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Rahmenvertrag zum § 52a UrhG: “Der Bildung und Wissenschaft irritierende Unsinn geht einfach weiter”

Pressemitteilung des Aktionsbündnisses Urheberrecht für Bildung und Wissenschaft:

http://urheberrechtsbuendnis.de/pressemitteilung0216.html

“Den Ländern und den einzelnen Hochschulen und ihren nach § 2 Absatz 2 des Rahmenvertrags gleichgestellten Forschungseinrichtungen wird dringend geraten, diesem Vertrag nicht beizutreten. Die Landeshochschulkonferenz Niedersachsen hat schon einstimmig beschlossen, diesen Schritt zu vollziehen. Und mehrere andere Zusammenschlüsse von Hochschulen und ihren Vertretungen in anderen Bundesländern werden wahrscheinlich bald mit einer entsprechenden Empfehlung diesem Beispiel folgen.”

Die Begründung stützt sich auf die rigiden Einschränkungen bei dem Anteil, der von einem Medium digitalisiert werden darf, und vor allem auf die überbordende Bürokratie, die im Rahmen des Rahmenvertrags betrieben werden muss.

“Es werden wohl kaum noch elektronische Semesterapparate eingerichtet. Die Studierenden werden wenn überhaupt kopierte und ausgedruckte Vorlagen in Aktenordnern erhalten; sie werden auf Selbsthilfe angewiesen sein oder auf die Suche in Google oder Wikipedia verwiesen. Die Qualität der Ausbildung wird drastisch sinken. In Forschungsgruppen wird man sich diesen Aufwand erst recht nicht zumuten. Hier wird man (legale und nicht so legale) Wege finden, die Werke einzusehen und zu nutzen, die man braucht.”

Die Präsentation

http://www.studip.de/fileadmin/user_upload/Tagung16/20160915_-_Was_tun_wenn_nichts_mehr_geht-.pdf

kommt zur Einschätzung:

“§52a UrhG wird durch die Änderungen ab 1.1.2017 de facto abgeschafft”.

Siehe auch
https://archivalia.hypotheses.org/?s=52a+urhg&submit=Suchen

http://blog.hapke.de/e-learning/gedanken-und-fragen-zum-rahmenvertrag-%C2%A7-52a/

Anhang zum Rahmenvertrag zu § 52b:

http://www.urheber.info/aktuelles/2016-10-06_einigung-von-vg-wort-bild-kunst-und-kmk-ueber-zwei-rahmenvertraege

“Die Einrichtungen werden sicherstellen, dass der Zugang zu elektronischen Leseplätzen den rechtmäßigen Nutzern der Einrichtung vorbehalten wird und ein Abspeichern und Ausdrucken nur bei passwortgeschütztem Zugang möglich ist.” Das ist wie üblich bei Bibliotheken ein Vertrag zu Lasten Dritter, nämlich der Benutzer. Präsenzbenutzern ohne Leserkarte werden so ihre gesetzlichen Rechte genommen!

Dokumentation der Forschung zu Hamburger Handschriften

https://spezialkataloge.sub.uni-hamburg.de/doku-datenbank.html

Es ist ein Skandal, dass die Hamburger Handschriftenkataloge immer noch nicht im Netz sind. In der Forschungsdokumentation findet man zu den enthaltenen Handschriften auch knappste Inhaltsangaben. Wie in Hamburg üblich, ist das Ganze wenig benutzerfreundlich: Wie *** muss man sein, um bei einer Handschriftendokumentation nicht das Signaturfeld als erstes anzuzeigen und Eingabebeispiele erst bei einer Fehleingabe mitzuteilen? Intuitiv läuft erstmal nichts, denn: “Bei der Signatureneingabe im Suchfeld muß zwischen der Sachgruppenbezeichnung und dem Doppelpunkt ein Spatium gesetzt werden, ebenso zwischen Doppelpunkt und laufender Nummer: “Cod. theol._:_1082″.”

