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Film über die Lohrer Karfreitagsprozession

http://www.br.de/mediathek/video/video/lohrer-karfreitagsprozession-100.html#tab=bcastInfo&jump=tab

Siehe auch

http://www.karfreitagsprozession.de/
https://de.wikipedia.org/wiki/Karfreitagsprozession_(Lohr)

Prozessionsordnung der Karfreitagsprozession Schwäbisch Gmünd 1773:

https://de.wikisource.org/wiki/Die_gro%C3%9Fe_Karfreitagsprozession_zur_Reichsstadtzeit

Datenspeicher für die Ewigkeit?

Forscher der Universität Southhampton haben einen Datenspeicher vorgestellt, der ihren Angaben zufolge extrem beständig ist. (Spektrum der Wissenschaft 2016/4 S. 8).

http://www.spektrum.de/news/ein-kristalliner-datenspeicher-fuer-die-ewigkeit/1399862

http://www.southampton.ac.uk/news/2016/02/5d-data-storage-update.page

http://spie.org/newsroom/technical-articles/6365-eternal-5d-data-storage-via-ultrafast-laser-writing-in-glass

http://dx.doi.org/10.1117/12.2220600 (nur Abstract und References frei)

Informationsfreiheitsgesetze und Archivrecht

Zu den Blogbeiträgen von Thomas Wolf

http://www.vda-blog.de/index.php/2016/03/25/informationsfreiheitsgesetz-archivgesetz-datenschutzgesetz/
http://www.siwiarchiv.de/?p=11798

ergeht folgende vorläufige Stellungnahme.

1. Ausgangspunkt der aktuellen Fragen von Thomas Wolf

Das Gutachten der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestags vom 16.2.2016 (PDF) befasst sich mit der Frage, “ob Unterlagen, die von Verfassungsorganen, Behörden, Gerichten des Bundes, den bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie den sonstigen Stellen des Bundes vor dem 1. Januar 2006 an das Bundesarchiv
bzw. von dem Plenum, den Ausschüssen und sonstigen Gremien oder der Verwaltung des
Deutschen Bundestages vor dem 1. Januar 2006 das Parlamentsarchiv abgegeben wurden nicht
dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) unterliegen”. Es kommt zu dem Ergebnis:

Nach dem BArchG beträgt die grundsätzliche Sperrfrist zur Einsichtnahme 30 Jahre. Aufgrund
des Inkrafttretens des IFG zum 01.01.2006 ist jedoch eine Einsichtnahme auf entsprechenden Antrag
hin möglich. Deswegen wird die Sperrfrist von 30 Jahren dispensiert, soweit zuvor eine Einsichtnahme
nach dem IFG möglich war. Im Ergebnis bedeutet das, dass die 30jährige Sperrfrist
nicht für solche Unterlagen gilt, die nach dem 01.01.2006 an das Archiv abgegeben worden ist.

Dieser Regelung und der neuen Gesetzeslage nach Inkrafttreten des IFG entspricht nun auch die
Archivordnung für den Deutschen Bundestag. Auch hier gilt grundsätzlich eine 30jährige Schutzfrist.
Da seit dem 01.01.2006 jedoch eine Einsichtnahme nach dem IFG auf Antrag möglich war,
bestimmt § 5 Abs. 4 ArchivO, dass die Sperrfirst nicht für solche Unterlagen gelten sollte, die
nach dem 01.01.2006 an das Archiv abgegeben worden sind – vielmehr richte sich die Einsichtnahme
nach dem IFG.

Der Dispens der archivrechtlichen Schutzfristen wird somit hinsichtlich der Stichtagsregelung
(Inkrafttreten des IFG zum 01.01.2006) gewährt. Nach der Beschlussempfehlung des Innenausschusses
ist das IFG auf Unterlagen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des IFG bereits an das
Archiv abgegeben worden waren, nicht anwendbar.

Thomas Wolf stellt nun folgende Fragen:

1. Müssen bei der Erschließung nun Akten, die nach IFG genutzt wurden, entsprechend vermerkt werden, damit die Nutzung weiterhin problemlos möglich ist.

