Wie die Generation Mailingliste tickt

“Sehr geehrte Listen-Verwalter*innen der Uni-Sammlungen, der Naturwiss.
Museen im DMB, des Museumsverbandes LSA, liebe Museonisten*innen,

Könnt Ihr/Können Sie bitte Folgendes in Ihren Listen weitersenden bzw.
in entsprechenden Kreisen streuen? Herzlichen Dank, Euer/Ihr Frank
Steinheimer

In der Nacht von Sonntag auf Montag, den 13. Juni 2016, wurde in den
Räumen der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg eingebrochen. Auch
ein temporärer Ausstellungsraum wurde gewalttätig aufgebrochen. Dort
befanden sich für eine Führung zu historischen Physikgerätschaften sechs
separierte Objekte aus den Sammlungen.

Von den sechs normalerweise im gesicherten Magazin aufbewahrten Objekten
wurden fünf aus dem Ausstellungsraum gestohlen, darunter drei Objekte
von erheblichem historischem Wert für die Universität. Die Universität
bittet daher die Bevölkerung um Mithilfe bei der Suche nach den drei
gestohlenen Physikgerätschaften von erheblichen ideellen und
historischen Wert.”

Prof. Haffner leitete das natürlich rasch an die von ihr betreute Mailingliste Museumsthemen weiter, die sich leider kein öffentlich zugängliches Listenarchiv leistet. Die beigefügten Fotos wurden von der Mailinglisten-Software entfernt (das ist OK) und sind im Archiv einsehbar, aber das Archivpasswort herauszusuchen war mir zuviel Aufwand. Richtig: Wie erwartet ist der schockierte Kurator Steinheimer nicht auf die Idee gekommen, die um Mithilfe gebetene Bevölkerung dort mit Bildern zu unterrichten, wo man es im 21. Jahrhundert erwarten würde: Auf der Website der bestohlenen Sammlung.

Glücklicherweise fand ich einen bebilderten Beitrag in einem lokalen Nachrichtenportal.

Steinheimer hat den Schaden, aber, sorry, wer anno MMXVI im Museumswesen noch nicht gemerkt hat, wie der Hase läuft, nämlich in den Social Media (Facebook, Museumsblogs, Twitter, meinetwegen auch Archivalia), wenn man “die Bevölkerung” erreichen will, soll sich nicht wunder, wenn man über die “Old School” herzieht.

“100,000 Free Art History Texts Now Available Online Thanks to the Getty Research Portal” – von wegen!

http://archivalia.tumblr.com/post/146022500770/via-100000-free-art-history-texts-now-available

In meinem Kommentar hebe ich darauf ab, dass das Getty Research Portal mit Institutionen kooperiert, die ihre Scans in HathiTrust deponieren, dessen Copyright-Paranoia (bzw. Ignoranz auch bei europäischen Public-Domain-Titeln) es verhindert, dass Monographien nach 1875 für Nicht-US-Bürger zugänglich sind (in Übernahme der Google-Books-Moving-Wall).

Lorenz Fries und sein Werk

Die folgende Buchbesprechung, eingereicht am 27. August 2015, wurde gedruckt in: Zeitschrift für bayerische Landesgeschichte 78 (2015), S. 278-281. Sie ist hier mit einigen Links im Text und im Anschluss angereichert.

Fuchs, Franz – Petersen, Stefan – Wagner, Ulrich – Ziegler, Walter (Hg.), Lorenz Fries und sein Werk. Bilanz und Einordnung (Veröffentlichungen des Stadtarchivs Würzburg 19), Würzburg 2014, Schöningh, XI, 470 S., zahlr. Abb.

Kein anderer deutscher Landeschronist im 16. Jahrhundert hat in den letzten Jahren so viel wissenschaftliche Zuwendung erfahren wie der würzburgische Sekretär Lorenz Fries (1489-1550). Seit 1989, als der damalige Leiter des Würzburger Stadtarchivs Ulrich Wagner in der Schriftenreihe des Archivs anlässlich des 500. Geburtstages von Fries einen schmalen Sammelband herausgab, hat die Forschung bemerkenswerte Fortschritte gemacht. 1992 bis 2004 erschien die monumentale Ausgabe der “Chronik der Bischöfe von Würzburg 742-1495″, flankiert von Monographien von Thomas Heiler (2001) und Christiane Kummer (1995) sowie nicht wenigen Aufsätzen. Die wichtigsten findet man im umfangreichen Literaturverzeichnis des vorzustellenden Bandes, der eine Würzburger Tagung aus dem Jahr 2012 dokumentiert. Mit wenig zusätzlicher Mühe hätte man diese Literaturliste zu einer annähernd vollständigen Fries-Bibliographie ausbauen können.

