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Verwaltungsrichter beugten das Recht in Sachen Archivalia, konnten aber Archivalia nicht brechen

Ich sehe gerade, dass die Unrechtsentscheidung des OVG Greifswald, Beschluss vom 08.03.2013 – 2 M 2/13 in der BeckRS 2013, 49418 enthalten ist. Es ging um die Causa Stralsund, und man kann sich anhand des exorbitanten Streitwerts leicht ausrechnen, dass mich der ganze “Spaß” viel zu viel gekostet hat. Ein nobler Lübecker Notar, der mich zu meiner Berufung ermuntert hat, hätte vermutlich die mir entstandenen Kosten aus der Portokasse zahlen können, hat aber keinen Cent beigesteuert (immerhin habe ich von anderen damaligen AktivistInnen einen Zuschuss bekommen, wofür gedankt sei). Wie nicht anders zu erwarten, sieht das die Entscheidung zitierende huristische juristische Schrifttum nicht den klaren Verstoß gegen Presse- und Meinungsfreiheit. Denn unabhängig wie man Gemeinschaftsblogs ohne redaktionelle Kontrolle beurteilt, wurden die Grundrechte, die mir als Publizist, Rechercheur und Aufdecker des Skandals zustanden, mit Füßen getreten. Das OVG Weimar hat in meiner Klage gegen die Uni Jena in Sachen ZfBB keinen eigenen Gedanken verschwendet und ist Greifswald kritiklos gefolgt.

“Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald – 2. Kammer – vom 17. Dezember 2012 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 15.000,- Euro festgesetzt.

Gründe:

Der Antragsteller macht medien- bzw. presserechtliche Auskunftsansprüche gegenüber dem Antragsgegner in Bezug auf Verkäufe aus dessen Archivbibliothek geltend.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit Beschluss vom 17. Dezember 2012 abgelehnt.

Die dagegen gerichtete Beschwerde hat keinen Erfolg.

Die dagegen von der Antragsgegnerin eingelegte Beschwerde hat keinen Erfolg. Die von der Antragsgegnerin dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen nicht die Änderung des angegriffenen Beschlusses.

Im Beschwerdeverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist der Gegenstand der obergerichtlichen Prüfung nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO darauf beschränkt, den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts anhand derjenigen Gründe zu überprüfen, die der Beschwerdeführer darlegt. Vor diesem Hintergrund verlangt das Darlegungserfordernis von dem Beschwerdeführer, dass die Beschwerdebegründung auf die rechtlichen oder tatsächlichen Erwägungen eingeht, auf die das Verwaltungsgericht seine Entscheidung gestützt hat. Die Beschwerdebegründung muss an die tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts anknüpfen und aufzeigen, weshalb sich diese aus der Sicht des Beschwerdeführers nicht als tragfähig erweisen bzw. aus welchen rechtlichen oder tatsächlichen Gründen der Ausgangsbeschluss unrichtig sein soll und geändert werden muss. Dies erfordert eine Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffes und damit eine sachliche Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses. Der Beschwerdeführer muss sich insofern an der Begründungsstruktur der angegriffenen Entscheidung orientieren. Grundsätzlich reicht eine bloße Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens ohne Eingehen auf die jeweils tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts ebenso wenig aus wie bloße pauschale oder formelhafte Rügen. Stützt das Verwaltungsgericht sein Ergebnis alternativ auf mehrere Begründungen, muss die Beschwerde alle Begründungen aufgreifen, sich mit diesen auseinandersetzen und sie in Zweifel ziehen. Geht die Beschwerdebegründung auf nur eine Erwägung nicht ein, die die angefochtene Entscheidung selbstständig trägt bzw. lässt sie unangefochten, bleibt der Beschwerde schon aus diesem Grund der Erfolg versagt. Diese Anforderungen an die Beschwerdebegründung sind für einen Beschwerdeführer auch zumutbar. Mit Blick auf den Vertretungszwang ist sichergestellt, dass Beschwerdeführer rechtskundig vertreten sind (vgl. Beschluss des Senats vom 12. Februar 2013 – 2 M 66/12 -, m. w. N.).

