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Sieg für die Barrierefreiheit?

“Starting March 15, the university [Berkeley] will begin removing more than 20,000 video and audio lectures from public view as a result of a Justice Department accessibility order”. Der Uni kommt das durchaus entgegen: “moving our content behind authentication allows us to better protect instructor intellectual property from ‘pirates’ who have reused content for personal profit without consent.”

https://www.insidehighered.com/news/2017/03/06/u-california-berkeley-delete-publicly-available-educational-content

Update 20.3.2017
https://thenextweb.com/insider/2017/03/17/berkeley-university-deleted-lectures/

DMOZ wird am 14. März 2017 abgeschossen

Dmoz Directory to shut down on March 14, 2017 wird so aus meiner Sicht am besten übersetzt.

Ich war früher ein großer Fan solcher Verzeichnisse, lehre sie aber derzeit nicht mehr, obwohl ich ihr Grundprinzip nach wie vor nützlich und wichtig finde. Ausführlicher dazu:

https://archivalia.hypotheses.org/3357 (2014)

Die Vorlage:dmoz ist derzeit in 2569 Artikeln eingebunden, heißt es in den “Fragen zur Wikipedia”.

Via
http://blog.digithek.ch/dmoz-wird-geschlossen/

Kammergericht des Schreckens: Gegendarstellungsanspruch gegen Blog

Anders als die OVG in MV und Thüringen verlangt das Kammergericht Berlin bei redaktionell-journalistischen Blogs offenbar keine Vorprüfung der Inhalte durch eine Redaktion. Es geht ja auch um Pflichten, nicht um Rechte. Deutsche Richter sind bekanntlich üblicherweise obrigkeitshörige Reaktionäre, die Transparenz und Informationsfreiheit fürchten wie der Teufel das Weihwasser. Aber wenn sie Blogs ans Bein pissen können, machen sie das natürlich gern.

http://www.online-und-recht.de/urteile/Gegendarstellungsanspruch-gegen-Webseiten-Blog-Kammergericht-Berlin-20161128/

Lizenzchaos bei der SUB Göttingen

Aus Anlass der Korrespondenz zum CERL-Siebmacher warf ich einen Blick auf die Digitalisierung der der Siegelsammlung Paul Arnold Grun mit rund 1500 Lacksiegeln.

http://sammlungen.uni-goettingen.de/sammlung/slg_1034/

Von einer Erschließung, wie man sie nach der Siebmacher-Datenbank annehmen sollte, kann nicht die Rede sein. Die Metadaten beschränken sich auf eine Wiedergabe der Beschriftung z.B. “Siegel v. Lomm”. Der Einsatz von Normdaten findet nicht statt, wobei man natürlich erwähnen muss, dass es solche für Adelsfamilien in der hierfür maßgeblichen GND schlicht und einfach kaum gibt.

Wieso man die Bilder nicht mit der rechten Maustaste abspeichern darf, obwohl eine mehr oder minde freie Weiterverwendung erlaubt ist, ist rätselhaft. Der Permalink ist nicht anklickbar, und es herrscht ein mehr als ärgerliches Lizenzchaos.

Unter dem Bild steht eine Freigabe als Public Domain:

“Martin Liebetruth
CC0 1.0 Universell (CC0 1.0)
Niedersächsische Staats- und Universitätsbibliothek Göttingen, 2016”

Die Nutzungsbedingungen der Uni-Sammlungen sind weder damit noch mit dem gewählten Lizenztext vereinbar. Das ist für die Lizenzverwendung in Göttingen leider typisch. Gern sähe ich diese Institution deshalb abgemahnt.

“(1) Die Inhalte des Onlineportals “sammlungen.uni-goettingen.de” sind rechtlich geschützt und stehen unter der Lizenz ODC-BY. Sie dürfen für private und wissenschaftliche Zwecke heruntergeladen, ausgedruckt und zu wissenschaftlichen Zwecken weitergegeben werden. Maßgeblich sind die Regeln guter wissenschaftlicher Praxis sowie die Open Access Leitlinie, die Forschungsdatenleitlinie und die Leitlinie für Sammlungsdatenbanken und Sammlungsportal der Universität Göttingen.

(2) Vorhandene Herkunftsbezeichnungen dürfen in der Nachnutzung nicht entfernt werden. Zitierungen sind in vollem Umfang anzugeben. Es entspricht guter wissenschaftlicher Praxis, originäre wissenschaftliche Leistungen in der Objekterschließung, die im Sinne der Zitierfähigkeit in den Metadaten datiert und mit dem Namen des Wissenschaftlers bzw. der Wissenschaftlerin versehen im Sammlungsportal publiziert sind, bei der Nachnutzung durch Dritte nach den Regeln der Guten Wissenschaftlichen Praxis stets unter Angabe des Urhebers, des dort genannten Datums und der Fundstelle (persistente URL des Datensatzes) anzugeben.

(3) Eine kommerzielle Nutzung oder Veröffentlichung der Inhalte des Portals in gedruckter oder elektronischer Form ist ohne vorheriges schriftliches Einverständnis der Universität Göttingen nicht gestattet. Dies betrifft im Einzelnen Verkauf, Leihe, Lizenzierung, Vervielfältigung und Verbreitung.”

Selbstverständlich schließt ODC-BY die kommerzielle Nutzung der Datenbank mit ein. Klugsch*** mögen einwenden, dass die ODC-Lizenz ja nicht für die möglicherweise geschützen Inhalte der Datenbank gilt, aber Normenklarheit sieht anders aus.

Lizenzen sind AGB nach deutschem Recht. Unklarheiten gehen zu Lasten des Verwenders. Nachdem unter dem Bild eine CC 0-Freigabe steht, ist unbeachtlich, in welche Widersprüche sich die Uni Göttingen anderweitig verstrickt.

