Tag: 20. August 2016
Blog&Recht: Was ist mit dem Persönlichkeitsrecht?
Das Persönlichkeitsrecht schützt als Grundrecht das Individuum vor Eingriffen in seinen Freiheitsbereich und sichert seinen Anspruch auf Achtung. Das ist gut so. Aber wer bei heiklen Äußerungen über Lebende oder Angehörige von Verstorbenen sich fragt, was denn erlaubt sei, sieht sich einem juristischen Minenfeld gegenüber.1 Selbstverständlich muss sich dieser Beitrag auf elementare Aussagen beschränken. Ergänzend sei auf den ausgezeichneten und gut verständlichen Online-Beitrag von Rechtsanwalt Thomas Schwenke “Basiswissen Journalismus: Presserecht für Journalisten und Blogger” verwiesen (2007/2013).
Wer bestimmte “risikogeneigte” Themen wie die NS-Zeit oder die DDR-Staatssicherheit wissenschaftlich bearbeitet, weiß in der Regel um brisante Aspekte. Aber eine Abmahnung kann einen auch bei üblicherweise als harmlos eingeschätzten Äußerungen ereilen: Wenn man sich wundert, wieso eine Trierer Wissenschaftlerin in einem besprochenen Buch häufig zitiert wird, oder wenn man eine FAZ-Redakteurin als “Freundin” einer Wissenschaftsministerin bezeichnet. Im Internet ist man schneller beleidigt, und man sollte sich daher als Wissenschaftsblogger immer um eine möglichst sachliche Darstellung bemühen. Je wissenschaftlich-seriöser Aussagen sind, um so geringer ist das Risiko, dass es Ärger gibt bzw. dass man vor Gericht eine Niederlage erleidet.
Darf man Namen von Tätern und Opfern ohne weiteres nennen? Eine eindeutige Antwort auf diese für die zeitgeschichtliche Forschung wichtige Frage kann es nicht geben, denn von einem Konsens ist man weit entfernt. Der Trend geht in Richtung Anonymisierung. “Persönlichkeitsschutz darf nicht zum Täterschutz werden, und das auch nicht posthum”, forderte zwar der Historiker Eckart Conze.2 Aber Datenschutzbeauftragte sehen gerade im Internet eine Bedrohung von “neuer Qualität”, und legen auch bei längst Verstorbenen einen sehr strengen Maßstab an. Bezeichend ist die Kontroverse um die Namensnennung von NS-“Euthanasie”-Opfern, bei der sich aber möglicherweise eine Lockerung der bisherigen Praxis abzeichnet, die maßgeblich von der knallharten Auslegung des Bundesarchivgesetzes durch das Bundesarchiv geprägt wurde. Im Bericht über eine Tagung im Juni 2016 heißt es: Ministerialdirektor Diethelm Gerhold brachte “die datenschutzrechtliche Perspektive in die Debatte ein. Bei der Nennung von Opfernamen in Gedenkstätten habe er überhaupt keine Bedenken – anders sehe dies jedoch bei Onlineveröffentlichungen aus. Dort drohe, so Gerhold, der absolute Kontrollverlust über die Daten, weil eben jeder „Feld-, Wald- und Wiesennutzer“ mit ihnen hantieren und sie willkürlich mit Informationen verknüpfen könne.”3
Selbst wenn man Archiv-Unterlagen ohne Auflagen einsehen darf, bedeutet das nicht, dass man alles veröffentlichen darf, was man in ihnen findet. Und auch wenn man bei der Publikation von Archivreproduktionen die Erlaubnis des Archivs eingeholt hat, kann die Veröffentlichung schutzwürdige Interessen von genannten Personen verletzten. Eine Haftung des Archivs ist in diesem Fall wohl nicht ausgeschlossen, aber das nützt dem in Anspruch genommenen Autor nichts.
