Otto Vervaart rühmt The Ancient World Online (AWOL) und hebt auf den – gewöhnlich unterschätzten – Wert von Linklisten ab. Es gibt leider zu wenig gute Linklisten.
Tag: 2. Januar 2016
Was zahlt die Universität Bern an Elsevier, Springer und Wiley?
Christian Gutknecht hat endlich Auskunft erhalten und stellt Überlegungen zum Übergang auf Open Access an.
“Nur gerade 12% (90 von 767) aller im Jahre 2014 auf BORIS verzeichneten Zeitschriftartikel der Verlage Elsevier, Springer und Wiley sind dort tatsächlich frei verfügbar. Trotz verpflichtendes Mandat. Dies liegt nicht zu letzt daran, dass die Grossverlage, wie kürzlich Elsevier, den freien Zugang auch über Repositories mit allen gerade noch erträglichen Mitteln zu verhindern suchen.”
Weiter Streit um Anne Franks Tagebuch
“Der französische Blogger Olivier Ertzscheid (unser Resümee über seinen Streit mit dem Anne-Frank-Fonds) hat das Tagebuch jetzt im Niederländischen online gestellt. Die Agentur AFP (hier im FAZ.Net) erläutert: “Nach Ansicht des Fonds, der von Annes Vater Otto Frank gegründet wurde, handelt es sich bei dem Tagebuch um ein posthum veröffentlichtes Werk, bei dem eine 50-jährige Schutzfrist vom Zeitpunkt der Veröffentlichung an gelte. Da der vollständige Text erst 1986 veröffentlicht worden sei, sei er noch bis 2037 urheberrechtlich geschützt.” (Perlentaucher) [Siehe auch Heise.]
Ich rätsele noch, was das für eine nationale Rechtsnorm sein soll. Wer kann helfen?
Europarechtlich einheitlich ist die Editio princeps von gemeinfreien Werken geregelt, bei der zuvor unveröffentlichte Werke, die gemeinfrei geworden sind oder niemals geschützt waren, 25 Jahre lang geschützt sind (siehe Artikel 45o niederländisches Urheberrecht und § 71 UrhG in Deutschland). Dies wird mitunter auch als posthume Ausgabe bezeichnet.
Ich stieß auch auf den Begriff Geschriftenbescherming des niederländischen Rechts und erinnerte mich nicht mehr daran, was ich erst 2013 dazu geschrieben hatte. Diese wurde zum 1. Januar 2015 abgeschafft.
Im Augenblick tippe ich auf französisches Übergangsrecht gemäß der Aussage von “Publication rights” in der englischsprachigen Wikipedia:
“In the French copyright law, article 23 of the March 11, 1957 Act granted a 50-year exploitation right term for posthumous works, vested in the author’s successors if the work was made available to the public during the 50 years following the year of his death, and vested in the owner of the work after that period. […] This article was codified as article L. 123-4 of the Intellectual property code in 1992. In 1997, the exploitation right term of posthumous works was reduced to 25 years, if the work was first made available to the public after the 70 years following the year of the author’s death, as a consequence of the implementation of the EU Directive 93/98/EEC. However, Article 10 of that directive states that : where a term of protection, which is longer than the corresponding term provided for by this Directive, is already running in a Member State on the date referred to in Article 13 (1), this Directive shall not have the effect of shortening that term of protection in that Member State.”
Da zum in Artikel 13 der Direktive genannten Stichtag (1. Juli 1995) nach französischem Recht die Ausgabe von 1986 bis 2037 geschützt war, wurde, verstehe ich die Vorschrift richtig, die Schutzfrist durch das Zurücksetzen auf 25 Jahre nicht verkürzt. Das gilt allerdings nur für Frankreich. Ob es in anderen Ländern noch weitere solche längeren Schutzfristen am 1. Juli 1995 gab, weiß ich nicht. In Deutschland ist das Tagebuch der Anne Frank seit gestern in der Originalversion gemeinfrei; auch der Schutz wissenschaftlicher Ausgaben (25 Jahre) ist abgelaufen.
Die Anwendung der Übergangsvorschrift der Direktive setzt aber weitere Klärungen voraus:
1. Es muss sichergestellt sein, dass der Schutz posthumer Werke in Frankreich eine Vorgängervorschrift der europarechtlichen Editio princeps ist. Die Editio princeps bezieht sich nicht auf nachgelassene Werke nach französischem Recht, sondern auf gemeinfreie Werke. Europarechtlich gilt für nachgelassene Werke, die innerhalb von 50 Jahren nach dem Tod des Autors publiziert werden, die normale 70-jährige Schutzfrist. Das Schutzrecht des Eigentümers, sofern 50 Jahre nach dem Tod des Urhebers vergangen sind, nach französischem Recht verkürzt diese Schutzfrist und dürfte nicht europarechtskonform sein.
2. Das Problem von Teilausgaben muss geklärt werden. Wenn durch bearbeitete frühere Ausgaben das Recht der posthumen Ausgabe gleichsam “verbraucht” wurde, kann kein Schutz der Ausgabe von 1986 bestehen. Ich wüsste nicht, dass ein Urheberrechtskommentar außer meinem eigenen (Urheberrechtsfibel als PDF, S. 159f.) das Problem der Teileditionen erörtert hätte.
Man wird sehen, was die Gerichte zum Casus Anne Frank sagen.
Update 10.1.2016: http://www.univie.ac.at/voeb/blog/?p=39147 und Kommentare hier unten