http://derstandard.at/2000056628752/Das-Voynich-Manuskript-wurde-in-mehreren-Sprachen-verfasst
http://scienceblogs.de/klausis-krypto-kolumne/2017/04/26/has-the-voynich-manuscript-been-deciphered-by-russian-scientists/ (NERVIGE AUDIOWERBUNG)
Das Stadtarchiv Nürnberg erinnert an den Nürnberger Juristen Gustav Georg von König von Königsthal (1717-1761).
http://www.stadtarchive-metropolregion-nuernberg.de/es-geschah-vor-300-jahren/
Mäßig sehenswerte virtuelle Ausstellung in Gotha:
https://projekte.uni-erfurt.de/im-kampf-um-die-seelen/
Via
http://tour-de-kultur.de/2017/04/30/kultur-news-kw-17-2017/
Übersicht zu den bisherigen Beiträgen der Blogparade für Museumsblogs:
Zum Vergleich Schmerzensgeldsätze aus anderen Bereichen: “6.000 Euro für einen Loveparade-Toten, 85.000 für ein Germanwings-Opfer” (ZEIT).
Hagemann, Manuel: Zum Jahrestag der Erhebung Adolfs II. auf dem Konstanzer Konzil, 28. April 1417, in: Rheinische Geschichte – wissenschaftlich bloggen, 28.04.2017, http://histrhen.landesgeschichte.eu/2017/04/600-jahre-herzogtum-kleve/
Von Le sieur de Bellenville, roi d’armes en Artois. – Armorial Bellenville, 52r (Digitalisat), Gemeinfrei, Link
“Nach dem Mannheimer Landgericht hat am Mittwoch auch das Oberlandesgericht in Karlsruhe die Klage von Natalie Braun Barends abgewiesen. Die Künstlerin hatte gefordert, dass ihr 2006 errichtetes Werk „Hole (for Mannheim)“ – das unter den Namen „Mannheimer Loch“ auch über die Stadt hinaus bekannt geworden ist – und eine weitere Installation wiederhergestellt werden sollten.
Braun Barends habe keinen Anspruch auf einen Erhalt der Werke, die im Zuge der Sanierung des Museums entfernt worden waren, so die Karlsruher Richter. Auch eine Vergütung für ihre Arbeiten stehe ihr nicht mehr zu. Eine Revision gegen das Urteil habe das Gericht nicht zugelassen, teilte die Pressestelle am Donnerstag mit” (Stuttgarter Nachrichten).
Aber ein Kommentar von Stefan Lüddemann hat einen wichtigen Punkt:
Streit um ein Loch, das es nicht mehr gibt? Das klingt nach Provinzposse. Alle Welt lacht. Und weil es um die hohe Kunst geht, klingt dieses Lachen nach Schadenfreude. Künstlerin Nathalie Braun Barends ist nicht nach Lachen zumute. Sie verliert zwei Werke ausgerechnet dort, wo sie sie ganz besonders sicher glaubte – in einem Museum.
In Kunstsammlungen ist die Kunst bestens aufgehoben. So lautet die Erwartung. Museen geben ein Versprechen auf Ewigkeit. Müsste das nicht besonders für solche Werke gelten, die mit dem Museumsgebäude fest verbunden sind? Aber genau da liegt das Problem. Denn gerade Kunsthäuser, die scheinbaren Garanten der Stabilität, verändern sich derzeit rasant. Umbauten sind an der Tagesordnung, weil Museen neue Aufgaben erfüllen sollen.
Fest installierte Kunstwerke erfordern deshalb sensiblen Umgang. Kuratoren sollten deutlich sagen, dass Einbauten nicht für die Ewigkeit gedacht sein können. Und Künstler sollten schon bei der Konzeption solcher Werke mögliche Umbauten mit bedenken. Seltsam nur, dass man in Mannheim Braun Barends’ Werke nun nicht mehr für bedeutend hält. Warum wurden sie dann jemals fest im Museum installiert?
Widerlich, wie Kunsthallendirektoren sich als Inhaber der ästhetischen Wahrheit gerieren:
“Wir müssen entschieden der Darstellung entgegentreten, dass es sich um ein einzigartiges Werk von überragender künstlerischer Bedeutung handelt”, sagt [Kunsthallendireltorin] Lorenz. Nathalie Braun Barends sei “zumindest in Europa als Künstlerin nahezu unbekannt”.
Ihr Vorgänger Rolf Lauter sah das anders. Er lud die Künstlerin als “artist in residence” nach Mannheim und nannte ihre Installation “weltweit einmalig”.
Die Panoramafreiheit § 59 UrhG gilt für Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden. Der BGH stellte in seiner Pressemitteilung” vernünftigerweise klar:
Diese Voraussetzung ist auch dann erfüllt, wenn ein Werk nicht ortsfest ist und sich nacheinander an verschiedenen öffentlichen Orten befindet. Ein Werk befindet sich bleibend an solchen Orten, wenn es aus Sicht der Allgemeinheit dazu bestimmt ist, für längere Dauer dort zu sein.