2. Was passiert mit Akten, die nach dem Informationsfreiheitsgesetz benutzt wurden, aber vom Archiv für nicht archivwürdig gehalten werden?

3. Ist von einer analogen Einschätzung des Verhältnisses bei vergleichbaren Ländergesetzbegungen [sic!] auszugehen?

4. Natürlich unberücksichtigt vom Gutachten, aber diese Fragen wurden auf siwiarchiv gestellt: Ist der Umgang mit den Fristen auch auf das BDSG übertragbar?

5. Ist das Gutachten nicht letztlich ein Beleg für ein fehlendes “Informationszugangsgesetzbuch” – sowohl auf Bundes- wie auch auf Ländersebene?

Die Fragen 2, 4 und 5 lassen sich ziemlich einfach beantworten.

Frage 5: Ja, das habe ich im übrigen hier auch wiederholt angemerkt (siehe etwa Graf 2015).

Frage 4: Nein, die Sachlage liegt völlig anders. Rechtsprechung und Kommentarliteratur zu den Datenschutzgesetzen kennen keine vergleichbare Stichtagregelung.

Frage 2 wirft die Frage der Dokumentationspflichten bei IFG-Anfragen auf. Der Archivar kann ja in seine Bewertungsentscheidung nur dann den Umstand einer IFG-Benutzung einfließen lassen, wenn er davon etwas weiß. Eine rechtliche Pflicht zur Dokumentation existiert wohl nicht. Vermutlich werden Aufzeichnungen zu IFG-Vorgängen nicht mit den Unterlagen verknüpft. Die Bewertungsentscheidung verbleibt wie bisher dem Archivar, der grundsätzlich nicht gehalten ist, Registratur-Benutzungen (etwa für ein wissenschaftliches Forschungsprojekt) zu berücksichtigen. Es ist allerdings sinnvoll, solche Benutzungen, wenn sie denn bekannt werden, in die Bewertungs-Erwägungen nach pflichtgemäßem Ermessen einzubeziehen. IFG-Anfragen können auf einen Quellenwert hinweisen, der für die Archivwürdigkeit spricht (sie müssen es aber nicht).

2. Problemaufriss

Bei der Frage, ob bei Archivgut das jeweilige IFG (soweit existent) zu beachten ist, gibt es drei mögliche Antworten.

(i) Das IFG geht vor, auch wenn sich die Materialien im Archiv befinden.

(ii) Das Archivgesetz geht vor.

(iii) Es ist nicht ganz so einfach.

Es spricht alles dafür, dass (iii) derzeit juristisch zutreffend ist. Ich plädiere für (i), wie schon 2009 (Graf 2009).

Vielen Archivierenden wäre die Antwort (ii) am liebsten, das macht am wenigsten Arbeit und alles bleibt wie es ist. Das deutsche Archivwesen ist da sehr konservativ (Graf 2015). Verfassungsrechtliche Bedenken gegen (ii) artikulierten Verwaltungsrechtler (Oebbecke et al. 2004, S. 17)

Eine Ungleichbehandlung der Benutzer von Akten, die vor und nach dem Inkrafttreten des IFG ins Archiv übernommen wurden, verstieße nämlich gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 I GG), weil ein sachlicher Grund für die unter schiedliche Behandlung in keiner Weise erkennbar ist.

Wenn es keine ausdrückliche gesetzliche Regelung wie im Bundesarchivgesetz (siehe dazu Weber 2010) gibt, kann die Veröffentlichungsklausel der Landesarchivgesetze gleichsam ein “Einfallstor” für Informationsfreiheit im Archiv darstellen (so für Sachsen-Anhalt die Anwendungshinweise 2010):

§ 10 ArchG-LSA regelt die Nutzung des Archivgutes abschließend und schließt daher die Anwendbarkeit des IZG LSA aus. § 10 Abs. 3 S. 4 ArchG-LSA bestimmt, dass die Schutzfristen nach § 10 Abs. 3 S. 1 – 3 ArchG-LSA für solche Unterlagen entfallen, die bereits bei ihrer Entstehung zur Veröffentlichung bestimmt waren. Diese Regelung gilt nach der Gesetzesbegründung ausdrücklich auch für Archivgut, das bereits vor der Übergabe an das Landesarchiv einem Informationszugang nach dem IZG LSA offen gestanden hat (Gesetzentwurf LReg, LT-Drs. 5/748, S. 14). Dieses kann daher nach § 10 Abs. 1 ArchG-LSA ohne die Einhaltung von Schutzfristen eingesehen werden.

