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Findmitteldatenbanken gern, aber bitte nicht so

Nach längerer Pause habe ich heute wieder unser Aachener Praktikanten-Modul Internetrecherche durchgeführt und anschließend die Archivlinks aktualisiert.

Als Negativbeipiel habe ich immer die Website der bayerischen Generaldirektion genommen. Da diese ständiger sorgfältiger Verschlimmbesserung unterliegt, muss ich mich in Ermangelung von Screenshots und/oder notariell beglaubigter Aufzeichnungen auf meine eigene Erinnerung stützen.

Es gab ein Nebeneinander von PDF-Findmitteln und Archivdatenbank (siehe etwa Archivversion 2013). Dann stellte ich fest, dass viele Inhalte aus den (bequem zu nutzenden) PDF-Findmitteln in die Archivdatenbank übernommen wurden und die Links zu den PDF-Findmitteln verschwanden. Es gibt aber auch heute noch – nicht ohne weiteres auffindbare – PDFs im Netz, etwa Bd. 9 (Buchstabe F) der RKG-Akten (PDF), die Inhalte enthalten, die nicht in der Archivdatenbank enthalten sind (Suche nach Wolfsthal im Hauptstaatsarchiv München: 3 Treffer, aber nicht die Stelle in den RKG-Akten – Archivportal D findet nur 2 der 3 Treffer!).

So gut wie wertlos ist der Eintrag zum Nibelungenlied-Fragment des Staatsarchivs München. Die Signatur A II 1 fehlt im Eintrag, der URN funktioniert nicht (nichts Neues). Sehr viel inhaltsreicher ist das glücklicherweise vom Handschriftencensus wiederentdeckte PDF-Findmittel.

Die früher mögliche archivübergreifende Suche ist inzwischen so gut versteckt, dass sie dem normalen Nutzer entgeht. Man muss die URL eines Treffers kürzen:

http://www.gda.bayern.de/findingaid/

Wie da ein nicht eingeweihter Nutzer irgendetwas finden soll, ist mir ein Rätsel.

bayern_urn

Forschungsdaten und Digitalisate zitierfähig publizieren!

“Gemeinsam mit den Präsidentinnen und Präsidenten sowie Direktoren ihrer sechs beteiligten Partnerinstitutionen plädieren die Sprecher des Exzellenzclusters Topoi dafür, dass in den Altertumswissenschaften neben wissenschaftlichen Aufsätzen und Büchern verstärkt auch digitalisierte Forschungsdaten nach dem Open-Access-Prinzip zugänglich gemacht werden sollten. In einer vom Exzellenzcluster formulierten bekräftigenden Note zur „Berliner Erklärung über den offenen Zugang zu wissenschaftlichem Wissen“ fordern sie die Bibliotheken, Museeen, Archive und Bildungseinrichtungen dazu auf, ihre Digitalisate, wie dreidimensionale Modelle, Lichtbilder oder Textquellen, als computerlesbare Objekte uneingeschränkt und weltweit zitierfähig zur Verfügung zu stellen” (Topoi).

Kein Wort zu Lizenzen/Publi Domain. Unterschrieben hat auch die BSB, die bekanntlich nur einen Teil ihrer Digitalisate zitierfähig ins Netz stellt.

Keine Abmahnung ohne vorigen Kontakt?

Onlinehändlernews fassen eine Entscheidung des OLG Düsseldorf so zusammen:

“Abmahner müssen sich nicht an einen solchen Hinweis („Keine Abmahnung ohne vorherigen Kontakt“) halten und können anwaltlich abmahnen, wenn sie einen Verstoß gegen geltendes Recht finden. Wenn sie jedoch selbst einen solchen Disclaimer in ihre Seite einbauen, müssen sie auch selbst nach diesem Prinzip handeln – ganz egal ob die Klausel wirksam ist oder nicht.”