Digital resources in the Social Sciences and Humanities OpenEdition Our platforms OpenEdition Books OpenEdition Journals Hypotheses Calenda Libraries OpenEdition Freemium Follow us

Kunstwerke in der Ausstellungs- und Verkaufswerbung und in Museumskatalogen

Constanze Thönebe befasst sich in ihrer Kieler Dissertation von 2014 (Auszüge Google Books, Verlagsinfo, die ersten 50 Seiten als PDF) mit der sogenannten Katalogbildfreiheit (§ 58 UrhG) und hat dabei auch meinen Aufsatz in der Kunstchronik 2005 berücksichtigt (S. 131f., 222, 231).

Dreier zur Museums-Digitalisierung

Stellungnahme zur Öffentlichen Anhörung des Ausschusses für Kultur und Medien des Landtages Nordrhein-Westfalen zum Antrag „Den Reichtum unserer Museen durch Digitalisierung besser sichtbar machen – praxistaugliches Urheberecht zur Digitalisierung von Museumsbeständen einführen!“ Düsseldorf, 7. April 2016 von Thomas Dreier/Veronika Fischer:

https://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument?Id=MMST16%2F3614|1|0

Die mir durch die Aufmerksamkeit von Eric Steinhauer bekannt gewordene Ausarbeitung führt IFG und IWG und das Hamburger Urteil in die Debatte ein, zitiert aber nicht den zu Fotoverboten wichtigen Aufsatz von Winfried Bullinger: Kunstwerke in Museen – Die klippenreiche Bildauswertung, in: Festschrift für Peter Raue, 2006 (siehe auch hier).

Krieg der Aufkleber

Mitten in der Flüchtlingsdebatte erinnert eine Berliner Ausstellung daran, dass rassistische Hetze im öffentlichen Raum Tradition hat (SZ). Viel Beachtung findet die Ausstellung “Angezettelt” im Deutschen Historischen Museum Berlin, doch während vor vielen Jahren das DHM führend bei virtuellen Ausstellungen im Internet war, gibt es auf der Museumsseite so gut wie nichts zu sehen. Man muss sich die Bilder also bei den Bildstrecken der Online-Medien (z.B. in der taz) zusammensuchen oder auf eine ältere Fotostrecke mit befremdlichen Wasserzeichen des Sammlers zurückgreifen oder auf eine instruktive kurze Darstellung des Museums für Kommunikation Frankfurt (PDF).

Wieso können Museen ihre Pressebilder (gern auch alle Exponate) nicht endlich auch für Bürgerinnen und Bürger bequem auf der Ausstellungs-Website zugänglich machen?

Positives Echo auf Entscheidung für Google Books

Dem Perlentaucher fiel auf:

Patrick Bahners kommentiert in der FAZ die Entscheidung für Google Books (unser Resümee gestern) recht positiv. Sollte der folgende Satz auf häufige FAZ-Autoren wie Roland Reuß anspielen? “Die in der deutschen Diskussion um Open Access dominierende Figur des romantischen Diskursverweigerers, der im Namen seiner unaussprechlichen Persönlichkeit auf ein Recht auf Nichtverbreitung seiner Ideen pocht, hat vor dem aufgeklärten Horizont des amerikanischen Urheberrechts keinen Ort.”

Zur Prozessgeschichte zusammenfassend:

https://en.wikipedia.org/wiki/Authors_Guild,_Inc._v._Google,_Inc.

Google book search notification at Art & Architecture library, Duderstadt Center2.jpg
By Timothy Vollmer – originally posted to Flickr as google book search notification at Art & Architecture library, Duderstadt Center, CC BY 2.0, https://commons.wikimedia.org/w/index.php?curid=3895120

Großes volkswirtschaftliches Potential für Open Data

“Die Open-Data-Studie der Konrad-Adenauer-Stiftung e.V. belegt, dass offene Verwaltungsdaten in Deutschland einen volkswirtschaftlichen Mehrwert von 43.1 Mrd. Eur. p.a. erzeugen und 20.000 Arbeitsplätze schaffen können”.