Nach dem Vorwort der Herausgeber darf die Lektüre des ungünstig an den Schluss gestellten resümierenden Schlussvortrags der Tagung von Enno Bünz empfohlen werden, da dieser die einzelnen Beiträge in Form einer Einleitung vorstellt. Eine biographische Einführung zu Fries fehlt. Gern hätte man von Helmut Flachenecker, der Fries als Historiograph in den Blick nimmt, mehr über das Leben des Chronisten erfahren. Flachenecker hat beispielhaft einige Themen (z.B. “Fulda versus Würzburg”, “Lehen und Artillerie”) in den drei wichtigsten Werken von Fries, der Bischofschronik, der Bauernkriegschronik und der “Hohen Registratur”, gesichtet. Dann folgt von Walter Ziegler ein detaillierter Forschungsbericht, der insbesondere die früheren Anläufe zu einer Edition der Bischofschronik darstellt.

Die Aufsätze der ersten Sektion zur Bischofschronik hätte ich ebenfalls anders angeordnet. Nach dem Beitrag von Thomas Heiler, der das “Hauptwerk des Lorenz Fries zwischen Staatsräson, Quellenkritik und humanistisch geprägter Landeschronistik” würdigt, hätte ich die Studie von Christiane Kummer platziert, die – anküpfend an ihre früheren Arbeiten – Fries als geistigen Urheber der Illustrationen seiner Landeschronik ausmachen will. Recht speziell handelt über die soziale Stellung von Fries, der in Würzburg lebte, aber offenbar nie das Bürgerrecht erwarb, Hans-Peter Baum. Die Loyalität des fürstbischöflichen Bediensteten gehörte bei Darstellung der Konflikte zwischen Bischof und Stadt stets seinem Herrn.

Die zweite Sektion zur Bauernkriegschronik leitet Ulrich Wagner ein, der das Werk von Fries mit den Darstellungen des Würzburger Stadtschreibers Martin Cronthal und des Domvikars Johann Reinhard (Fortsetzer der Bischofschronik von Fries) vergleicht. Zunächst mag man jedoch – will man vom Allgemeinen zum Besonderen fortschreiten – Benjamin Heidenreichs Darlegungen zur Konzeption der Bauernkriegsdarstellung von Fries lesen. Mit einer neuen Quelle wartet Franz Fuchs auf. Er ediert aus der Handschrift N I, Bl. 556r-562r der Scheurl-Bibliothek den nach dem 8. November 1525 entstandenen Bericht des Sebastian Rotenhan an Christoph Scheurl über den Bauernaufstand im Hochstift Würzburg und die Belagerung des Schlosses Unserfrauenberg (S. 204-219). Über die digitalen Projekte der Würzburger Universitätsbibliothek (in Zusammenarbeit mit dem Informatik-Lehrstuhl II der Universität) unter besonderer Berücksichtigung von Fries berichtet Hans-Günter Schmitt. “Was nicht im Netz ist, ist nicht in der Welt”, beginnt er seinen Text (S. 220), aber von den dargestellten Projekten ist noch viel zu wenig tatsächlich online greifbar. Auf Franconica.de gibt es beispielsweise keinen eigenen Teilbereich zum Bauernkrieg (sieht man “Würzburg Virtuell 1525” ab), und auf die angekündigten Digitalisate von weiteren Fries-Handschriften (“für 2014 geplant”, S. 232 Anm. 27) wartet man bis heute – Sommer 2015 – vergebens.

