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“Wehe aber allen Armen in der Fremde”

Christian Bommarius erinnert unter anderem in der FR an eines der skandalösesten Urteile des Bundesgerichtshofs, das vor 60 Jahren gefällt wurde. Am 7. Januar 1956 verkündete dieser im Namen des Volkes (Az. IV ZR 273/55, Volltext bei Jurion mit Copyfraud):

Wie der Berufungsrichter nicht verkennt, sind Zigeuner im europäischen Kulturkreis schon alsbald nach ihrem ersten Auftreten – in Deutschland zu Beginn des 15. Jahrhunderts – Gegenstand besonderer auf sie beschränkter Maßnahmen der öffentlichen Gewalt geworden. Das hängt mit der Eigenart dieses Volkes zusammen. Die Zigeuner sind in ihrer überwiegenden Mehrheit seit unvordenklichen Zeiten Nomaden, die keinen festen Wohnsitz haben, sondern von Ort zu Ort ziehen und deren Verhaltensweise in der menschlichen Gesellschaft durch dieses (vom Standpunkt der seit langem sesshaft gewordenen Umweltbevölkerung aus gesehen) unstete Leben bestimmt ist. Das Umherziehen bringt es mit sich, dass sie meist nur Berufe ergriffen haben, die mit dieser Lebensweise vereinbar sind, wie die des Händlers, des Schaustellers, des Kesselflickers usw., alles Berufe, die bei der sozialen Umwelt nicht immer besonders hohes Ansehen genießen. Da die Zigeuner sich in weitem Maße einer Sesshaftmachung und damit der Anpassung an die sesshafte Bevölkerung widersetzt haben, gelten sie als asozial. Sie neigen, wie die Erfahrung zeigt, zur Kriminalität, besonders zu Diebstählen und Betrügereien, es fehlen ihnen vielfach die sittlichen Antriebe der Achtung vor fremdem Eigentum, weil ihnen wie primitiven Urmenschen ein ungehemmter Okkupationstrieb eigen ist (vgl. hierzu Groß-Seelig, Handbuch der Kriminalistik 8./9. Aufl. Seite 99 Note 4). Sie wurden deshalb allgemein von der Bevölkerung als Landplage empfunden. Das hat die Staatsgewalt, wie schon erwähnt, veranlasst, gegen sie vorbeugende Sondermaßnahmen zu ergreifen und sie auch in ihrer Freiheit besonderen Beschränkungen zu unterwerfen, Gesetze, die Sondermaßnahmen gegen die Zigeuner als solche enthalten, sind schon vor 1953 erlassen worden, um die übrige Bevölkerung vor Straftaten der Zigeuner zu schützen und ihr sicherheitspolizeilich als besonders gefährlich angesehenes Umherziehen zu unterbinden, so z. B. in Bayern durch das Gesetz vom 16. Juli 1926 (BayGVOBl. S. 359). Der Zweck aller Maßnahmen der öffentlichen Gewalt, wenigstens soweit sie nach dem Zeitalter der Aufklärung erlassen sind, war nicht, Zigeuner gerade wegen ihrer Rasse zu verfolgen, sondern die übrige Gesellschaft von ihren sozialschädlichen, auf eigentümlichen Gruppeneigenschaften beruhenden Handlungen zu schützen.

(Zitiert nach BeckRS 2015, 19226).

Dem BGH ist das heute natürlich ungemein peinlich. Man könne sich für diese Rechtsprechung nur schämen, sagte BGH-Präsidentin Bettina Limperg bei einem Besuch des Dokumentationszentrums der Sinti und Roma in Heidelberg im Frühjahr 2015. Eine Entschuldigung formulierte an prominenter Stelle jetzt auch der Richter am BGH Professor Dr. Andreas Mosbacher: „Wie primitive Urmenschen“ – eine späte Entschuldigung. 60 Jahre „Zigeuner“-Urteile des BGH. In: NJW 2016, S. 30-33. Auszug:

Vom höchsten deutschen Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit als Kläger bescheinigt zu bekommen, man gehöre einer Gruppe an, die „primitiven Urmenschen“ ähnlich ist, ist grob beleidigend und schon für sich gesehen unhaltbar. Dass dies auch noch in einem Verfahren geschah, in dem ein Angehöriger einer von den Nationalsozialisten verfolgten (und überwiegend ermordeten) Minderheit Entschädigungsansprüche wegen Verfolgungsmaßnahmen geltend machte, wirkt besonders abstoßend.

