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Bildrechte im französischen Museum

“Nicht nur in Deutschland, auch in Frankreich gibt es Diskussionen über Museen und ihr immer häufigeres Verbot, in Ausstellungen zu fotografieren. In Frankreich brandet sie laut Libération hoch anlässlich der Vermeer-Ausstellung im Louvre […]. Vor allem aber empört die Verfügung des Louvre, dass man in der Ausstellung nicht fotografieren darf. Der Blogger calimaq verweist hier auf den Führer “Photographier au musée” des Juristen Pierre Noual hier als pdf-Dokument), der die Argumente der Museen für ein Fotoverbot aufs Korn nimmt. Museen argumentierten oft, dass Leihgeber keine Fotos wollten, aber bei gemeinfreien Bildern ist “eine Klausel, die ein Fotografieren untersagt, illegal, weil der Leihgeber nur im physischen Besitz des Werkes ist, der ihm kein Recht am Bild seines Objekts gibt”. Und auch der häufige Verweis aufs Hausrecht verfange nicht, “denn diese Vorschrift verkennt die Prinzipien geistigen Eigentums, da sie den Besucher in seinem Recht auf eine Privatkopie behindert”. So der Perlentaucher.

Update 29.3.2017: https://archivalia.hypotheses.org/63594

Collage: calimaq

#siwiarchiv5

In wenigen Stunden endet die Möglichkeit, sich an der Blogparade des nun 5 Jahre bestehenden Siwiarchivs zu beteiligen. Wer Ideen sucht, worüber und wie man bloggen könnte, kann sich auf Siwiarchiv umschauen. Oder auf Archivalia und den anderen Archivblogs, die ich im Redaktionsblog zusammengestellt habe.

Erinnert sei zum Thema Siwiarchiv auch an: Klaus Graf: Archiv-Blogosphäre: Wird das Blog der Archive des Kreises Siegen-Wittgenstein beispielgebend? In: Redaktionsblog vom 1. Februar 2012; Klaus Graf: Lies 14 Aussagen über das Siwiarchiv und staune! In: Archivalia vom 18. Januar 2015.

Mein eigener Beitrag zur jetzigen Blogparade ist eine kommentierte Liste einiger programmatischer Beiträge von mir, die sich mit dem Bloggen sowie Grundsatzfragen des Archivwesens im digitalen Zeitalter befassen. Ich halte sie für nach wie vor aktuell.

Mareike König: Grundfragen des Wissenschaftsbloggens – Interview mit Klaus Graf. In: Redaktionsblog vom 28. Januar 2016. Zu dem dort erwähnten #gemeinfreitag siehe zuletzt: https://archivalia.hypotheses.org/63329. Merke: Kein einziges Archivblog hat sich am #Gemeinfreitag beteiligt.

Mitmach-Web und “Bürgerarchive”. In: Archivalia vom 9. Dezember 2012. Thesen und Materialien zu meinem Referat auf der Speyerer Tagung Archive 2.0. Siehe auch: Archive und Social Media. In: Archivalia vom 14. Juni 2012 (Referat im Rahmen des 75. VdW-Lehrgangs am 12.6.2012 in Frankfurt am Main) und: Was ein „Bürgerarchiv“ sein könnte. In: Archivalia vom 15. März 2009 (aus Anlass des Kölner Archiveinsturzes).

Klaus Graf: “Ein Wissenschaftler, der nicht bloggt, ist ein schlechter Wissenschaftler”. In: Archivalia vom 12. Oktober 2011. Blogerfahrungen kann man sogar mit Tumblr sammeln.

Kulturgut muss frei sein! In: Archivalia vom 24. November 2007 ist für den Archivbereich zu ergänzen durch: Die Public Domain und die Archive. In: Archivalia vom 30. Januar 2010. Aber Copyfraud und üble Wasserzeichen gehen nur langsam zurück.

Darf ich meinen Beitrag in einem alten Archivtag-Tagungsband Open Access veröffentlichen? In: Archivalia vom 3. Oktober 2012, fortgeführt: Miteinander statt gegeneinander: Für mehr Open Access im VdA. In: Archivalia vom 26. März 2014. Der VdA hat meinen Appell ignoriert.

Informationsfreiheitsgesetze und Archivrecht. In: Archivalia vom 25. März 2016. Rückbezug auf: Unterlagen brauchen Transparenz. In: Archivalia vom 6. März 2015. Dort habe ich mich auch auf meine Überlegungen aus dem Jahr 2010 zur Zukunft der Universitätsarchive berufen, die ich Ende dieser Woche in Graz weiterführen werde.

Kein Rechtsschutz gegen archivische Bewertungsentscheidung? In: Archivalia vom 20. September 2006

Artikelreihe zu: Friedrich Schoch/Michael Kloepfer/Hansjürgen Garstka: Archivgesetz. Entwurf eines Archivgesetzes des Bundes (= Beiträge zum Informationsrecht Bd. 21), Berlin: Duncker & Humblot 2007 (1. Beitrag mit Liste: Archivalia vom 4. April 2008).

