ZB MED: NRW-Landtagsabgeordneter beschwichtigt

Für den von mir angeschriebenen MdL Rainer Thiel (SPD) hätten die getroffenen Entscheidungen keineswegs die Schließung der Kölner Einrichtung zur Folge, es gehe nur um den Ausschluss aus der Leibniz-Gemeinschaft (PDF seines Antwortschreibens).

Ende der ZB MED: “Eine Katastrophe für Forschung und Patientenversorgung”. So Martin Schulz, Vorsitzender der AMK der Deutschen Apotheker, der in einem Interview auch auf Open Access eingeht.

https://www.deutsche-apotheker-zeitung.de/news/artikel/2016/04/21/eine-katastrophe-fur-die-forschung-und-patientenversorgung

Textbaustein für Unterstützerbriefe:

http://www.zbmed.de/ueber-uns/presse/neuigkeiten-aus-zb-med/artikel/zb-med-nach-leibniz-senatsbeschluss-vor-dem-aus/

Sehr geehrte Frau Prof. Dr. Wanka,
sehr geehrter Herr Minister Gröhe,
sehr geehrte Frau Ministerin Schulze,
sehr geehrte Damen und Herren der Gemeinsamen Wissenschaftskonferenz,

ZB MED – Leibniz-Informationszentrum Lebenswissenschaften ZB MED ist die größte deutsche Bibliothek im Medizinbereich, die weltweit einzige Bibliothek mit einem lebenswissenschaftlichen Fächerspektrum. Auf diese Weise ist ZB MED die zentrale Infrastruktur für die Recherche nach und Beschaffung von medizinischen bzw. lebenswissenschaftlichen Informationen.

Zahlen und Fakten:
1. ZB MED verfügt über einen Bestand von 7.447 laufend gehaltenen Zeitschriften, davon 2.715 im nationalen Alleinbesitz. Über 2.700 Zeitschriften sind allein über ZB MED zugänglich. Das Archiv von ZB MED gewährleistet den dauerhaften Zugriff auf diese Forschungsergebnisse.

2. Das interdisziplinäre Suchportal LIVIVO (www.livivo.de) von ZB MED enthält über 55 Millionen Nachweise qualitätsgeprüfter lebenswissenschaftlicher Literatur aus 45 Datenbanken.

3. Seit 2003 engagiert sich ZB MED für Open Access. Im letzten Jahr ist das Publikationsportal PUBLISSO (www.publisso.de), auf dem alle Services rund ums Publizieren gebündelt sind, online gegangen.

4. ZB MED ist eine der drei großen Zentralen Fachbibliotheken in Deutschland, die für jeweils unterschiedliche Fachdisziplinen zuständig sind; ZB MED ist für die überregionale Literaturversorgung von lebenswissenschaftlicher Spitzenforschung von zentraler Bedeutung. Damit übt ZB MED eine unverzichtbare Dienstleistungsfunktion für nahezu alle deutschen Hochschulen und außeruniversitären Forschungseinrichtungen auf der Basis einzigartiger Bestände aus.
Der Verein Deutscher Bibliothekare und Bibliothekarinnen (VDB) „befürchtet bei einer Abwicklung der ZB MED einen großen und irreversiblen Schaden für die Informationsversorgung in den gesamten Lebenswissenschaften. Die vermeintlichen Einsparungen, die mit einer Schließung erzielt werden könnten, stehen in keinem Verhältnis zu den dann an anderer Stelle in vielfacher Summe anfallenden Mehrausgaben.“

Auch ich bin der Meinung, dass Sparen an der Infrastruktur den Forschungsstandort Deutschland beschädigt und bitte Sie daher, sich ebenfalls für die weitere Finanzierung von ZB MED einzusetzen.

Mit freundlichen Grüßen

Bibliothekarisch.de widmet sich immer noch der Berichterstattung über das Schicksal der ZB MED:

http://blog.bibliothekarisch.de/blog/2016/04/06/annotierte-linkliste-keepzbmed-dritter-teil/

Derzeit unterstützen 8620 Menschen die Petition auf Change.org, das übrigens jüngst einen Datenkraken-Award bekam.

