Niedersachsens Klosterbuch nur in kleinem Auszug online

https://idw-online.de/de/news669889

Das 2013 erschienene Niedersächsische Klosterbuch habe ich 2012 als schlechtes Nachschlagewerk gewürdigt.

https://archivalia.hypotheses.org/9024

Statt einer Digitalisierung des Werks, die ja immerhin sinnvoll gewesen wäre, hat man nun eine Auswahl der Daten in eine schlechte Datenbank gestopft:

http://www.landesgeschichte.uni-goettingen.de/kloester/

Keine Permalinks, keine Nachnutzbarkeit. Als Literatur wird in der Regel nur das Klosterbuch angegeben, keine Weblinks, keine neuere Literatur (also auch nicht z.B. die umfangreiche Edition “Liturgie und Reform im Kloster Medingen” von 2013). Daher: ganz und gar misslungen, eine verpasste Chance.

Und ewig grüßt der Asterisk

Das digithek blog verweist auf Tipps zur Google-Suche von einem angeblichen Experten:

https://moz.com/blog/mastering-google-search-operators-in-67-steps

Abgesehen davon, dass ich noch nie die Notwendigkeit sah, eine OR-Suche durchzuführen, wird wieder mal die Suche mit Sternchen empfohlen. Diese ist auch in der dargestellten Variante

tesla -motors “rock * roll”

völlig unzuverlässig.

Siehe auch

https://archivalia.hypotheses.org/62211

Veröffentlichung von Kirchenbuchreproduktionen?

Historische Kirchenbücher sind Kulturgut, das der Allgemeinheit zur Verfügung stehen muss. Es ist legitim, sich über von den Kirchen auferlegte Beschränkungen hinwegzusetzen und Reproduktionen im Internet zu veröffentlichen.

Um sich zu schützen, kann man die Scans anonym auf Wikimedia Commons hochladen. Klagen oder Abmahnungen wegen der Veröffentlichung von Kirchenarchivalien sind mir nicht bekannt geworden.

Vorausgesetzt, es sind keine Persönlichkeitsrechte zu beachten, was ich nicht näher erörtern möchte. Gehen wir also davon aus, dass es sich um Unterlagen aus der Zeit vor 1900 handelt.

1. Gibt es ein Copyright an Kirchenbüchern?

Das deutsche Recht kennt kein Copyright, sondern nur ein Urheberrecht, das im Regelfall 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers erlischt. Entgegen einem verbreiteten Aberglauben haben Archive kein Copyright/Urheberrecht an den von ihnen verwahrten Unterlagen.

Nur in Ausnahmefällen erreichen aber Kirchenbücher oder Teile (z.B. ein vom Pfarrer eingetragenes Gedicht) – wie auch generell alle Personenstandsunterlagen – die erforderliche Schöpfungshöhe als persönliche geistige Schöpfung. Im Normalfall sind Personenstandsunterlagen nicht urheberrechtlich geschützt.

2. Gibt es ein Urheberrecht an Kirchenbuchreproduktionen?

Der aktuelle Streit zu Gemäldefotos (siehe zum Thema Reproduktionsfotografie viele Beiträge in Archivalia) kann nicht auf Archivgutreproduktionen übertragen werden. Diese sind weder als Werke (§ 2 UrhG) noch als einfache Lichtbilder (§ 72 UrhG) geschützt.

3. Müssen die Kirchen öffentlichrechtliche Rahmenbedingungen beachten?

Im Fall von Kirchenbüchern gibt es noch keine Rechtsprechung, aber es spricht alles dafür, die Nutzung von Kirchenbüchern jedenfalls für die Zeit vor Etablierung des staatlichen Personenstandswesens dem öffentlichen Recht zu unterstellen. Der rechtliche Status der kirchlichen Archivgesetze ist ungeklärt, aber die Anlehnung an die staatlichen Archivgesetze legt den Schluss nahe, dass hier bewusst die Formen des öffentlichen Rechts gewählt wurden.

Die Grundrechte gelten auch für die Kirchen, daher auch die Rechtsprechung zu Genehmigungsvorbehalten (ebenfalls viele Beiträge in Archivalia). Siehe zuletzt meinen Beitrag von 2017:

https://archivalia.hypotheses.org/62843 mit weiteren Nachweisen.

4. Wie sieht es bei privatrechtlichen Verträgen aus?

Gerichtsentscheidungen fehlen auch hier, aber Benutzungsordnungen unterliegen der Inhaltskontrolle als Allgemeine Geschäftsbedingungen. Dies gilt nicht für individuelle Abreden z.B. persönliche Vereinbarungen mit dem Pfarrer. Sittenwidrigkeit ist bei diesen kaum anzunehmen.

Suche in OpenEdition Search

Sie werden weitergeleitet zur OpenEdition Search