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BGH zur Linkhaftung des Unternehmers

Die Entscheidung enthält auch allgemeine Aussagen zur Linkhaftung:

” Der Umfang der Prüfungspflichten, die denjenigen treffen, der einen
Hyperlink setzt oder aufrechterhält, richtet sich insbesondere nach dem Gesamtzusammenhang,
in dem der Hyperlink verwendet wird, dem Zweck des
Hyperlinks sowie danach, welche Kenntnis der den Link Setzende von Umständen
hat, die dafür sprechen, dass die Webseite oder der Internetauftritt, auf die
der Link verweist, rechtswidrigem Handeln dienen, und welche Möglichkeiten er
hat, die Rechtswidrigkeit dieses Handelns in zumutbarer Weise zu erkennen.
Auch dann, wenn beim Setzen des Hyperlinks keine Prüfungspflicht verletzt
wird, kann eine Haftung begründet sein, wenn ein Hyperlink aufrechterhalten
bleibt, obwohl eine nunmehr zumutbare Prüfung, etwa nach einer Abmahnung
oder Klageerhebung, ergeben hätte, dass mit dem Hyperlink ein rechtswidriges
Verhalten unterstützt wird. Wenn Hyperlinks nur den Zugang zu ohnehin allgemein
zugänglichen Quellen erleichtern, dürfen allerdings im Interesse der Meinungs-
und Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) an die nach den Umständen erforderliche
Prüfung keine zu strengen Anforderungen gestellt werden. Dabei ist zu
berücksichtigen, dass die sinnvolle Nutzung der unübersehbaren Informationsfülle
im Internet ohne den Einsatz von Hyperlinks zur Verknüpfung der dort zugänglichen
Dateien weitgehend eingeschränkt wäre (vgl. BGHZ 158, 343, 352 f.
– Schöner Wetten).”

Siehe auch: Blog&Recht: Hafte ich für Links? (2013)

Donaueschinger Inkunabel auf der Antiquaria Ludwigsburg

http://www.antiquaria-ludwigsburg.de/katalog/Antiquaria2016.pdf

Kotte Autographs bietet die Erstausgabe des Hexenhammers (GW M12484) an, worauf mich Falk Eisermann freundlicherweise aufmerksam macht. Provenienz: Donaueschingen, Fürstlich Fürstenbergische Hofbibliothek Nr. 298 wurde als Nr. 165 1994 von Sotheby’s versteigert.

#inkunabeln

Weiteres aus dem Katalog der Ludwigsburger Messe:

S. 28 Stammbaum des Geschlechts der Grafen Leiningen-Westerburg. Originales Aquarell, um 1720

S. 29 Wismarischer Vertrag 1598 (Handschrift)

JETZT: Viele Springers Ebooks während Wartungsarbeiten frei zugänglich

Der Wissenschaftsverlag Springer hatte für kurze Zeit Ebooks frei zugänglich gemacht. Die Enttäuschung war groß, als sie wieder kostenpflichtig wurden. Im Augenblick sind wieder Bücher frei zugänglich, etwa eine aktuelle Darstellung zum Internetrecht:

http://link.springer.com/book/10.1007/978-3-658-08976-4

Ob das Angebot tatsächlich bis morgen hält, wird man abwarten müssen.

Anscheinend waren manche Bücher nur kurzfristig frei zugänglich z.B. das von dem Twitterer genannte über Social Media. Zu den Hintergründen äußerte sich Springer gegenüber brutkasten.com.

“Echte” Open Access Artikel bei Springer kann man – Danke an Ingrid Strauch für den Tipp – mit Anhängen von package=openaccessarticles recherchieren.

http://link.springer.com/search?facet-discipline=%22Architecture+%26+Design%22&package=openaccessarticles

[Nicht immer stimmen die Metadaten:

Monographien aus dem Gesamtgebiet der Physiologie der Pflanzen und der Tiere
Volume 1 1956
Kommunalverfassung]

Update: https://archive.org/details/neurath_soziologie ist ein seit 1.1.2016 gemeinfreies Werk, dem leider S. 1 fehlt.

BGH zum Zitatrecht (§ 51 UrhG)

“Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist es für das Eingreifen dieser Schutzschranke nicht erforderlich, dass sich der Zitierende in erheblichem Umfang mit dem übernommenen Werk auseinandersetzt. Es reicht aus, dass das fremde Werk als Erörterungsgrundlage für selbständige Ausführungen des Zitierenden erscheint.” (Pressemitteilung). Auf den Volltext des Urteils werden wir wohl wieder viele Monate warten müssen.

Unglaublich: Strafverfahren gegen Redtube-Abmahner Urmann eingestellt

Ein Freibrief für Rechtsanwälte, zu lügen und zu betrügen:

“Die Staatsanwaltschaft Regensburg hat ein Ermittlungsverfahren gegen den als Abmahn-Anwalt weltweit bekannt gewordenen Thomas Urmann eingestellt. Das Verfahren war im sogenannten Redtube-Komplex geführt worden. Im Dezember 2013 hatte Urmann im Auftrag der Schweizer Firma The Archive Abmahnungen an rund 43.000 Personen in Deutschland verschickt. Diese bezogen sich auf Pornofilme, die auf der Porno-Plattform Redtube veröffentlicht waren.

Die Regensburger Staatsanwaltschaft ermittelte wegen Betrugs in 43.000 Fällen. “Das Verfahren wurde mangels ausreichenden Tatnachweises eingestellt”, sagte Oberstaatsanwalt Theo Ziegler der “Welt”. “Ein subjektiver Tatnachweis, dass der Anwalt aus Vorsatz Abmahnungen heraus geschickt hat, für die es keine ausreichende Berechtigung gab, ist aus Sicht der Staatsanwaltschaft Regensburg nicht hinreichend nachweisbar”, so Ziegler.

Strittig war, ob die von Urmann beauftragende Firma überhaupt die Urheberrechte an den Filmen hatte. Dass der Regensburger Anwalt geahnt haben könnte, dass dem nicht so ist, konnte man ihm nicht nachweisen. Auch ein Verfahren gegen einen Schweizer Angeklagten, wahrscheinlich den Geschäftsführer der Firma The Archive, wurde eingestellt, so Ziegler.” (WELT)

Das Amtsgericht Regensburg hat das vor kurzem diametral entgegengesetzt gesehen.

Zu den Redtube-Abmahnungen haben wir ausführlich berichtet.

Fremdenfeindliche Gerüchte und Hoaxes

Noch nicht kostenlos online ist der Artikel im SPIEGEL 2016/1. Man kann aber beim Standard vorbeischauen oder bei http://www.mimikama.at/ fündig zu werden.

Hetze (insbesondere gegen den Islam) mit Gerüchten gab es schon im Mittelalter. Ein Beispiel von vielen: Die Assassinen – eine schwarze Legende (2001).

DFG-Projekt DeepGreen geht davon aus, dass die Open-Access-Komponente der Nationallizenzen bisher ein Flop ist

http://zkbw.blogspot.de/2016/01/dfg-projekt-deepgreen.html

“Die Erfahrung der seit 2011 getätigten Allianz-Abschlüsse zeigt jedoch, dass der Kreis berechtigter Autorinnen und Autoren (oder ihre institutionellen Vertreter) bislang kaum Gebrauch von den vereinbarten Open-Access-Rechten macht.”

Genau darauf habe ich im Oktober 2014 hingewiesen.