#heraldik

Index zu Siebmachers Wappenbüchern – Projektdetails

https://www.sub.uni-goettingen.de/projekte-forschung/projektdetails/projekt/index-zu-siebmachers-wappenbuechern/

Hintergründe zu:

http://data.cerl.org/siebmacher/_search/

Dr. Christian Fieseler, stellvertretender Abteilungsleiter Spezialsammlungen und Bestandserhaltung der SUB, schreibt mir auf meinen Vorhalt, dass es untunlich sei, eine Kooperation mit der für ihren inakzeptablen Umgang mit Internetadressen notorische BSB einzugehen:

“Die Digitalisate der BSB funktionierten bis vor ein paar Monaten einwandfrei, doch durch die Umstellung auf Farb-Images sind die Images nun im umgekehrter Reihgenfolge in der Präsentationsumgebung. Es handelt sich noch um sieben defekte Digitalisate, die Sie hier https://docs.google.com/spreadsheets/d/1CRH62B_e8XynAcJJ0H19mXKEwi48Qe-ehSycP90dBSo/pubhtml in dem Tabellenblatt „Der Alte Siebmacher” auch als defekt gekennzeichnet finden.

Leider bin ich auf die Digitalisate der BSB angewiesen, denn für dieses Projekt hatte ich keine Gelder zur Verfügung, sondern habe alle notwendigen Arbeiten dazu in meiner Freizeit erledigt. Zwar habe ich diese fehlerhaften und einige weitere Bände in der SUB Göttingen extra nochmals digitalisieren lassen, doch fehlen in den SUB-Exemplaren leider einige Seiten, weswegen ich die Links der unvollständigen Bände letztendlich in der Datenbank nicht ausgetauscht habe. Ich habe die BSB mehrfach um die Korrektur der Digitalisate gebeten, doch nach Aussage der Kolleginnen und Kollegen dort hat die BSB keinen Einfluss auf die Korrektur der Images, dies könne nur durch Google erledigt werden. Ich hoffe daher auf eine baldige Korrektur.”

#heraldik

Die Zugänglichkeit audiovisueller Archive aus rechtlicher Sicht in Österreich

Wiener Masterarbeit von Valerie Strunz 2016

http://othes.univie.ac.at/43578/

“Die (audiovisuellen) Archive haben vielseitige Verpflichtungen – zum einen gegenüber der Öffentlichkeit, zum anderen gegenüber ihren Beständen und ihrem Träger. Es spielen hier etwa Fragen der Bestandserhaltung eine Rolle, aber auch administrative Probleme bei der Benutzung; auch der Schutz der Öffentlichkeit darf zudem nicht vergessen werden. Für die Mitarbeiter der österreichischen Medienarchive ist es daher nicht immer einfach zu entscheiden, welche Interessen hier überwiegen, zumal es auch unterschiedliche Ziele der Benutzung gibt (wissenschaftlich, kommerziell oder privat). Entscheiden sich die Verantwortlichen gegen eine Benutzung, so fühlen sich die BenützerInnen oft willkürlich behandelt. In der vorliegenden Arbeit wird zum einen untersucht, auf welche rechtlichen Grundlagen sich die ArchivarInnen in ihrer Arbeit stützen können. Zum anderen, welche rechtlichen Möglichkeiten BenützerInnen zur Verfügung stehen, um sich gegen willkürliche Entscheidungen zu wehren. Zudem wird untersucht, wie die Zugänglichkeit der drei größten Medienarchive Österreichs – Österreichische Mediathek, ORF-Archiv und Filmarchiv Austria – geregelt ist und praktiziert wird. Zu diesem Zweck wurden Interviews mit Gabriele Fröschl, Peter Ploteny, Herbert Hayduck, Barbara Kerb und Thomas Ballhausen geführt.”

Digitalisierung von Handschriftenteilen

Grundsätzlich sollten Institutionen nur ganze Handschriften ins Netz stellen, während Einzelpersonen natürlich auch einige Seiten verfügbar machen können und sollen. Wenn der Aufwand für eine handschriftendigitalisierung, die bei Privatkunden mit exorbitanten Preisen berechnet wird, so hoch ist, wie der Anschein erweckt wird, lohnt es sich nicht, auf eine komplette Digitalisierung zu verzichten. Dilibri macht Trithemius-Schriften zugänglich und zwar wieder ohne hinreichendes Verständnis, was Metadaten leisten sollen: Es ist ein Unding, dass bei einer Teildigitalisierung die Blattangaben nicht in den Metadaten erscheinen.

http://www.dilibri.de/pstrdfg/content/titleinfo/1794359

Davidson Art Center lässt gemeinfreie historische Druckgrafiken gemeinfrei bleiben

“The Davison Art Center, Wesleyan University (DAC) now has an Open Access policy for all suitable digital images of DAC collection objects that the DAC believes to be in the public domain and free of all rights restrictions. DAC Open Access Images are free of charge from the DAC for anyone to download and reproduce for any use, non-commercial or commercial, with no need to contact the DAC for permission or authorization and no need to pay the DAC any fee of any kind.”

http://www.wesleyan.edu/dac/open/openaccess.html

Heinrich Aldegrever. The Wedding Festivities (Les Danseurs des Noces), 1538. Engraving. Gift of George W. Davison (B.A. Wesleyan 1892), 1943. DAC accession no. 1943.D1.1. Open Access Image from the Davison Art Center, Wesleyan University. http://www.wesleyan.edu/dac/openaccess (photo: R. Lee).
See http://dac-collection.wesleyan.edu/obj177 for more object information.