Instruktiv ist die Lektüre eines Urteils des Oberlandesgerichts München aus dem Jahr 2010. Ein ehemaliger Stasi-IM hatte auf Unterlassung geklagt und gefordert, seinen richtigen Namen und seinen Stasi-Decknamen sowie ein Foto, das ihn bei der Besetzung der Erfurter Stasizentrale am 4. Dezember 1989 zeigt, von der Website www.stasi-in-erfurt.de (nicht mehr im Netz) zu löschen. Das Gericht wies die Klage ab.4
Zur Veröffentlichung des Fotos stellte das Gericht fest, es bestehe “ein schützenswertes Interesse der interessierten Öffentlichkeit an der Veröffentlichung der die historisch bedeutsamen Geschehnisse in [Erfurt] im Herbst 1989 dokumentierenden Abbildung, die eben auch den Kläger zeigt”. Auch die Namensnennung in der Bildbeischrift sei gerechtfertigt:
Zwar greift die Veröffentlichung insoweit auch in das als sonstiges Recht im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers insbesondere in seiner Ausprägung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung ein. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung beinhaltet die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst darüber zu entscheiden, ob und innerhalb welcher Grenzen seine Daten in die Öffentlichkeit gebracht werden. Dieses Recht ist jedoch nicht schrankenlos gewährleistet. Denn da der Einzelne seine Persönlichkeit nur in der Gemeinschaft entfalten kann, steht ihm keine absolute, uneingeschränkte Herrschaft über seine Daten zu. Er muss sich daher grundsätzlich auch mit Einschränkungen seines Rechts auf informationelle Selbstbestimmung abfinden, insbesondere etwa dann auch, wenn derjenige, der bestimmte Daten des Betroffenen weitergibt, sich dabei seinerseits auf grundrechtliche Gewährleistungen, etwa das Recht auf Meinungsfreiheit oder Wissenschaftsfreiheit stützen kann. Ob eine derartige Einschränkung im Einzelfall hinzunehmen ist, bestimmt sich danach, ob sie von hinreichenden Gründen des Gemeinwohls bzw. überwiegenden Informationsinteressen der Öffentlichkeit getragen wird und bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der sie rechtfertigenden Gründe die Grenze des Zumutbaren noch gewahrt ist.
Dass der Kläger als IMB (Inoffizieller Mitarbeiter Beobachtung) angesprochen wurde, schätzte das Gericht als wahre Tatsachenbehauptung ein. Es erläuterte die nach wie vor gültige Rechtsprechung zu solchen Äußerungen:
Wahre Aussagen müssen in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie nachteilig für den Betroffenen sind. Das gilt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zwar nicht ausnahmslos. Wahre Berichte können das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen insbesondere dann verletzen, wenn die Folgen der Darstellung für die Persönlichkeitsentfaltung schwerwiegend sind und die Schutzbedürfnisse das Interesse an der Äußerung überwiegen. Das kann etwa dann der Fall sein, wenn die wahre Berichterstattung wegen ihres Gegenstandes zu einer Stigmatisierung des Betroffenen und damit zu einer nachhaltigen Beeinträchtigung der Persönlichkeitsentfaltung führen kann. Der Schutz, den das allgemeine Persönlichkeitsrecht insoweit vermittelt, greift auch dann, wenn die Aussage wahr ist und deshalb zum Anknüpfungspunkt sozialer Ausgrenzung und Isolierung wird. Schließlich können auch bei wahren Aussagen ausnahmsweise Persönlichkeitsbelange überwiegen, wenn die Aussagen die Intim-, Privat- oder Vertraulichkeitssphäre betreffen und sich nicht durch ein berechtigtes Informationsinteresse der Öffentlichkeit rechtfertigen lassen.