Europäische Nonnenklöster und der Loskauf afrikanischer Sklaven im 19. Jahrhundert

http://cistercium.blogspot.de/2016/04/europaische-nonnenkloster-und-der.html deckt auf. “Die online-Stellung von kirchlichen Matriken auf www.matricula-online.eu hat eine auffällige Taufe aus den Büchern des Salzburger Domes ans Licht gebracht”, aber online ist keine Spur von der zitierten Quelle “Archiv der Erzdiözese Salzburg, Pfarrmatriken, Salzburg-Dompfarre, Taufbuch XII S. 68f.” zu finden, und der angeführte Artikel von Utte Küppers-Braun 2001 hätte natürlich verlinkt werden müssen: http://dx.doi.org/10.5169/seals-390478

Artikel von Küppers-Braun in der ZEIT 2009:

http://www.zeit.de/2009/02/A-Heidenkinder

Nachruf auf die “schwarze Luise” 1911:

http://digital.tessmann.it/tessmannDigital/Zeitungsarchiv/Seite/Zeitung/3/1/10.01.1911/4409/4

#histmonast

“Fragwürdige Renaturierung von Hochmooren ruiniert historische Archive”

http://archaeologik.blogspot.de/2016/04/fragwurdige-renaturierung-von.html

Wird das Landesarchiv dadurch verschlammt? Nein, es geht natürlich darum, dass die Hochmoore in die längst nicht mehr kleine und illustre Gruppe der mit der Archiv-Metapher ausgezeichneten Informationsquellen aufgenommen werden.

Huvenhoops Moorschichtung.jpg
Von MiraculixHB – Eigenes Werk, CC BY-SA 2.5, https://commons.wikimedia.org/w/index.php?curid=1281173

4 Prozent der biomedizinischen Fachaufsätze enthalten fehlerhafte Bebilderung

“Around 1 out of every 25 biomedical papers contains inappropriately duplicated images, a huge analysis of 20,621 research articles suggests. The finding has prompted renewed calls for research journals to routinely check images in accepted papers before they publish them.” (Nature News)

Kasseler Doktorand entdeckt Koestler-Originalmanuskript mit Strg-F

“Koestlers Roman begleitet Rubaschow durch seine Verhöre im Gefängnis bis zur Hinrichtung. Es gibt damals viele echte Rubaschows in der Sowjetunion, sie werden umgebracht oder verschwinden für immer. „Darkness at Noon“ wird sofort ein sensationeller Erfolg, als der Roman noch 1940 erscheint, zuerst auf Englisch. Koestlers Freundin Daphne hatte den Text übersetzt, während er selbst noch daran schrieb, Koestler musste ihn später für die deutsche Ausgabe rückübersetzen. Das Original aber galt als im Chaos der Flucht verloren.

Bis der Kasseler Germanistik-Doktorand Matthias Weßel an seinem 32. Geburtstag im vergangenen Sommer eine Archivbestandsliste der Universität Zürich an seinem Computer öffnet und „Strg“ und „F“ und „Koestler“ eingibt.” (FAZ)

#Gemeinfreitag (April, Woche 4)

Die “Gemeinfreitag”-Idee von Moritz Hoffmann aufgreifend, gibt es freitags, wie in “Wenn schon #Gemeinfreitag dann richtig!” vorgeschlagen, Gemeinfreies, das ich selbst neu ins Netz befördert habe. Wie ich schon in dem von Mareike König mit mir geführten Interview sagte, sind gemeinfreie Digitalisate Teil einer

Goldenen Kette freien Wissens

Ich rufe daher alle Leserinnen und Leser auf:

Stellt durch Kauf oder durch Schenkung erworbene oder selbstgescannte gemeinfreie Digitalisate von Büchern oder Aufsätzen ins Netz (Wikimedia Commons oder Internet Archive)!

Ladet gemeinfreie Abbildungen auf Wikimedia Commons oder gebt dort eigene Fotos als gemeinfrei frei!

Ladet nur mit US-Proxy zugängliche Google Books ins Internet Archive!

Jeder kann ohne Vorkenntnisse mitmachen. Hinweis gern mit #gemeinfrei auf Twitter oder hier in den Kommentaren. Ich hoffe, ich bleibe nicht der einzige, der sich aktiv an der Bereicherung der Public Domain beteiligt!