Ebenso legt Dieter Strauch (Das Archivalieneigentum 2. Aufl. 2014, S. 116-118) die Vorschriften aus. Mit Blick auf § 7 Abs. 3 Satz 1 Landesarchivgesetz NRW ist er der Ansicht, dass Informationen, die nach dem IFG frei waren, nicht im Archiv unzugänglich sein sollen. Das IFG NRW ist am 1. Januar 2002 in Kraft getreten. Vor diesem Zeitpunkt ins Archiv gelangte Unterlagen waren nicht via IFG der Öffentlichkeit zugänglich.

Für diese Argumentation gilt also die Kollegen Wolf irritierende Stichtagsregelung. Vor dem Inkrafttreten des Informationsfreiheitsgesetzes kann Archivgut nicht in diesem Sinn für die Öffentlichkeit bestimmt gewesen sein. In jedem Fall empfiehlt es sich, die Abgabe ans Archiv zu dokumentieren und mit den Benutzungsregelungen des jeweiligen Bestands zu verknüpfen.

Es stellen sich aber noch weitere Fragen.

Haben die Einsichtsvorschriften (IFG, UIG, Presserecht, VwVfG usw.) Auswirkungen auf die archivische Bewertung?

Siehe dazu kurz oben.

Wer entscheidet über das Vorliegen der IFG-Kriterien, die Behörde oder das Archiv?

Zur Praxis im Bundesarchiv 2010 siehe Weber 2010.

Für welche in Landes- oder Kommunalbesitz befindliche Unterlagen gilt das Bundes-IFG?

Es ist kompliziert, siehe etwa den Beitrag: Zweiter Tätigkeitsbericht 2010.

Zum größeren Kontext gehört die Frage nach der Berechtigung der archivischen Schutz- oder Sperrfristen (siehe dazu Hemmle 2014, S. 26 m.w.N.) und die Frage nach den Einsichtsrechten in älteres Registraturgut, das noch nicht ans Archiv angegeben wurde. Soweit ich sehe, normiert hier nur das Bundesarchivgesetz einen Rechtsanspruch, wenn das potentielle Archivgut älter als 30 Jahre ist.

Aus transparenzfreundlicher Sicht ist zu fordern:

Allen Interessenten ist ein Rechtsanspruch (nicht nur ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung) auf Einsicht in amtliche Unterlagen nach Maßgabe des jeweiligen Archivgesetzes und des jeweiligen IFG zu gewähren, wobei vor der dringend wünschenswerten Angleichung der Kriterien die für den Benutzer günstigste Regelung Vorrang haben sollte.

3. Vorläufige Liste von Materialien im Internet

Rainer Polley: Die gesetzgeberische Entwicklung zu dem Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz in Brandenburg und zu den Informationsfreiheitsgesetzen in Berlin und Schleswig-Holstein. In: Zugang zu Verwaltungsinformationen (2000)
http://archivschule.de/uploads/Publikation/VOE33/Voe33_19POLLEY.pdf

Rickmer Kießling: Das Informationsfreiheitsgesetz NRW (IFG-NRW) und seine unmittelbaren Auswirkungen auf kommunale Archive, 2002. In: Archivpflege in Westfalen und Lippe (2002)
https://www.lwl.org/waa-download/archivpflege/heft57/heft57_2002-endfassung.pdf

Entschließung der 6. Konferenz der Informationsfreiheitsbeauftragten in Deutschland: Gleiche Transparenz in Verwaltung und Archiven (2003)
http://www.datenschutz.rlp.de/infofreiheit/de/ifgkonf.php?submenu=entschliessungen&typ=ifg&ber=006_equaltrans