Von besonderer Bedeutung für das Wissenschaftsbloggen sind die Ausführungen zur Wissenschaftsfreiheit:
Art. 5 Abs. 3 GG gewährt jedem, der im Bereich von Wissenschaft, Forschung und Lehre tätig ist, ein individuelles Freiheitsrecht, das als Abwehrrecht die wissenschaftliche Betätigung gegen staatliche Eingriffe schützt. Dieser Freiraum des Wissenschaftlers ist grundsätzlich ohne Vorbehalt geschützt. In diesen Freiraum fallen vor allem die auf wissenschaftlicher Eigengesetzlichkeit beruhenden Prozesse, Verhaltensweisen und Entscheidungen beim Auffinden von Erkenntnissen, ihre Deutung und Weitergabe. Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG schützt nicht eine bestimmte Auffassung von der Wissenschaft oder eine bestimmte Wissenschaftstheorie. Seine Freiheitsgarantie erstreckt sich vielmehr auf jede wissenschaftliche Tätigkeit, d.h. auf alles, was nach Inhalt und Form als ernsthafter, planmäßiger Versuch zur Ermittlung der Wahrheit anzusehen ist (BVerfGE 47, 327 m.w.N.). Ausgehend von diesem Wissenschaftsbegriff und der Wirkungsbreite dieses Grundrechts (BVerfGE 35, 79, 112 […]) sind die angegriffene Veröffentlichung und deren Verbreitung dem Schutzbereich der Wissenschaftsfreiheit zuzuordnen. Der Beklagte hat unwiderlegt vorgetragen, dass dem Internetangebot eine eigene wissenschaftliche Tätigkeit zugrunde liege. Der Kläger hat nur ungeeignet eingewendet, bei dem Beklagten handele es sich um einen “Hobbyhistoriker”. Die Veröffentlichung hat einen historischen Bezug und verfolgt das ernsthafte und planmäßige Anliegen, am Beispiel der Stadt … die Strukturen und die Arbeitsweise des MfS in …differenziert darzustellen. Ziel ist es, aufzuarbeiten, welche Orte und welche Personen maßgeblich an das Wirken des MfS erinnern können (vgl. http://www.stasi-… .de/Anliegen.htm). Die Darstellung enthält sich einer abschließenden Bewertung über die innere Einstellung des Klägers zu seiner Zusammenarbeit mit dem MfS. Insgesamt ist daher davon auszugehen, dass es sich um ein Produkt wissenschaftlicher Betätigung handelt, das den Schutz des Art. 5 Abs. 3 GG genießt.
Das Gericht schloss sich der Ansicht des Bundesverfassungsgerichts an, es sei nicht Aufgabe der Gerichte, einen Schlussstrich zu ziehen oder eine Debatte für beendet zu erklären.
An der Beantwortung der Frage, wie die inoffiziellen Mitarbeiter in das MfS eingebunden und welche Rolle ihnen dabei von der Staatssicherheit zugedacht war, besteht auch heute noch ein nachhaltiges öffentliches Interesse. Denn die systematische und umfassende Ausforschung der eigenen Bevölkerung mit nachrichtendienstlichen Mitteln war ein besonders abstoßendes Herrschaftsinstrument des Einparteiensystems. Schon daraus ergibt sich das Aufklärungsinteresse. Überdies vermag die historische Erfahrung mit einer Diktatur und ihren Repressionsinstrumenten eine Anschauung darüber vermitteln, welchen Gefahren die Freiheitsrechte der Bürger ausgesetzt sein können, wenn die Sicherungen eines freiheitlichen Rechtsstaats außer Kraft gesetzt sind […]
Das Interesse an der historischen Aufarbeitung der Stasi-Vergangenheit wog für das Gericht schwerer als der Wunsch des Klägers, mit seiner Stasi-Vergangenheit nicht öffentlich konfrontiert zu werden.