https://netzpolitik.org/2016/studie-open-data-potential-deutschland/

Recherche-Journalismus und Urheberrecht: Kaum rechtliche Möglichkeiten für Schweizer Journalisten

“Die Zürcher Lobbyfirma HirzelNeefSchmid nutzte das Urheberrecht, um Druck auf einen ihr lästigen Journalisten auszuüben und die Publikation eines für die Berichterstattung wichtigen Dokuments zu unterdrücken.”

http://www.investigativ.ch/aktuell/detail/recherche-journalismus-und-urheberrecht-kaum-rechtliche-moeglichkeiten-fuer-schweizer-journalisten.html

Zum Thema Urheberrecht äußerte sich auch Wolfgang Ullrich:

Dass die Idee der ‚aemulatio’ heute keine große Rolle mehr spielt, hat mit den in der Moderne gestiegenen Originalitätsansprüchen zu tun, die wiederum zur Ausprägung des Urheberrechts geführt haben. Ihm zufolge ist es mittlerweile sogar verboten, sich auf ein erkennbares Vorbild eines Urhebers zu beziehen, der noch lebt oder weniger als 70 Jahre tot ist. Somit handelten Dürer, Rubens und zahllose andere Künstler früherer Jahrhunderte nach heutigen Standards kriminell.

DDR-Aufarbeitung: H-SOZ-KULT veröffentlicht sehr kritische Buchbesprechung nicht

“ILKO-SASCHA KOWALCZUK Der Autor ist Wissenschaftlicher Mitarbeiter und Projektleiter in der Abteilung Bildung und Forschung beim Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR. Kowalczuk ist zudem assoziierter Forscher bei der Robert-Havemann-Gesellschaft Berlin.
Bei dem hier von der taz dokumentierten Text, handelt es sich um einen Artikel, den das an der Berliner Humboldt-Universität angesiedelte Fachforum „H-Soz-Kult“ lieber nicht veröffentlichen wollte”.

http://www.taz.de/!5293270/

Zitat: “Die Beiträge erweisen sich durchweg als Ansagen von Platzanweisern, die sich ihrer Macht bewusst sind. Die Autoren preisen Ansätze, die nur völligen Outsidern nicht als die Ansätze und aktuell laufenden Forschungsprojekte des jeweiligen Autors bekannt sind. Ist es nicht lächerlich, dass die Torwächter und Platzanweiser lamentieren, was alles zu tun sei, anstatt es einfach zu tun?
Ich schlage Folgendes vor: In Zukunft unterbleiben solche von Steuergeldern geförderten unnütze Bändchen. Dafür fangen wir mal an, stärker über umgesetzte Projekte zu debattieren und überlassen es künftigen Historikern, über unsere Zukunft zu forschen.”

Hausbackener Wunsch

“Zum Schluss noch ein hausbackener Wunsch. Um jungen Menschen im Rahmen einer Wissenschaft eine Identifikation zu geben, ist es nie verkehrt, wenn ein intellektuelles Wohlfühlensmoment in der Beschäftigung mit den fachlichen Frage vorhanden ist, mit denen man sich gegen andere abgrenzen oder auch vor anderen behaupten, ggf. angeben kann. So wünschenswert die Einfädelung in ein angemessen bezahltes Berufsverhältnis auch ist, als alleinige und dauerhafte Basis zur Identifikation mit der zugrunde liegenden Basiswissenschaft reicht dies nicht aus.” Winfried Gödert: Informationswissenschaftliche Besinnungen : eine Nestbeschmutzung mit Vorschlägen zur Neuausrichtung, 2016 [Preprint]

Recht auf Zugang zu Sammlungsbeständen?

Eine Anfrage ließ mich ein wenig nach den Möglichkeiten recherchieren, außerhalb der Archivgesetzgebung und von Bibliotheksbenutzungsordnungen einen Rechtsanspruch auf Zugang zu Sammlungsbeständen insbesondere in Museen und universitären Sammlungen geltend zu machen.