Bei Urheberrechtsproblemen darf ich keine Rechtsberatung anbieten, aber ich kann bei konkreten Fragen gern meine Meinung sagen …

Was zuletzt geschah:
#Gemeinfreitag (April, Woche 3)

***

(93) Die ULB Düsseldorf hat den von mir vorgeschlagenen Titel “Niederrheinischer Geschichtsfreund” (1879-1884) in ihre Digitalen Sammlungen aufgenommen:

http://digital.ub.uni-duesseldorf.de/ihd/periodical/titleinfo/9286596

(94) Über den Dozenten am Schwäbisch Gmünder Lehrerseminar Engelbert Mager (geboren 30.10.1849 in Schömberg; gestorben 19.10.1926 in Gmünd – die Daten verdanke ich Rainer Wieland vom Schriftgutarchiv Ostwürttemberg) erfährt man im freien Netz kaum etwas. Aus HathiTrust (US) kopierte ich einen Eintrag mit Bild aus Deutschlands Österreich-Ungarns und der Schweiz Gelehrte, Künstler und Schriftsteller in Wort und Bild. 2. Ausgabe (1910), S. 479:

https://commons.wikimedia.org/wiki/File:Mager_engelbert_1910.JPG

Seine Schrift “Drei Denkmale in Schwäb. Gmünd” (nicht vor 1924) widmet sich den Denkmalen für den Afrikareisenden Karl Mauch (über den Mager ein dickes Buch schrieb), Sephyrin Steidle und den Geiger von Gmünd an der Herrgottsruhkapelle (sie war mir bisher unbekannt). Die Bibliothek der PH Schwäbisch Gmünd scannte freundlicherweise ihr Exemplar.

https://commons.wikimedia.org/wiki/File:Mager_drei_denkmale_gmuend.pdf

(95) Die Schwäbisch Gmünder Ringsage (deren älteste Bezeugung ich jetzt fand) war der Grund, “Ortssagen und geographische Bilder aus allen Gegenden Deutschlands” (1884) ins Internet Archive zu schaufeln:

https://archive.org/details/bub_gb_xsJLAQAAMAAJ

(96) Bleiben wir im Raum Gmünd! Den Führer durch das Kloster Lorch von Kirn gibt es nun nach meinem Exemplar gescannt auf Commons:

https://commons.wikimedia.org/wiki/File:Kirn_lorch.pdf

(97) Und nun noch etwas weiter nach Westen. Zu “Zwei Staufergedichte des Schorndorfer Arbeiterdichters Ludwig Palmer” gibt es den Gedichtband Spätsommer auf Commons (aus HathiTrust-US):

https://commons.wikimedia.org/wiki/File:Palmer_Spaetsommer_Gedichte.pdf

Mittels BUB-Upload im Internet Archive gelandet: der Gedichtband “Ein frischer Kranz”:

https://archive.org/details/bub_gb_HoouAAAAYAAJ

Palmers Porträt stammt aus dem Internet Archive, zählt also nicht mit. Wohl aber die Gedichte aus dem Franckh’schen Stammbuch:

https://archive.org/details/palmer_ludwig_stammbuch

Ob Hruschkas Allegorie des Kriegs gemeinfrei ist? Ich nehme es an, weiß aber nichts über den Maler und zähle sie daher ebenfalls nicht mit.

hruschka_krieg

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(98) Um abschließend noch etwas mehr Farbe hineinzubringen (den Münchner Bierkutscher gab es ja schon im Netz, ich zähle ihn nicht mit) gibt es ein Foto vom Rastatter Schloss, das ohne Beschränkungen genutzt werden kann.

https://commons.wikimedia.org/wiki/File:Rastatt_schloss_2016_04_21.jpg

Und ich lege noch drauf ein Bild der Stiftskirche von Baden-Baden und eine Landschaftsimpression bei Geroldsau.

