Glücklicherweise unterstützen etliche Bibliotheken Wikisource und auch meinen Gemeinfreitag. Je bescheidener die Bitte ist, um so mehr ärgere ich mich aber über Absagen.
Am 8. März schrieb ich der Stadtbibliothek Worms:
Sehr geehrte Damen und Herren,
Urheberrechtsparanoia verhindert, dass ich bei einer Fernleih-Bestellung von GEMEINFREIEN, URHEBERRECHTLICH NICHT MEHR GESCHÜTZTEN Medien Scans erhalte, auch wenn diese von gebender zur nehmender Bibliothek versandt werden. Eine Bemerkung, man möge doch bitte die Scans zusätzlich an meine Mail senden, ist wirkungslos. Um nicht Papierausdrucke nochmals einscannen zu müssen, bleibt außer vergleichsweise teuren Direktbestellungen nur der Weg, um kostenlose Scans zu bitten.
Mit hohem eigenen zeitlichen Aufwand stelle ich für die Allgemeinheit auf
https://de.wikisource.org/wiki/Karl_Baas
medizinhistorische Schriften von Karl Baas zusammen. Siehe auch
http://archivalia.hypotheses.org/?s=%23gemeinfreitag&submit=Suchen
Aus “Vom Rhein” -Mag- W:Z 4° 3 benötige ich
2 (1903) 38-40
4 (1905) 70-71
10 (1911) 18-21Besten Dank und Grüße
Dr. Klaus Graf
Noch am gleichen Tag kam als Antwort:
Sehr geehrter Herr Graf,
leider können wir Ihnen keine kostenlosen Scans zuschicken. Bitte wenden Sie sich an Ihre Bibliothek für eine Fernleihbestellung.
Mit freundlichen Grüssen
Üblicherweise sind kleinere Institutionen nicht so kleinlich und übersenden gern kostenlose Scans in geringem, manchmal auch in größerem Umfang.
Die Urheberrechtsparanoia hat auch dazu geführt, dass ich bei Bestellungen über die RWTH Aachen zwingend erklären muss: “Ja, der Aufsatz dient persönlichen nichtkommerziellen bzw. wissenschaftlichen Zwecken”. Es spricht alles dafür, dass das persönlich auf beide Adjektive nichtkommerziell bzw. wissenschaftlich zu beziehen ist. Will ich der Allgemeinheit einen gemeinfreien Artikel als Scan zur Verfügung stellen, darf ich streng genommen die Fernleihe nicht nutzen. Ähnliche Vorbehalte sind wohl ganz allgemein in den Formularen der DigiBib zu finden (so etwa in Paderborn). Weder die Leihverkehrordnung (PDF) noch die Benutzerordnung (hier: Paderborn) stellen dafür eine Rechtsgrundlage dar. Soweit die Leihverkehrsordnung auf § 53 UrhG Bezug nimmt ist festzuhalten, dass Ausdrucke auf Papier von einzelnen Artikeln und kleinen Teilen von Büchern gemäß § 53 Abs. 2 Nr. 4 zum eigenen Gebrauch zulässig sind, also auch für gewerbliche (z.B. innerbetriebliche) Zwecke (Schricker/Loewenheim: UrhR § 53 Rz. 51). Hier wird also durch Fernleihformular die grundgesetzlich geschützte Informationsfreiheit verkürzt.