Janbernd Oebbecke/Christian Nienkemper: Archivbenutzung in verändertem rechtlichem Umfeld. In: Archivpflege in Westfalen-Lippe (2004)
http://www.lwl.org/waa-download/archivpflege/heft61/013_019_oebbecke_nienkemper.pdf

Westfälischer Archivtag – Informationsfreiheitsgesetz NRW. In: Archivalia vom 23. März 2004
https://archivalia.hypotheses.org/30531

Klaus Oldenhage: Bundesarchivgesetz und Informationsfreiheitsgesetz. In: Der Archivar (2005)
http://www.archive.nrw.de/archivar/hefte/2005/Archivar_2005-4.pdf

Rainer Polley: Fachbibliographie Archivrecht (2006)
http://www.archivschule.de/DE/service/bibliographien/fachbibliographie-archivrecht-t-1.html

Archivrecht und Informationsfreiheit. In: Archivalia vom 2. November 2007
https://archivalia.hypotheses.org/26707

Klaus Graf: Weitere Kritik am geplanten Archivgesetz NRW. In: Archivalia vom 11. Dezember 2009
https://archivalia.hypotheses.org/19249

Dirk Alvermann: Informationsfreiheitsgesetz für Mecklenburg-Vorpommern. Zwischenbilanz und Perspektiven aus archivischer Sicht. In: Auskunft (2010) S. 211-221
http://resolver.sub.uni-hamburg.de/goobi/PPN326504192_0030

Anwendungshinweise des Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit Sachsen-Anhalt zum IZG LSA – Stand 17. August 2010
http://www.informationsfreiheit.sachsen-anhalt.de/service/veroeffentlichungen/informationsmaterial/anwendungshinweise/anwendungshinweise-zu-1-izg-lsa-grundsatz/

Julia Brüdegam: Das Hamburgische Informationsfreiheitsgesetz und das Hamburgische Archivgesetz. Widerspruch oder Zusammenwirken? In: Auskunft (2010)
http://resolver.sub.uni-hamburg.de/goobi/PPN326504192_0030

Bettina Martin-Weber: Zur Novellierung des Bundesarchivgesetzes. In: Mitteilungen aus dem Bundesarchiv (2010)
https://www.bundesarchiv.de/imperia/md/content/bundesarchiv_de/oeffentlichkeitsarbeit/fach-publikationen/mitteilungenausdembundesarchiv/mitteilungen_01_2010.pdf

Zweiter Tätigkeitsbericht zum Informationsfreiheitsgesetz Mecklenburg-Vorpommern. In: Archivalia vom 2. Juli 2010
https://archivalia.hypotheses.org/17013

Stefan Ittner: Zugangsregelungen zu Archivgut in den Archivgesetzen des Bundes und der Länder. In: Perspektive Bibliothek Bd. 1 Nr. 1 (2012)
http://dx.doi.org/10.11588/pb.2012.1.9403

Stephan Lehnstaedt und Bastian Stemmer: Informationsfreiheit. Über die Einsicht in staatliche Dokumente vor deren Archivierung. In: Archivar (2013)
http://www.archive.nrw.de/archivar/hefte/2013/ausgabe1/ARCHIVAR_01-13_internet.pdf
und
Martina Wiech: Informationsfreiheit. Eine Erwiderung aus archivischer Sicht zum Beitrag von Stephan Lehnstaedt und Bastian Stemmer. In: Ebenda.