https://commons.wikimedia.org/wiki/File:Baden_baden_stadtkirche_2016.jpg

https://commons.wikimedia.org/wiki/File:Geroldsau_2016-04-21.jpg

***

Fazit: 4 Abbildungen, 6 PDFs, 1 Fremd-Digitalisat
Bilanz somit bisher: 93 Abbildungen, 66 PDFs, 2 Fremd-Abbildungen, 5 Fremd-PDFs, 5 Fremd-Digitalisate, 1 Video (= 172 Medien)

Public Domain Buch über die Argumente für die Abschaffung des Urheberrechts

Andreas von Gunten weist mich auf sein Buch: “Intellectual Property is Common Property – Arguments for the abolition of private intellectual property rights” hin.

https://onlinebooks.io/intellectual-property-is-common-property/

“Es ist natürlich konsequenterweise unter CC0 publiziert”.

Passt auch gut zum heutigen #gemeinfreitag.

Kunstwerke in der Ausstellungs- und Verkaufswerbung und in Museumskatalogen

Constanze Thönebe befasst sich in ihrer Kieler Dissertation von 2014 (Auszüge Google Books, Verlagsinfo, die ersten 50 Seiten als PDF) mit der sogenannten Katalogbildfreiheit (§ 58 UrhG) und hat dabei auch meinen Aufsatz in der Kunstchronik 2005 berücksichtigt (S. 131f., 222, 231).

Dreier zur Museums-Digitalisierung

Stellungnahme zur Öffentlichen Anhörung des Ausschusses für Kultur und Medien des Landtages Nordrhein-Westfalen zum Antrag „Den Reichtum unserer Museen durch Digitalisierung besser sichtbar machen – praxistaugliches Urheberecht zur Digitalisierung von Museumsbeständen einführen!“ Düsseldorf, 7. April 2016 von Thomas Dreier/Veronika Fischer:

https://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument?Id=MMST16%2F3614|1|0

Die mir durch die Aufmerksamkeit von Eric Steinhauer bekannt gewordene Ausarbeitung führt IFG und IWG und das Hamburger Urteil in die Debatte ein, zitiert aber nicht den zu Fotoverboten wichtigen Aufsatz von Winfried Bullinger: Kunstwerke in Museen – Die klippenreiche Bildauswertung, in: Festschrift für Peter Raue, 2006 (siehe auch hier).

Krieg der Aufkleber

Mitten in der Flüchtlingsdebatte erinnert eine Berliner Ausstellung daran, dass rassistische Hetze im öffentlichen Raum Tradition hat (SZ). Viel Beachtung findet die Ausstellung “Angezettelt” im Deutschen Historischen Museum Berlin, doch während vor vielen Jahren das DHM führend bei virtuellen Ausstellungen im Internet war, gibt es auf der Museumsseite so gut wie nichts zu sehen. Man muss sich die Bilder also bei den Bildstrecken der Online-Medien (z.B. in der taz) zusammensuchen oder auf eine ältere Fotostrecke mit befremdlichen Wasserzeichen des Sammlers zurückgreifen oder auf eine instruktive kurze Darstellung des Museums für Kommunikation Frankfurt (PDF).

Wieso können Museen ihre Pressebilder (gern auch alle Exponate) nicht endlich auch für Bürgerinnen und Bürger bequem auf der Ausstellungs-Website zugänglich machen?

Positives Echo auf Entscheidung für Google Books

Dem Perlentaucher fiel auf:

Patrick Bahners kommentiert in der FAZ die Entscheidung für Google Books (unser Resümee gestern) recht positiv. Sollte der folgende Satz auf häufige FAZ-Autoren wie Roland Reuß anspielen? “Die in der deutschen Diskussion um Open Access dominierende Figur des romantischen Diskursverweigerers, der im Namen seiner unaussprechlichen Persönlichkeit auf ein Recht auf Nichtverbreitung seiner Ideen pocht, hat vor dem aufgeklärten Horizont des amerikanischen Urheberrechts keinen Ort.”

Zur Prozessgeschichte zusammenfassend:

https://en.wikipedia.org/wiki/Authors_Guild,_Inc._v._Google,_Inc.

