpf rennt mit seiner Argumentation, dass die Forderung nach Beigabe eines Lebenslaufs rechtswidrig ist, datenschutzrechtlich weit offene Türen ein. Was die Druckfreigabevermerke angeht, habe ich 1989 eine völlig andere Auffassung vertreten, an der ich festhalte: “In Prüfungsordnungen sind Bestimmungen zu vermeiden, in denen die Veröffentlichung der angenommenen Prüfungsarbeiten von der Genehmigung der prüfenden Stelle abhängig gemacht wird” (S. 22). Da solche Auflagen nicht allgemein üblich sind, besteht kein Grund, in die Grundrechte der Kandidaten in dieser Weise einzugreifen. Ich erinnere auch an meine wiederholten Hinweise auf die verfassungsrechtliche Problematik von Genehmigungsvorbehalten.

Zur Veröffentlichungspflicht der Habilitationsschriften zog ich 1989 einen Aufsatz des Bibliothekars Werner Liebig (nicht, wie ich schrieb, Liebich) [Liebich] heran: Zur Ablieferung von Habilitationsschriften an Universitätsbibliotheken. In: Bibliotheksdienst 1981, S. 257-265. Die Zustände seien gelinde gesagt chaotisch, schrieb der damalige Direktor der FU Berlin. Daran hat sich nichts geändert. Es steht zu befürchten, dass auch Stumpfs forscher Vorstoß, die Forscher über Habilitationsordnungen zur Pflichtveröffentlichung zu zwingen, nichts bewirken wird. Der Corps-Geist der gelehrten Mandarine duldet keine solche Einschränkung der Wissenschaftsfreiheit. Sinnvoll wäre heutzutage nur eine Open-Access-Pflichtveröffentlichung.

Ich habe mich, beginnend mit meiner Ausarbeitung von 1989, oft genug zu Prüfungsarbeiten unterhalb der Dissertation geäußert als dass ich nochmals eingehend dafür plädieren möchte, einen Open-Access-Veröffentlichungszwang für alle angenommenen Arbeiten vorzusehen (Stumpf referiert S. 284 die gegenteilige herrschende Meinung). In den BOAI-10-Empfehlungen heißt es (ich zitierte das in meiner Stellungnahme zum Fall Eumann 2013):

“Every institution of higher education offering advanced degrees should have a policy assuring that future theses and dissertations are deposited upon acceptance in the institution’s OA repository. At the request of students who want to publish their work, or seek a patent on a patentable discovery, policies should grant reasonable delays rather than permanent exemptions.”

Im Zeichen von Open Access müssen meines Erachtens Dissertationen, Habilitationen und andere Abschlussarbeiten immer auch kostenfrei auf dem Hochschulschriftenserver einsehbar sein. Open Access kommt aber bei Stumpf gar nicht vor.

Johannes Stocker: Liber medicinalis

Jetzt online: http://digi.ub.uni-heidelberg.de/diglit/bav_pal_lat_1288

Beschrieben von Schuba:

http://digi.ub.uni-heidelberg.de/diglit/schuba1981/0423

Die weitere Überlieferung des Handbuchs in Pal. lat. 1297 gibt es vorerst nur als wasserzeichenverzierten Mikrofilm online:

http://digi.vatlib.it/view/MSS_Pal.lat.1297
[16.12.2017
http://digi.ub.uni-heidelberg.de/diglit/bav_pal_lat_1297]

Zum Ulmer Arzt Johannes Stocker:

https://archivalia.hypotheses.org/8861

Wilhelm Frels: Deutsche Dichterhandschriften von 1400 bis 1900 (1934)

Die UB Heidelberg hat freundlicherweise die Digitalisierung des gemeinfreien Werks übernommen, das von Kalliope nicht vollständig ersetzt ist. Es werden ja in Kalliope keine Kriegsverluste dokumentiert, und bei Frels finden sich immer wieder zusätzliche Nachrichten. Außerdem berücksichtigte Frels Bestände aus dem gesamten deutschsprachigen Raum und die Tschechoslowakei: “Gesamtkatalog der eigenhändigen Handschriften deutscher Dichter in den Bibliotheken und Archiven Deutschlands, Österreichs, der Schweiz und der ČSR”.

http://digi.ub.uni-heidelberg.de/diglit/frels1934

Der IBI-Weblog steht wieder im Netz, ist aber vom Verschwinden bedroht

Der IBI-Weblog, auf dessen Verschwinden Archivalia im Juli aufmerksam gemacht hatte
http://archivalia.hypotheses.org/65873,

steht wieder online, wird aber nach wie vor bedroht mit “In Kürze wird der IBI-Weblog abgeschalten. Die Nutzung des Weblogs ist zu gering, als dass ein weiterer Betrieb gerechtfertigt ist”
http://weblog.ib.hu-berlin.de/.