Die juristische Dissertation von Susanne Behnisch-Hollatz 2004 “Recht auf Zugang zu öffentlichem Kulturgut” (Inhalt, Zusammenfassung), liegt mir gerade nicht vor, aber ich habe mich 2005 sehr kritisch zu ihr geäußert. Wie Steinhauer 2006 die Arbeit in der ZfBB (S. 48f.) rezensierte, kann man online nicht herausfinden, da der Rezensionsteil im (inzwischen frei zugänglichen) Zeitschriftenarchiv ausgelassen wurde! [16.7.2019 UB Hagen]

Einen verfassungsunmittelbaren Anspruch auf Akteneinsicht zu Forschungszwecken verneinte das Bundesverwaltungsgericht 1985 (Entscheidung), was vom Bundesverfassungsgericht bestätigt wurde.

Die bloße Mitteilung einer Landesbibliothek gegenüber einem Wissenschaftsautor, man sei nicht auskunftspflichtig, genügt nicht der Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts, “daß der Wissenschaftler jedenfalls verlangen kann, daß über seinen Antrag sachgerecht, also frei von Willkür und unter angemessener Berücksichtigung des Zwecks des Anliegens, entschieden und dabei auch der Stellenwert, den das Grundgesetz der Freiheit der Wissenschaft einräumt, beachtet wird”, formulierte der VGH Stuttgart 1995 in einer mehrfach veröffentlichten Entscheidung zum Presserecht. Es ging um die Aufsicht über die Bibliothek des Fürsten von Wolfegg. Kläger war damals meine Wenigkeit. Meine Stellungnahme in LIB-L 2002 enthält auch eine Zusammenfassung der unveröffentlichten Entscheidung des VG Stuttgart, die letztlich zur Auskunft der Bibliothek führte. Das Gericht schloss sich den Ausführungen des VGH an: “Eine allgemeine, auf gesetzlichen Vorschriften beruhende Auskunftspflicht der Behörden gegenüber Privatpersonen gebe es zwar nicht, aber der Kläger könne verlangen, daß über seinen Antrag sachgerecht, also frei von Willkür und unter angemessener Berücksichtigung des Zwecks des Anliegens entschieden und dabei auch der Stellenwert, den das Grundgesetz, den das Grundgesetz der Freiheit der Wissenschaft einräumt, beachtet wird”.

Ein mir bislang nicht bekanntes Urteil des VG Hamburg von 2011 betrifft den Zugang zu Museumsbeständen, ist aber nicht sonderlich überzeugend. Ich fand das Zitat in einem Aufsatz von Michael Sauthoff (VGH Greifswald) 2013 zur Auflösung kommunaler Museen, der sich kurz auch zum Benutzungsrecht musealer Gegenstände äußert und zwar unter Bezugnahme auf eine Rezension von mir aus dem Jahr 1999:

http://www.historisches-centrum.de/lit-rez/graf99-1.htm

In der Auseinandersetzung mit dem Band “Öffentliches Recht” von Wilhelm Mößle schrieb ich:

Ein Auftrag der öffentlichen Hand, den allgemeinen Zugang zu Museumsbeständen rechtlich zu garantieren, läßt sich nicht nur aus einem Vergleich mit der Bibliotheks- und Archivbenutzung ableiten, auch allgemeine Grundsätze eines – noch kaum entwickelten – Kulturgut-Rechts gebieten die Allgemeinzugänglichkeit. Aus dem Kulturstaats-Prinzip (vgl. S. 22-25) läßt sich eine Verpflichtung ableiten, Kulturgüter zu bewahren und zugänglich zu machen. Um mit einem anderen Bereich zu argumentieren: Wird beispielsweise eine Sache oder Sachgesamtheit aus wissenschaftlichen Gründen unter Denkmalschutz gestellt, so wird implizit vorausgesetzt, daß sie der Wissenschaft zugänglich zu machen ist. Es ist an der Zeit, daß der Zusammenhang von Erhaltung und Zugänglichkeit endlich auch von den Denkmalpflegern verstärkt wahrgenommen wird. Bei der Inventarisierung und im Zusammenhang mit der Dokumentation von Denkmälern, die nicht erhalten werden können, forschen die Denkmalbehörden gleichsam stellvertretend für die Wissenschaft. Einem ungeschriebenen Gesetz zufolge werden beispielsweise Grabungsergebnisse auch externen Wissenschaflern zugänglich gemacht. Kurz: Ein Forschungsmonopol des Staates ist mit der Forschungsfreiheit des Art. 5 GG nicht vereinbar. Wird dieses Grundrecht nicht als reines Abwehrrecht konzipiert, so ergibt sich aus ihm ein deutlicher Auftrag an den Staat, die in seiner Obhut befindlichen Kulturgüter uneingeschränkt der Wissenschaft zugänglich zu machen, soweit nicht Erhaltungsfragen, gravierende öffentliche Interessen (wie im Fall der archivischen Sperrfristen) oder der Datenschutz entgegenstehen. Bibliotheksjuristen argumentieren mit dem Grundrecht der Informationsfreiheit (Art. 5 GG), was sich auf das Museumsrecht übertragen läßt: Wird der Grundsatz der Allgemeinzugänglichkeit der Kulturgüter akzeptiert, so werden diese auch vom Schutzbereich des Art. 5 GG erfaßt. Ergänzend kann auf die mit der bundesrechtlich angeordneten Befristung des Urheberrechtsschutzes (§ 64 UrhG) argumentiert werden. Gemeinfreie Kunstwerke dürfen von jedem nach Belieben unentgeltlich benutzt werden.