Zwar kommt der Veröffentlichung über das Medium des Internet eine nicht unerhebliche Breitenwirkung zu. Jedoch erhalten überwiegend nur solche Personen die betreffende Information über den Kläger, die ein entsprechendes Interesse an den Tätigkeiten des MfS in Erfurt haben. Das Portal des Beklagten ist eine authentische und sachlich gehaltene Informationsquelle, die sich nicht in sensationsheischender Manier an weite Teile der Bevölkerung, sondern an interessierte Bürger, speziell an solche Internetnutzer, die sich im Bereich der Geschichtswissenschaften mit der Aufarbeitung der Strukturen und der Arbeitsweise des MfS in Erfurt auseinandersetzen, richtet. Der Kläger wurde durch die Abbildung auch nicht an der Basis seiner Persönlichkeit getroffen. Eine Berichterstattung über die Intim-, Privat- oder Vertraulichkeitssphäre, die auch im Fall ihrer Wahrheit regelmäßig rechtswidrig ist (vgl. BVerfGE 99, 185), lag nicht vor. Vielmehr ist der Kläger durch die Offenlegung seiner Funktion als IMB, die er nach Ansicht des Senats, unter Zugrundelegung der hohen Vergütungen, die er für seine Tätigkeiten erhalten hat, berufsausübungsähnlich verrichtet hat, lediglich in seiner Sozialsphäre betroffen. Auch von einer ausgrenzenden Stigmatisierung lässt sich nicht ausgehen.
Die langen Zitate in Juristensprache sind aus meiner Sicht geeignet, ein Verständnis dafür zu wecken, wie deutsche Gerichte an Fälle herangehen, bei denen es um den Schutz des Persönlichkeitsrechts geht.
Der Verweis des Gerichts auf die “Intim-, Privat- oder Vertraulichkeitssphäre” betrifft eine sehr wichtige Unterscheidung. Was sich im sozialen Leben abspielt oder in der Öffentlichkeit (Sozialsphäre, Öffentlichkeitsspäre), darf, wenn es wahr ist, in der Regel berichtet werden. Details aus dem Privatleben, zur Gesundheit oder zur sexuellen Orientierung sind – von gewissen Ausnahmen abgesehen – für die Berichterstattung tabu.
Unwahres darf nicht verbreitet werden. Wenn etwas nachweislich falsch ist, muss es zurückgenommen werden. Niemand muss es beispielsweise dulden, dass ihm ein falsches Zitat in den Mund gelegt wird.
Wenn man nicht weiß, ob etwas wahr oder falsch ist, muss man nach den Vorgaben der sogenannten Verdachtsberichterstattung besonders sorgfältig vorgehen. Die Gerichte haben für Presseveröffentlichungen Standards festgelegt.5 Am wichtigsten ist, dass man dem Betroffenen die Möglichkeit einräumt, zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen, und dass man eine einseitige Vorverurteilung vermeidet. Im Sommer 2016 hat das Bundesverfassungsgericht bei einem Rechtsstreit zu einer Äußerung zum DDR-Doping darauf hingewiesen, dass die Gerichte nicht einfach Behauptungen, deren Wahrheit nicht nachgewiesen werden kann, verbieten können. Es “müssen wahre Tatsachenbehauptungen in der Regel hingenommen werden, unwahre dagegen nicht (vgl. BVerfGE 99, 185). Im Fall von Tatsachenbehauptungen, die weder erweislich wahr noch erwiesenermaßen unwahr sind, ist eine Abwägungsentscheidung zwischen Meinungsfreiheit und allgemeinem Persönlichkeitsrecht zu treffen. Jedenfalls in Fällen, in denen es um eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende Angelegenheit geht, kann auch eine möglicherweise unwahre Behauptung solange nicht untersagt werden, wie zuvor hinreichend sorgfältig deren Wahrheitsgehalt recherchiert worden ist (vgl. BVerfGE 114, 339).”
Die Gerichte müssen also abwägen, und bei heiklen Themen ist jedem zu empfehlen, eine solche Abwägung selbst vor der Publikation vorzunehmen und sich dabei in die Lage desjenigen zu versetzen, über den man urteilt.