Danach ist das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass der Antragsteller keinen Anordnungsanspruch hat, weil ihm kein presse- bzw. medienrechtlicher Auskunftsanspruch zusteht. Denn er erfüllt nicht die Voraussetzungen nach § 55 Abs. 3 i. V. m. § 9 a Rundfunkstaatsvertrag M-V (RStV). Zwar biete der Antragsteller als nach dem Impressum Verantwortlicher mit dem Weblog Archivalia ein Telemedium i. S. des § 2 Absatz 1 Satz 3 RStV an, er betreibe aber mit dem Weblog kein journalistisch-redaktionelles Angebot i. S. von elektronischer Presse.

Soweit der Antragsteller dagegen einwendet, die Entscheidung für eine chronologische Darstellung einzelner Beiträge sei das Ergebnis eines redaktionellen Konzepts und er nehme „fallweise“ seine „Befugnis zur Nichtveröffentlichung oder Entfernung von Leserbeiträgen“ wahr, verhilft dies der Beschwerde nicht zum Erfolg.

Es ist bereits fraglich, ob mit diesem Beschwerdevorbringen dem Darlegungsgrundsatz des § 146 Absatz 4 Satz 3 VwGO hinreichend genüge getan wurde. Denn nähere Angaben dazu, in welchem Umfang die nach außen erkennbaren Informationen des Weblogs im Sinne einer journalistisch-redaktionellen Tätigkeit ausgewählt, bearbeitet bzw. gekürzt wurden, macht der Antragsteller nicht.

Auch in der Sache hat das Verwaltungsgericht zutreffend hervorgehoben, dass das Gemeinschaftsweblog Archivalia nach seiner im Impressum durch den Antragsteller beschriebenen Zielsetzung als Plattform eines breiten Informationsaustausches Beiträge jedes registrierten Nutzers grundsätzlich uneingeschränkt zulasse, soweit sie sich mit dem Fachthema des Archivwesens befassen. Auch nach den weiteren Darstellungen des Antragstellers zur Funktionsweise und Zielsetzung des Weblogs soll die Teilnahme gerade nach der Konzeption dieses Weblogs jedermann nach Anmeldung möglich sein und auch (wissenschaftlich) „Unfertiges und Unausgereiftes“ nicht von der Veröffentlichung ausgeschlossen werden. Auch die Teilnahme des Antragstellers selbst durch eigene Beiträge an der Diskussion im Weblog spricht eher gegen die vorherige redaktionelle Prüfung von Fremdbeiträgen.

Das Verwaltungsgericht hat daher zutreffend festgestellt, dass die vom Antragsteller in diesem Verfahren behauptete und im Übrigen auch nicht hinreichend konkret und substantiiert dargelegte redaktionelle Auswahl eben diesem Anspruch des journal- bzw. tagebuchartig aufgebauten Weblogs als öffentlicher Plattform gerade widerspricht. Auch nach der Darstellung des Antragstellers ist es gerade beabsichtigt, den mit dem Weblog gewünschten breiten Informationsaustausch dadurch anzuregen, dass keine redaktionelle Vorauswahl und Kontrolle stattfindet, sondern durch die Kommentierungen und Gegenbeiträge anderer Nutzer die Richtigkeit der Beiträge erst herausgearbeitet werden soll. Konkrete Grenzen, die auf eine redaktionelle Tätigkeit von gewissem Grad i. S. eines journalistisch-redaktionellen gestalteten Angebots schließen ließen, werden vom Antragsteller weder aufgezeigt noch sind sie sonst ersichtlich. Auch die mit der Beschwerdebegründung aufgezeigte Parallele der Veröffentlichungen in diesem Weblog mit der Veröffentlichung von Leserbriefen in einem Printmedium besagt als solches nichts über die tatsächliche redaktionelle Überprüfung und die inhaltliche Aufbereitung der Weblogveröffentlichungen.

