Die Stellungnahme (PDF) sieht anders als ich keine Chancen für Open Access, sondern betrachtet, in finsterer Zwingherren-Tradition, die Bibliotheken als Rechteverwerter, die möglichst lange abzocken können sollen. Wozu um Himmels willen brauchen Archive und Bibliotheken exklusive Nutzungsrechte? Entscheidend ist doch, was die Allgemeinheit braucht und das sind möglichst liberale Creative Commons Lizenzen! Es ist die Aufgabe kulturgutverwahrender Institutionen nicht, ihre Bestände zu vermarkten, sondern sie möglichst breit zugänglich zu machen!
Im Hochschularchiv der RWTH Aachen haben wir schon zwei Nachlässe, die unter CC-BY stehen, wobei die von den Erben gewährte Lizenz alle Werke des verstorbenen Urhebers betrifft. Der vorgesehene § 40a UrhG betrifft nur ausschließliche Nutzungsrechte, also sind die für die Allgemeinheit nach der sogenannten Linux-Klausel eingeräumten einfachen Nutzungsrechte (also auch die CC-Lizenzen) nicht von einem solchen Rückruf betroffen.
Der DBV hat anscheinend immer noch nichts vom Urheberrecht begriffen und nicht für 5 Cent nachgedacht. Während man sich darüber ärgert, nimmt man erfreut zur Kenntnis, dass die New York Public Library, dem Vorbild anderer US-Institutionen folgend, ihre Digitalisate als Public Domain freigibt.
http://filstoria.hypotheses.org/12554
http://textundblog.de/?p=6936
http://www.nypl.org/research/collections/digital-collections/public-domain
Via
http://zkbw.blogspot.de/2016/01/dbv-stellungnahme-zu-urhebervergutung.html