Ich sehe gerade, dass die Unrechtsentscheidung des OVG Greifswald, Beschluss vom 08.03.2013 – 2 M 2/13 in der BeckRS 2013, 49418 enthalten ist. Es ging um die Causa Stralsund, und man kann sich anhand des exorbitanten Streitwerts leicht ausrechnen, dass mich der ganze “Spaß” viel zu viel gekostet hat. Ein nobler Lübecker Notar, der mich zu meiner Berufung ermuntert hat, hätte vermutlich die mir entstandenen Kosten aus der Portokasse zahlen können, hat aber keinen Cent beigesteuert (immerhin habe ich von anderen damaligen AktivistInnen einen Zuschuss bekommen, wofür gedankt sei). Wie nicht anders zu erwarten, sieht das die Entscheidung zitierende huristische juristische Schrifttum nicht den klaren Verstoß gegen Presse- und Meinungsfreiheit. Denn unabhängig wie man Gemeinschaftsblogs ohne redaktionelle Kontrolle beurteilt, wurden die Grundrechte, die mir als Publizist, Rechercheur und Aufdecker des Skandals zustanden, mit Füßen getreten. Das OVG Weimar hat in meiner Klage gegen die Uni Jena in Sachen ZfBB keinen eigenen Gedanken verschwendet und ist Greifswald kritiklos gefolgt.
“Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald – 2. Kammer – vom 17. Dezember 2012 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 15.000,- Euro festgesetzt.
Gründe:
Der Antragsteller macht medien- bzw. presserechtliche Auskunftsansprüche gegenüber dem Antragsgegner in Bezug auf Verkäufe aus dessen Archivbibliothek geltend.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit Beschluss vom 17. Dezember 2012 abgelehnt.
Die dagegen gerichtete Beschwerde hat keinen Erfolg.
Die dagegen von der Antragsgegnerin eingelegte Beschwerde hat keinen Erfolg. Die von der Antragsgegnerin dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen nicht die Änderung des angegriffenen Beschlusses.
Im Beschwerdeverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist der Gegenstand der obergerichtlichen Prüfung nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO darauf beschränkt, den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts anhand derjenigen Gründe zu überprüfen, die der Beschwerdeführer darlegt. Vor diesem Hintergrund verlangt das Darlegungserfordernis von dem Beschwerdeführer, dass die Beschwerdebegründung auf die rechtlichen oder tatsächlichen Erwägungen eingeht, auf die das Verwaltungsgericht seine Entscheidung gestützt hat. Die Beschwerdebegründung muss an die tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts anknüpfen und aufzeigen, weshalb sich diese aus der Sicht des Beschwerdeführers nicht als tragfähig erweisen bzw. aus welchen rechtlichen oder tatsächlichen Gründen der Ausgangsbeschluss unrichtig sein soll und geändert werden muss. Dies erfordert eine Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffes und damit eine sachliche Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses. Der Beschwerdeführer muss sich insofern an der Begründungsstruktur der angegriffenen Entscheidung orientieren. Grundsätzlich reicht eine bloße Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens ohne Eingehen auf die jeweils tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts ebenso wenig aus wie bloße pauschale oder formelhafte Rügen. Stützt das Verwaltungsgericht sein Ergebnis alternativ auf mehrere Begründungen, muss die Beschwerde alle Begründungen aufgreifen, sich mit diesen auseinandersetzen und sie in Zweifel ziehen. Geht die Beschwerdebegründung auf nur eine Erwägung nicht ein, die die angefochtene Entscheidung selbstständig trägt bzw. lässt sie unangefochten, bleibt der Beschwerde schon aus diesem Grund der Erfolg versagt. Diese Anforderungen an die Beschwerdebegründung sind für einen Beschwerdeführer auch zumutbar. Mit Blick auf den Vertretungszwang ist sichergestellt, dass Beschwerdeführer rechtskundig vertreten sind (vgl. Beschluss des Senats vom 12. Februar 2013 – 2 M 66/12 -, m. w. N.).