Die Panoramafreiheit erfasst daher beispielsweise Werke an Fahrzeugen, die bestimmungsgemäß im öffentlichen Straßenverkehr eingesetzt werden. Dabei kann es sich etwa um Werbung auf Omnibussen oder Straßenbahnen handeln, die den Anforderungen an Werke der angewandten Kunst genügt. Das Fotografieren und Filmen im öffentlichen Raum würde zu weitgehend eingeschränkt, wenn die Aufnahme solcher Fahrzeuge urheberrechtliche Ansprüche auslösen könnte.
Damit dürfen auch Bilder der neulich in Turin als urheberrechtlich geschützt erklärten “Vespa” veröffentlicht werden.
Von Die Autorenschaft wurde nicht in einer maschinell lesbaren Form angegeben. Es wird Anttihav als Autor angenommen (basierend auf den Rechteinhaber-Angaben). CC BY-SA 3.0, Link
Pressemitteilung des Urheberrechtsbündnisses:
Seit über einem Jahr gibt es den #Gemeinfreitag. 2016 schloss er mit 700 Medien! Bis Ende März 2017 wurden schätzungsweise 10.000 Seiten auf Wikimedia Commons und im Internet Archive hochgeladen.
Mehr dazu in meinem Beitrag: Crowdsourcing für die Public Domain: der #Gemeinfreitag. In: Redaktionsblog vom 29. März 2017.
Die “Gemeinfreitag”-Idee von Moritz Hoffmann aufgreifend, habe ich seit Ende 2016 Gemeinfreies, das ich (überwiegend) selbst neu ins Netz befördert habe, jeweils freitags aufgelistet. Gemeinfreie Digitalisate sind Teil einer
Goldenen Kette freien Wissens
Ich mache 2017 weiter und rufe daher nach wie vor alle Leserinnen und Leser auf:
* Stellt durch Kauf oder durch Schenkung erworbene oder selbstgescannte gemeinfreie Digitalisate von Büchern oder Aufsätzen ins Netz (Wikimedia Commons oder Internet Archive)!
* Ladet gemeinfreie Abbildungen auf Wikimedia Commons oder gebt dort eigene Fotos als gemeinfrei (CC0) frei!
* Ladet Google Books, die nur mit US-Proxy zugänglich sind, ins Internet Archive! (Gern auch Bücher von HathiTrust, was um einiges schwieriger ist.)
Jeder kann ohne Vorkenntnisse mitmachen. Hinweis gern mit #gemeinfrei auf Twitter oder hier in den Kommentaren. Bitte #Gemeinfrei-Beiträge in den Social Media teilen!
Auch sporadische Beteiligung ist willkommen. Es geht um die Bereicherung der Public Domain! (Bei Urheberrechtsproblemen darf ich keine Rechtsberatung anbieten, wohl aber bei konkreten Fragen meine Meinung sagen … Lektüretipp: Open Access, Creative Commons und das Posten von Handschriftenscans)
Was zuletzt geschah:
#Gemeinfreitag (April, Woche 3)
***
Eigentlich wollte ich nur das kurze Vorwort von Johann Gottfried Pahl, aber die UB München ließ sich nicht lange bitten und digitalisierte das anscheinend nur bei ihr nachweisbare Buch: Wörle, Johann Georg Christian: Materialien in Fragen zum Bibel-Aufschlagen in sechs verschiedenen Uebungen. Stuttgart: Löflund, 1822
https://epub.ub.uni-muenchen.de/37179/ (55 S.)
Das Stadtarchiv Aalen stellte den Auszug zu Pahl aus: Wilhelm Jakob Schweiker: Schubart-Museum. Aalener Kunst- und Altertumssammlung. Katalog verbunden mit einem Führer durch die Stadt. Aalen 1907 zur Verfügung.
https://commons.wikimedia.org/wiki/File:Pahl_sammlung_aalen.pdf (3 S.)
Aus der Wikipedia erhielt ich ein PDF aus HathiTrust, eine Arbeit zur “Geschichte des fränkischen Hopfenbaues” (1915):
https://archive.org/details/DieGeschichteDesFrankischenHopfenbauesNebstEiner (152 S.)
Das Wolfstal-Familienbild, das ich nächsten Montag im Original sehen werde, wurde schon 1902 (?) bei Rosenthal in München angeboten. Der Katalog im Internet Archive:
https://archive.org/details/ManuscritsAMiniaturesEtLivresRosenthal (254 S.)
