Digital resources in the Social Sciences and Humanities OpenEdition Our platforms OpenEdition Books OpenEdition Journals Hypotheses Calenda Libraries OpenEdition Freemium Follow us

45 Handschriften der Staatlichen Bibliothek Ansbach in bavarikon

http://www.bavarikon.de/search?idp=SAN-HSS

Man hat es nicht für nötig erachtet, die seit 2008 bestehende Seite der BLO zu aktualisieren, die 5 Handschriften nachweist.

https://www.bayerische-landesbibliothek-online.de/ansbach#

Siehe auch
https://archivalia.hypotheses.org/3567

Die Sammlung des MDZ zu Ansbacher Cimelien enthält 62 Stücke, wohl alle Handschriften:

https://www.digitale-sammlungen.de/index.html?c=sammlung&projekt=1385134036&l=de

Bei Neuburg werden Stücke der BSB aufgelistet – wieso bleibt offen (es sind offenbar frühere Abgaben nach München):

http://www.bavarikon.de/search?idp=SBN-HSS

Die Bezeichnung Neuburgs als bestandshaltende Institution ist jedenfalls falsch.

Recht am eigenen Bild: Durchge*** Frau stoppt Heimatkalender

Aus Harsewinkel erhielt ich einen freundlichen Hinweis auf das ‚Ahlener Tageblatt‘ vom 10.02.2017, das von einem Rechtsstreit berichtet, bei dem es um das Märzblatt des Kalenders des Heimatvereins Vorhelm geht. Auf einem Karnevals-Bild von 1977 ist die Klägerin mit sieben anderen in einer Turnhalle zu sehen. Eine einstweilige Verfügung stoppte den Kalender, der Streitwert wurde auf 6000 Euro festgesetzt: Landgericht!

Auch andere Zeitungen berichten:

http://www.wn.de/Muensterland/Kreis-Warendorf/Ahlen/2691705-Aerger-um-40-Jahre-altes-Karnevalsbild-49-Jaehrige-verklagt-Heimatverein-Vorhelm

“Die Kalender-Manufaktur hatte der betroffenen Dame bereits im Dezember Entgegenkommen gezeigt, als sie die Produktion des Kalenders per Einstweiliger Verfügung stoppen ließ. „Das März-Motiv wurde ausgetauscht“, so Harald Nienaber, Inhaber des „Hauses der Werbung“, zu dem die Manufaktur gehört. Zu diesem Zeitpunkt seien 70 Kalender mit dem ursprünglichen Bild bereits verkauft gewesen. Die will die Ahlenerin nun zurückrufen lassen. Alle nicht verkauften Exemplare möchte sie vernichtet wissen.

„So etwas habe ich noch nie erlebt“, gibt Nienaber zu. Sein Vorschlag einer außergerichtlichen Einigung habe die 49-Jährige abgelehnt. „150 Euro von uns, 150 Euro vom Heimatverein standen im Raum.“ Die Summe, auf die jene Klägerin behaart, bezeichnet der Firmenchef als „utopisch“. Insofern bestehe bei den beteiligten Akteuren der Eindruck, dass es hier „nur um Geld“ gehe.”

http://www.die-glocke.de/lokalnachrichten/kreiswarendorf/ahlen/Frau-klagt-gegen-Heimatverein-Vorhelm-614dd906-1c6c-4a9d-a732-cae031bcc8b6-ds

Ich habe für solche Geldgier kein Verständnis!

OLG Celle: Anspruch auf Entfernung eines Suchmaschinen-Links

http://www.jurpc.de/jurpc/show?id=20170022

“Zwar kann sich der Suchmaschinenbetreiber selbst nicht auf die Presse- und Meinungsfreiheit und damit auch nicht auf das Medienprivileg des § 41 BDSG berufen, weil die bloße automatische Auflistung fremder redaktioneller Beiträge noch keine eigene journalistisch-redaktionelle Gestaltung darstellt (vgl. BGH, Urteil vom 23. September 2014 – VI ZR 358/13, juris Rn. 13; Plath/Frey in: Plath, a. a. O., § 41 Rn. 12; ausdrücklich für G. auch EuGH, a. a. O., Rn. 85). Jedoch ist jedenfalls dann, wenn der Suchmaschinenbetreiber – wie hier – einen zulässigerweise veröffentlichten Beitrag der Presse verlinkt, in die Abwägung neben seiner eigenen Berufsfreiheit und der Informationsfreiheit der Internetnutzer (vgl. EuGH, a. a. O., Rn. 81) auch die Presse- und Meinungsfreiheit des für den Inhalt des verlinkten Beitrags Verantwortlichen mit einzustellen. Denn hierdurch wird das Allgemeininteresse an der Verfügbarkeit der Information erhöht (vgl. Kühling, EuZW 2014, 527, 529; Forst, BB 2014, 2293, 2297). Auf Seiten des Betroffenen ist eine etwaige Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG (EuGH: Art. 7 der EU-Grundrechte-Charta = Recht auf Achtung des Privatlebens, und Art. 8 der EU-Grundrechte-Charta = Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten) zu berücksichtigen. Dabei hängt der Ausgleich der Interessen insbesondere von der Art der betroffenen Information, ihrer Erheblichkeit für die Allgemeinheit und der Rolle der betroffenen Person im öffentlichen Leben ab.”

Probleme mit der Public Domain

https://scinfolex.com/2017/02/12/le-choix-du-metropolitan-museum-et-les-pathologies-du-domaine-public/

Der lesenswerte Artikel von Bibliotheksjurist Lionel Maurel “Le choix du Metropolitan Museum et les pathologies du domaine public” verteidigt die Entscheidung des Metropolitan Museums, sich für CC0 statt der Public Domain Mark zu entscheiden. Insbesondere für dreidimensionale Vorlagen kommt bei Reproduktionen die Public Domain Mark nicht in Betracht, möchte ich ergänzen.

Reichsadlerhumpen mit Quaternionen (Metmuseum)