Danach ist das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass der Antragsteller keinen Anordnungsanspruch hat, weil ihm kein presse- bzw. medienrechtlicher Auskunftsanspruch zusteht. Denn er erfüllt nicht die Voraussetzungen nach § 55 Abs. 3 i. V. m. § 9 a Rundfunkstaatsvertrag M-V (RStV). Zwar biete der Antragsteller als nach dem Impressum Verantwortlicher mit dem Weblog Archivalia ein Telemedium i. S. des § 2 Absatz 1 Satz 3 RStV an, er betreibe aber mit dem Weblog kein journalistisch-redaktionelles Angebot i. S. von elektronischer Presse.
Soweit der Antragsteller dagegen einwendet, die Entscheidung für eine chronologische Darstellung einzelner Beiträge sei das Ergebnis eines redaktionellen Konzepts und er nehme „fallweise“ seine „Befugnis zur Nichtveröffentlichung oder Entfernung von Leserbeiträgen“ wahr, verhilft dies der Beschwerde nicht zum Erfolg.
Es ist bereits fraglich, ob mit diesem Beschwerdevorbringen dem Darlegungsgrundsatz des § 146 Absatz 4 Satz 3 VwGO hinreichend genüge getan wurde. Denn nähere Angaben dazu, in welchem Umfang die nach außen erkennbaren Informationen des Weblogs im Sinne einer journalistisch-redaktionellen Tätigkeit ausgewählt, bearbeitet bzw. gekürzt wurden, macht der Antragsteller nicht.
Auch in der Sache hat das Verwaltungsgericht zutreffend hervorgehoben, dass das Gemeinschaftsweblog Archivalia nach seiner im Impressum durch den Antragsteller beschriebenen Zielsetzung als Plattform eines breiten Informationsaustausches Beiträge jedes registrierten Nutzers grundsätzlich uneingeschränkt zulasse, soweit sie sich mit dem Fachthema des Archivwesens befassen. Auch nach den weiteren Darstellungen des Antragstellers zur Funktionsweise und Zielsetzung des Weblogs soll die Teilnahme gerade nach der Konzeption dieses Weblogs jedermann nach Anmeldung möglich sein und auch (wissenschaftlich) „Unfertiges und Unausgereiftes“ nicht von der Veröffentlichung ausgeschlossen werden. Auch die Teilnahme des Antragstellers selbst durch eigene Beiträge an der Diskussion im Weblog spricht eher gegen die vorherige redaktionelle Prüfung von Fremdbeiträgen.
Das Verwaltungsgericht hat daher zutreffend festgestellt, dass die vom Antragsteller in diesem Verfahren behauptete und im Übrigen auch nicht hinreichend konkret und substantiiert dargelegte redaktionelle Auswahl eben diesem Anspruch des journal- bzw. tagebuchartig aufgebauten Weblogs als öffentlicher Plattform gerade widerspricht. Auch nach der Darstellung des Antragstellers ist es gerade beabsichtigt, den mit dem Weblog gewünschten breiten Informationsaustausch dadurch anzuregen, dass keine redaktionelle Vorauswahl und Kontrolle stattfindet, sondern durch die Kommentierungen und Gegenbeiträge anderer Nutzer die Richtigkeit der Beiträge erst herausgearbeitet werden soll. Konkrete Grenzen, die auf eine redaktionelle Tätigkeit von gewissem Grad i. S. eines journalistisch-redaktionellen gestalteten Angebots schließen ließen, werden vom Antragsteller weder aufgezeigt noch sind sie sonst ersichtlich. Auch die mit der Beschwerdebegründung aufgezeigte Parallele der Veröffentlichungen in diesem Weblog mit der Veröffentlichung von Leserbriefen in einem Printmedium besagt als solches nichts über die tatsächliche redaktionelle Überprüfung und die inhaltliche Aufbereitung der Weblogveröffentlichungen.
Dies ist aber nach § 54 Absatz 2 Satz 2 RStV erforderlich. Denn ein journalistisch-redaktionell gestaltetes Angebot, kann nicht bereits dann angenommen, wenn nur vereinzelt eine Überprüfung vor ihrer Einstellung in dem Blog stattfindet; es bedarf vielmehr zumindest einer strukturierten journalistisch-redaktionellen Auswahl und Zusammenstellung (vgl. Held, in: Hahn/Vesting, Rundfunkrecht, 2. Aufl. 2012, § 54 Rn. 38 ff., 49, 58 a; Micklitz/Schirmbacher, in: Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, § 55 Randnummer 14 a).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung auf den §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.”