Die Entscheidung enthält auch allgemeine Aussagen zur Linkhaftung:
” Der Umfang der Prüfungspflichten, die denjenigen treffen, der einen
Hyperlink setzt oder aufrechterhält, richtet sich insbesondere nach dem Gesamtzusammenhang,
in dem der Hyperlink verwendet wird, dem Zweck des
Hyperlinks sowie danach, welche Kenntnis der den Link Setzende von Umständen
hat, die dafür sprechen, dass die Webseite oder der Internetauftritt, auf die
der Link verweist, rechtswidrigem Handeln dienen, und welche Möglichkeiten er
hat, die Rechtswidrigkeit dieses Handelns in zumutbarer Weise zu erkennen.
Auch dann, wenn beim Setzen des Hyperlinks keine Prüfungspflicht verletzt
wird, kann eine Haftung begründet sein, wenn ein Hyperlink aufrechterhalten
bleibt, obwohl eine nunmehr zumutbare Prüfung, etwa nach einer Abmahnung
oder Klageerhebung, ergeben hätte, dass mit dem Hyperlink ein rechtswidriges
Verhalten unterstützt wird. Wenn Hyperlinks nur den Zugang zu ohnehin allgemein
zugänglichen Quellen erleichtern, dürfen allerdings im Interesse der Meinungs-
und Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) an die nach den Umständen erforderliche
Prüfung keine zu strengen Anforderungen gestellt werden. Dabei ist zu
berücksichtigen, dass die sinnvolle Nutzung der unübersehbaren Informationsfülle
im Internet ohne den Einsatz von Hyperlinks zur Verknüpfung der dort zugänglichen
Dateien weitgehend eingeschränkt wäre (vgl. BGHZ 158, 343, 352 f.
– Schöner Wetten).”
Siehe auch: Blog&Recht: Hafte ich für Links? (2013)