Geht es nicht um Tatsachen, sondern um Wertungen, so sind diese in der Regel von der Meinungsfreiheit geschützt – auch wenn sie polemisch und überspitzt formuliert sind. Äußerungen beleidigenden Charakters, bei denen ein sachlicher Gehalt nicht mehr zu erkennen ist, sondern bei denen die Diffamierung einer Person im Vordergrund steht, nennen Juristen Schmähkritik. Jan Böhmermann hat in einer Fernsehsendung 2016 satirisch zu erklären versucht, was Schmähkritik ist – und sich erheblichen juristischen Ärger eingehandelt. Das Bundesverfassungsgericht warnte im Sommer 2016, bezogen auf einen anderen Fall: “Die falsche Einordnung einer Äußerung als Schmähkritik verkürzt den grundrechtlichen Schutz der Meinungsfreiheit”.
Können die von der Rechtsprechung für die Presse entwickelten Grundsätze auf Blogs übertragen werden? Sind Blogs “Presse”? Polemisch möchte ich formulieren: Wenn es um Fehlverhalten geht, müssen Blogs journalistische Sorgfaltspflichten strikt einhalten; Presseprivilegien bleiben ihnen aber verwehrt. Rechtsanwalt Christian Solmecke in einem Artikel “Auch Blogger dürfen nicht alles” (2015):
Prinzipiell ist Bloggern […] grundsätzlich dazu zu raten, sich bei der Anfertigung ihrer Texte möglichst nah an journalistischen Prinzipien zu halten. Zum Beispiel sollte auf eine korrekte Zitierweise geachtet werden, ausfallende Kommentare vermieden und Tatsachenbehauptungen auf Richtigkeit und Aktualität überprüft werden. Denn sicher ist sicher.
Wer einigermaßen ernsthaft bloggt, darf nicht hoffen, sich auf das sogenannte “Laienprivileg” verlassen zu dürfen. “Das so genannte “Laienprivileg” findet sich nicht im Gesetz. Es handelt sich um eine Schöpfung des BVerfG (1 BvR 1555/88) aus dem Jahr 1991 und besagt als Faustformel, dass sich “Laien” auf unwidersprochene Presseberichte/Pressemitteilungen erst einmal berufen können”, erläutert Rechtsanwalt Jens Ferner. Er hat Verständnis für das “Laienprivileg”: “Wer das Laienprivileg für Blogger ablehnt, weil diese naturgemäß (zumindest theoretisch) mehr Menschen erreichen als das familiäre Kaffeekränzchen, der schraubt unwillkürlich an der Meinungsfreiheit im Bereich des Internets”. Beispielsweise hat das Landgericht Köln 2011 den Betreiber eines kritischen Forums zum Nürnburgring verurteilt und ihm das Laienprivileg verweigert, da er eine “eine auf Dauer angelegte mediale Öffentlichkeit” geschaffen habe. Eine Verfassungsbeschwerde dagegen wurde ohne Begründung zurückgewiesen.6 2016 gewann ein journalistischer Pensionär und Blogger zwar einen Prozess gegen ein großes Unternehmen, aber die Richter schrieben ihm ins Stammbuch, er hätte als ehemaliger Journalist Aussagen eines SZ-Artikels umfassend nachrecherchieren müssen.