Audiatur et altera pars

https://libreas.wordpress.com/2017/02/27/ergaenzung-julien-reitzenstein-hsozkult/

Ben Kaden, der sich immer wieder darin gefällt, eigene, von der Mehrheitsmeinung abweichende Sichtweisen zu vertreten, hat in einem langen Text begründet, wieso er der Ansicht ist, dem Autor Julien Reitzenstein, der sich nicht anders gegen eine unliebsame Rezension zu helfen wusste als das berüchtigte Landgericht Hamburg einzuschalten, würde durch die öffentliche Meinung Unrecht getan.

Zur Erinnerung meine scharfe Stellungnahme:

https://archivalia.hypotheses.org/63262

Kaden ist mit juristischen Fragen des Persönlichkeitsrechts offenkundig nicht vertraut.

Der Anlass des gerichtlichen Konflikts war eine Formulierung, die Nicht-Historikern vermutlich gar nicht als übermäßig problematisch aufgefallen wäre. Die hauptsächlich beanstandete Aussage lautete: „Bei der Betrachtung der Abteilungen von August Hirt und Sigmund Rascher verzichtet Reitzenstein mit Blick auf die Forschungslage auf eine Darstellung der Verbrechen, was aber angebracht gewesen wäre.“

Ich bin Historiker und habe beim Durchlesen des bestandeten Textes nichts Ehrverletzendes gefunden. Kaden schreibt über die inkriminierte Behauptung:

Sie ist offenbar inhaltlich unzutreffend und eine Lektüre des Buches würde eine solche Schlussfolgerung ausschließen. Gerade aber weil man in vielen Fällen Rezensionen auch deshalb liest, um sich ein Bild über den Forschungsstand und die Relevanz eines Titels zu machen, ohne jedes Buch zunächst selbst lesen zu müssen, ist so eine Aussage misslich. Dass sie die Hürde der Ehrverletzung nimmt, liegt jedoch in diesem Fall im Gegenstand selbst begründet. In dieser besonderen Konstellation könnte aus der Nichtthematisierung von Verbrechen der beforschten Personen und Institutionen ein Relativierungsversuch abgeleitet werden, aus dem sich Implikationen nicht nur für den Ruf in der Fachgemeinschaft ergeben, sondern, wie Julien Reitzenstein betont, vor allem außerhalb der Wissenschaft, dort, wo er im beruflichen Umfeld nicht nur mit ausgebildeten Historikern zu tun hat. Besonders dort würde in Addition mit weiteren Formulierungen der Rezension dieser Eindruck entstehen, den Julien Reitzenstein in einer mir vorliegenden Stellungnahme so beschreibt:

„Wenn der Rezensionsleser zu dem Eindruck gelangen kann, dass der Autor NS-Verbrecher „problematisch“ relativiere und gleichzeitig die Leiden der Opfer gänzlich unerwähnt lässt, ist das nicht immer folgenlos. […]”

Das ist natürlich absoluter Unfug und politisch korrekter Furor, der – abgesehen von den nichtswürdigen Ausführungen des LG Hamburg – keinerlei Rückhalt hat in der herrschenden juristischen Meinung zu Persönlichkeitsrechtsverletzungen. Bei mehrdeutigen Äußerungen geht es nicht an, eine für den Äußernden ungünstige Variante zugrundezulegen.

Hat Reitzenstein denn nun die Verbrechen dargestellt und wenn ja in welchem Umfang? Nach seinen eigenen Angaben hat er das getan:

http://www.geschichtsmanufaktur.eu/8.html

Die Originalstelle lautet im Zusammenhang:

Bei der Betrachtung der Abteilungen von August Hirt und
Sigmund Rascher verzichtet Reitzenstein mit Blick auf die Forschungslage
auf eine Darstellung der Verbrechen, was aber angebracht gewesen wäre.
Gleichwohl fördert er neue, wichtige Befunde zu Tage: So holt er nicht
nur die Opfer der Lost-Versuche Hirts aus der namentlichen Anonymität
(S. 135-139), sondern skizziert auch die Hintergründe, die zur
Entstehung der berüchtigten “Schädel- und Skelettsammlung” an der
Reichsuniversität Straßburg führten (S. 114-117, 126f.).

Der Rezensent verbindet einen Tadel mit einem sofort nachgeschobenen Lob, das den durchschnittlichen Leser nicht zu dem Schluss kommen lässt, es gehe bei R. um die Verharmlosung von Verbrechen. Der Autor holt nach den Worten des Rezensenten Opfer aus der Anonymität und “skizziert” die (verbrecherischen) Hintergründe einer Schädel- und Skelettsammlung. Es stellt also eine Verdrehung der Tatsachen durch R. dar, wenn er dem Rezensenten unterstellt, dieser lasse den Eindruck entstehen, dass der Autor “die Leiden der Opfer gänzlich unerwähnt lässt”. Das ist sogar falsch, da der beanstandete Satz ja nur einen Verzicht “mit Blick auf die Forschungslage” besagt. Das lässt sich vor allem so verstehen: R. erwähnt die Verbrechen nur, da diese in der Forschung bereits dargestellt wurden. (Wissenschaftliche Ethik gebeut, nur wirklich neue Ergebnisse zu publizieren und nicht längst Bekanntes nochmals breitzutreten.) Ferner liegt die alternative Deutung: die Forschungslage ist zu schlecht (was nicht stimmt), um die Verbrechen darzustellen.