Wer hat Ergänzungen für meine leider sehr kleine Liste (anno 2010) von im Netz verfügbaren Handschriftendokumentationen?

https://archivalia.hypotheses.org/15442

Stettlers Tschudi-Edition online, dank Archivalia bequemer benutzbar

Meine Klage im Dezember 2013 ist sicher nicht jedem noch in Erinnerung. Neulich brauchte ich einen Band der monumentalen Stettlerschen Tschudi-Edition für meine Studien zur Schlacht bei Seckenheim 1462. Es hat endlos lange gedauert, die Riesen-PDFs herunterzuladen (etliche Fehlversuche, ich musste verschiedene Browser einsetzen) und nachzuschauen, in welchem sich der entsprechende Band versteckt. Ich kam daher gestern auf die Idee, den SwissInfoDesk nach der Zuordnung der Bände zu fragen, der netterweise schon heute geantwortet hat. Noch netter wäre es freilich, würde er die Liste auch in den Metadaten von e-helvetica publizieren, damit auch diejenigen Benutzer Trost erfahren, die Archivalia nicht kennen oder mögen.

“Die (vollständigen) bibliografischen Beschreibungen zu den e-Helvetica, die via e-Helvetica Access zugänglich sind, werden im NB-Katalog Helveticat (www.helveticat.ch) verwaltet. Der Helveticat-Datensatz zum Digitalisat der Tschudi-Chronik trägt den Permalink http://permalink.snl.ch/bib/sz001678383.

In dieser Katalogaufnahme ist leider bloss das Gesamtwerk, nicht aber dessen 23 Teile mit den entsprechenden PDF-Dateien verlinkt. Es ist deshalb sehr zu begrüssen, dass Sie eine solche Liste in Ihrem Blog veröffentlichen. Um Ihnen das Zusammenführen der Informationen zu erleichtern, habe ich die Dateinamen mit den Angaben aus Helveticat ergänzt und so etwas “sprechender” gemacht:
Teil 1 nbdig-57171_1.pdf
Teil 2 nbdig-57171_2.pdf
Teil 3 nbdig-57171_3.pdf
Teil 4 nbdig-57171_4.pdf
Teil 5 nbdig-57171_5.pdf
Teil 6 nbdig-57171_6.pdf
Teil 7 nbdig-57171_7.pdf
Teil 8 nbdig-57171_8.pdf
Teil 9 nbdig-57171_9.pdf
Teil 10 nbdig-57171_10.pdf
Teil 11 nbdig-57171_11.pdf
Teil 12 nbdig-57171_12.pdf
Teil 13_1 nbdig-57171_13.pdf
Teil 13_2 nbdig-57171_14.pdf
Ergänzungsband 1 nbdig-57171_15.pdf
Ergänzungsband 2 nbdig-57171_16.pdf
Registerband 1 nbdig-57171_17.pdf
Registerband 2 nbdig-57171_18.pdf
Registerband 3 nbdig-57171_19.pdf
Registerband 4 nbdig-57171_20.pdf
Hilfsmittel Teil 1 nbdig-57171_21.pdf
Hilfsmittel Teil 2 nbdig-57171_22.pdf
Tschudi-Vademecum nbdig-57171_23.pdf ”

Das letztgenannte Tschudi-Vademecum habe ich 2003 besprochen:

http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bsz:25-opus-80303

Hilfreiche Orientierung zu den Inhalten der einzelnen Bände bieten die vielen Rezensionen im Deutschen Archiv, die im OPAC der MGH-Bibliothek verlinkt sind (Suche nach Chronicon Helveticum).

Bernhard Stettler (Vordergrund), 2013 (Foto: Michel Canonica, tagblatt.ch).
Bernhard Stettler (Vordergrund), 2013 (Foto: Michel Canonica, tagblatt.ch).