Gegen die herrschende Meinung ist somit von einem grundrechtlich verbürgten Rechtsanspruch auf die Benutzung des Museumsguts auszugehen, nicht nur von einem Anspruch auf fehlerfreie Ermessensentscheidung. Zu bedenken ist ja, daß Museen in erheblichem Maße außer gegenständlichen Objekten ergänzendes Schriftgut (beispielsweise Nachlässe [13]) sammeln, das man ebensogut in Archiven oder Bibliotheken erwarten würde. Diese Sammlungen auf Dauer dem internen Gebrauch vorzubehalten, würde auf ein unzulässiges Forschungsmonopol hinauslaufen. Hinzu kommt: In den Museumsmagazinen gibt es eine Fülle von Gegenständen, die nicht damit rechnen können, ausgestellt zu werden. Musealisierungsprozesse lassen “Sacharchive” entstehen, deren didaktische Präsentation immer größere Probleme aufwirft. Bewahrt wird in Museen nicht nur für Dauer- oder Wechselausstellungen, bewahrt wird auch für die Öffentlichkeit, für Wissenschaftler, Journalisten, interessierte Bürgerinnen und Bürger.

Dass es kein staatliches Forschungsmonopol geben dürfte, wird wiederholt in der Forschungsliteratur unterstrichen (siehe auch hier). Ein wichtiger Anknüpfungspunkt sind Grabungsgenehmigungen, also die Konkurrenz zwischen der staatlichen Denkmalpflege, die de facto ein Auswertungsmonopol hat, und der universitären archäologischen Forschung (siehe dazu nur Krischak 2016, S. 137). Zum Stasi-Unterlagengesetz stellte das Bundesverwaltungsgericht 2003 fest: “Ein Forschungsmonopol der BStU selbst (§ 37 Abs. 1 Nr. 5 StUG) widerspräche dem auf Pluralität angelegten Wissenschaftsverständnis in einer freiheitlichen Gesellschaft” (siehe auch hier). Als der Bayerische VGH München 1981 die Klage eines Rechtsanwalts, der Zugang zu einer Gerichtsbibliothek begehrte, abschmetterte, gab er immerhin zu bedenken: “Etwas anderes könnte allenfalls dann gelten, wenn die zur Berufsausübung des Klägers zwingend notwendige Literatur andernorts nicht zu erhalten wäre, der Staat also praktisch ein Monopol an bestimmten Erkenntnisquellen hätte.”

Es wäre an der Zeit, nach dem Vorbild des Archivrechts und der Informationsfreiheitsgesetze de lege ferenda einen generellen Rechtsanspruch für den Zugang zu öffentlichem Kulturgut zu schaffen – unabhängig davon, ob es sich in einem Archiv, einer Bibliothek, einem Museum oder in einer universitären Sammlung befindet. Kulturgut muss frei sein!