Google book search notification at Art & Architecture library, Duderstadt Center2.jpg
By Timothy Vollmer – originally posted to Flickr as google book search notification at Art & Architecture library, Duderstadt Center, CC BY 2.0, https://commons.wikimedia.org/w/index.php?curid=3895120

Großes volkswirtschaftliches Potential für Open Data

“Die Open-Data-Studie der Konrad-Adenauer-Stiftung e.V. belegt, dass offene Verwaltungsdaten in Deutschland einen volkswirtschaftlichen Mehrwert von 43.1 Mrd. Eur. p.a. erzeugen und 20.000 Arbeitsplätze schaffen können”.

https://netzpolitik.org/2016/studie-open-data-potential-deutschland/

Recherche-Journalismus und Urheberrecht: Kaum rechtliche Möglichkeiten für Schweizer Journalisten

“Die Zürcher Lobbyfirma HirzelNeefSchmid nutzte das Urheberrecht, um Druck auf einen ihr lästigen Journalisten auszuüben und die Publikation eines für die Berichterstattung wichtigen Dokuments zu unterdrücken.”

http://www.investigativ.ch/aktuell/detail/recherche-journalismus-und-urheberrecht-kaum-rechtliche-moeglichkeiten-fuer-schweizer-journalisten.html

Zum Thema Urheberrecht äußerte sich auch Wolfgang Ullrich:

Dass die Idee der ‚aemulatio’ heute keine große Rolle mehr spielt, hat mit den in der Moderne gestiegenen Originalitätsansprüchen zu tun, die wiederum zur Ausprägung des Urheberrechts geführt haben. Ihm zufolge ist es mittlerweile sogar verboten, sich auf ein erkennbares Vorbild eines Urhebers zu beziehen, der noch lebt oder weniger als 70 Jahre tot ist. Somit handelten Dürer, Rubens und zahllose andere Künstler früherer Jahrhunderte nach heutigen Standards kriminell.

DDR-Aufarbeitung: H-SOZ-KULT veröffentlicht sehr kritische Buchbesprechung nicht

“ILKO-SASCHA KOWALCZUK Der Autor ist Wissenschaftlicher Mitarbeiter und Projektleiter in der Abteilung Bildung und Forschung beim Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR. Kowalczuk ist zudem assoziierter Forscher bei der Robert-Havemann-Gesellschaft Berlin.
Bei dem hier von der taz dokumentierten Text, handelt es sich um einen Artikel, den das an der Berliner Humboldt-Universität angesiedelte Fachforum „H-Soz-Kult“ lieber nicht veröffentlichen wollte”.

http://www.taz.de/!5293270/

Zitat: “Die Beiträge erweisen sich durchweg als Ansagen von Platzanweisern, die sich ihrer Macht bewusst sind. Die Autoren preisen Ansätze, die nur völligen Outsidern nicht als die Ansätze und aktuell laufenden Forschungsprojekte des jeweiligen Autors bekannt sind. Ist es nicht lächerlich, dass die Torwächter und Platzanweiser lamentieren, was alles zu tun sei, anstatt es einfach zu tun?
Ich schlage Folgendes vor: In Zukunft unterbleiben solche von Steuergeldern geförderten unnütze Bändchen. Dafür fangen wir mal an, stärker über umgesetzte Projekte zu debattieren und überlassen es künftigen Historikern, über unsere Zukunft zu forschen.”

Hausbackener Wunsch

“Zum Schluss noch ein hausbackener Wunsch. Um jungen Menschen im Rahmen einer Wissenschaft eine Identifikation zu geben, ist es nie verkehrt, wenn ein intellektuelles Wohlfühlensmoment in der Beschäftigung mit den fachlichen Frage vorhanden ist, mit denen man sich gegen andere abgrenzen oder auch vor anderen behaupten, ggf. angeben kann. So wünschenswert die Einfädelung in ein angemessen bezahltes Berufsverhältnis auch ist, als alleinige und dauerhafte Basis zur Identifikation mit der zugrunde liegenden Basiswissenschaft reicht dies nicht aus.” Winfried Gödert: Informationswissenschaftliche Besinnungen : eine Nestbeschmutzung mit Vorschlägen zur Neuausrichtung, 2016 [Preprint]

Recht auf Zugang zu Sammlungsbeständen?