Dies ist aber nach § 54 Absatz 2 Satz 2 RStV erforderlich. Denn ein journalistisch-redaktionell gestaltetes Angebot, kann nicht bereits dann angenommen, wenn nur vereinzelt eine Überprüfung vor ihrer Einstellung in dem Blog stattfindet; es bedarf vielmehr zumindest einer strukturierten journalistisch-redaktionellen Auswahl und Zusammenstellung (vgl. Held, in: Hahn/Vesting, Rundfunkrecht, 2. Aufl. 2012, § 54 Rn. 38 ff., 49, 58 a; Micklitz/Schirmbacher, in: Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, § 55 Randnummer 14 a).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung auf den §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG.

Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.”

Ich lösche also bin ich

In ihrem Beitrag “Löschung und Vernichtung von Akten. Ordnungsgemäße Aktenführung im Spannungsfeld zum Datenschutz” kommen eine Referatsleiterin bei der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit und ein Referent im Bundesministerium des Innern übel ins Grübeln, wie ihr “Fazit” zeigt (Grundmann/Greve, NVwZ 2015, 1726ff., hier 1730):

Das Rechtsstaatsprinzip verpflichtet die Verwaltung, ihre Akten ordnungsgemäß und rechtskonform zu führen, aufzubewahren und zu löschen. Dabei muss sie die datenschutzrechtlichen Betroffenenrechte beachten, die ihrerseits durch das grundrechtlich verbürgte Recht auf informationelle Selbstbestimmung determiniert sind. Insbesondere die Bundesverwaltung wird hier in den nächsten Jahren besonders gefordert sein, eine praktikable und rechtskonforme Lösung dafür zu finden, wie sie ihre Akten elektronisch führen will. Denn der als Soll-Vorschrift ausgestaltete § 6 E-Government-Gesetz verpflichtet sie im Regelfall, ihre Akten elektronisch zu führen. In der Praxis zeigt sich aber, dass der Umgang mit elektronischen Akten noch nicht hinreichend klar festgelegt ist, wie das Urteil des VG Wiesbaden vom 20.1.2015 zeigt. Wie werden Originale einzuscannen sein? Ein Einscannen als PDF-Dokument und danach gegebenenfalls deren Ausdruck zur Vorlage bei Gericht ist keine Aktenvorlage iSd § 99 Absatz I VwGO. Wie wird sichergestellt, dass die in die elektronische Akte eingespeisten Papierdokumente, die danach in der Regel innerhalb kürzester Zeit vernichtet werden, die Urkundeneigenschaft behalten? Wie aufwändig ist der Prozess des Einscannens zu gestalten, wenn das eingescannte Dokument einer qualifizierten Signatur durch den Mitarbeiter, der einscannt, bedarf? Wie wird sichergestellt, dass das eingescannte Dokument tatsächlich dem Original eins zu eins entspricht und das Original nicht durch Technikfehler verfälscht wird, dh dass Buchstaben oder Zahlen vertauscht werden? Welche Speicherfristen sollen gelten? Wie geht die Verwaltung mit dem Haltbarkeitsdatum der Speichermedien um, das teilweise deutlich unter der Haltbarkeitsdauer von Papier, Leder oder Papyrus liegt? Wie werden Medienbrüche vermieden, so dass achivierungswürdige Dokumente auch noch in Jahrzehnten gelesen werden können? Hier stellen sich noch zahlreiche Fragen, die es kurzfristig zu klären gilt.

Petitionsrecht: Behörden müssen keine Fragebögen ausfüllen

https://openjur.de/u/771545.html

“Nach Art. 17 Grundgesetz (GG) hat jedermann das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Stellen und an die Volksvertretung zu wenden. Das sog. Petitionsrecht des Art. 17 GG umfasst auch das Recht des Petenten auf Entgegennahme, Kenntnisnahme, sachliche Prüfung und Bescheidung seiner Petition (dazu Pagenkopf, in: Sachs, GG, 7. Aufl. 2014, Art. 17 Rn. 13 f.), insoweit unterliegt das Petitionsrecht der gerichtlichen Kontrolle.”