Peter Toebak: Rezension der beiden eben genannten Publikationen (ohne Datum)
http://www.toebak.ch/index.php/uebersicht-rezensionen-recht-2012-2018/articles/stephan-lehnstaedt-und-bastian-stemmer-informationsfreiheit-ueber-die-einsicht-in-staatliche-dokumente-vor-deren-archivierung.html

Dagmar Hemmie: Veränderungen des Archivrechts unter den Herausforderungen der digitalen Langzeitarchivierung. Vergleichende Betrachtung der Archivgesetzgebung des Bundes und der Länder. Masterarbeit Potsdam 2014
http://nbn-resolving.de/urn/resolver.pl?urn:nbn:de:kobv:525-9584

Abgeordnetenhaus Berlin. Drucksache 17/2402 vom 28. Juli 2015 [Gesetzentwurf Archivgesetz]
http://www.parlament-berlin.de/ados/17/IIIPlen/vorgang/d17-2402.pdf

Klaus Graf: Unterlagen brauchen Transparenz. In: Archivalia vom 6. März 2015
https://archivalia.hypotheses.org/2207

Philipp Sümmermann: Überblick Informationsfreiheit: Ansprüche gegen den Staat. In: Telemedicus vom 7. April 2015
http://www.telemedicus.info/article/2933-UEberblick-Informationsfreiheit-Ansprueche-gegen-den-Staat.html

Wellcome Trust nicht glücklich mit hybridem Open Access

“[W]e find that hybrid open access continues to be significantly more expensive than fully open access journals and that as a whole the level of service provided by hybrid publishers is poor and is not delivering what we are paying for.”

Es fällt schwer, die Verleger nicht als Betrüger zu schelten, wenn man sieht, dass in über 30 % aller Fälle der Trust nicht das erhält, wofür er zahlt. Etwa £765,000 wurden gezahlt, ohne dass die vereinbarte Gegenleistung erfolgte. In welchem anderen Wirtschaftsbereich würde ein solches Verhalten akzeptiert?

http://blog.wellcome.ac.uk/2016/03/23/wellcome-trust-and-coaf-open-access-spend-2014-15/

#Gemeinfreitag (März, Woche 4)

Die “Gemeinfreitag”-Idee von Moritz Hoffmann aufgreifend, gibt es freitags, wie in “Wenn schon #Gemeinfreitag dann richtig!” vorgeschlagen, Gemeinfreies, das ich selbst neu ins Netz befördert habe. Wie ich schon in dem von Mareike König mit mir geführten Interview sagte, sind gemeinfreie Digitalisate Teil einer

Goldenen Kette freien Wissens

Ich rufe daher alle Leserinnen und Leser auf:

Stellt durch Kauf oder durch Schenkung erworbene oder selbstgescannte gemeinfreie Digitalisate von Büchern oder Aufsätzen ins Netz (Wikimedia Commons oder Internet Archive)!

Ladet gemeinfreie Abbildungen auf Wikimedia Commons oder gebt dort eigene Fotos als gemeinfrei frei!

Ladet nur mit US-Proxy zugängliche Google Books ins Internet Archive!

Jeder kann ohne Vorkenntnisse mitmachen. Hinweis gern mit #gemeinfrei auf Twitter oder hier in den Kommentaren. Ich hoffe, ich bleibe nicht der einzige, der sich aktiv an der Bereicherung der Public Domain beteiligt!

Bei Urheberrechtsproblemen biete ich keine Rechtsberatung an, aber ich kann bei konkreten Fragen gern meine Meinung sagen …

Was zuletzt geschah:
#Gemeinfreitag (März, Woche 3)

***

In dieser Karfreitags-Edition ist der Anteil von Fremd-Beiträgen besonders hoch. Merci!

(59) Jürgen Kloss reichte als Kommentar zum letzten Gemeinfreitag ein:

Illustrirtes Volksliederbuch, Schauenburg, Lahr, c. 1900

https://archive.org/details/IllustrirtesVolksliederbuchSchauenburgLahrNdC1900

(60) Hans Colsmann “befreite” zwei Manteuffel-Porträts “aus der Mappe eines Urgroßvaters”:

https://commons.wikimedia.org/wiki/File:Manteuffel_Minister_des_Inneren.jpg
https://commons.wikimedia.org/wiki/File:Manteuffel_Minister_des_Inneren_2.jpg

(61) Die UB Heidelberg schloss mit der Digitalisierung von Gottliebs Ambraser Handschriften eine empfindliche Lücke, die durch das Verschwinden eines früher im Netz zugänglichen Digitalisats entstanden war.

http://digi.ub.uni-heidelberg.de/diglit/gottlieb1900bd1

(62) Die UB Kassel stellte ihr 4° Ms. hist. 41, eine württembergische Chronik Jakob Beyrlins samt Heilbronner Chronik, online:

http://orka.bibliothek.uni-kassel.de/viewer/image/1457952091280/1/

Vielen Dank!