Lang- und mittelfristig ist damit zu rechnen, dass auch Blogs nicht länger als unterprivilegierte “Schmuddelkinder” behandelt werden, denen beispielsweise eine öffentliche Forschungsbibliothek Rezensionsexemplare verweigern darf. Besonders unerfreulich ist die Rechtsprechung zum sogenannten presserechtlichen Auskunftsanspruch, der Blogs verwehrt wird. “Rundfunkveranstalter haben gegenüber Behörden ein Recht auf Auskunft”, sagt der Rundfunkstaatsvertrag in § 9a (PDF), der nach § 55 Abs. 3 auch für “Anbieter von Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, in denen insbesondere vollständig oder teilweise Inhalte periodischer Druckerzeugnisse in Text oder Bild wiedergegeben werden” gilt. SPIEGEL ONLINE hat sicher keine Probleme an Auskünfte zu kommen, aber bei Blogs gibt sich die deutsche Justiz allzu zugeknüpft. Obwohl Archivalia einen wesentlichen Beitrag zur Meinungsbildung in der Causa Stralsund geleistet hatte, wiesen die Richter des OVG Greifswald meine Klage gegen die Stadt mit hohem Streitwert von 15.000 Euro, der für den STERN oder den SPIEGEL angemessen gewesen sein mag, zurück, da in einem Gemeinschaftsblog wie Archivalia jeder ohne redaktionelle Prüfung etwas veröffentlichen könne. (Das OVG Weimar schloss sich bei meiner ZfBB-Klage dieser Argumentation unkritisch an.) Aber nicht nur Gemeinschschaftsblogs müssen unter der deutschen Justiz leiden: “Laut einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Augsburg (Au 7 E 16.251) kann ein presserechtlicher Auskunftsanspruch nur dann geltend gemacht werden, wenn dieser einem Presseunternehmen zugeordnet werden könne. Das treffe auf einen Watchblog zum Thema Rechtsextremismus einer Zeitung aber eben nicht zu, da dieses Blog dem Urteil zufolge kein eigenes Organ der Presse darstellt”, wurde im Juni 2016 gemeldet. Wer Missstände im Internet öffentlich aufdeckt oder seriös diskutiert, muss ebenso wie die Presse das Recht haben, Auskünfte von Behörden verlangen zu dürfen!
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Nachwort zur Artikelreihe Blog&Recht
Mit diesem 13. Beitrag endet meine im Oktober 2012 begonnene Artikelserie, die auch im Redaktionsblog von Hypotheses.org präsent war (Volltexte oder Hinweis). Sie ging auf eine Anregung des Oldenbourg-Verlags zurück. Bei Bedarf wird es sicher Ergänzungen und Aktualisierungen der Beiträge oder neue Stellungnahmen zu Rechtsfragen des Bloggens geben. Fragen und Kommentare sind weiterhin willkommen.
Die Ende 2012 ins Auge gefassten Inhalte wurden weitgehend realisiert. Die Frage nach dem presserechtlichen Auskunftsanspruch für Blogger habe ich oben angesprochen. “Was ist mit dem Kinder- und Jugendschutz?” Auf das Inkrafttreten eines neuen Jugendmedienschutz-Staatsvertrages muss wohl noch länger gewartet werden, den aktuellen Stand skizziert ein Interview vom Mai 2016 mit dem SPD-Politiker Henning Tillmann. Problematisch ist insbesondere, dass “der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag eine Einstufung in die Altersangaben ab null, ab sechs, ab zwölf, ab 16 und ab 18 Jahren vorsieht. Das kann eine Betreiberin oder ein Betreiber eines Blogs kaum leisten”.
Wesentliche Änderungen der Rechtslage sind nicht zu registrieren. Bei “Darf ich alte Bilder nutzen” mag man bei Gemälde-Fotos etwas vorsichtiger sein, nachdem das Landgericht Berlin den Reiss-Engelhorn-Museum in ihrem Streit gegen die Wikipedia in erster Instanz im Juni 2016 Recht gegeben hat. Aber die Entscheidung ist ja nicht rechtskräftig. Positiver gestaltet sich die Bildrechtefrage für Blogger, die Bilder lediglich von einer fremden Seite einbetten, sie also nicht in ihr Blog kopieren. Nicht nur die VG Bild-Kunst geht davon aus, dass in diesem Fall keine Urheberrechtsverletzung vorliegt.
Liste der Archivalia-Fundstellen:
Blog & Recht 1: Darf ich Bilder lebender Personen veröffentlichen?
https://archivalia.hypotheses.org/8554 (2. Oktober 2012)
Blog&Recht 2: Darf ich mein Blog mit einem Porträtfoto von mir schmücken?
https://archivalia.hypotheses.org/8534 (4. Oktober 2012)
Blog&Recht 3: Brauche ich ein Impressum?
https://archivalia.hypotheses.org/8480 (13. Oktober 2012)
Blog&Recht 4: Wie nutze ich Bilder unter freier Lizenz korrekt?
https://archivalia.hypotheses.org/8100 (8. Dezember 2012)
Blog&Recht 5: Darf ich alte Bilder nutzen?