Ein eigenwilliger Versuch, territoriales Verwaltungswissen zu organisieren, ist die von Fries angelegte “Hohe Registratur”. Ihr gilt die dritte Sektion. Der 1521 in die Kanzlei eingetretene Fries war, so Hannah Hien, ein “enger Vertrauter der Bischöfe “ (S. 261). Hien sieht enge Parallelen zum bayerischen Kammersekretär Augustin Kölner, dessen Oeuvre freilich leider wesentlich weniger gut erforscht ist als das von Fries. (Sind die Franken geschichtsbewusster?) Für Stefan Petersen ist die Hohe Registratur ein “Kanzleibehelf als Zeugnis effizienter Verwaltung”. Die “großartige Realencyclopädie über das Hochstift” (so Ludwig Rockinger 1870, zitiert S. 293) mit über 20.000 Einträgen wird seit 2013 in einer Internet-Datenbank erschlossen, ein Angebot, das aber aus meiner Sicht – gelinde gesagt – erheblich verbesserungsfähig ist. Stefanie Zwicker und Winfried Romberg bieten “Quellenfunde zur Weiterführung von Lorenz Fries’ Werk durch Johann Schetzler († 1572). Mit Nachrichten zum Oberregistrator Caspar Weber († 1590)” und edieren S. 320-329 ein Gutachten Schetzlers zur Reform der Registratur 1564 aus dem Historischen Archiv des Germanischen Nationalmuseums Würzburg (Geistliche Fürsten: Bischof und Domkapitel, Bl. 270r-274v). Wie einige fränkische Adelsfamilien in der Hohen Registratur dargestellt werden, erkundet Monika Riemer.

Für Thomas Heiler haben Trithemius und Aventin den größten historiographischen Einfluss auf Fries ausgeübt (S. 97). Daher widmet sich die letzte Sektion diesen beiden großen Historikern. Klaus Arnold, der beste Trithemius-Kenner, skizziert das Leben des Benediktiners, der ab 1506 dem Würzburger Schottenkloster vorstand, und erörtert die Benutzung durch Fries. Beigegeben ist als Textanhang eine – bereits zweimal gedruckte – lateinische Urkunde des Bischofs Lorenz von Bibra vom 14. August 1514 über die dauerhafte Aufnahme des Würzburger Schottenklosters in die Bursfelder Kongregation, ediert nach einer Abschrift des 17. Jahrhunderts im Würzburger Diözesanarchiv, Schottenkloster Fasz. II/1 (S. 376-378). Die Rundreise des Johannes Aventinus, der 1517/18 in bayerischen Klöstern und Institutionen systematisch nach Geschichtsquellen suchte, thematisiert Aventin-Spezialist Alois Schmid. So außergewöhnlich, wie Schmid annimmt, war eine solche Recherche-Fahrt damals freilich nicht. Schon 1959 würdigte Fritz Eheim den 1512/13 verstorbenen Ladislaus Sunthaim, Mitarbeiter am Ruhmeswerk von Maximilian I., als Vertreter des damals neuen Typs eines “reisenden Historikers” (MIÖG 67, S. 90). Schmid versucht die Bedeutung Aventins für Fries zu relativieren. Dass er dabei nicht auf die Stellungnahme dazu in der Monographie von Heiler 2001 Bezug nimmt, befremdet.

Ein Sammelband von erfreulicher Geschlossenheit mit Aufsätzen, die auf gutem Niveau die Forschung zu Lorenz Fries vorantreiben! Dringend wünschenswert wäre ein umfassendes Internet-Portal zu Fries mit Digitalisaten von Quellen und Sekundärliteratur, wobei ganz oben auf der Wunschliste ein elektronischer Text der Ausgabe der Bischofschronik stünde.

Positiv hervorzuheben ist die Existenz eines Orts- und Personenregisters. Leider wurden aber die nur in den Fußnoten erscheinenden Namen weggelassen.

Neuss KLAUS GRAF

***

Kurzbesprechung von Gerhard Köbler:
http://www.koeblergerhard.de/ZIER-HP/ZIER-HP-04-2014/LorenzFriesundseinWerk.htm

Rezension von Axel Gotthard, HZ 300 (2015), S. 204f. (PDF, aktuell frei zugänglich)

Apropos “Was nicht im Netz ist, ist nicht in der Welt”: Kein Volltext auch nur eines einzigen Aufsatzes aus dem Band ist Open Access auffindbar.

Ein Preprint meiner Rezension auf http://www.kbl.badw-muenchen.de/zblg-online/ war nicht verfügbar, da dieses Angebot seit 2014 nicht mehr gepflegt wird.

frieschronik Q.