Aus den 1980er Jahren stammt die Reproduktion einer Zeichnung von Skulpturen der Gmünder Johanniskirche:
https://commons.wikimedia.org/wiki/File:Johanniskirche_jeb_gmuend.jpg
Zwei Bilder vom Neusser Turnier-Reenactment stehen unter CC0.
https://commons.wikimedia.org/wiki/File:Ritterturnier_neuss_2017_1.jpg
***
Fazit: 3 Abbildungen, 3 PDFs (409 S.), 1 Fremd-Digitalisat (55 S.) = 467 Scans
Summe 2017: 145 Abbildungen, 67 PDFs, 3 Fremd-PDFs, 22 Fremd-Digitalisate = 237 Medien.
Handschrift Karlsruhe 3108 der BLB Karlsruhe:
http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bsz:31-76629
#heraldik
“EuGH erschwert illegales Streamen von Filmen”, titelt Hilger, was natürlich ganz falsch ist. Das Streamen geht so einfach wie bisher, und solange die Rechteinhaber nicht an IPs kommen, ist das Risiko wie bisher gering. Richtig wäre die Überschrift gewesen: EuGH hält Streamen illegaler Inhalte für illegal.
Wir erinnern uns an die Causa Redtube:
https://archivalia.hypotheses.org/?s=redtube&submit=Suchen
Siehe auch
Die 1958 in Italien gegründete GmbH war eine tarnorganisation des BND.
Der Spiegel 17/2017, S. 51
https://books.google.de/books?id=lmeODgAAQBAJ&pg=PA73
Diesmal wirklich einfach 😉
In Vorbereitung des 22. Sächsischen Archivtags, der am 4./5. Mai 2017 in Dresden stattfindet, führte der VdA-Landesverband Sachsen im Jan./Febr. 2017 eine Umfrage unter 118 sächsischen Archiven durch, auf die 80 Archive antworteten. Das Themenspektrum umfasste Personal, Haushalt, bauliche Situation, Controlling, Überlieferungsbildung, Bestandserhaltung, Erschließung, Benutzung, Öffentlichkeitsarbeit und historisch-politische Bildungsarbeit. Die Umfrageergebnisse werden in Vorbereitung der für den 4. Mai vorgesehenen Podiumsdiskussion (u. a. mit zwei Mitgliedern des Sächsischen Landtags) auszugsweise bereits auf dem Tagungsblog zum Archivtag veröffentlicht. Mit Bezug darauf stellten die “Dresdner Neuesten Nachrichten” heute fest, dass Sachsens Archive “nicht fit fürs Digitalzeitalter” sind. Ob das in den anderen Bundesländern im Beitrittsgebiet (und nicht nur dort) in der Fläche anders aussieht?
An dieser Stelle der Hinweis, dass seitens des Instituts für Stadtgeschichte die Zeitschrift “Das Neue Frankfurt” online gestellt worden ist (mit einer längeren inhaltlichen und historischen Einordnung durch Tobias Picard): LINK.
https://www.test.de/E-Book-Kaufen-abonnieren-leihen-oder-gratis-abstauben-5171280-0/ (PDF des Tests liegt mir vor)
Siehe auch
https://archivalia.hypotheses.org/?s=onleihe&submit=Suchen
Der Verein für Lübeckische Geschichte und Altertumskunde hat seinen Webauftritt neu gestaltet und im Zuge dessen, seine Zeitschrift bis zum Jahrgang 2011 (91 Jahrgänge) online gestellt:
https://vlga.de/de/Zeitschrift
(via Geschichtsblog SH)
Gut so!
Die Entscheidung des LG Würzburg zu Facebook:
Fragt Jochen Zehnthöfer in der FAZ.
Es darf nur noch mit Wattebäuschschen geworfen werden, sonst kommt der Anwalt. Eine Rezension 2014 in “Arbitrium” gefiel der besprochenen Verfasserin einer Dissertation gar nicht. “Messlins Anwalt fordert von Schirren 5100 Euro wegen der Unterlassung und zusätzlich eine Geldentschädigung in Höhe von 12 000 Euro.” Außerdem geht es um die Causa Reitzenstein.
Auch Frau Mergenthaler war mit Messlins Arbeit nicht zufrieden.
http://dailynous.com/2017/04/25/plagiarism-in-philosophy-how-publishers-respond/
“How do publishers respond to cases of plagiarism in philosophy? Michael V. Dougherty, professor and Sr. Ruth Caspar Chair in Philosophy at Ohio Dominican University, looks into the matter in a new article in Metaphilosophy, “Correcting the Scholarly Record in the Aftermath of Plagiarism: A Snapshot of Current-Day Publishing Practices in Philosophy.””
Den Artikel selbst gibt es leider nicht kostenlos unter http://doi.org/10.1111/meta.12241
20.5.2017 Interview dazu
http://retractionwatch.com/2017/05/19/philosophy-literature-plagiarism-problem/