Die Kopie in der WaybackMachine
https://web.archive.org/web/20170121105829/http://weblog.ib.hu-berlin.de/

ist zwar fast aktuell (es wurden seitdem nur noch drei Stellenanzeigen gepostet), aber unzulänglich. Zum einen fehlen Seiten, z. B.
https://web.archive.org/web/20170201060531/http://weblog.ib.hu-berlin.de/?p=12573,

zum anderen funktioniert der Zugang zum Blogarchiv nur scheinbar, denn per Klick auf einen Eintrag der entsprechenden Dropdown-Liste gelangt man nicht zur Datei im Archiv der WaybackMachine, sondern zum existenzbedrohten “weblog.ib.hu-berlin.de”.

Die Adressen der Archiv-Seiten folgen dem Schema: “m=”jjjjmm; man findet sie im Quelltext in der WaybackMachine

</li><li id=”archives-2″ class=”widget widget_archive”><h2 class=”widgettitle”>Archiv</h2> <select name=”archive-dropdown” onchange=”document.location.href=this.options[this.selectedIndex].value;”> <option value=””>Wähle den Monat</option> <option value=”http://weblog.ib.hu-berlin.de/?m=201108″> August 2011 &nbsp;(1)</option>
<option value=”http://weblog.ib.hu-berlin.de/?m=201107″> Juli 2011 &nbsp;(10)</option>
<option value=”http://weblog.ib.hu-berlin.de/?m=201106″> Juni 2011 &nbsp;(16)</option>

<option value=”http://weblog.ib.hu-berlin.de/?m=200309″> September 2003 &nbsp;(16)</option>
<option value=”http://weblog.ib.hu-berlin.de/?m=200308″> August 2003 &nbsp;(4)</option>

und müsste sie händisch aufrufen
https://web.archive.org/web/20110809022220/http://weblog.ib.hu-berlin.de:80/?m=200308,

zur Zeit auch noch unter
http://weblog.ib.hu-berlin.de/?m=200308.

#Gemeinfreitag (August, Woche 3)

Seit über einem Jahr gibt es den #Gemeinfreitag. 2016 schloss er mit 700 Medien! Bis Ende März 2017 wurden schätzungsweise 10.000 Seiten auf Wikimedia Commons und im Internet Archive hochgeladen.

Mehr dazu in meinem Beitrag: Crowdsourcing für die Public Domain: der #Gemeinfreitag. In: Redaktionsblog vom 29. März 2017.

Die “Gemeinfreitag”-Idee von Moritz Hoffmann aufgreifend, habe ich seit Ende 2016 Gemeinfreies, das ich (überwiegend) selbst neu ins Netz befördert habe, jeweils freitags aufgelistet. Gemeinfreie Digitalisate sind Teil einer

Goldenen Kette freien Wissens

Ich mache 2017 weiter und rufe daher nach wie vor alle Leserinnen und Leser auf:

* Stellt durch Kauf oder durch Schenkung erworbene oder selbstgescannte gemeinfreie Digitalisate von Büchern oder Aufsätzen ins Netz (Wikimedia Commons oder Internet Archive)!

* Ladet gemeinfreie Abbildungen auf Wikimedia Commons oder gebt dort eigene Fotos als gemeinfrei (CC0) frei!

* Ladet Google Books, die nur mit US-Proxy zugänglich sind, ins Internet Archive! (Gern auch Bücher von HathiTrust, was um einiges schwieriger ist.)

Jeder kann ohne Vorkenntnisse mitmachen. Hinweis gern mit #gemeinfrei auf Twitter oder hier in den Kommentaren. Bitte #Gemeinfreitag-Beiträge in den Social Media teilen!