VerwaltungsUNrecht: VG Augsburg setzt Blog-Bashing fort

Nachdem die deutsche Unrechtsjustiz in Gestalt der Verwaltungsgerichtsbarkeit in Mecklenburg-Vorpommern (meine Auskunftsklage zur Causa Stralsund) und Thüringen (meine Auskunftsklage zur ZfBB) Archivalia scheitern ließ und mir durch dreiste Streitwertbemessung einen erheblichen Vermögensnachteil zufügte, ist nun ein anderer Blogger dran, durchs virtuelle Dorf der verwaltungsgerichtlichen Schweinemetzger getrieben zu werden:

“Laut einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Augsburg (Au 7 E 16.251) kann ein presserechtlicher Auskunftsanspruch nur dann geltend gemacht werden, wenn dieser einem Presseunternehmen zugeordnet werden könne. Das treffe auf einen Watchblog zum Thema Rechtsextremismus einer Zeitung aber eben nicht zu, da dieses Blog dem Urteil zufolge kein eigenes Organ der Presse darstellt.”

http://www.golem.de/news/vg-augsburg-presserecht-gilt-nicht-fuer-neonazi-watchblog-einer-zeitung-1606-121542.html


flickr photo shared by metalhero1993 under a Creative Commons ( BY ) license

EGMR: Beschwerde des Ehepaars Jauch abgewiesen

“Die Hochzeitsfotos des Ehepaars Jauch in der Zeitschrift „Bunte“ sind kein Grund für Schadenersatz und Schmerzensgeld: Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte weist die Beschwerde des Fernsehmoderators und seiner Frau ab.”

http://www.faz.net/aktuell/feuilleton/medien/hochzeitsfotos-in-bunte-egmr-weist-ehepaar-jauch-ab-14290666.html

http://www.spiegel.de/kultur/gesellschaft/guenther-jauch-europaeische-gerichtshof-fuer-menschenrechte-erklaert-beschwerde-fuer-unzulaessig-a-1097948.html

http://www.lto.de/recht/nachrichten/n/egmr-68273-10-34194-11-guenther-jauch-thea-sihler-hochzeit-foto-veroeffentlichung-bunte-beschwerde-abgewiesen/

http://rsw.beck.de/aktuell/meldung/egmr-jauch-verliert-streit-um-hochzeitsfotos-in-bunte (mit Link zum Volltext)

Das löchrige Gedächtnis der Demokratie: Stiftungen und Parteien horten offizielle Akten und geben sie nicht heraus

http://www.sueddeutsche.de/politik/akten-was-nicht-in-der-welt-ist-1.3028598

Auszug aus dem Artikel von Heribert Prantl: “Die Berliner Historikerin und Journalistin Gabriele Weber hat Verfassungsbeschwerde in Karlsruhe eingereicht, um an amtliche Akten zu kommen – die, wie Archivare süffisant formulieren, der “Privatisierung” anheimgefallen sind. Es geht um Unterlagen aus dem Jahr 1960; sie betreffen Vorgänge im Bundeskanzleramt zu Zeiten von Konrad Adenauer. Das Kanzleramt wurde damals von dem wegen seiner NS-Vergangenheit umstrittenen Staatssekretär Hans Globke geleitet. Die Akten müssten eigentlich im Bundesarchiv liegen und der Forschung zur Verfügung stehen. […]

Beide Institutionen [Konrad-Adenauer-Stiftung und Archiv der Deutschen Bank] verweigerten der Historikerin und Journalistin Weber die Akteneinsicht. Daraufhin klagte sie – vergeblich durch alle Instanzen – gegen die Bundesrepublik, vertreten durch den Präsidenten des Bundesarchivs in Koblenz: Der möge die Akten “bereitstellen”, sie also von den privaten Archiven verlangen und dann ihr zur wissenschaftlichen Auswertung zur Verfügung stellen.