Eine Anfrage ließ mich ein wenig nach den Möglichkeiten recherchieren, außerhalb der Archivgesetzgebung und von Bibliotheksbenutzungsordnungen einen Rechtsanspruch auf Zugang zu Sammlungsbeständen insbesondere in Museen und universitären Sammlungen geltend zu machen.

Die juristische Dissertation von Susanne Behnisch-Hollatz 2004 “Recht auf Zugang zu öffentlichem Kulturgut” (Inhalt, Zusammenfassung), liegt mir gerade nicht vor, aber ich habe mich 2005 sehr kritisch zu ihr geäußert. Wie Steinhauer 2006 die Arbeit in der ZfBB (S. 48f.) rezensierte, kann man online nicht herausfinden, da der Rezensionsteil im (inzwischen frei zugänglichen) Zeitschriftenarchiv ausgelassen wurde! [16.7.2019 UB Hagen]

Einen verfassungsunmittelbaren Anspruch auf Akteneinsicht zu Forschungszwecken verneinte das Bundesverwaltungsgericht 1985 (Entscheidung), was vom Bundesverfassungsgericht bestätigt wurde.

Die bloße Mitteilung einer Landesbibliothek gegenüber einem Wissenschaftsautor, man sei nicht auskunftspflichtig, genügt nicht der Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts, “daß der Wissenschaftler jedenfalls verlangen kann, daß über seinen Antrag sachgerecht, also frei von Willkür und unter angemessener Berücksichtigung des Zwecks des Anliegens, entschieden und dabei auch der Stellenwert, den das Grundgesetz der Freiheit der Wissenschaft einräumt, beachtet wird”, formulierte der VGH Stuttgart 1995 in einer mehrfach veröffentlichten Entscheidung zum Presserecht. Es ging um die Aufsicht über die Bibliothek des Fürsten von Wolfegg. Kläger war damals meine Wenigkeit. Meine Stellungnahme in LIB-L 2002 enthält auch eine Zusammenfassung der unveröffentlichten Entscheidung des VG Stuttgart, die letztlich zur Auskunft der Bibliothek führte. Das Gericht schloss sich den Ausführungen des VGH an: “Eine allgemeine, auf gesetzlichen Vorschriften beruhende Auskunftspflicht der Behörden gegenüber Privatpersonen gebe es zwar nicht, aber der Kläger könne verlangen, daß über seinen Antrag sachgerecht, also frei von Willkür und unter angemessener Berücksichtigung des Zwecks des Anliegens entschieden und dabei auch der Stellenwert, den das Grundgesetz, den das Grundgesetz der Freiheit der Wissenschaft einräumt, beachtet wird”.

Ein mir bislang nicht bekanntes Urteil des VG Hamburg von 2011 betrifft den Zugang zu Museumsbeständen, ist aber nicht sonderlich überzeugend. Ich fand das Zitat in einem Aufsatz von Michael Sauthoff (VGH Greifswald) 2013 zur Auflösung kommunaler Museen, der sich kurz auch zum Benutzungsrecht musealer Gegenstände äußert und zwar unter Bezugnahme auf eine Rezension von mir aus dem Jahr 1999:

http://www.historisches-centrum.de/lit-rez/graf99-1.htm

In der Auseinandersetzung mit dem Band “Öffentliches Recht” von Wilhelm Mößle schrieb ich:

Ein Auftrag der öffentlichen Hand, den allgemeinen Zugang zu Museumsbeständen rechtlich zu garantieren, läßt sich nicht nur aus einem Vergleich mit der Bibliotheks- und Archivbenutzung ableiten, auch allgemeine Grundsätze eines – noch kaum entwickelten – Kulturgut-Rechts gebieten die Allgemeinzugänglichkeit. Aus dem Kulturstaats-Prinzip (vgl. S. 22-25) läßt sich eine Verpflichtung ableiten, Kulturgüter zu bewahren und zugänglich zu machen. Um mit einem anderen Bereich zu argumentieren: Wird beispielsweise eine Sache oder Sachgesamtheit aus wissenschaftlichen Gründen unter Denkmalschutz gestellt, so wird implizit vorausgesetzt, daß sie der Wissenschaft zugänglich zu machen ist. Es ist an der Zeit, daß der Zusammenhang von Erhaltung und Zugänglichkeit endlich auch von den Denkmalpflegern verstärkt wahrgenommen wird. Bei der Inventarisierung und im Zusammenhang mit der Dokumentation von Denkmälern, die nicht erhalten werden können, forschen die Denkmalbehörden gleichsam stellvertretend für die Wissenschaft. Einem ungeschriebenen Gesetz zufolge werden beispielsweise Grabungsergebnisse auch externen Wissenschaflern zugänglich gemacht. Kurz: Ein Forschungsmonopol des Staates ist mit der Forschungsfreiheit des Art. 5 GG nicht vereinbar. Wird dieses Grundrecht nicht als reines Abwehrrecht konzipiert, so ergibt sich aus ihm ein deutlicher Auftrag an den Staat, die in seiner Obhut befindlichen Kulturgüter uneingeschränkt der Wissenschaft zugänglich zu machen, soweit nicht Erhaltungsfragen, gravierende öffentliche Interessen (wie im Fall der archivischen Sperrfristen) oder der Datenschutz entgegenstehen. Bibliotheksjuristen argumentieren mit dem Grundrecht der Informationsfreiheit (Art. 5 GG), was sich auf das Museumsrecht übertragen läßt: Wird der Grundsatz der Allgemeinzugänglichkeit der Kulturgüter akzeptiert, so werden diese auch vom Schutzbereich des Art. 5 GG erfaßt. Ergänzend kann auf die mit der bundesrechtlich angeordneten Befristung des Urheberrechtsschutzes (§ 64 UrhG) argumentiert werden. Gemeinfreie Kunstwerke dürfen von jedem nach Belieben unentgeltlich benutzt werden.

Gegen die herrschende Meinung ist somit von einem grundrechtlich verbürgten Rechtsanspruch auf die Benutzung des Museumsguts auszugehen, nicht nur von einem Anspruch auf fehlerfreie Ermessensentscheidung. Zu bedenken ist ja, daß Museen in erheblichem Maße außer gegenständlichen Objekten ergänzendes Schriftgut (beispielsweise Nachlässe [13]) sammeln, das man ebensogut in Archiven oder Bibliotheken erwarten würde. Diese Sammlungen auf Dauer dem internen Gebrauch vorzubehalten, würde auf ein unzulässiges Forschungsmonopol hinauslaufen. Hinzu kommt: In den Museumsmagazinen gibt es eine Fülle von Gegenständen, die nicht damit rechnen können, ausgestellt zu werden. Musealisierungsprozesse lassen “Sacharchive” entstehen, deren didaktische Präsentation immer größere Probleme aufwirft. Bewahrt wird in Museen nicht nur für Dauer- oder Wechselausstellungen, bewahrt wird auch für die Öffentlichkeit, für Wissenschaftler, Journalisten, interessierte Bürgerinnen und Bürger.

Dass es kein staatliches Forschungsmonopol geben dürfte, wird wiederholt in der Forschungsliteratur unterstrichen (siehe auch hier). Ein wichtiger Anknüpfungspunkt sind Grabungsgenehmigungen, also die Konkurrenz zwischen der staatlichen Denkmalpflege, die de facto ein Auswertungsmonopol hat, und der universitären archäologischen Forschung (siehe dazu nur Krischak 2016, S. 137). Zum Stasi-Unterlagengesetz stellte das Bundesverwaltungsgericht 2003 fest: “Ein Forschungsmonopol der BStU selbst (§ 37 Abs. 1 Nr. 5 StUG) widerspräche dem auf Pluralität angelegten Wissenschaftsverständnis in einer freiheitlichen Gesellschaft” (siehe auch hier). Als der Bayerische VGH München 1981 die Klage eines Rechtsanwalts, der Zugang zu einer Gerichtsbibliothek begehrte, abschmetterte, gab er immerhin zu bedenken: “Etwas anderes könnte allenfalls dann gelten, wenn die zur Berufsausübung des Klägers zwingend notwendige Literatur andernorts nicht zu erhalten wäre, der Staat also praktisch ein Monopol an bestimmten Erkenntnisquellen hätte.”