Bibliothek der HfbK Hamburg ausgedünnt

Artikel aus der Zeitschrift „Kultur & Gespenster“ Nr. 16: »Eine Geschichte deutscher Duckmäuserei«. Die Bibliothek der Hochschule für bildende Künste Hamburg wurde verramscht.  Link: http://hartikel.de/article/eine-geschichte-deutscher-duckmauserei

Download als PDF: http://www.textem.de/uploads/media/Seiten_aus_K_G_16_25.09.15_final_screen-3.pdf

Firmenbriefköpfe werden zu wenig beachtet

Das Blog des Berlin-Brandenburgischen Wirtschaftsarchivs macht auf schöne alte Briefköpfe aufmerksam.

Aufsatz von Claudia Selheim: “Firmenbriefköpfe: zur Selbstdarstellung Bielefelder Unternehmen” (1996), desgleichen 2013 zum gleichen Thema

1988 beklagte Klaus Herding in der ZEIT die massive Vernichtung von Bauamtsunterlagen (u.a. mit Firmenbriefköpfen) durch die Stadt Hamburg.

Beispiel aus dem Hochschularchiv der RWTH Aachen, siehe Blogeintrag von Maike Schwaffertz

Weitere Anfrage zu Büdinger Rentkammerarchiven offenbart, wie die hessische Landesregierung die Landesinteressen verrät

Nichts weniger als skandalös ist die Antwort des hessischen Wissenschaftsministers (PDF) auf eine weitere Anfrage von Lisa Gnadl (SPD), die sich die zutreffenden Argumente der regionalen Heimatforscher zu eigen machte (siehe Gelnhäuser Tageblatt). Aus meiner Sicht enthalten die Rentkammerarchive [in Büdingen] zum großen Teil genuin staatliche Unterlagen oder früher fideikommissrechtlich gebundene Unterlagen. Es wäre zu wünschen, dass eine Möglichkeit bestünde, die unsägliche Rechtsauffassung der Landesregierung gerichtlich überprüfen zu lassen.

Frühere Beiträge zu diesem Thema:

http://archivalia.hypotheses.org/858
http://archivalia.hypotheses.org/1626

Typisch: Historisches Lexikon Bayerns begeht mutmaßlich gravierende Urheberrechtsverletzung

Den mutmaßlichen Stümpern wünsche ich gern eine Abahmung. Ich habe (gefühlt) hundertmal erklärt, wie man Fotos aus der Wikipedia oder von Wikimedia Commons nutzt.

http://archivalia.hypotheses.org/11761

Es ist eigentlich ganz einfach (von seltensten Ausnahmefällen abgesehen). Nenne den Autor und verlinke die Lizenz. Das funktioniert auch, wenn man nicht den einfachsten Weg geht, im Wikimedia Commons Media Viewer den Einbettungscode herauszukopieren und als Teil der Bildunterschrift zu verwenden, wie ich das mit dem fraglichen Bild getan habe, das im neuen Artikel über die Grafen von Wertheim nur mit der Angabe “(Foto: WikiCommons)” versehen ist. Theoretisch ist natürlich auch denkbar, dass sich das Lexikon an den Fotografen gewandt hat und mit dessen Zustimmung in dieser Weise genutzt hat. Das schließe ich aber aus. Das “mutmaßlich” steht nur aus juristischen Gründen.

Update: Das Lexikon hat rasch reagiert und nutzt nun lizenzkonform. Der Fotograf bestätigte mir, dass eine Zustimmung nicht vorlag. Er freut sich über Nutzungen seiner Bilder in wissenschaftlichem Kontext. “Geschätzt in ein Drittel bis der Hälfte der Fälle sieht der Bildnachweis dann aber dermaßen dürftig aus”.

Sandbach Epitaph Michael von Wertheim.jpg
Sandbach Epitaph Michael von Wertheim” by Haselburg-müllerOwn work. Licensed under CC BY-SA 3.0 via Wikimedia Commons.

bayern-Urv

Mitmachen bei Archivalia!