Zum Beleg seiner „Urmenschen“-Einschätzung bezog sich der IV. Zivilsenat auf eine Fundstelle: „vgl. hierzu Groß-Seelig, Handbuch der Kriminalistik 8./9. Aufl. Seite 99 Note 4“. Dies offenbart die Herkunft der „Urmenschen“-Terminologie aus der nationalsozialistischen Rassenideologie. Die 8. Auflage des Handbuchs, der die zitierte Seite entstammt, datiert von 1942 und ist – gerade auch im Vergleich zu den Vorauflagen vor 1933 – ganz offensichtlich von nationalsozialistischem Gedankengut geprägt. Das Zitat findet sich im II. Band im VIII. Abschnitt („Die Zigeuner; ihr Wesen und ihre Eigenschaften“) im ersten Kapitel („1. Herkunft, Verbreitung und rassische Eigenschaften“), zu dessen Beginn zahlreiche nationalsozialistische Literatur, insbesondere vom Leiter der Rassehygienischen Forschungsstelle Robert Ritter und seinen Mitarbeitern, als Referenz genannt wird. Die zitierte Fußnote, auf die sich der BGH im Jahr 1956 stützt, lautet wie folgt:

„Während beim Nichtzigeuner von einem besonderen, isoliert auftretenden Stehltrieb (etwa im Sinne einer ‚Kleptomanie‘ …) nicht gesprochen werden kann, handelt es sich beim Zigeuner offenbar um eine rassisch-bedingte Modifikation des dem primitiven Urmenschen überhaupt eigenen Okkupationstrieb: wie dieser die Disposition hat, alle zu seiner Lebenshaltung nötigen Dinge (offen und allenfalls im Kampf gegen Naturgewalten, Tiere und menschliche Feinde) in Besitz zu nehmen, so hat der Zigeuner die Disposition zur (heimlichen) Besitzergreifung dieser Dinge, wo immer er sie „findet“, das heißt aus dem Besitz anderer und unter Vermeidung offenen Kampfes.“

Die Fußnote erläuterte folgenden Satz:

„Zu ihren Rasseeigenschaften gehört ferner der durch die Geschichte bewiesene unwiderstehliche Wandertrieb und der (sich durch Jahrhunderte bemerkbar machende) Stehltrieb, der im Zusammenhang mit ihrer Faulheit steht …“

Dass der IV. Zivilsenat eine derart offensichtlich von der nationalsozialistischen Rassenideologie geprägte Darstellung zitiert und sich zu eigen macht, lässt seine Argumentation nur noch unverständlicher erscheinen. Im Ergebnis wird der Entschädigungsanspruch wegen nationalsozialistischer Gewaltmaßnahmen mit offensichtlich nationalsozialistisch geprägten Rasse-Argumenten verneint. Der nationalsozialistische Verfolger siegt elf Jahre nach Kriegsende so gleichsam noch einmal über den von ihm „rassisch“ Verfolgten – eine Schande!”

Bommarius schließt seinen Kommentar, der mit Recht Parallelen zum heute noch im Dunstkreis von AfD/Pegida/Neonazis anzutreffenden Antiziganismus zieht (den übelsten Satz des BGH-Urteils findet man im Netz auch in offenkundig rassistischem Kontext), mit den Worten des Dichters Achim von Arnim: “Sie zogen durch Kleinasien nach Europa und nahmen ihre Schätze mit sich, und solange diese dauerten, waren sie überall willkommen; wehe aber allen Armen in der Fremde” (Isabella von Ägypten).

Bundesarchiv R 165 Bild-244-52, Asperg, Deportation von Sinti und Roma.jpg
Bundesarchiv R 165 Bild-244-52, Asperg, Deportation von Sinti und Roma“ von Bundesarchiv, R 165 Bild-244-52 / CC-BY-SA 3.0. Lizenziert unter CC BY-SA 3.0 de über Wikimedia Commons.

Handschriften des Stadtarchivs Prag online

2010 machte ich hier auf sie aufmerksam. Von den fünf Handschriften der Gruppe Rkp. im Handschriftencensus sind – mit nervigen Wasserzeichen – alle online:

Nr. 7792

Der Handschriftencensus hat nicht kapiert, dass “Fond Sbírka rukopisu Cod. T 7792” die gleiche Gruppe ist wie die Handschriften “Rkp.”. Wo auch immer auf den über 400 Scans etwas Deutsches ist – die übereinstimmende Seitenzahl im (mir nicht vorliegenden) Inventar von Marie Tošnerová 1998 stellt sicher, dass die gleiche Handschrift gemeint ist.

Nr. 1863

Das ‘Meißner Rechtsbuch’ von 1391. Im Handschriftencensus mit Link.

Nr. 1864

Die Scans werden gerade nicht angezeigt, nur die Thumbnails.

Nr. 7955

Ulmannus. Im Handschriftencensus mit Link.

Nr. 8200 (Endseite Bl. 72r)

Das Digitalisat ist offenbar unvollständig und reicht nur bis Bl. 72r. Beschreibung in der Germania.

Wikisource weist über 1600 alte Zeitschriften nach

“Nach der Umstellung auf die „Vorlage:Zeitschrift“ sind nun 321 Seiten zu Zeitschriften nach Fachgebiet und Erscheinungszeit einsehbar. Das Zeitschriften-Gesamtverzeichnis listet gegenwärtig 1693 Zeitschriften die online eingesehen werden können, teils mit Inhaltsverzeichnissen ausgestattet und/oder mit download-Links versehen sind.”

https://de.wikisource.org/wiki/Zeitschriften