(63) Eine bislang kaum beachtete schmale Handschrift zur württembergischen Geschichte (zum Raum Rottenburg am Neckar) verwahrt die UB Freiburg. Oliver Rau musste nicht lange überredet werden, das Manuskript zu digitalisieren, wofür ihm auch hier gedankt sei.

http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/hs536

(64) In zwei Folgen erschien 1914/15 die Beschreibung der damals im Münchner Reichsarchiv vorhandenen Kloster-Typare durch F. X. Glasschröder:

Originalsiegelstöcke ehemaliger bayerischer Klöster und Kollegiatstifte im K. b. allgemeinen Reichsarchiv. In: Archivalische Zeitschrift NF 20 (1914), S. 157-210 (A-I) Commons; 3. Folge 1 (1915), S. 103-188 (K-W) Commons

(65) Ebenfalls aus der Archivalischen Zeitschrift stammt der Beitrag von Wilhelm Fürst (1930) vom Stadtarchiv Wunsiedel:

https://commons.wikimedia.org/wiki/File:Fuerst_wunsiedel_archiv.pdf

Das Stadtarchiv Wunsiedel sah keine Veranlassung, mein diesbezügliches Engagement zu unterstützen. Wie krank ist das denn, dass “eines der umfangreichsten Archive aller kleineren deutschen Städte” (Eigenwerbung) weder einen Scanner noch eine Digitalkamera hat, um ein Gebrauchsdigitalisat zu erstellen? In der Regel kann man sogar mit handelsüblichen Handykameras brauchbare Reproduktionen erstellen.

(66) Zum Beweis habe ich Handyfotos aus dem Urkundenbuch der Grafen von Flandern hochgeladen, die ich in Sachen FWE Roth benötigte. Schlechte Qualität, aber alles lesbar!

https://commons.wikimedia.org/wiki/File:Charter_william_clito.pdf

(67) 1853 wurde gemeldet, dass in Dresden schon an die 20 Bibliothekare wahnsinnig geworden seien. Die SUB Göttingen half mit Scans, die Quelle zu verifizieren.

https://commons.wikimedia.org/wiki/File:Jahreszeiten_titelblatt.jpg

https://commons.wikimedia.org/wiki/File:Jahreszeiten_bibliothekare.jpg

(68) Die UB Heidelberg steuerte ein weiteres Mosaiksteinchen zu den Opera omnia von FWE Roth bei: Aus der Kulturgeschichte von Geisenheim. In: Nassovia 1 (1900), S. 34-36.

https://commons.wikimedia.org/wiki/File:Roth_kulturgeschichte_geisenheim.pdf

(69) Aus dem gerade in zweiter Auflage erschienenen Buch von Malzer “Mittelalterliche Schriftkultur” stammen zwei Abbildungen Amberger Handschriften auf Commons. Bisher gab es dort keine einzige Abbildung eines Mediums aus der Amberger Provinzialbibliothek.

https://commons.wikimedia.org/wiki/File:Amberger_malerbuechlein.jpg
https://commons.wikimedia.org/wiki/File:Amberger_parzival.jpg

(70) Ein Foto des bedeutendsten Kunstwerks in der Darmstädter Stadtkirche, des Landgrafen-Epitaphs, ist nun unter CC0 nutzbar.

https://commons.wikimedia.org/wiki/File:Darmstadt_stadtkirche_epitaph.jpg

Fazit: 5 Abbildungen, 5 PDFs, 2 Fremd-Abbildungen, 1 Fremd-PDF, 3 Fremd-Digitalisate
Bilanz somit bisher: 67 Abbildungen, 49 PDFs, 2 Fremd-Abbildungen, 4 Fremd-PDFs, 4 Fremd-Digitalisat, 1 Video (= 127 Medien)