https://archivalia.hypotheses.org/8098 (8. Dezember 2012)
Blog&Recht 6: Darf ich ein fremdes Video einbetten?
https://archivalia.hypotheses.org/6987 (16. Mai 2013)
Blog&Recht 7: Hafte ich für Links?
https://archivalia.hypotheses.org/6367 (28. August 2013)
Blog&Recht 8: Darf ich fremde Bilder verwenden?
https://archivalia.hypotheses.org/6170 (10. Oktober 2013)
Blog&Recht 9: Was tun bei Abmahnung?
https://archivalia.hypotheses.org/4584 (14. April 2014)
Blog&Recht 10: Darf ich fremde Texte verwenden?
https://archivalia.hypotheses.org/3602 (17. August 2014)
Blog&Recht 11: Wer haftet für Blogbeiträge und Kommentare?
https://archivalia.hypotheses.org/3483 (2. September 2014)
Blog&Recht 12: Wie ist das mit dem Kommerz? (12. August 2015)
https://archivalia.hypotheses.org/1131
Der Beitrag erschien gleichzeitig im Redaktionsblog:
https://redaktionsblog.hypotheses.org/3162
- Siehe auch die Materialsammlung: Minenfeld Persönlichkeitsrecht. In: Archivalia vom 5. August 2016. [↩]
- Eckart Conze: Zeitgeschichtsforschung und Persönlichkeitsschutz. In: Persönlichkeitsschutz in Archiven der Hochschulen und wissenschaftlichen Institutionen (2013), S. 24-38, hier S. 35. [↩]
- http://blog.gedenkort-t4.eu/2016/07/01/wessen-name-nicht-genannt-wird-der-ist-ungedenkbar/. Vgl. auch weitere Beiträge zur Problematik im T4-Blog. [↩]
- Zum Verfahren vgl. auch http://www.gesellschaft-zeitgeschichte.de/geschichte/die-gescheiterte-klage-eines-im/. [↩]
- Vgl. auch http://rechtsanwalt-schwenke.de/regeln-verdachtsberichterstattung-journalisten-blogger/. [↩]
- http://20832.com/prozess/. Zum Verfahren vgl. auch https://www.rechtambild.de/2012/03/sind-blogger-laien-oder-profis/. [↩]
Phänomen Familienunternehmen
http://www.draiflessen.com/articles/33?locale=de
Ausstellung der Draiflessen-Collection in Mettingen (Tecklenburger Land): “Die Ausstellung nähert sich dem Thema aus der Perspektive von Unternehmerpersönlichkeiten und ihren Familien. Briefe, Tagebücher, Testamente und Geschäftsprotokolle gewähren Einblicke in die spezifischen Motive ihres Handelns. Ziele, Wünsche und Verpflichtungen der Akteure werden so lebendig und überraschend aktuell wie auch die zeit- und generationenüberspannenden Handlungs- und Wirkungszusammenhänge, Wertmaßstäbe und Entscheidungsmuster. Stellvertretend für viele international tätige Groß- und Mittelstandsunternehmen sind neben C&A folgende Firmen aus ganz unterschiedlichen Branchen vertreten: Bagel (Druck- und Verlagshaus), Brügelmann (Spinnerei), Falke (Spinnerei und Strickwaren), Harkort (Handel und Metallverarbeitung), Hohner (Musikinstrumente), De Kuyper (Spirituosen), Roeckl (Handschuhe und Accessoires), Steiff (Spielwaren), Stollwerck (Süßwaren), Ullstein (Druck- und Verlagshaus), Von der Heydt (Bankhaus), Warburg (Bankhaus).”
Protokoll aus der Nachlassakte Roeckl | Staatsarchiv München
Spektakuläre Mordfälle
Vor genau 10 Jahren in Archivalia:
Österreichisches Filmmuseum online
http://blog.digithek.ch/oesterreichisches-filmmuseum-online/
Deutsche Kinemathek auf Vimeo