Sowohl das Verwaltungsgericht Koblenz als auch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz und dann auch das Bundesverwaltungsgericht wiesen die Klägerin ab. Die Begründung lautet, auf einen Nenner gebracht, so: Akten im Sinn des Bundesarchivgesetzes seien nur die Akten, die sich auch im Besitz des Bundesarchivs befinden. Wenn sie sich nicht dort befinden – Pech gehabt. Pech für den Wissenschaftler, der nicht herankommt; Pech für den Journalisten, der nicht recherchieren kann. Pech für die Öffentlichkeit, die nichts erfährt. Juristen reden hier vornehm von einem “formellen Aktenbegriff”. Eine Pflicht des Staats, dafür zu sorgen, dass die Akten dort sind, wo sie hingehören – eine solche Pflicht sahen die Gerichte nicht. Das versucht nun die Verfassungsbeschwerde zu ändern.

Der Klägerin ist das “Forum Justizgeschichte”, ein Verein zur Erforschung der Zeitgeschichte des 20. Jahrhunderts, mit einem Gutachten zur Seite gesprungen. Der frühere Bundesverwaltungsrichter Dieter Deiseroth listet darin akribisch die Rechtsgrundlagen auf, die eine umfassende Abgabepflicht an die Bundes-und Landesarchive statuieren. Das Bundesarchiv treffe im vorliegenden Fall eine “grundrechtssichernde realisierungsfähige Beschaffungspflicht”. Ansonsten würde jede Aufarbeitung der Vergangenheit ins Leere laufen. Deiseroth schreibt von einer “Flucht aus den Zugangsmöglichkeiten des Archivrechts hinein in eine Grauzone der Informationsunterdrückung”. […]

Archive sind ein Fundament für gute Zukunftsplanung, weil sie Erinnerung und Erfahrung bewahren. Ein Archiv ist also eine Art schlafendes Gedächtnis – aber aufgeweckt werden kann nur das, was da ist und nutzbar ist. […]”

Bundesarchiv B 145 Bild-F015051-0008, Hans Globke.jpg
Von Bundesarchiv, B 145 Bild-F015051-0008 / Patzek, Renate / CC-BY-SA 3.0, CC BY-SA 3.0 de, https://commons.wikimedia.org/w/index.php?curid=5664416

Landesarchivtag Mecklenburg-Vorpommern

Eine Zuschrift: “offenbar ist die Pressemitteilung des VdA-Landesverbandes Mecklenburg-Vorpommern zum 26. Landesarchivtag Mecklenburg-Vorpommerns Ihnen leider nicht zur Einstellung in Archivalia übermittelt worden. Ich füge Ihnen in der Anlage die Übernahme der Ostsee-Zeitung vom 15. Juni 2016 mit der Bitte bei, den Text vielleicht über Archivalia der breiteren Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Allerdings bitte ich auch darum, meinen Namen aus einer Öffentlichmachung herauszulassen.” Ich darf daran erinnern, dass Archivalia ein Gemeinschaftsblog ist. Wer etwas vermisst, kann sich bei mir einen Autorenaccount geben lassen (notfalls auch bei dem Support von de.hypotheses) und es selbst unter seinem Namen oder einem Pseudonym einstellen: Mitmachen! Leider ist die Zahl der Fremdbeiträge in Archivalia bei Hypotheses durch diese Voraussetzung deutlich gesunken, was ich bedaure.

http://www.welt.de/regionales/mecklenburg-vorpommern/article156204530/Landesarchiv-Verband-beraet-ueber-elektronische-Akten.html

“Digitale Daten wie Emails und elektronische Akten werden nach Angaben des Landesverbandes der Archivare bislang in den Kommunen Mecklenburg-Vorpommerns nur unzureichend archiviert. Finanzstarke Städte etwa in Baden-Württemberg seien in der Frage schon deutlich weiter, sagte der Verbandsvorsitzende Bernd Kasten. Rund 70 Archivare und Fachleute beraten seit Dienstag über notwendige Standards für die Archivierung dieser sogenannten «born digitals». Für die Kommunen sei die digitale Archivierung eine Zukunftsaufgabe, die nur in Koordination mit den anderen Städten gemeistert werden könne, sagte Greifswalds Oberbürgermeister Stefan Fassbinder (Grüne) zur Eröffnung.”

Vorwürfe richtete der Verband, so die Ostsee-Zeitung, gegen das Land, das sich aus einem norddeutschen Kooperationsprojekt zurückgezogen und Projektstellen nicht in feste Stellen umgewandelt habe. “Das Verhalten des Landes ist besorgniserregend”, sagte Kasten. Andere Bundesländer trieben die Digitalisierung schneller voran.