Fehlentscheidung des LG Stuttgart zur Reproduktionsfotografie

http://www.vda-blog.de/index.php/2016/10/11/entscheid-des-landgerichts-stuttgart-gegenstands-bzw-reproduktionsfotografien-koennen-urheberrechtlichen-schutz-beanspruchen/

Es sieht gerichtlich nicht gut aus für die von mir vertretene Position, dass Gemäldefotos nicht geschützt sind. Aber es ist zu hoffen, dass der BGH mit dem Streit zwischen den Reiss-Engelhorn-Museen und der Wikimedia Foundation befasst wird und sich gegen die Rechtsauffassung des LG Stuttgart und des LG Berlin entscheidet. Für Archivgut ändert sich aus meiner Sicht NICHTS, denn der Aufwand eines Gemäldefotos ist nicht mit einem Archivgut-Digitalisat zu vergleichen. Die unsägliche Position der REM-Museen ist kulturpolitisch absolut katastrophal, sie steht im Widerspruch zur Position der europäischen Organe: “Gemeinfreies muss auch digitalisiert gemeinfrei bleiben”. Im internationalen und europäischen Kontext ist die deutsche Position ohnehin im Internetzeitalter obsolet, denn nur Deutschland und Österreich kennen ein Leistungsschutzrecht für Fotos, das nach Auslegung der beiden Landgerichte Reproduktionsfotos schützt. In allen anderen EU-Staaten erreichen Repro-Fotos NICHT die erforderliche Schöpfungshöhe bzw. entsprechen nicht dem Kriterium der Originalität.

Weiterführende Beiträge:

https://archivalia.hypotheses.org/?s=reproduktionsfoto&submit=Suchen

Update 12.10.2016: Kommentar von Schmunzelkunst auf
https://irights.info/artikel/landgericht-stuttgart-wikipedia-fotograf-muss-museumsfotos-loeschen/28033

“Zu den Reprofotos gibt es hoffentlich inzwischen genug Argumente, die der Wikipedia weiterhelfen.

Zu den “Preußische Gärten und Parkanlagen” ist noch zu sagen, dass hier die Auffassung des BGH von fast allen Rechtsexperten in der Luft zerrissen wurde (s. u. a. Uhlenhut, Theresa: Panoramafreiheit und Eigentumsrecht, Schriftenreihe zum Urheber- und Kunstrecht, “Die Autorin legt dar, warum diese Rechtsprechung nicht aufrechterhalten werden kann. Sie zeigt die Grenzen des Eigentumsrechts auf und weist nach, warum dem Sacheigentümer kein Immaterialgüterrecht an seinen Eigentumsgegenständen zusteht”). Ich glaub, sogar der BGH selbst hat inzwischen kalte Füße bekommen. Die Stiftung Preußische Schlösser und Gärten ist jetzt erstmals auch mit einem Rechtsstreit bis zum BGH vorgedrungen, in dem es um Beeinträchtigungen durch Fotos von beweglichen Sachen ging. Es ging um Fotos von alten gemeinfreien Gemälden, die in den Innenräumen der Schlösser hängen. Damit bestand die Chance, in der Urteilsbegründung, die Frage zu klären, ob sich die bisherige Rechtsprechung auch auf bewegliche Sachen übertragen lässt. Der BGH ist uns eine Antwort auf diese Frage nach wie vor schuldig geblieben und hat entschieden, dass die Fotos in diesem Fall aus anderen Gründen verwendet werden durften. Siehe auch GRUR 6/2015 BGH, 19.12.2014 – V ZR 324/13, Keine Störerhaftung bei Vervielfältigung von Fotos alter Kunstwerke – Preußische Kunstwerke (m. Anm. v. Dr. Felix Laurin Stang “Die Entscheidung überzeugt im Ergebnis, enttäuscht aber in der Begründung … Der BGH ergreift bedauerlicherweise die Möglichkeit zur Klärung der bisher offenen Rechtsfrage nicht”).”

Die BGH-Entscheidung: https://openjur.de/u/767642.html