Es wäre an der Zeit, nach dem Vorbild des Archivrechts und der Informationsfreiheitsgesetze de lege ferenda einen generellen Rechtsanspruch für den Zugang zu öffentlichem Kulturgut zu schaffen – unabhängig davon, ob es sich in einem Archiv, einer Bibliothek, einem Museum oder in einer universitären Sammlung befindet. Kulturgut muss frei sein!

Findmitteldatenbanken gern, aber bitte nicht so

Nach längerer Pause habe ich heute wieder unser Aachener Praktikanten-Modul Internetrecherche durchgeführt und anschließend die Archivlinks aktualisiert.

Als Negativbeipiel habe ich immer die Website der bayerischen Generaldirektion genommen. Da diese ständiger sorgfältiger Verschlimmbesserung unterliegt, muss ich mich in Ermangelung von Screenshots und/oder notariell beglaubigter Aufzeichnungen auf meine eigene Erinnerung stützen.

Es gab ein Nebeneinander von PDF-Findmitteln und Archivdatenbank (siehe etwa Archivversion 2013). Dann stellte ich fest, dass viele Inhalte aus den (bequem zu nutzenden) PDF-Findmitteln in die Archivdatenbank übernommen wurden und die Links zu den PDF-Findmitteln verschwanden. Es gibt aber auch heute noch – nicht ohne weiteres auffindbare – PDFs im Netz, etwa Bd. 9 (Buchstabe F) der RKG-Akten (PDF), die Inhalte enthalten, die nicht in der Archivdatenbank enthalten sind (Suche nach Wolfsthal im Hauptstaatsarchiv München: 3 Treffer, aber nicht die Stelle in den RKG-Akten – Archivportal D findet nur 2 der 3 Treffer!).

So gut wie wertlos ist der Eintrag zum Nibelungenlied-Fragment des Staatsarchivs München. Die Signatur A II 1 fehlt im Eintrag, der URN funktioniert nicht (nichts Neues). Sehr viel inhaltsreicher ist das glücklicherweise vom Handschriftencensus wiederentdeckte PDF-Findmittel.

Die früher mögliche archivübergreifende Suche ist inzwischen so gut versteckt, dass sie dem normalen Nutzer entgeht. Man muss die URL eines Treffers kürzen:

http://www.gda.bayern.de/findingaid/

Wie da ein nicht eingeweihter Nutzer irgendetwas finden soll, ist mir ein Rätsel.

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Forschungsdaten und Digitalisate zitierfähig publizieren!

“Gemeinsam mit den Präsidentinnen und Präsidenten sowie Direktoren ihrer sechs beteiligten Partnerinstitutionen plädieren die Sprecher des Exzellenzclusters Topoi dafür, dass in den Altertumswissenschaften neben wissenschaftlichen Aufsätzen und Büchern verstärkt auch digitalisierte Forschungsdaten nach dem Open-Access-Prinzip zugänglich gemacht werden sollten. In einer vom Exzellenzcluster formulierten bekräftigenden Note zur „Berliner Erklärung über den offenen Zugang zu wissenschaftlichem Wissen“ fordern sie die Bibliotheken, Museeen, Archive und Bildungseinrichtungen dazu auf, ihre Digitalisate, wie dreidimensionale Modelle, Lichtbilder oder Textquellen, als computerlesbare Objekte uneingeschränkt und weltweit zitierfähig zur Verfügung zu stellen” (Topoi).

Kein Wort zu Lizenzen/Publi Domain. Unterschrieben hat auch die BSB, die bekanntlich nur einen Teil ihrer Digitalisate zitierfähig ins Netz stellt.

Keine Abmahnung ohne vorigen Kontakt?

Onlinehändlernews fassen eine Entscheidung des OLG Düsseldorf so zusammen:

“Abmahner müssen sich nicht an einen solchen Hinweis („Keine Abmahnung ohne vorherigen Kontakt“) halten und können anwaltlich abmahnen, wenn sie einen Verstoß gegen geltendes Recht finden. Wenn sie jedoch selbst einen solchen Disclaimer in ihre Seite einbauen, müssen sie auch selbst nach diesem Prinzip handeln – ganz egal ob die Klausel wirksam ist oder nicht.”

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