Zur Übernahme elektronischer Akten gab es eine Kleine Anfrage 2016, über die wir berichteten:

https://archivalia.hypotheses.org/54410 (Kommentare!)

Archivgesetz des Landes Berlin vom 14. März 2016

Gesetze.berlin.de

Amtliche Begründung:
http://www.parlament-berlin.de/ados/17/IIIPlen/vorgang/d17-2402.pdf

Die allgemeine Schutzfrist wird wie in Brandenburg auf 10 Jahre reduziert.

Zu

§ 9 Abs. 6

“(6) Die Schutzfristen nach Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 gelten nicht für Unterlagen, die bereits bei ihrer Entstehung zur Veröffentlichung bestimmt waren. Gleiches gilt für Archivgut, das bereits vor der Übergabe an das Landesarchiv Berlin einem Informationszugang nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz vom 15. Oktober 1999 (GVBl. S. 561), das zuletzt durch Gesetz vom 23. Juni 2015 (GVBl. S. 285) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, tatsächlich offen gestanden hat.”

liest man am Schluss der Passage in der amtlichen Begründung:

“Durch diese Regelung ist geklärt, dass sie sich auf konkrete Einzelfälle bezieht, für die eine Einsichtnahme tatsächlich, nicht nur theoretisch offen gestanden hat.”

Ich finde das absolut unklar und einen Widerspruch zu den vorherigen Sätzen. Generell ist Konsens, dass es bei solchen Regelungen nicht um konkrete Benutzungsvorgänge geht, die stattgefunden haben. Das Offenstehen – ob nun theoretisch oder tatsächlich – setzt immer eine Beurteilung ALS-OB voraus: Hätte das Archivgut in der Behörde eingesehen werden dürfen? Wie man dabei dann tatsächlich und theoretisch differenzieren kann, ist mir rätselhaft. Kann mir jemand diesen Gesetzes-Stuss erklären?

Siehe ausführlich Klaus Graf: Informationsfreiheitsgesetze und Archivrecht. In Archivalia vom 25. März 2016
https://archivalia.hypotheses.org/55420

Das Kabinett hat dem Entwurf für ein neues Bundesarchivgesetz zugestimmt

https://www.bundesregierung.de/Content/DE/Artikel/2016/05/2016-05-04-neuregelung-bundesarchivgesetz.html

Die Schutzfrist für personenbezogene Unterlagen soll von 30 auf 10 Jahre nach dem Tod reduziert werden.

https://www.bundesregierung.de/Content/DE/_Anlagen/BKM/2016/2016-05-04-regierungsentwurf-neuregelung-bundesarchivrecht.pdf?__blob=publicationFile&v=1

Notwendig wäre stattdessen eine Rundumerneuerung gewesen, siehe den Professorenentwurf von 2007:

https://archivalia.hypotheses.org/25548

Via
http://wiki-de.genealogy.net/Computergenealogie/2016/06
http://www.siwiarchiv.de/?p=12211

Kurzvideos zur Recherche nach freien Volltexten

http://www.ulb.uni-muenster.de/ulb-tutor/tutorials//ebooks/

Schwachsinn: Im Video zum Internet Archive keine Silbe zu US-Proxys und die absurde Falschinformation, man dürfe nicht gemeinfreie Bücher im Internet Archive nicht zitieren, sondern sollte lieber auf die gedruckte Ausgabe ausweichen. Man darf auch illegale Retrodigitalisate (das reine Ansehen ist legal) zitieren, indem man die faksimilierte Buchausgabe zitiert, und auch das Verlinken erscheint mir beim Internet Archive unproblematisch. Bei Sci Hub wäre ich da schon vorsichtiger …

Via
http://zkbw.blogspot.de/2016/06/kurzvideos-zur-recherche-nach-freien.html

EuGH: Nach Ansicht von Generalanwalt Szpunar ist das Verleihen eines E-Books mit dem Verleihen eines herkömmlichen Buchs vergleichbar

https://www.juris.de/jportal/portal/t/qn5/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA160601286&cmsuri=/juris/de/nachrichten/zeigenachricht.jsp

(Danke an FR)

Update:
https://irights.info/artikel/eugh-gutachter-fuer-recht-zum-e-book-verleih/27565

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