Auch sporadische Beteiligung ist willkommen. Es geht um die Bereicherung der Public Domain! (Bei Urheberrechtsproblemen darf ich keine Rechtsberatung anbieten, wohl aber bei konkreten Fragen meine Meinung sagen … Lektüretipp: Open Access, Creative Commons und das Posten von Handschriftenscans)

Was zuletzt geschah:
#Gemeinfreitag (August, Woche 2)

***

Siehe auch https://archivalia.hypotheses.org/66699

***

Andreas Praefcke meldete eine lokalhistorische Publikation.

Mit einem Band der Magna Bibliotheca Veterum patrum testete ich den HathiDownloadHelper.

https://archive.org/details/MagnaBibliothecaVeterumPatrumEtAntiquorumScriptorum

Über die Wikipedia:Bibliotheksrecherche erhielt ich einen Aufsatz von Zoeppritz zum württembergischen Oberamtsarztgesetz:

https://archive.org/details/zoeppritz_oberamtsarztgesetz

Joachim Kemper danke ich sehr für eine Farbabbildung des Frankfurter Stadtläufers Hennche Hanauwe.

https://commons.wikimedia.org/wiki/File:Hanauwe_Frankfurt_Stadtbote.jpg

Die Frage nach einer ungewöhnlichen Datierung wurde schnell gelöst.

https://commons.wikimedia.org/wiki/File:Datierung_lutherhandschrift.jpg

Um 1870/80 entstand ein schöner Plan des Wörlitzer Gartenreichs.

https://commons.wikimedia.org/wiki/File:Woerlitz_Plan_des_Gartenreiches_Dessau.jpeg

Zu meinem Beitrag Heldenreliquien auf Schloss Tirol konnte ich eine hübsche Ansicht ergänzen.

https://commons.wikimedia.org/wiki/File:Runk_schloss_tirol.jpg

Auch zur Crailsheimer Hebammenordnung ca. 1480 gibt es nun ein Bild des Archivales im Staatsarchiv Nürnberg.

https://commons.wikimedia.org/wiki/File:Crailsheimer_hebammenordnung_ca1480.jpg

Äußerst ungewöhnlich ist, dass dem Ummendorfer Kopialbuch des Weißenauer Abts Jacob Murer eine höchst qualitätvolle Zeichnung der Versuchung Christi (vor 1531) beigegeben wurde. In Momente 2017/3 fand ich sie abgebildet.

https://commons.wikimedia.org/wiki/File:Versuchung_christi_ummendorfer_kopialbuch.jpg

Gruseliges fand die von uns so geschätzte Anja Kircher-Kannemann im Darmstädter Hausarchiv (Stuttgarter Burgfrieden und Burgfriedensbezirk […]. In: ZWLG 2017, S. 183).

https://commons.wikimedia.org/wiki/File:Handabschlagen_darmstadt.jpg

Die Reutlinger Geschichtsblätter boten zwei Abbildungen:

https://commons.wikimedia.org/wiki/File:Ermordung_ludwig_hierter_1532.jpg (Schreiben 1532)
https://commons.wikimedia.org/wiki/File:Charadenlied_rauhe_alb_1842.jpg (Charadenlied 1842)

Ein Flugblatt von 1726 beklagt den furchtbaren Reutlinger Stadtbrand, um den es im gleichen Jahrgang ebenfalls geht (S. 67ff. zum Wiederaufbau).

https://commons.wikimedia.org/wiki/File:Flugblatt_Stadtbrand_Reutlingen_1726_Heimatmuseum_Reutlingen.jpeg

Mit der Kamera meines neuen Smartphones (Samsung Galaxy) bin ich sehr unzufrieden. Viele Bilder sind nur mit Mühe scharfzubekommen … oder eben gar nicht. Eine moderne Inschriftentafel am Neusser Rathaus erinnert an zwei lateinische Chronogramme auf 1635 und 1586.

https://commons.wikimedia.org/wiki/File:Neuss_rathaus_chronogramm.jpg (CC0)

***

Fazit: 11 Abbildungen, 2 PDFs, 1 Fremd-PDF

Summe 2017: 314 Abbildungen, 127 PDFs, 4 Fremd-Abbildungen, 37 Fremd-PDFs, 39 Fremd-Digitalisate = 521 Medien.