Beiträge können von allen bei Hypotheses registrierten Benutzern geschrieben werden. Da ich die bisherigen Benutzer nicht in neue umwandeln kann, lege ich auf Aufforderung einen neuen Benutzernamen an, dem ich die Rolle “Autor” zuteile, was ermöglicht, dass der Benutzer ohne Moderation Beiträge anlegen darf. Nötig ist nur eine funktionierende Mailadresse. Mit dem nicht änderbaren Benutzernamen kann man sich anmelden (rechte Seite!) und den Namen oder das Pseudonym festlegen, unter dem man postet. Beschrieben wurde das Procedere in einem kleinen Tutorial (2013) auf dem Blog Ordensgeschichte.

Deutsche wissenschaftliche Bibliotheken als Kunden geisteswissenschaftlicher Monographien

Immer wieder konstatiere ich bedenkliche Lücken im Buchbestand deutscher wissenschaftlichen Bibliotheken im KVK. Es geht um “Universalbibliotheken” als typische Kunden geisteswissenschaftlicher Monographien. Technisch geprägte Hochschulen und kirchliche Bibliotheken habe ich ausgeklammert, desgleichen kleinere Regionalbibliotheken. Das macht die Zusammenstellung natürlich äußerst anfechtbar. Erfasst sind jedenfalls alle 28 Pflichtexemplarbibliotheken (ohne die DNB). Insgesamt komme ich auf 67 Bibliotheken, davon 16 Landes- und Stadtbibliotheken. [58 Standorte]

Verbund GBV (Niedersachsen, Bremen, Hamburg, Schleswig-Holstein, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt, Thüringen) 16:4 [16 Standorte]

Bremen
Erfurt-Gotha
Göttingen
Greifswald
Halle
Hamburg
Hannover, LB
Jena
Kiel
Kiel, LB
Lübeck, StadtB
Oldenburg, LB
Rostock
Schwerin, LB
Weimar, HAAB
Wolfenbüttel, HAB

Verbund KOBV (Berlin, Brandenburg) 7:3 [3 Standorte]

Berlin, SB
Berlin, ZLB
FU Berlin
HU Berlin
Frankfurt/Oder
Potsdam
Potsdam, LB

Verbund HBZ (NRW, RLP teilweise) 13:3 [12 Standorte]

Bielefeld
Bochum
Bonn
Detmold, LB
Duisburg-Essen
Düsseldorf
Koblenz, LB
Köln
Münster
Paderborn
Speyer, LB
Trier
Trier, StadtB

Verbund HEBIS (Hessen, RLP teilweise) 9:1 [8 Standorte]

Darmstadt
Frankfurt
Fulda
Gießen
Kassel
Mainz
Mainz, StadtB
Marburg
Wiesbaden

Verbund SWB (Baden-Württemberg, Saarland, Sachsen) 10:2 [10 Standorte]

Dresden
Freiburg
Heidelberg
Karlsruhe, LB
Konstanz
Leipzig
Mannheim
Saarbrücken
Stuttgart, LB
Tübingen

Verbund BVB (Bayern) 12:3 [9 Standorte]

Augsburg
Augsburg, StuSB
Bamberg
Bamberg, SB
Bayreuth
Eichstätt
Erlangen-Nürnberg
München
München, SB
Passau
Regensburg
Würzburg

Einer der wichtigsten geisteswissenschaftlichen europäischen Verlage ist Brill. Schaut man sich an, wo etwa dessen Produktion präsent oder besser gesagt nicht präsent ist, bekommt man das Grausen. Viele Brill-Titel sind nur in der UB Konstanz vertreten. Das positiv in arthistoricum rezensierte Buch Andrea Nicolotti: From the Mandylion of Edessa to the Shroud of Turin. The Metamorphosis and Manipulation of a Legend, Leiden / Boston: Brill 2014, eine Widerlegung sindonologischer Thesen, ist im ganzen GBV nicht vorhanden, in NRW nur in der (hier nicht erfassten) Kölner Diözesanbibliothek, im SWB nur in Heidelberg, in Bayern nur in Würzburg und München (UB), in Hessen nur in Marburg, im KOBV nur in der HU Berlin. Macht fünf Exemplare.