Das folgende Lob schließt die Deutung, dass NS-Verbrechen durch Auslassung einer breiten Darstellung verharmlost würden, aus meiner Sicht aus. Angesichts der Argumentation von R. auf seiner Website müsste man wohl ein “breite” oder “hinreichende” vor Darstellung ergänzen – es geht also im Kern UM EIN EINZIGES WORT. Breit oder hinreichend enthält ein Moment des Dafürhaltens oder Meinens, das aus einer Tatsachenbehauptung (R. stellt nicht dar) eine Meinungsäußerung gemacht hätte (R. hätte ausführlicher darstellen müssen). Gegen eine falsche Tatsachenbehauptung hätte R. nach § 14 Mediendienstestaatsvertrag eine Gegendarstellung einreichen können, denn HSOZKULT ist (anders als Archivalia, so das gerichtliche Unrecht in MV und Thüringen) ein “Diensteanbieter von journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten”.

Unbeantwortet bleibt, wieso es nötig war, nach der Entfernung des Satzes noch gegen weitere Aussagen der Rezension anwaltlich vorzugehen. Wieso aber die Rechtsanwältin Hohls des Rezensenten eine Unterlassungserklärung hinsichtlich des resümierenden Werturteils

„Ungewollt belegt das Buch ‚Himmlers Forscher‘ die in ihrer wissenschaftspolitischen und fachlichen Bedeutung stark limitierte Wirkung des ‚SS-Ahnenerbes‘ im NS-Wissenschaftsbetrieb.“

abgab, wird wohl ihr Geheimnis bleiben. Dass der Rezensent früher eine andere Auffassung vertrat, kann man ihm doch wohl nicht ernsthaft vorwerfen bzw. zur Grundlage einer Unterlassungserklärung machen. Hier wird ein unredliches Spiel gespielt: UNLIEBSAME MEINUNGEN WERDEN ANWALTLICH ZENSIERT.

Einzuräumen ist: Das Kommunikationsverhalten von HSOZKULT und des Rezensenten ist mehr als fragwürdig. Die Gesprächsangebote des Autors wurden ignoriert, glaubt man seiner Darstellung. Das passt sehr zu dem arroganten und selbstverliebten Gehabe von HSOZKULT.

Um es klar zu sagen: Es ist ein Unding, dass Erwiderungen auf Rezensionen redaktionell bearbeitet werden. Seriöse Fachzeitschriften praktizieren meines Wissens eine solche Zensur nicht. Sie ist auch überhaupt nicht im Sinn eines wissenschaftlichen Diskurses.

Dass HSOZKULT in Tonfragen zensiert, habe ich selbst erfahren: “Am 19. März 2008 wurde der Vorschlag für eine WWW-Rezension durch H-SOZ-U-KULT akzeptiert, die Abgabe der Rezension erfolgte am 1. April 2008. Am 15. April wurde mir eine erheblich gekürzte und entschärfte Fassung zugeleitet, deren Publikation zum 2. Mai 2008 in Aussicht gestellt und realisiert wurde.”

Hätten sich Rezensent und Publikationsorgan vernünftig verhalten und das Gesprächsangebot des Autors aufgenommen, hätte die Eskalation vermieden werden können. Fehler gemacht haben beide Seiten: Der Autor hat völlig überzogen vor allem auf eine einzige – mit der Goldwaage gewogene – problematische Formulierung reagiert und völlig unnötigerweise Anwalt und Gericht bemüht, was auf eine übersteigerte Selbsteinschätzung deutet (manchmal muss man Kröten nun einmal schlucken). Rezensent und HSOZKULT hätten den ganzen Ärger (und die Kosten) durch Dialogbereitschaft vermeiden können. Und wenn man nicht bereit ist, die einstweilige Verfügung der berüchtigsten Pressekammer Deutschlands im Hauptsacheverfahren anzufechten, und stattdessen völlig unnötige Unterlassungserklärungen abgibt, sollte man sich fragen, wie sehr einem der freie wissenschaftliche Diskurs wirklich am Herzen liegt.

Verlierer sind ebenfalls beide Seiten: Ein denkbar inkompetentes (und für seine Unfähigkeit allgemein bekanntes) Gericht hat sich in einen Bereich eingemischt, der von solchen Einmischungen frei bleiben sollte, und damit ein verhängnisvolles Signal an finanzkräftige Egomanen gesendet, die Kritik krumm nehmen. Der Autor hat seine Ehre durch sein Vorgehen keinesfalls gerettet, sondern ist dank Streisand-Effekt dauerhaft gebrandmarkt.